Beschluss
VII-Verg 51/06
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller findet grundsätzlich keine Erstattung von Auslagen des Antragsgegners statt.
• §128 Abs.4 GWB in Verbindung mit §80 VwVfG legt für das erstinstanzliche Vergabenachprüfungsverfahren eine Auslagenerstattung nur bei materieller Entscheidung der Vergabekammer fest.
• Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer ist zulässig, führt aber nicht zur Auslagenerstattung, wenn der Antrag zurückgenommen wurde.
• Eine abweichende Auslagenerstattung kann nur bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch oder Rechtsmissbrauch des Verfahrens in Betracht gezogen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Auslagenerstattung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags • Bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller findet grundsätzlich keine Erstattung von Auslagen des Antragsgegners statt. • §128 Abs.4 GWB in Verbindung mit §80 VwVfG legt für das erstinstanzliche Vergabenachprüfungsverfahren eine Auslagenerstattung nur bei materieller Entscheidung der Vergabekammer fest. • Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer ist zulässig, führt aber nicht zur Auslagenerstattung, wenn der Antrag zurückgenommen wurde. • Eine abweichende Auslagenerstattung kann nur bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch oder Rechtsmissbrauch des Verfahrens in Betracht gezogen werden. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, wehrt sich gegen die Entscheidung der Vergabekammer, ihr nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin keine Erstattung von Aufwendungen einschließlich Rechtsanwaltskosten zuzusprechen. Die Antragstellerin hatte den Antrag nach Schriftsatzwechsel zurückgenommen, nachdem die Vergabekammer dessen Unzulässigkeit angedeutet hatte. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde ein und berief sich auf Auslegung des §128 GWB und verfassungsrechtliche Bedenken; sie hielt die Kostenregelung für unbillig. Die Antragstellerin widersprach. Die Vergabekammer hatte keine Sachentscheidung getroffen, sondern nur die Kostenfrage geregelt. Streitpunkt ist, ob bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags der Antragsgegner Auslagen ersetzt bekommt. • Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung der Vergabekammer ist zulässig und überprüfbar (§116 Abs.1 GWB). • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags grundsätzlich keine Erstattung von Auslagen des Antragsgegners erfolgt; daran hält der Senat fest (vgl. X ZB 22/05). • §128 Abs.4 S.3 GWB verweist auf §80 VwVfG; nach §80 Abs.1 VwVfG kommt eine Auslagenerstattung nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch eine Entscheidung der Behörde unterliegt, nicht aber bei Rücknahme des Antrags. • §269 Abs.3 ZPO oder entsprechende Regelungen sind auf das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren nicht entsprechend anwendbar; das Verfahren ist in seinem Kostenrecht bewusst an verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren angeglichen. • Eine Ausnahmeregelung zugunsten des Antragsgegners kann durch erweiternde Auslegung in Betracht kommen, wenn der Rechtsbehelf oder die Rücknahme missbräuchlich verwendet worden sind; hierfür fehlten jedoch konkrete Anhaltspunkte im vorliegenden Fall. • Verfassungsrechtliche Einwände der Antragsgegnerin sind unbegründet; die Regelungen des §128 Abs.4 GWB und §80 VwVfG stehen mit Verfassungsvorgaben in Einklang. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags; Antragsteller und Antragsgegner tragen im Regelfall jeweils ihre Kosten, wenn der Antrag zurückgenommen wird. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch des Rechtsbehelfs könnte von dieser Grundregel abgewichen werden; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.