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Beschluss

II-3WF 113/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zurücknahme der Klage kann nach § 93d ZPO derjenige, der Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat, auf Kosten haftbar gemacht werden. • Eine Kostenentscheidung zugunsten der Klagepartei ist nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO auch möglich, wenn die Klage vor Zustellung oder ohne Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zurückgenommen wurde. • Für die Auferlegung der Kosten nach § 93d ZPO und § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist der Veranlassungszeitpunkt und das Verhalten des Beklagten maßgeblich; der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten ist zu wahren.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung bei vorzeitiger Klagerücknahme wegen nicht erteilter Auskunft • Bei Zurücknahme der Klage kann nach § 93d ZPO derjenige, der Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat, auf Kosten haftbar gemacht werden. • Eine Kostenentscheidung zugunsten der Klagepartei ist nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO auch möglich, wenn die Klage vor Zustellung oder ohne Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zurückgenommen wurde. • Für die Auferlegung der Kosten nach § 93d ZPO und § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist der Veranlassungszeitpunkt und das Verhalten des Beklagten maßgeblich; der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten ist zu wahren. Die Klägerin (Ehefrau) verlangte vom getrennt lebenden Beklagten Auskunft über sein Einkommen und reichte Klage mit Antrag auf Prozesskostenhilfe ein. Vor Klagezustellung erteilte der Beklagte die Auskünfte erst mit Schreiben vom 26.11.2002; daraufhin nahm die Klägerin die Klage am 5.12.2002 zurück. Die Klägerin beantragte später, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, im Prozesskostenhilfeverfahren werde keine Kostenentscheidung getroffen und § 269 ZPO setze Rechtshängigkeit voraus. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, § 269 Abs.3 S.3 ZPO ermögliche eine Kostenentscheidung auch ohne entstandenes Prozessrechtsverhältnis; zudem verweise § 93d ZPO auf die Veranlassung eines Verfahrens. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig; der Rechtsmittelstreitwert erreicht die Berufungssumme, da Auskunftsansprüche nach §§ 3, 9 ZPO entsprechend zu bewerten sind. • Anhängigkeit: Die Klage war unabhängig von einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und damit anhängig geworden. • Anwendbare Normen: § 93d ZPO berechtigt zur Auferlegung der Verfahrenskosten demjenigen, der Anlass zur Verfahrenseröffnung gegeben hat; § 269 Abs.3 S.3 ZPO ermöglicht eine Kostenentscheidung auch bei Rücknahme der Klage vor Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses. • Auslegung und Zweck: § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist als Sondertatbestand zu verstehen, der die bisherigen dogmatischen Anforderungen überwindet und dem Normzweck Rechnung trägt, kostenverursachende Verhaltensweisen ohne formale Hürden zu sanktionieren; die Vorschrift verlangt jedoch, dass dem Veranlasser rechtliches Gehör gewährt wird. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Klägerin hatte den Beklagten am 24.10.2002 zur Auskunft aufgefordert und bis zur Klageeinreichung am 26.11.2002 gewartet; damit war der Beklagte in Verzug mit der Auskunftserteilung. • Ermessen: Unter Abwägung der Umstände entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen; der Beklagte wurde von allen Verfahrensvorgängen informiert und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Maßgeblich war, dass der Beklagte durch verspätete Auskunftserteilung die Klägerin zur Klageerhebung veranlasst hatte, § 93d ZPO somit die Kostentragung zum Nachteil des Beklagten erlaubt und § 269 Abs.3 S.3 ZPO eine Kostenentscheidung auch bei vorzeitiger Klagerücknahme ermöglicht. Der Beklagte wurde vor der Entscheidung ausreichend informiert, sodass sein rechtliches Gehör gewahrt war; deshalb erfolgte die Auferlegung der Kosten nach billigem Ermessen.