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Urteil

2 U 61/11 (Lw)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Antrag auf Räumung und Herausgabe einer Pachtsache auf mehrere Kündigungserklärungen des Verpächters gestützt wird, die sich jeweils auf verschiedene Kündigungsgründe beziehen und im Falle ihrer Wirksamkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Beendigung des Pachtverhältnisses führen würden.(Rn.28) 2. Keine Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Nichteinhaltung einer im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von Landpachtflächen gebotenen Pflanzpause beim Anbau von Kartoffeln wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahr eines Nematodenbefalls der Flächen eine außerordentliche Kündigung durch den Verpächter rechtfertigt.(Rn.41) 3. Eine Vertragsklausel in einem Landpachtvertrag, welche unter der gesonderten, deutlich hervorgehobenen Überschrift "Unterverpachtung" die Regelung enthält, dass der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem anderen überlassen, insbesondere die Grundstücke unterverpachten bzw. sie im Rahmen eines Pflugtausches einsetzen darf, verstößt weder gegen § 305c BGB noch gegen § 307 BGB.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Stendal unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die in der Gemarkung Hm. wie folgt belegenen Grundstücke zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben: Flur 1,  Flurstück 2 zu 2,9540 ha  (Acker), Flur 2,  Flurstück 387/144   zu 11,3680 ha  (Acker), Flur 3,  Flurstück 4/9 zu 0,9353 ha  (Grünland),  Flurstück 4/8 zu 0,5630 ha  (Grünland),  Flurstück 4/10 zu 0,0542 ha  (Grünland),  Flurstück 4/12 zu 1,0740 ha  (Grünland),  Flurstück 6/7 zu 0,0529 ha  (Grünland),  Flurstück 7 zu 0,1950 ha  (Grünland), Flur 4,  Flurstück 93 zu 0,0050 ha  (Acker),  Flurstück 94 zu 3,1050 ha  (Acker),  Flurstück 363/92 zu 20,4619 ha  (Acker),  Flurstück 364/95 zu 10,5515 ha  (Acker), Flur 5,  Flurstück 3 zu 0,4880 ha  (Grünland),  Flurstück 4 zu 0,7710 ha  (Grünland),  Flurstück 6/1 zu 0,3372 ha  (Grünland),  Flurstück 6/2 zu 0,1918 ha  (Grünland) und  Flurstück 48 zu 0,4150 ha  (Grünland), gesamt  53,5228 ha 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 9.166,67 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Antrag auf Räumung und Herausgabe einer Pachtsache auf mehrere Kündigungserklärungen des Verpächters gestützt wird, die sich jeweils auf verschiedene Kündigungsgründe beziehen und im Falle ihrer Wirksamkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Beendigung des Pachtverhältnisses führen würden.(Rn.28) 2. Keine Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Nichteinhaltung einer im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung von Landpachtflächen gebotenen Pflanzpause beim Anbau von Kartoffeln wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahr eines Nematodenbefalls der Flächen eine außerordentliche Kündigung durch den Verpächter rechtfertigt.(Rn.41) 3. Eine Vertragsklausel in einem Landpachtvertrag, welche unter der gesonderten, deutlich hervorgehobenen Überschrift "Unterverpachtung" die Regelung enthält, dass der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem anderen überlassen, insbesondere die Grundstücke unterverpachten bzw. sie im Rahmen eines Pflugtausches einsetzen darf, verstößt weder gegen § 305c BGB noch gegen § 307 BGB.(Rn.54) I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Stendal unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die in der Gemarkung Hm. wie folgt belegenen Grundstücke zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben: Flur 1, Flurstück 2 zu 2,9540 ha (Acker), Flur 2, Flurstück 387/144 zu 11,3680 ha (Acker), Flur 3, Flurstück 4/9 zu 0,9353 ha (Grünland), Flurstück 4/8 zu 0,5630 ha (Grünland), Flurstück 4/10 zu 0,0542 ha (Grünland), Flurstück 4/12 zu 1,0740 ha (Grünland), Flurstück 6/7 zu 0,0529 ha (Grünland), Flurstück 7 zu 0,1950 ha (Grünland), Flur 4, Flurstück 93 zu 0,0050 ha (Acker), Flurstück 94 zu 3,1050 ha (Acker), Flurstück 363/92 zu 20,4619 ha (Acker), Flurstück 364/95 zu 10,5515 ha (Acker), Flur 5, Flurstück 3 zu 0,4880 ha (Grünland), Flurstück 4 zu 0,7710 ha (Grünland), Flurstück 6/1 zu 0,3372 ha (Grünland), Flurstück 6/2 zu 0,1918 ha (Grünland) und Flurstück 48 zu 0,4150 ha (Grünland), gesamt 53,5228 ha 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 9.166,67 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe von siebzehn landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung Hm., die Gegenstand eines Landpachtvertrages sind, sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe dieser Flächen in Höhe der Pachtzinsen bzw. den Pachtzins selbst. Die unter Ziffer I. 1. im Urteilstenor aufgeführten Grundstücke (hinsichtlich des vorletzten Flurstücks hat der Senat die offensichtlich unrichtige Bezeichnung 6/1 zu 6/2 berichtigt; die zutreffende Bezeichnung ergibt sich insoweit auch aus der Anlage K 2) standen ursprünglich im Eigentum der Erbengemeinschaft S., bestehend aus H. S., I. L. geb. S. und I. M. geb. S. . Die Erbengemeinschaft schloss mit dem Beklagten am 13. Dezember 2007 einen Landpachtvertrag über diese Grundstücke mit einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren, beginnend am 01. Oktober 2006. Als Jahrespachtzins wurde ein Betrag in Höhe von 10.000,00 €, zahlbar nachträglich nach Schluss des Pachtjahres jeweils bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres, vereinbart. In seinem § 11 enthält der Pachtvertrag folgende Bestimmung: „§ 11 – Unterverpachtung (1) Der Pächter darf die Nutzung der Pachtgrundstücke einem anderen überlassen, insbesondere die Grundstücke unterverpachten. Ebenso aus Anlass eines zeitweiligen Flächenaustausches (Pflugtausch) oder aus ähnlichem Grunde im üblichen Rahmen einem anderen überlassen. (2) Bei einer formwechselnder Umwandlung bzw. Änderung der Rechtsform oder Übernahme des Betriebes übernehmen die Nachfolger das Pachtverhältnis und treten anstelle des bisherigen Pächters in den Pachtvertrag ein. Sie sind verpflichtet, die Betriebsübernahme unverzüglich anzuzeigen. Die Beendigung des Pachtverhältnisses aus diesem Grund ist ausgeschlossen.“ In § 12 sieht der Pachtvertrag Regelungen für eine vorzeitige Kündigung vor. Danach kann der Verpächter außer in den gesetzlich festgelegten Gründen das Pachtverhältnis u.a. auch dann fristlos kündigen, wenn der Pächter so schlecht wirtschaftet, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Abs. 1), oder wenn gegen den Pächter Antrag auf Eröffnung eines Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens gestellt ist (Abs. 2 lit. c Alt. 4). Nach Abs. 3 dieser Vertragsklausel ist in allen Fällen, in denen das Pachtverhältnis „außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann“, eine Kündigung nur für den Schluss des Pachtjahres zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 (GA Bd. I Bl. 9 bis 15) Bezug genommen. Ende des Jahres 2009 geriet der Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er entschied sich jedenfalls, seinen bislang als Milchviehbetrieb geführten Landwirtschaftsbetrieb auf-zugeben. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte einen eigenständigen Landwirtschaftsbetrieb endgültig aufgegeben hat, wie der Kläger behauptet, oder ob er sich lediglich in einer Phase der Neukonzipierung und Neustrukturierung seines Landwirtschaftsbetriebes befindet. Im Zusammenhang mit der Aufgabe des Milchviehbetriebes führte der Beklagte am 23. Januar 2010 ein Gespräch mit H. S. . Die Parteien dieses Rechtsstreits haben in erster Instanz darüber gestritten, ob Gegenstand des Gesprächs letztlich das Angebot des Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gewesen sei, wie der Kläger behauptet hat, oder lediglich eine Information über die beabsichtigte – und kurz nach diesem Gespräch auch tatsächlich vorgenommene – Unterverpachtung der Flächen an den Landwirt H. . Im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger seine Behauptung nicht beweisen können. Nachdem der Beklagte Erklärungen der Erbengemeinschaft zurückgewiesen hatte, mit denen diese die einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrages „bestätigten“, erklärten die Mitglieder der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 22. Februar 2010 gegenüber dem Beklagten vorsorglich die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses. Mit Schriftsatz vom 26. März 2010 erklärten sie nochmals die fristlose Kündigung und stützten diese auf eine vermeintlich unzulässige Unterverpachtung der Flächen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft beriefen sich insoweit auf die Unwirksamkeit der Regelung des § 11 des Pachtvertrages im Hinblick auf AGB-rechtliche Grundsätze. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Februar 2010 verkaufte die Erbengemeinschaft u.a. die streitgegenständlichen Pachtflächen an den Kläger. Der Kläger wurde im Sommer 2010 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit seiner im August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen nach Beendigung des Pachtverhältnisses verlangt. Er hat sich insoweit auf eine einvernehmliche Aufhebung und hilfsweise auf die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen unzulässiger Unterverpachtung – Kündigungserklärungen der Erbengemeinschaft vom 22. Februar und vom 26. März 2010 sowie vorsorgliche eigene Kündigungserklärung in der Klageschrift vom 10. August 2010 – gestützt. Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des Gesprächs vom 23. Januar 2010 durch Anhörung des Beklagten und Vernehmung der Zeugen H. S. und G. Sch. jeweils im Termin der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2011 (vgl. Sitzungsprotokoll GA Bd. I Bl. 128 ff.) sowie durch Verwertung der schriftlichen Aussage der Zeugin I. S. vom 02. Januar 2011 (vgl. GA Bd. I Bl. 107). Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 11. März 2011 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger durch den Eigentumserwerb in den Pachtvertrag als neuer Verpächter eingetreten sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landwirtschaftsgericht festgestellt, dass das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages nicht bewiesen sei (UA S. 6 bis 8). Der Pachtvertrag sei auch nicht durch die Kündigungserklärungen vom 22. Februar und vom 23. März 2010 beendet worden. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Pachtverhältnisses sei nicht zulässig (§§ 594 S. 1, 594a Abs. 1 S. 1 BGB). Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem Kündigungsgrund. Eine Unterverpachtung sei zulässig, insbesondere enthalte die Vertragsbestimmung des § 11 Abs. 1 eine wirksame Erlaubnis i.S. von § 589 Abs. 1 BGB. Die Zahlungsklage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 597 BGB, wie ausschließlich geltend gemacht, sei mangels Beendigung des Pachtverhältnisses nicht gegeben. Eine Pachtzinszahlung sei nicht verlangt worden, so dass offen bleiben könne, wann die Pachtzahlung für das Jahr 2010 fällig geworden und ob sie erbracht worden sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 16. März 2011 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax am 15. April 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 16. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine ursprünglichen Klageziele weiter. Er greift allerdings die Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts zum Inhalt des Gesprächs vom 23. Januar 2010 nicht an, insbesondere beruft er sich nicht mehr auf eine einvernehmliche Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 2010. Er vertritt weiter die Auffassung, dass die fristlose Kündigung vom 26. März 2010 zur Beendigung des Pachtverhältnisses geführt habe. Eine Unterverpachtung durch den Beklagten an den Landwirt H. sei unzulässig gewesen, weil die Erbengemeinschaft die Erlaubnis hierzu nicht erteilt habe und die Vertragsregelung des § 11 insgesamt wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam sei. Eine Abmahnung sei angesichts der Kenntnis des Beklagten von der Verweigerung einer ausdrücklichen Zustimmung durch die Erbengemeinschaft entbehrlich gewesen. Der Kläger beruft sich daneben auf zwei neue Kündigungserklärungen. Der Unterpächter des Beklagten habe im April 2011 einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung begangen, indem er auf der Pachtfläche Kartoffeln angepflanzt habe, obwohl auf derselben Fläche bereits im Jahre 2009 Kartoffeln angebaut worden seien. Hierin liege eine unzulässige Fruchtfolge, weil hierdurch eine Vermehrung und Verkapselung bodenbürtiger Kartoffelschädlinge – der Nematoden – zu besorgen seien, die auf viele Jahre oder gar Jahrzehnte einen erneuten Anbau von Kartoffeln unmöglich machten. Hierauf wies der Kläger den Unterpächter des Beklagten bei Beginn der Pflanzarbeiten – nach Bepflanzung von ca. 1,5 ha – unstreitig hin. Der Kläger wiederholte diesen Hinweis gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 13. April 2011, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben an den Beklagten vom 29. April 2011, welches er am selben Tage in den Briefkasten des Beklagten einwarf, die fristlose Kündigung unter Bezugnahme auf §§ 12 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Pachtvertrages. Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte inzwischen in Vermögensverfall geraten sei. Er erklärte dem Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 14. Juni 2011 die fristlose Kündigung unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 lit. c) des Pachtvertrages. Der Kläger hat mit seiner Berufung auch die Abweisung des Zahlungsantrages angegriffen; er hat den Zahlungsanspruch hilfsweise darauf gestützt, dass ihm wegen der verspäteten Rückgabe der Pachtflächen trotz der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 2010 die Agrarförderung für das Jahr 2011 entgangen sei. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2011 hat er den Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses bzw. der Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass der Beklagte im Februar 2011 die Zahlung als Pachtzinszahlung vorgenommen habe; dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte angeschlossen. Danach hat der Kläger einen Zahlungsanspruch in gleicher Höhe als Pachtzins bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2010 geltend gemacht. Er beantragt – unter weiterer Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung – zuletzt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, die im Urteilsausspruch genannten Grundstücke zu räumen und geräumt an ihn herauszugeben, 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass das neue Sachvorbringen nicht zuzulassen sei. Zu etwaigen Klageänderungen hat er seine Zustimmung verweigert. Der Beklagte bestreitet, dass auf den Pachtflächen derzeit ein Nematodenbefall vorliege. Auch weitere pflanzenspezifische Krankheiten seien durch den Kartoffelanbau nicht hervorgerufen worden. Er bestreitet auch, in Vermögensverfall geraten zu sein. Der Senat hat im Hinblick auf entsprechenden Sachvortrag des Klägers eine amtliche Auskunft des Amtsgerichts Salzwedel eingeholt; danach ist am 19. Mai 2011 unter dem Aktenzeichen 34 K 16/11 eine Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundbesitz des hiesigen Beklagten ergangen; inzwischen ist ein Sachverständiger mit der Erstattung eines Wertermittlungsgutachtens beauftragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussabschrift (GA Bd. II Bl. 84 f.) Bezug genommen. Wegen des Verlaufs und des Inhalts der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 31. August 2011 (vgl. GA Bd. II Bl. 86 f.) verwiesen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg, jedoch allein mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen und vorgebrachten Angriffsmitteln. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen im Hinblick auf eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses durch die Kündigungserklärungen des Klägers im Jahre 2010 hat. Der Senat folgt im Rahmen der teilweise nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts, dass die ursprüngliche Zahlungsklage unbegründet war. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen besteht jedoch nunmehr, nachdem das Pachtverhältnis spätestens zum 14. Juni 2011 wirksam fristlos beendet worden ist. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Kläger gegen den Beklagten auch einen fälligen Anspruch auf Zahlung des anteiligen Jahrespachtzinses für die Zeit vom 01. Oktober 2010 bis zum 14. Juni 2011 sowie einer Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe nach § 597 BGB für die Zeit vom 15. Juni bis 31. August 2011, dem Schluss der mündlichen Verhandlung. I. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Sachanträge sind zulässig. 1. Im Berufungsverfahren liegt eine objektive Klagehäufung i.S. von § 260 ZPO vor. Die Zulässigkeit der Klageforderungen ist hinsichtlich jedes einzelnen geltend gemachten Anspruches gesondert zu prüfen. a) Mit dem Antrag zu Ziffer 1) der Berufungsbegründung begehrt der Kläger die (sofortige) Räumung und Herausgabe der Pachtflächen. Der (einheitliche) Antrag führt verdeckt bereits eine Mehrheit von Streitgegenständen in den Rechtsstreit ein. Denn der geltend gemachte Anspruch wird in der Berufungsinstanz aus mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten abgeleitet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass das Klagebegehren auf zwei unterschiedliche rechtliche Begründungen – Herausgabeanspruch aus dem Eigentum (§ 985 BGB) und aus dem vorzeitig beendeten Pachtverhältnis (§ 596 Abs. 1 BGB) – gestützt wird. Indem die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses jedoch vom Kläger mit zeitlich aufeinander folgenden Kündigungserklärungen mit jeweils voneinander unabhängigen und zu verschiedenen Zeitpunkten entstandenen Kündigungsgründen begründet wird, liegen auch prozessual voneinander zu unterscheidende Teile des Streitstoffes vor (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.11.2010, LwZR 22/09, m.w.N.; OLG Hamm, Urteil v. 20.05.1998, 30 U 193/97, beide zitiert nach juris). aa) Als einheitlicher Lebenssachverhalt und mithin als ein Streitgegenstand der mit der Berufung weiter verfolgten Klage auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen sind die Kündigungserklärungen der Erbengemeinschaft vom 22. Februar und vom 26. März 2010 sowie die Kündigungserklärung des Klägers vom 10. August 2010 zu bewerten (künftig: Herausgabeanspruch wegen der Kündigungen von 2010). Der mehrfache Ausspruch der fristlosen Kündigung wird insoweit jeweils auf die vermeintlich unzulässige Unterverpachtung der Flächen vom Beklagten an den Landwirt H. ab Februar 2010 gestützt. Für die hier zu treffende Entscheidung kann offen bleiben, inwieweit ein „Nachschieben“ von Kündigungsgründen uneingeschränkt zulässig wäre. Ein bloßes „Nachschieben“ von Kündigungsgründen ohne Einfluss auf den Streitgegenstand liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn – wie hier – z. Zt. des Ausspruches der Kündigungserklärung die später geltend gemachten Kündigungsgründe noch nicht entstanden waren. bb) Ein davon zu unterscheidender Klagegrund ist die fristlose Kündigung des Pachtvertrages mit Schreiben vom 29. April 2011 wegen der angeblichen Verletzung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ab 12./13. April 2011 (künftig: Herausgabeanspruch wegen der Kündigung von April 2011). Dieser Kündigungsgrund war z. Zt. der vor-angegangenen Kündigungserklärungen noch nicht entstanden. Er knüpft an einen anderen tatsächlichen Vorgang, nämlich an das Verhalten des Unterpächters im Frühjahr 2011 an. Die Kündigungserklärung kann Wirkungen frühestens im Jahre 2011 entfalten. cc) Schließlich wird mit dem gleichen Antrag auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen ein weiterer Streitgegenstand eingeführt, indem der Kläger sich für die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses auf eine Kündigungserklärung vom 14. Juni 2011 beruft und diese Kündigung auf die Einleitung eines Verfahrens auf Zwangsversteigerung in das Grundeigentum des Beklagten stützt (künftig: Herausgabeanspruch wegen der Kündigung von Juni 2011). dd) Der Senat legt die Berufungsbegründung des Klägers dahin aus, dass der Herausgabeanspruch wegen der Kündigungen von 2010 als Hauptanspruch geltend gemacht wird. Die weiteren Herausgabeansprüche stehen hierzu im Verhältnis von gleichwertigen, alternativ geltend gemachten Hilfsansprüchen. Der Kläger hat dieser Auslegung seiner Anträge im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in dem diese Frage erörtert worden ist, nicht widersprochen. b) Einen weiteren Streitgegenstand hat der Antrag zu Ziffer 2) der Berufungsbegründung begründet, und zwar als Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 € im Hinblick auf die Nutzung der Pachtflächen im Zeitraum vom 01. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (künftig: Zahlungsanspruch 2009 / 2010). Dieser Zahlungsanspruch ist bis zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien kumulativ zu den vorgenannten Herausgabeansprüchen geltend gemacht worden. Dann ist seine Rechtshängigkeit entfallen, so dass die hier zu treffende Entscheidung nicht mehr über diesen Streitgegenstand ergeht. