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Beschluss

II-3 WF 113/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage wurde unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und damit anhängig. • Nach § 93d ZPO können die Verfahrenskosten demjenigen auferlegt werden, der durch schuldhafte Nichtbeachtung der Auskunftspflicht die Klage veranlasst hat. • Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist auch möglich, wenn es nicht zur förmlichen Rechtshängigkeit gekommen ist; die Vorschrift ermöglicht eine kostenrechtliche Sanktion selbst bei vor Zustellung zurückgenommener Klage. • Bei gebotenem rechtlichem Gehör kann dem Veranlasser die Kostentragung auferlegt werden, wenn seine Verzögerung oder Unterlassung die Verfahrenskosten verursacht hat.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung wegen nicht rechtzeitig erteilter Auskunft nach § 93d ZPO • Die Klage wurde unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und damit anhängig. • Nach § 93d ZPO können die Verfahrenskosten demjenigen auferlegt werden, der durch schuldhafte Nichtbeachtung der Auskunftspflicht die Klage veranlasst hat. • Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist auch möglich, wenn es nicht zur förmlichen Rechtshängigkeit gekommen ist; die Vorschrift ermöglicht eine kostenrechtliche Sanktion selbst bei vor Zustellung zurückgenommener Klage. • Bei gebotenem rechtlichem Gehör kann dem Veranlasser die Kostentragung auferlegt werden, wenn seine Verzögerung oder Unterlassung die Verfahrenskosten verursacht hat. Die Klägerin (Ehefrau) forderte den getrennt lebenden Beklagten schriftlich zur Vorlage von Einkommensauskünften auf. Nachdem die Auskunft nicht fristgerecht einging, reichte sie am 26.11.2002 Klage ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Noch am selben Tag erteilte der Beklagte die Auskünfte, weshalb die Klägerin die Klage durch Schriftsatz vom 05.12.2002 zurücknahm. Sie beantragte jedoch, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Das Amtsgericht wies den Kostenantrag zurück mit der Begründung, im PKH-Verfahren erfolge keine Kostenentscheidung und § 269 ZPO setze Rechtshängigkeit voraus. Hiergegen erhob die Klägerin sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht zu ihren Gunsten entschied. • Zulässigkeit der Beschwerde: Der Rechtsmittelstreitwert erreicht nach §§ 3, 9 ZPO die Berufungssumme, weshalb die sofortige Beschwerde statthaft ist. • Anhängigkeit der Klage: Die Klage ist unabhängig von der PKH-Bewilligung eingereicht worden und damit als anhängig anzusehen. • Kostenauferlegung nach § 93d ZPO: § 93d ZPO erlaubt die Auferlegung der Verfahrenskosten gegen denjenigen, der durch verspätete oder unterlassene Auskunftserteilung die Klage veranlasst hat; die Vorschrift bezieht sich auf Verfahren allgemein und setzt keine förmliche Rechtshängigkeit voraus. • Kostenentscheidung nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO: Diese Sondervorschrift ermöglicht eine Kostenentscheidung auch ohne förmliche Klageerhebung bzw. bei Rücknahme; der Normzweck verlangt, Verfahrenserleichterungen zu schaffen und Kostenfolgen dem Veranlasser aufzuerlegen, solange sein rechtliches Gehör gewährleistet wird. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin gab dem Beklagten durch anwaltliches Schreiben eine Frist zur Auskunft bis 02.11.2002 und wartete bis zur Klageeinreichung am 26.11.2002; damit war der Beklagte im Verzug und hat die Klage veranlasst. • Billiges Ermessen: Unter Berücksichtigung der Umstände war es angemessen, die Verfahrenskosten einschließlich des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben; die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen. Das OLG begründet dies damit, dass die Klägerin berechtigt war, Auskunft zu verlangen und die Klage nur wegen der verzögerten Auskunft einzureichen; § 93d ZPO gewährt deshalb die Grundlage für die Kostenauferlegung. Zudem schließt § 269 Abs.3 S.3 ZPO eine Kostenentscheidung trotz fehlender formaler Rechtshängigkeit nicht aus, sodass dem Beklagten die entstandenen Kosten nach billigem Ermessen auferlegt wurden. Der Klägerin wurde damit der Kostenersatz zuerkannt, weil sein Verhalten die Kosten verursacht und er ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte.