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Urteil

I-24 U 105/04

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versäumnisurteil nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nur ergehen, wenn die Beklagte ordnungsgemäß geladen und ihr die Anspruchsbegründung rechtzeitig mitgeteilt worden ist. • Eine Kontaktadresse des Sohns begründet nicht ohne weiteres eine ladungsfähige Wohnanschrift der Beklagten; maßgeblich sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse. • Fehlt die ordnungsgemäße Ladung und die Beifügung der Anspruchsbegründung, ist die Säumnisentscheidung unzulässig und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Ladung und fehlende Beifügung der Anspruchsbegründung verhindern Säumnisurteil • Ein Versäumnisurteil nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nur ergehen, wenn die Beklagte ordnungsgemäß geladen und ihr die Anspruchsbegründung rechtzeitig mitgeteilt worden ist. • Eine Kontaktadresse des Sohns begründet nicht ohne weiteres eine ladungsfähige Wohnanschrift der Beklagten; maßgeblich sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse. • Fehlt die ordnungsgemäße Ladung und die Beifügung der Anspruchsbegründung, ist die Säumnisentscheidung unzulässig und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger forderte rückständigen Mietzins und ließ in Österreich wohnende Beklagte Mahn- und Vollstreckungsbescheide zustellen. Die Beklagten legten Einspruch ein und gaben als Kontaktadresse eine Adresse in K. an, an der der Sohn wohnt. Das Amtsgericht lud zur mündlichen Verhandlung an diese Adresse in K. und erließ in der nicht erschienenen Beklagten Abwesenheit ein zweites Versäumnisurteil. Die Zustellungsurkunde wies nicht aus, dass die Anspruchsbegründung der Beklagten beigefügt oder mitgeteilt worden sei. Die Beklagten rügten, sie hätten weder Klageschrift noch Ladung erhalten und hätten zufällig vom Termin erfahren. • Zuständigkeit des Senats nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG ist gegeben. • Die Ladung war nicht ordnungsgemäß, weil die tatsächliche Wohnanschrift der Beklagten in Österreich lag; eine beim Sohn hinterlegte Kontaktadresse begründet keine Wohnung im Sinn der Zustellung (§ 178 ZPO). • Die Zustellungsurkunde dokumentiert nicht die Beifügung oder Mitteilung der Anspruchsbegründung, obwohl das Amtsgericht die Mitteilung angeordnet hatte; nach § 700 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 274 Abs. 2 ZPO hätte die Anspruchsbegründung rechtzeitig mitgeteilt werden müssen. • Ohne nachweisliche Mitteilung der Anspruchsbegründung waren die Voraussetzungen für ein zweites Versäumnisurteil nicht erfüllt (§§ 700 Abs. 6, 331, 335 ZPO) und eine Säumnisentscheidung unzulässig. • Das Amtsgericht hat den Sachverhalt nicht substantiiert geklärt; es besteht Aufklärungsbedarf, weshalb gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ZPO Zurückverweisung geboten ist. • Wegen der fehlerhaften Verfahrensweise ordnete der Senat an, die durch das fehlerhafte Urteil und das Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten nicht zu erheben (§ 8 GKG). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kleve vom 29.04.2004 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da die Beklagten nicht ordnungsgemäß geladen und ihnen die Anspruchsbegründung nicht nachweislich mitgeteilt worden ist. Das Amtsgericht hat folglich nicht prüfen dürfen, ob ein Säumnisurteil zu ergehen hat. Der Senat ordnete außerdem die Niederschlagung der hierdurch entstandenen Gerichtskosten an und entschied vorläufig vollstreckbar. Die Angelegenheit bedarf weiterer Aufklärung und Entscheidung durch das Amtsgericht, insbesondere zur tatsächlichen Wohnsituation der Beklagten und zur materiellen Prüfung des Zahlungsanspruchs.