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der in der Berufungsbegründung für den Zahlungsantrag hilfsweise angeführte Klagegrund, ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der verspäteten Rückgabe der Pachtflächen nach Beendigung des Pachtverhältnisses, und zwar in Gestalt entgangener Agrarförderungen, ebenfalls einen eigenständigen Streitgegenstand betraf, über den jedoch angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich des Hauptanspruchs nicht mehr zu befinden war, also auch nicht über dessen Zulässigkeit. c) Schließlich hat der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung einen weiteren neuen Streitgegenstand eingeführt, indem er – nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich des Zahlungsanspruchs 2009 / 2010 – einen (weiteren) Anspruch auf Zahlung geltend gemacht hat. Dieser Zahlungsanspruch ist zwar nahezu wortgleich zum Antrag zu Ziffer 2) der Berufungsbegründung formuliert, insbesondere stimmt die Bezifferung überein. Es fehlt lediglich die Geltendmachung von Prozesszinsen. Dieser Zahlungsanspruch wird jedoch auf einen neuen Streitgegenstand gestützt, indem er als eine Gegenleistung für die Nutzung der Pachtflächen durch den Beklagten in der Zeit ab dem 01. Oktober 2010 begründet wird (künftig: Zahlungsanspruch 2010 / 2011). Er ist nachträglich an Stelle des zuvor rechtshängig gewesenen Zahlungsanspruchs 2009 / 2010 erhoben worden. 2. Gegen die Zulässigkeit des Herausgabeanspruchs wegen der Kündigungen von 2010 und des Zahlungsanspruchs 2009 / 2010, die bereits erstinstanzlich rechtshängig geworden waren, sind Bedenken weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 3. Die erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Herausgabeansprüche wegen der Kündigung von April 2011 und wegen der Kündigung von Juni 2011 sowie der erst im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. August 2011 geltend gemachte Zahlungsanspruch 2010 / 2011 stellen aus prozessrechtlicher Sicht jeweils Klageänderungen i.S. von §§ 533, 263 ZPO dar (vgl. auch OLG Köln, Urteil v. 14.07.2004, 13 U 204/03; OLG Zweibrücken, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 17.02.1981, 3 W 191/80, beide zitiert nach juris). Die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit sind nicht in jedem Falle gegeben. a) Der Zulässigkeit aller drei neuen Klageanträge steht die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO ist jeweils erfüllt. Zwar werden alle drei Streitgegenstände jeweils auf neue tatsächliche Grundlagen gestützt. Der Senat hat das neue Sachvorbringen jedoch jeweils nach § 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil es sich jeweils auf Geschehnisse bezieht, die sich erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ereignet haben und daher vom Kläger im ersten Rechtszug objektiv noch nicht geltend gemacht werden konnten. b) Hinsichtlich aller drei Streitgegenstände hat der Beklagte eine nach § 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO erforderliche Einwilligung verweigert. Die Zulässigkeit der Einbeziehung der neuen Streitgegenstände in den Prüfungsumfang der Berufungsinstanz ist daher nach § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO von der Sachdienlichkeit dieser Vorgehensweise abhängig. aa) Der Senat erachtet eine Entscheidung über den Herausgabeanspruch wegen der Kündigung von April 2011 letztlich nicht als sachdienlich. Der Anspruch beruht auf einem völlig neuen Sachverhalt, den das erstinstanzliche Gericht keiner Prüfung unterziehen konnte, der zudem teilweise streitig bzw. weiter aufklärungsbedürftig ist und der vor allem schwierige Bewertungsfragen aufwirft, für deren Beantwortung die Erhaltung des Instanzenzuges angemessen ist. Allerdings ist die vom Kläger als Pflichtverletzung gerügte Verhaltensweise des Unterpächters des Beklagten unstreitig: Der Unterpächter des Beklagten pflanzte im April 2011 auf den im Eigentum des Klägers stehenden Pachtflächen Kartoffeln an, obwohl auf denselben Flächen auch im Jahre 2009 bereits Kartoffeln angepflanzt waren. Der Kläger behauptet nicht, dass die Anpflanzungen bereits im April 2011 zu einem Nematodenbefall geführt hätten, sondern bewertet die gewählte Fruchtfolge mit nur einem Jahr Pflanzpause als zu eng und behauptet, dass hierdurch das Auftreten und die Verbreitung von Nematoden erheblich gefördert wird. Diese Besorgnis ist nach den Erfahrungen der hier mitwirkenden ehrenamtlichen Richter, die beide beruflich mit dem Kartoffelanbau befasst waren bzw. noch sind, begründet. Mit geringerem zeitlichen Abstand in der Fruchtfolge nimmt die Vermehrungsrate der verschiedenen Nematodenrassen erheblich zu. Wird eine Anbaufläche von Nematoden besetzt, d.h. realisiert sich die vom Kläger besorgte Gefahr, so bewirkte dies nicht nur die Unverwertbarkeit der aktuellen Anpflanzungen auf dem besetzten Feld, sondern der Nematodenbefall ließe sich dann auch bei längerer Anbauunterbrechung kaum noch vollständig tilgen, weil die weiblichen Nematoden Zysten im Boden ablegen, aus denen noch nach vielen Jahren infektionsfähige Nematodenlarven schlüpfen können. Der Senat neigt dazu, dass die Verletzung der Empfehlungen zum Pflanzenschutz und zur Biosicherheit durch eine zu enge Fruchtfolge bei Hackfrüchten auch ohne den Nachweis eines bereits eingetretenen Nematodenbefalls eine nicht hinzunehmende Pflichtverletzung darstellt, die zur sofortigen fristlosen Kündigung nach Abmahnung berechtigt, und zwar wegen der u.U. erheblichen Beschränkungen der künftigen Nutzbarkeit und Verwertbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen im Falle der Realisierung des dadurch eingegangenen Risikos. