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LwZR 22/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 22/09 Verkündet am: 26. November 2010 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli- chen Richter Karle und Kees für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. November 2009 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der auf eine vertragswidrige Unterverpachtung gestützten Kündigung ab- gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schleswig vom 28. Oktober 2008 als unzulässig verworfen. Es wird klargestellt, dass die Berufung des Beklagten im Übrigen zurückgewiesen bleibt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit schriftlichem Formularvertrag vom 8. September 2006 pachtete der spätere Insolvenzschuldner von dem Beklagten landwirtschaftlich genutzte Flä- chen zur Größe von 49,5945 ha für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2018 für eine Jahrespacht von 18.300 €. In § 12 Abs. 1 heißt es: 1 "Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Ver- pächters die Nutzung der Pachtsache einem anderen über- lassen, insbesondere die Pachtsache unterverpachten oder die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftli- chen Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung über- lassen. Der Verpächter erteilt jedoch bereits mit Abschluss dieses Vertrages die Erlaubnis, die Nutzung der Pachtsache einem anderen zu überlassen, insbesondere die Pachtsache unterzuverpachten; die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftli- chen Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung zu überlassen." Handschriftlich sind an dieser Stelle die Worte "nur an Unternehmen an denen der Pächter beteiligt ist" eingefügt. 2 § 13 lautet:3 "(1) Wenn eine Vertragspartei Vertragspflichten schwer oder wie- derholt erheblich verletzt, so ist die andere Partei berechtigt, den Pachtvertrag fristlos oder spätestens zum Ende des lau- fenden Pachtjahres zu kündigen. Als schwere Vertragsverlet- zung des Pächters gilt insbesondere 1. .... 2. .... 3. Fortsetzung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsa- che (z.B. unzulässige Unterverpachtung) trotz Abmahnung, - 4 - 4. ... 5. ... Der Verpächter ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigt, wenn über das Vermögen des Pächters das Insolvenzver- fahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder ... (2) Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes er- folgen." Mit Beschluss vom 1. April 2008 wurde über das Vermögen des Päch- ters das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Gestützt auf diesen Umstand, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 7. April 2008 "gemäß § 13 Ziff. 5 des Pachtvertrags" das Pachtverhältnis außerordentlich. Dem widersprach der Kläger unter Berufung auf die Regelun- gen in §§ 112 Nr. 2, 119 InsO. 4 Der Kläger hat die Feststellung des Fortbestehens des Pachtvertrags beantragt. In seinem Schriftsatz vom 25. September 2008 hat der Beklagte er- neut außerordentlich gekündigt und dies damit begründet, eine Ende 2007 er- folgte Unterverpachtung der Flächen an eine Kommanditgesellschaft sei unzu- lässig. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederher- stellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zu- rückweisung des Rechtsmittels. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf die Eröffnung des In- solvenzverfahrens des Pächters gestützte Kündigung unwirksam. Wirksam sei jedoch die zweite Kündigung, weil die Unterverpachtung vertragswidrig sei. Die Kündigungserklärung folge aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. September 2008 an das Amtsgericht und aus dem Tatbestand des erstin- stanzlichen Urteils; die erforderliche Abmahnung sei der Klageerwiderung zu entnehmen. 6 II. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand, soweit das Berufungsge- richt die zweite Kündigung für wirksam hält. 7 1. Der Kläger hat sein Rechtsmittel insoweit beschränkt, als das Beru- fungsgericht die Abweisung der Klage auf die wegen vertragswidriger Unterver- pachtung ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrags (zweite Kündigung) gestützt hat. Diese Beschränkung ist wirksam. Die Beendigung des Pachtver- hältnisses aufgrund der zweiten Kündigung stellt einen von der am 7. April 2008 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen ersten Kündi- gung abgrenzbaren und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs dar; auf ihn kann die Revision beschränkt werden (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, 164). 8 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Wirksamkeit der zweiten Kündigung bejaht. 9 - 6 - a) Ob das Berufungsurteil insoweit den Angriffen der Revision sachlich standhält, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Berufung des Beklagten unzulässig ist, soweit sie sich ge- gen die von dem Amtsgericht angenommene Unwirksamkeit der zweiten Kün- digung richtet. 10 b) Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es die auf die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pächters gestützte außerordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses nach § 112 Nr. 2 InsO als unwirksam und die auf die unerlaubte Unterverpachtung gestützte Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung als unwirksam angesehen hat. Das erstinstanzliche Urteil beantwortet somit die Frage der Beendigung des Pacht- verhältnisses aufgrund von zwei außerordentlichen Kündigungen, die auf ver- schiedene Gründe gestützt werden. Damit betrifft es zwei voneinander unab- hängige Teile des Streitstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, 164). Soll in einem solchen Fall das Urteil insgesamt mit der Berufung angefochten werden, müssen sich die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird; zwar muss sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig be- urteilten Punkten auseinandersetzen, aber es genügt nicht, um das angefoch- tene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Beru- fungsgrund befasst, der nicht den gesamten Streitstoff betrifft (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 mwN). 11 c) Die Berufung des Beklagten hat sich nicht auf die Frage der Beendi- gung des Pachtverhältnisses wegen der auf eine unerlaubte Unterverpachtung gestützten außerordentlichen Kündigung erstreckt. In der Berufungsbegründung hat sich der Beklagte ausschließlich damit befasst, ob die Regelung in § 112 Nr. 2 InsO Vorrang vor landpachtvertraglichen Regelungen hat. Er hat allein die 12 - 7 - Wirksamkeit der wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des Pächters ausgesprochenen Kündigung zu begründen versucht. Da- bei ist er zwar auch auf das Problem der Unterverpachtung eingegangen, hat sich aber nicht einmal ansatzweise mit der Argumentation des Amtsgerichts dazu (fehlende Abmahnung) auseinandergesetzt. Selbst nachdem das Beru- fungsgericht die Vorlage des Unterpachtvertrags verlangt hatte, in der mündli- chen Verhandlung am 28. April 2009 über die Person des Unterpächters ge- sprochen worden war, das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2009 die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu der Frage des Inhalts der vertraglich vereinbarten Erlaubnis zur Unterverpachtung angeordnet und diese Beweisaufnahme am 27. Oktober 2009 stattgefunden hatte, hat der Beklagte nichts weiter vorgetragen. Die Folge davon ist, dass die Berufung für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (BGHZ 22, 272, 278). - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.13 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 28.10.2008 - 2 Lw 98/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2009 - 3 U 89/08 -