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Urteil

9 U 55/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle (Saale) vom 25.04.2024, Az: 8 O 31/23, abgeändert und 1. dem Beklagten untersagt, mit Verbrauchern Verträge über die Wahrnehmung von Interessen im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden und/ oder gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Fernabsatzes abzuschließen oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher über das diesem zustehende Widerrufsrecht zu belehren, 2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, 3. der Beklagte verurteilt, an den Kläger 243,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 23.05.2023 zu bezahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle (Saale) vom 25.04.2024, Az: 8 O 31/23, abgeändert und 1. dem Beklagten untersagt, mit Verbrauchern Verträge über die Wahrnehmung von Interessen im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden und/ oder gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Fernabsatzes abzuschließen oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher über das diesem zustehende Widerrufsrecht zu belehren, 2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, 3. der Beklagte verurteilt, an den Kläger 243,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hieraus seit dem 23.05.2023 zu bezahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Einhaltung von Belehrungsvorschriften im Fernabsatzrecht. Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in B. und weiteren Standorten. Er bietet unter anderem Beratungen sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen in Verfahren gegen verkehrsrechtliche Bußgeldbescheide an. Eine Beauftragung des Beklagten ist auch über seine Internetseite unter der Domain „K de“ möglich. Der Kläger ist ein in die Liste gem. § 4 UklaG eingetragener Verbraucherverband. Er mahnte den Beklagten im März 2023 wegen vermeintlich fehlender Belehrung über ein Widerrufsrecht bei Vertragsschlüssen über die vorgenannte Internetseite ab (Anlage K 2, Anlagenband). Nach fruchtlosem Fristablauf erhob der Kläger im Mai 2023 Klage auf Unterlassung und Erstattung einer Abmahnkostenpauschale beim Landgericht Halle. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass zwei von ihm als Zeugen benannte Mandanten des Beklagten von diesem vor der Mandatierung nicht über ein Widerrufsrecht informiert worden seien, obwohl deren Mandatierung ausschließlich über Fernkommunikationsmittel über die vorgenannte Internetseite erfolgt sei. Das verstoße gegen §§ 5 b Abs. 1 Nr. 5; 5 a Abs. 2 Nr. 3; 5 Abs. 2 Nr. 7; 3 a; 3 UWG in Verbindung mit §§ 312 d Abs. 1; 312 g Abs. 1.; 355 BGB; Art. 246 Abs. 3; 246 a, § 1 Abs. 2 BGBEG und begründe einen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Kostenpauschale der Abmahnung. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, wie hier tenoriert. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Dabei hat er unter Hinweis auf eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Mandanten jegliche Einlassung verweigert. Seine rechtsanwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung erstrecke sich auch auf die Frage des Zustandekommens der Mandatsverhältnisse. Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 4 b) BORA seien nicht einschlägig. Das Landgericht hat die Klage mit dem hier angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Kläger sei zwar gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Ein Verstoß des Beklagten gegen Verletzungen der Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht könne aber nicht festgestellt werden. Von einem unstreitigen Wettbewerbsverstoß könne nicht ausgegangen werden, da dem Beklagten die Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht zum Nachteil gereichen könne. Die Schweigepflicht des Rechtsanwalts aus § 43 Abs. 2 Satz 1 BRAO beziehe sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt gegeben worden sei. Soweit § 2 BORA eine Ausnahme zulasse, liege ein solcher Fall hier nicht vor. Auch bestehe keine Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die erste Fallgruppe des § 2 Abs. 4 b) BORA sei nicht einschlägig, weil die Mandanten nicht Parteien des Rechtsstreits seien. Die zweite Fallgruppe sei nicht einschlägig, weil dem Rechtsanwalt bei Verschwiegenheit keine schwerwiegenden Nachteile drohten. Vorliegend gehe es nicht um eine Verteidigung in einem Straf- oder berufsgerichtlichen Verfahren, sondern lediglich um eine wettbewerbsrechtliche Angelegenheit. Für weitere Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils Bl. 75 - 80 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihm am 30.04.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.05.2024 Berufung eingelegt (Bl. 88, 90 d. A.) und nach gewährter Fristverlängerung von einem Monat mit Schriftsatz vom 24.07.2024 begründet (Bl. 92, 97 ff. d. A.). Der Kläger rügt eine unzutreffende Tatsachenfeststellung, eine Rechtsverletzung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Landgericht habe zum einen verkannt, dass sich der Beklagte nicht auf die Verschwiegenheitsverpflichtung aus § 43 Abs. 2 Satz 2 BRAO berufen dürfe, da berufliche Geheimnisse vorliegend nicht entscheidungserheblich seien. Darüber hinaus habe das Landgericht den einschlägigen Beweisantritt durch Vernehmung der als Zeugen angebotenen Mandanten übergangen. Diese benötigten keinen Schutz über eine Verschwiegenheit, sondern hätten beim Kläger eben den Schutz vor bewusster Missachtung der gesetzlichen Vorgaben gesucht. Auch habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Im Übrigen vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt (Bl. 98 d. A.), wie tenoriert. Der Beklagte beantragt (Bl. 125 d. A.), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er sieht sich nach wie vor außerstande, zum Mandatsverlauf vorzutragen. Eine Vernehmung der Mandanten als Zeugen sei aufgrund seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unzulässig, da es ihm unmöglich sei, sich zu deren Aussage zu erklären. Mit Verfügung vom 30.12.2024 hat der Senat auf seine gegenüber dem Landgericht abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Schweigepflicht hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1 UWG und Kostenerstattung für seine Abmahnung aus § 13 Abs. 3 UWG. 1. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Er hat in der Anlage K 1 eine Bescheinigung über seine Eintragung in die Liste qualifizierter Verbände vorgelegt. Seine Klagebefugnis wird von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 2. Der Beklagte hat gegen §§ 5 b Abs. 1 Nr. 5; 5 a Abs. 2 Nr. 3; 5 Abs. 2 Nr. 7; 3 a; 3 UWG in Verbindung mit §§ 312 d Abs. 1; 312 g Abs. 1.; 355 BGB; Art. 246 Abs. 3; 246 a, § 1 Abs. 2 EGBGB; §§ 5 b Abs. 1 Nr. 5; 5 a Abs. 2 Nr. 3; 5 Abs. 2 Nr. 7; 3 a; 3 UWG in Verbindung mit §§ 312 d Abs. 1; 312 g Abs. 1.; 355 BGB; Art. 246 Abs. 3; 246 a, § 1 Abs. 2 BGBEG verstoßen, weil er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beauftragung der beiden Mandanten und somit in wenigstens zwei Fällen in einem Zeitraum vor März 2023 pflichtwidrig nicht über das Recht zum Widerruf seiner jeweiligen Beauftragung belehrt hat. a) Der Beklagte hat über seine Internetseite „K. ... .de“ rechtsanwaltliche Dienstleistungen für Verbraucher angeboten, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beauftragt werden konnten. Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung i. S. v. §§ 312 I, 312 c I BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein, vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 19.11.2020, IX ZR 133/19, NJW 2021, 304. Die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte über die vorgenannte Internetseite auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beauftragt werden konnte, blieb mangels Einlassung des Beklagten unstreitig, so dass sie nach § 138 Abs. 3 ZPO vom Senat für die Entscheidung als zugestanden zu unterstellen ist. Auf eine Schweigepflicht kann sich der Beklagte an diesem Punkt bereits deshalb nicht berufen, da diese Frage nur die allgemeine Gestaltung seiner Dienstleistung betrifft. Er hätte sich dazu somit ohne Offenbarung von Mandantengeheimnissen erklären können. Ist also für den Streitfall davon auszugehen, dass der Beklagte über die Internetseite K de unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beauftragt werden konnte, wird nach der gesetzlichen Regelung in § 312 c I BGB widerleglich vermutet, dass solche Verträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems abgeschlossen werden konnten (BGH a. a. O. mit Verwies auf vgl. BT-Drs. 17/12637, 50; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019, § 312 c Rn. 51; MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 c Rn. 30; Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 312 c BGB Rn. 21; ebenso bereits BT-Drs. 14/2658, 31). Es wäre dann Aufgabe des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass letzteres nicht der Fall war (vgl. BGH, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Auch diesbezüglich geht die fehlende Einlassung des Beklagten zu seinen Lasten, weil auch dies noch nicht