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht erforderlich und nicht sachgerecht. bb) Die Entscheidung über das Herausgabebegehren des Klägers gegen den Beklagten auf der Grundlage der Kündigung vom Juni 2011 ist sachdienlich. Der hierfür maßgebliche Prozessstoff ist überschaubar und wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Die Verhandlung und Entscheidung ist unter prozessökonomischen Aspekten geboten, weil sie geeignet ist, einen weiteren – sonst nahezu sicher zu erwartenden – Rechtsstreit der Parteien zu vermeiden. cc) Schließlich ergibt sich die Sachdienlichkeit des zuletzt geltend gemachten Zahlungsanspruchs des Klägers für 2010 / 2011 aus gleichen Erwägungen. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen sowohl nach § 596 Abs. 1 BGB als auch nach § 985 BGB. Das Pachtverhältnis aufgrund des Pachtvertrages zwischen der Erbengemeinschaft S. und dem Beklagten, in welches der Kläger auf Verpächterseite nach §§ 593b, 566 Abs. 1 BGB mit seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch eingetreten war, wurde zwar nicht im Jahre 2010, jedoch spätestens zum 14. Juni 2011 wirksam beendet. Damit endete auch das Recht des Beklagten zum Besitz der Pachtflächen. 1. Das Landwirtschaftsgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine einvernehmliche Aufhebung des Pachtverhältnisses im Januar 2010 nicht bewiesen worden ist. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung erhebt der Kläger in der Berufungsinstanz keine Einwendungen. 2. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht auch erkannt, dass eine ordentliche Kündigung des befristeten Pachtverhältnisses aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam (arg. ex § 594a Abs. 1 BGB). 3. Die im Jahre 2010 wiederholt ausgesprochene Kündigung des Pachtverhältnisses wegen vermeintlich unzulässiger Unterverpachtung durch den Beklagten an den Landwirt H. ist unwirksam. Es fehlt an einem Kündigungsgrund. a) Die vorgenannte Unterverpachtung war nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Pachtvertrages zulässig. In der Vertragsbestimmung ist eine Erlaubnis i.S. von § 589 Abs. 1 BGB ausdrücklich enthalten, welche diese Unterverpachtung eindeutig erfasst. b) Ein dieser Vertragsbestimmung entgegen stehender Widerspruch des H. S. vom 23. Januar 2010 gegen die damals nur beabsichtigte Unterverpachtung ist unbeachtlich, weil H. S. – selbst wenn er insoweit die Erbengemeinschaft insgesamt wirksam vertreten hätte – durch eine einseitige Erklärung die vorherige vertragliche Vereinbarung nicht hätte abändern können. c) Die Vertragsbestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch wirksam, so dass sich der Beklagte hierauf mit Erfolg berufen konnte. aa) Gegenstand einer AGB-rechtlichen Kontrolle ist allein § 11 Abs. 1 des Pachtvertrages. Auf die weiteren Bestimmungen des § 11 hat sich der Beklagte nicht berufen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Vertragsparteien des Pachtverhältnisses den Pachtvertrag auch ohne die Bestimmung des § 11 Abs. 2 geschlossen hätten, wenn z. Zt. des Vertragsabschlusses die Wirksamkeit dieser letzt genannten Klausel in Zweifel gestanden hätte. bb) Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Vertragsbestimmung des § 11 Abs. 1 überhaupt den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung hat. Hieran bestehen nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien des Rechtsstreits erhebliche Zweifel. Ebenso kann offen bleiben, ob im Falle der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht etwa die Erbengemeinschaft als Verwenderin anzusehen wäre, weil sie den Vertrag nach dem Vorbild des vorangegangenen Pachtvertrages der Erblasserin mit dem Beklagten aus dem Jahre 1991 gestaltete. cc) Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellte, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 des Pachtvertrages eine vom Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung sei, lägen Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Klausel nicht vor. (1) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 ist nicht überraschend oder mehrdeutig i.S. von § 305c Abs. 1 BGB. Im Rahmen eines Landpachtvertrages über Flächen der vorliegenden Größe ist eine Bestimmung darüber, ob dem Pächter die Unterverpachtung und insbesondere auch ein Pflugtausch allgemein erlaubt ist, ob insoweit eine Einzelerlaubnis einzuholen ist oder ein generelles Verbot besteht, zu erwarten. Sie gehört zu den typischen Vertragsbestandteilen. Die Regelung ist hier auch nicht etwa im Vertragstext versteckt. Vielmehr ist sie an systematisch nachvollziehbarer Stelle im Vertrag mit einer eigenständigen Regelung unter der – im Fettdruck hervorgehobenen – Überschrift „§ 11 Unterverpachtung“ aufgeführt. Ihr Wortlaut ist eindeutig und klar und unmissverständlich. (2) Die Klausel hält entgegen der Auffassung des Klägers auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Ihr Regelungsgehalt – die Erteilung einer generellen und bedingungslosen Erlaubnis zur Unterverpachtung und insbesondere zum Pflugtausch – steht nicht im Widerspruch zu einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Maßstab ist die Vorschrift des § 589 Abs. 1 BGB, welche ebenfalls die Zulässigkeit der Unterverpachtung zum Gegenstand hat. Die Unterverpachtung ist danach nicht generell ausgeschlossen, sondern sie wird unter den Erlaubnisvorbehalt des Verpächters gestellt. Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 des Pachtvertrages geht von demselben Grundgedanken, demjenigen eines Erlaubnisvorbehalts, aus und enthält eine abstrakte Erlaubniserteilung. Damit werden zwar die Nutzungs- und ggf. auch die Verwertungsmöglichkeiten des Pächters erweitert; Anhaltspunkte für eine unangemessene, nicht selbst bestimmte Benachteiligung der Erbengemeinschaft bestehen jedoch nicht. 4. Die mit Schreiben vom 14. Juni 2011 vom Kläger erklärte fristlose Kündigung des Pachtvertrages ist wirksam; sie führte zur sofortigen Beendigung des Pachtverhältnisses und damit zum Wegfall des Besitzrechts des Beklagten. Diese Kündigung ist durch einen wichtigen Grund i.S. von § 594e Abs. 1 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. a) In § 12 Abs. 2 des Pachtvertrages haben die Vertragsparteien weitere wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen vereinbart, darunter unter lit. c) u.a. auch die Einleitung eines Einzelzwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Pächter. Diese Vereinbarung begegnet hier keinen Bedenken. Es ist nachvollziehbar und entspricht dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zur fristlosen Kündigung von Landpachtverhältnissen, dass dem Verpächter ein Recht zur fristlosen Kündigung auch für den Fall eingeräumt wird, in dem er besorgen muss, dass dem Pächter die Erfüllung seiner Hauptpflichten aus dem Pachtvertrag nicht mehr möglich ist, weil er es hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten auf eine Zwangsvollstreckung hat ankommen lassen. Der Beklagte hat Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung auch nicht geltend gemacht. Soweit § 12 Abs. 3 des Pachtvertrages in allen Fällen, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, eine Beendigung erst zum Ende des regulären Pachtjahres, hier also jeweils zum 30. September, vorsieht, ist diese Regelung für eine fristlose Kündigung i.S. von § 12 Abs. 2 des Pachtvertrages nicht einschlägig. Die Klausel wiederholt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 594a Abs. 2 BGB und bezieht sich auf Kündigungsgründe, wie in § 594c BGB angeführt. b) Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 lit. c) des Pachtvertrages sind erfüllt. Das Amtsgericht Salzwedel hat die Zwangsversteigerung von Grundbesitz des Beklagten angeordnet; im Grundbuch ist ein entsprechender Zwangsversteigerungsvermerk am 20. Mai 2011 eingetragen worden. Der Beklagte macht auch nicht etwa geltend, dass ihm eine Abwendung der Zwangsversteigerung innerhalb kürzerer Frist möglich wäre. Unter diesen Umständen ist dem Kläger eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses, und sei es auch nur bis zum Ablauf des Pachtjahres, nicht mehr zumutbar. c) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Wirksamkeit der Kündigung und – in deren Folge – seiner Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Pachtflächen nicht entgegen, dass die landwirtschaftlichen Flächen unterverpachtet sind. Vertragspartner des Klägers ist der Beklagte, er ist auch der Anspruchsverpflichtete nach § 596 Abs. 1 BGB. Soweit § 596 Abs. 3 BGB dem Kläger u.U. auch einen direkten Herausgabeanspruch gegen den Unterpächter einräumt, steht dies der Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs nicht entgegen. Auch im Hinblick auf den – parallel bestehenden – Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gilt nichts Anderes. Der Beklagte ist gegenüber dem Kläger weiter als mittelbarer Fremdbesitzer Schuldner des Herausgabeanspruchs (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 985 Rn. 5). III. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Pachtzins bzw. Nutzungsentschädigung nach § 597 BGB wegen der Überlassung der Pachtflächen in der Zeit vom 01. Oktober 2010 bis zum 31. August 2011. Im Übrigen ist die Zahlungsklage unbegründet. 1. Nach den Vorausführungen bestand in der Zeit vom 01. Oktober 2010 bis zum 14. Juni 2011 das vertragliche Pachtverhältnis fort. Insoweit schuldet der Beklagte dem Kläger die anteilige Entrichtung des vereinbarten Jahres-Pachtzinses. Der Anspruch auf Zahlung von Pachtzins war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 31. August 2011, bereits fällig. Zwar sieht der Pachtvertrag eine Fälligkeit des Jahrespachtzinses erst zum 15. Dezember des Jahres vor. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung wird der Anspruch nach § 587 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ende der Pachtzeit fällig, hier also am 14. Juni 2011. 2. Für die Zeit ab dem 15. Juni 2010 bis zur Rückgabe der Pachtflächen hat der Kläger gegen den Beklagten nach § 597 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht nach § 597 Satz 1 BGB (mindestens) dem vertraglich vereinbarten Pachtzins. Auf den Nachweis der Ortsüblichkeit kommt es insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an. Der Anspruch entsteht jeweils erst mit dem Vorenthalten der Pachtsache, so dass für die Berechnung der bereits angefallenen Nutzungsentschädigung nur die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 31. August 2011 zu berücksichtigen ist. 3. Ausgehend von der – für Pachtzins und Nutzungsentschädigung identischen – Höhe des Anspruchs von 10.000,00 € im Jahr ist für den Zeitraum vom 01. Oktober 2010 bis zum 31. August 2011, also für elf von zwölf Monaten, lediglich ein Anspruch in Höhe von 9.166,67 € begründet. 4. Nebenforderungen sind insoweit nicht geltend gemacht worden. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 1. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger allein zu tragen. a) Hinsichtlich des in erster Instanz anhängigen Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen wegen der Kündigungen von 2010 ist der Kläger vollständig unterlegen. b) Der in erster Instanz anhängige Zahlungsanspruch 2009 / 2010 ist in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffen war. Danach hat der Senat über die hierauf entfallenden Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es ist angemessen, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Zur Zeit der Klageerhebung hatte der Beklagte noch keinen Anlass zur Klage gegeben, weil der Pachtzins für 2009 / 2010 im August 2010 noch nicht fällig und eine – u.U. früher fällig werdende – Nutzungsentschädigung nach § 597 BGB nicht geschuldet war. Die im Februar 2011 vorgenommene Pachtzinszahlung ist nicht als eine Handlung zu bewerten, mit der sich der Beklagte etwa freiwillig in die Position des Unterlegenen begeben hätte, sondern als Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflicht hinsichtlich des Pachtzinses für das Pachtjahr bis zum 30. September 2010 nach Eintritt der Fälligkeit. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuteilen. Danach entfallen auf den Kläger 40 % und auf den Beklagten 60 %. a) Der Kläger unterliegt in der Berufungsinstanz mit seinem Hauptanspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen wegen der Kündigungen von 2010 und anteilig wegen Abweisung seines Zahlungsantrages 2010 / 2011. Darüber hinaus hat er auch diejenigen Kosten zu tragen, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache entfallen, wie vorausgeführt. b) Im Übrigen unterliegt der Beklagte, d.h. sowohl im Hinblick die Zuerkennung eines Anspruchs des Klägers auf Räumung und Herausgabe der Pachtflächen aufgrund der wirksamen vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 2011 als auch bezüglich des ganz überwiegenden Erfolgs des Zahlungsanspruchs 2010 / 2011. Der Kläger hat zwar insoweit aufgrund neuen Vorbringens obsiegt. Er war zu diesem Vorbringen jedoch - anders, als es Voraussetzung nach § 97 Abs. 2 ZPO wäre - in erster Instanz noch nicht imstande. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. 1. Die Beschwer des Klägers durch die Sachentscheidung des Senats übersteigt 20.000,00 € nicht. Sie umfasst im Wesentlichen die Abweisung des Herausgabeanspruchs wegen der Kündigungen von 2010, die teilweise Abweisung seines Zahlungsanspruchs 2010 / 2011 sowie die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO. 2. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000,00 € ebenfalls nicht. Denn der Beklagte ist durch den Umfang der Verurteilung beschwert, also im Hinblick auf den Herausgabeanspruch wegen der Kündigung vom Juni 2011 in Höhe von 10.000,00 € und im Hinblick auf die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 9.166,67 €. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 i.V.m. 39 Abs. 1, 41 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 2 und 3, 48 Abs. 1 GKG sowie § 3 ZPO. 1. Der Senat geht davon aus, dass bei isolierter Betrachtung der Kostenwert eines Antrags auf Räumung und Herausgabe der siebzehn Grundstücke nach § 41 Abs. 2 GKG jeweils der Höhe des Jahrespachtzinses, hier also 10.000,00 €, entspricht und der Kostenwert des Zahlungsantrages nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO der Höhe seiner Bezifferung, hier also ebenfalls jeweils 10.000,00 €. 2. In der Berufungsinstanz war vom Senat letztlich über zwei gleich lautende Anträge auf Räumung und Herausgabe der Grundstücke zu entscheiden, und zwar über den Herausgabeanspruch wegen der Kündigungen von 2010 als Hauptanspruch und über den Herausgabeanspruch wegen der Kündigung von Juni 2011 als – zulässig geltend gemachter – Hilfsanspruch. Über den Herausgabeanspruch wegen der Kündigung von April 2011 ist keine Sachentscheidung ergangen (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 45 GKG Rn. 31 m.N.). 3. Hinzuzusetzen ist der Kostenwert des Zahlungsantrages 2010 / 2011, über den ebenfalls eine Entscheidung getroffen worden ist. 4. Im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung des Zahlungsanspruchs für den Zeitraum vom 01. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 hat die Rechtshängigkeit dieses Zahlungsanspruchs geendet; der Rechtsstreit ist nur noch im Kostenpunkt anhängig. Dieses Kosteninteresse schätzt der Senat auf 2.000,00 €. Beschluss Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 32.000,00 € festgesetzt.