einen Sachverhalt betrifft, der einer anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte. b) Der Senat unterstellt für seine Entscheidung sodann, dass die beiden von dem Kläger benannten Mandanten den Beklagten in einem Zeitraum vor März 2023 über die Internetseite K. ... .de unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beauftragten, ohne zuvor über ein ihnen zustehendes Widerrufsrecht nach § 312 g BGB belehrt worden zu sein. Auch diese Behauptung des Klägers ist vom Senat der hiesigen Entscheidung gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu unterstellen, da sie vom Beklagten nicht bestritten worden ist. c) Der vorgenannten Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO steht keine Verschwiegenheitsverpflichtung des Beklagten entgegen. Allerdings hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagte auch zu Fragen der Mandatsanbahnung grds. zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Bereits der Umstand, dass jemand überhaupt einen Anwalt konsultiert hat, fällt schon unter die Schweigepflicht, ebenso Einzelheiten zu Art und Umfang der Mandatierung, vgl. statt vieler Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 16. Auch hat das Landgericht zutreffend ausdrückliche Schweigepflichtentbindungen verneint. Die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 4 und K 5 entbinden lediglich den Rechtsanwalt des Klägers von seiner Schweigepflicht, nicht den Beklagten. Denkbar wäre aus der Sicht des Senats die Annahme konkludenter Schweigepflichtsentbindungen, da die Mandanten durch ihre jeweilige Anzeige bei dem Kläger das Verfahren gegen den Beklagten initiiert haben und bei realistischer Betrachtung dabei davon ausgehen mussten, dass der Beklagte sich in dem Verfahren dazu würde äußern müssen. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, da nach Auffassung des Senats vorliegend jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 b) BORA einschlägig ist. Nach dieser Norm muss die Verschwiegenheit nicht gewahrt werden, soweit die Offenbarung nach dem Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. § 2 Abs. 4 b) erwähnt dabei als zwei mögliche Fallgruppen beispielhaft die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis und die Verteidigung in eigener Sache. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass das Fallbeispiel der Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandantenverhältnis nicht einschlägig ist, da es von seinem klaren Wortlaut her nur Ansprüche des oder gegen einen Mandanten erfasst. Sofern das Landgericht das weitere Fallbeispiel der Verteidigung in eigener Sache ausnahmslos nur bei der Abwendung schwerwiegender Nachteile für anwendbar erachtet, ist das nach Auffassung des Senats in der Pauschalität zumindest in Fällen wie vorliegend nicht gerechtfertigt, bei denen der betroffene Mandant die Anspruchsdurchsetzung veranlasst hat. Dass die Verteidigung des Rechtsanwaltes in solchen Fällen nur noch in Ausnahmen möglich sein soll, erachtet der Senat für nicht sachgerecht. Würde man ausnahmslos so verfahren, könnte sich ein Rechtsanwalt regelmäßig auch nicht adäquat gegen Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern aufgrund Beschwerden von Mandanten zur Wehr setzen. Tatsächlich wird in diesen Fällen aber nicht in Zweifel gezogen, dass der Anwalt sich gegen die erhobenen Vorwürfe auch um den Preis der Offenbarung von Anvertrautem wehren darf. Eine Beschränkung auf schwerwiegende Nachteile wird hier nicht verlangt, vgl. Weiland/Bauckmann, a. a. O. § 56 Rn. 27; Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 159, 160. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon lediglich dadurch, dass statt der Rechtsanwaltskammer ein Wettbewerbsverband involviert ist. Richtigerweise besteht nach Auffassung des Senats somit zumindest in Fällen wie vorliegend, bei denen der Mandant an der Rechtsverfolgung mittelbar beteiligt war, keine Beschränkung von § 2 Abs. 4 b) BORA auf Fälle mit schwerwiegenden Nachteilen beim Rechtsanwalt. Vielmehr ist auch hier zunächst von der grundsätzlichen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts auszugehen, wonach die Verschwiegenheitsverpflichtung „ihre Grenze dort findet, wo die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung seines beruflich erlangten Wissens rechtfertigt“, vgl. BVerfG NJW 2004, 1305 (1309; BGHSt 1, 366 (368) = NJW 1952, 151 (noch zu § 300 StGB a. F.); BGHZ 115, 123 (129) = NJW 1991, 2955 (2957)). Die Herleitung der Rechtfertigung für die Offenlegung unterscheidet sich von Fall zu Fall, vgl. BeckOK BORA/Praß, 47. Ed. 01.09.2022, BORA § 2 Rn. 30. Wenn wie vorliegend der Mandant nicht Partei ist und muss der Anwalt sich gegenüber einem Dritten verteidigen, ist eine Interessen- und Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Mandanten und dem Persönlichkeits- oder Vermögensschutz des Anwalts vorzunehmen, vgl. BeckOK, a. a. O. Die unter den vorgenannten Aspekten vorzunehmende Abwägung geht nach Auffassung des Senats vorliegend zu Gunsten des Beklagten aus. In die Güterabwägung ist beim Beklagten die Tatsache einzustellen, dass er sich im hiesigen Verfahren dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Vorschriften des UWG ausgesetzt sieht, was mit einer vertragsstrafenbewährten, dauerhaften Unterlassungspflicht erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Auf der anderen Seite steht die Offenbarung der Frage, ob die beiden Mandanten bei ihrem Vertragsschluss zum Widerrufsrecht belehrt wurden. Da beide das Verfahren durch ihre Anzeige bei dem Kläger selbst initiiert haben, hatten sie offensichtlich ein Interesse an einer juristischen Aufarbeitung und Klärung und haben Teile dessen, was ein Mandantengeheimnis sein kann, bereits selbst offenbart. Es war ihnen bekannt, dass die von ihnen behauptete Tatsache der Mandatierung und des vermeintlich fehlenden Widerrufsrechts im Verfahren publik werden würde. Ihnen musste klar gewesen sein, dass der Beklagte sich dazu würde äußern müssen. Ihr berechtigtes Interesse an der Verschwiegenheit nur dieser beiden Aspekte des Mandats (Beauftragung und fehlendes Widerrufsrecht) erachtet der Senat demnach für sehr überschaubar und in der vorzunehmenden Abwägung für nachrangig hinter dem Interesse des Beklagten an einer zivilrechtlichen Verteidigung gegen Unterlassungsansprüche aus UWG. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht fordern wollte, dass auch in Fällen wie vorliegend die Offenbarung des dem Anwalt Anvertrauten nach Güterabwägung allenfalls als ultima ratio nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Rechtsanwalt nur so schwerwiegende Nachteile für sich abwenden kann und wenn das Geheimnis für den Mandanten objektiv von nur untergeordneter Bedeutung ist, wäre das nach Auffassung des Senats erfüllt. Wie oben dargelegt, führt ein zivilrechtlich geahndeter UWG-Verstoß in der Regel zu der erheblichen Konsequenz einer dauerhaften, vertragsstrafenbewährten Unterlassungspflicht sowie zur Auferlegung nicht unerheblicher Verfahrenskosten. Das Interesse der Mandanten im vorliegenden Fall war von untergeordneter Bedeutung. Auf obige Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Sodann ist der Senat auch nicht der Meinung, dass eine anzunehmende Schweigepflicht dazu führen würde, dass keine Entscheidung zu Lasten des Beklagten ergehen könnte. Angenommen wird ein derartiger Schutz mit guten Gründen im straf- und berufsgerichtlichen Verfahren, vgl. Weyland/Bauckmann, a. a. O. § 43 a Rn. 29 a. Der Zivilprozessordnung ist ein solcher Schutz nicht bekannt. 3. Die für den Unterlassungsanspruch in § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den hier anzunehmenden Verstoß tatsächlich vermutet (stRspr; BGH GRUR 1997, 379 (380) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1997, 929 (930) – Herstellergarantie; GRUR 2001, 453 (455) – TCM-Zentrum; GRUR 2002, 717 (719) – Vertretung der Anwalts-GmbH). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 14, 163 – Constance; BGH GRUR 1959, 368 (374) – Ernst Abbe; GRUR 1965, 198 (202) – Küchenmaschinen; GRUR 1970, 558 (559) – Sanatorium; GRUR 1972, 550 – Spezialsalz II; GRUR 1998, 483 (485) – Der M.-Markt packt aus; GRUR 2002, 180 – Weit-Vor-Winterschluss-Verkauf). Die Wiederholungsgefahr ist gleichwohl widerleglich. Dies obliegt allerdings dem Verletzer, hier dem Beklagten. Hierzu hat er nichts vorgetragen. 4. Der Anspruch auf Kostenerstattung für die vorgerichtliche Abmahnung folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale erachtet der Senat für angemessen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 51 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO. In Verfahren über Ansprüche nach dem UWG ist gem. § 51 Abs. 2 GKG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Unterlassungsanträgen kommt es auf das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße an, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbes. seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird, vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2022, I ZR 114/21, BeckRS 2022, 17770. Dieses ist vom Kläger mit 30.000,00 € plausibel angegeben worden.