Entscheidung
I ZR 114/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190522BIZR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190522BIZR114.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 114/21 vom 19. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 17.500 € Gründe: I. Die Klägerin erbringt Steuerberatungsleistungen. Der Beklagte, der selbst kein Steuerberater im Sinne der §§ 3 bis 4 StBerG ist, war bis zum 31. De- zember 2019 als freier Mitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt und für die Man- danten der Klägerin vor allem im Bereich der Buchführung tätig. Ab dem 1. Ja- nuar 2020 war der Beklagte freier Mitarbeiter in der Kanzlei des Rechtsanwalts F. , der auch der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Be- klagten im hiesigen Verfahren war. Anfang des Jahres 2020 versandte der Beklagte unter Verwendung des Briefkopfs des Rechtsanwalts F. selbstunterzeichnete Schreiben an Mandan- ten der Klägerin mit folgendem Inhalt: 1 2 - 3 - Liebe Mandanten, zum 31.12.2019 habe ich aus persönlichen Gründen und freiem Entschluss meine Tätigkeit bei der Steuerberatungsgesellschaft E. been- det. Ab dem 01.01.2020 bin ich in der Rechtsanwaltskanzlei F. für die steuerliche Beratung und Bearbeitung der Buchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Lohnabrechnungen verantwortlich. […] Ich versichere Ihnen, dass sich außer dem Wechsel des Büros nichts ändern wird und alles unterbrechungsfrei erledigt wird. Wenn Sie mit dem Wechsel einverstanden sind, müssen Sie nur die beigefügte Vollmacht unterzeichnen und schnellstmöglich […] zukommen lassen. […] Sie erreichen mich zukünftig in der […] Mail: […]. Bitte verwenden Sie ab sofort nur noch diese Kontaktdaten. […] Die Klägerin meint, das Schreiben des Beklagten verstoße gegen das Ge- schäftsgeheimnisgesetz, stelle eine wettbewerbswidrige Abwerbung ihrer Man- danten dar und verletze Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Vor dem Landgericht hat sie beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälli- gen Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ord- nungshaft bis zu zwei Jahren zu verurteilen, es zu unterlassen, a) Adressinformationen (Name, Geburtsdatum, Anschrift) der Mandanten der Klägerin zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, b) Mandanten der Klägerin schriftlich die Begründung eines durch das Schreiben bestimmten oder bestimmbaren Mandatsverhältnisses anzu- bieten, sofern ihm bekannt ist, dass der Adressat konkreten Bedarf an steuerlicher Beratung hat und das Anschreiben anlässlich der Kenntnis von diesem Beratungsbedarf erfolgt, c) dafür zu werben und im geschäftsmäßigen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Steuerberater" den Eindruck zu erwecken, zur eigenverant- wortlichen Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit im Sinne der §§ 3 ff. StBerG berechtigt zu sein, d) geschäftsmäßige Hilfsleistungen in Steuersachen auszuführen, ohne die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StBerG zu erfüllen; 2. ferner den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Angabe der Namen und Adres- sen Auskunft darüber zu erteilen, welche Mandanten der Klägerin dieser mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens angeschrieben hat; 3 - 4 - 3. für den Fall, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft zu Nr. 2 sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, den Beklagten zu verurtei- len, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft gemäß Antrag Nr. 2 eidesstattlich zu versichern. Der Beklagte tritt den Beanstandungen der Klägerin entgegen und nimmt sie widerklagend in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Prozessbevoll- mächtigten seinerseits auf Unterlassung, Auskunft und gegebenenfalls eides- stattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Aus- kunft in Anspruch, weil sie Steuerberatungsleistungen erbringe, ohne die Voraus- setzungen der §§ 3 bis 4 StBerG zu erfüllen. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf die Klageanträge zu 1c und 1d stattgegeben und sie im Übrigen ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Den Streitwert bis zur Erhebung der Widerklage hat es - der Angabe in der Klage- schrift folgend - auf 10.000 € und ab Erhebung der Widerklage auf 20.000 € fest- gesetzt. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung einge- legt und damit ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Abweisung weiter- verfolgt. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Anträge zu 1b und zu 2 dahingehend ergänzt, dass sie die Worte "wie geschehen im …" bzw. "wie geschehen mit Schreiben vom 01.01.2020" eingefügt hat. Das Beru- fungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage auch in Bezug auf die teilweise neu gefassten Klageanträge zu 1b, 2 und 3 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es insgesamt zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 7/8 und der Klägerin zu 1/8 auferlegt. Den Streitwert hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 20.000 € festgesetzt. Die gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Gegenvorstellung des Be- klagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Maßgeblich für die Bedeutung 4 5 6 7 - 5 - der Sache seien die Unternehmensverhältnisse in ihrer Gesamtheit sowie die In- tensität des Wettbewerbs zwischen den Parteien. Da der Beklagte nicht über die Befugnis zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen verfüge, sei hierfür nicht auf ihn, sondern auf seinen Prozessbevollmächtigten abzustellen. Dass dieser bislang in nennenswertem Umfang steuerberatende Leistungen erbracht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb nicht von einem intensiven Wettbewerbsverhältnis auszugehen sei. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung er mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde begehrt, will der Beklagte seine vor dem Berufungsgericht ge- stellten Anträge zur Klage und zur Widerklage weiterverfolgen. Er meint, er sei durch das Berufungsurteil mit 162.250 €, jedenfalls aber mit 143.250 €, und damit mit mehr als 20.000 € beschwert. II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be- rufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat, bemisst sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung. Der Beklagte will sich mit der Revision zum einen dagegen wenden, dass er vom Berufungsgericht zur Unter- lassung, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist. Zum anderen möchte er seine eigenen wider- klagend geltend gemachten Anträge auf Unterlassung, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung weiterverfolgen. 8 9 10 - 6 - a) Soweit der Beklagte seine Anträge aus der Widerklage weiterverfolgen möchte, richtet sich der Wert der Beschwer nach seinem Interesse an einer ent- sprechenden Verurteilung der Klägerin und entspricht damit dem Streitwert erster und zweiter Instanz. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist § 51 Abs. 2 GKG. Nach dieser Vorschrift ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Unterlassungsanträgen kommt es auf das Inte- resse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße an, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 [juris Rn. 56] = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 8] - Finanzsanierung). b) Wendet sich eine Partei, wie es der Beklagte mit seinem Klageabwei- sungsantrag tut, mit der zuzulassenden Revision gegen eine in der Vorinstanz zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, je- weils mwN). 11 12 - 7 - c) Werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten in aller Regel auseinander. Der Streit- wert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 [juris Rn. 17] mwN; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 26). Dem- gegenüber richtet sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Aus- kunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht ertei- len zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 2011, 926 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 73/21, juris Rn. 14, jeweils mwN). d) Soweit der Beklagte sich schließlich gegen seine Verurteilung zur ei- desstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft wendet, bemisst sich seine Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Prüfung der Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 15/20, ZEV 2020, 701 [juris Rn. 17]). 2. Für die Bewertung des Interesses des Rechtsmittelklägers an der Ab- änderung der Berufungsentscheidung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrach- ten Anknüpfungstatsachen maßgeblich. Einer Partei, die weder die Streitwert- festsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es re- gelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde 13 14 15 - 8 - auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; BGH, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN). Parteivortrag, der noch nicht Gegen- stand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH, MMR 2021, 812 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12). 3. Nach diesen Grundsätzen beträgt die vom Beklagten mit der Revision geltend zu machende Beschwer - entsprechend der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts und dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Grad des Unterliegens des Beklagten von 7/8 - lediglich 17.500 €. a) Die Beschwerde macht geltend, die Parteien hätten den Wert der von der Klägerin verfolgten Unterlassungsansprüche übereinstimmend mit insgesamt 15.000 € angegeben, weshalb es angemessen sei, die noch streitgegenständli- chen Unterlassungsansprüche der Klägerin mit 11.250 € zu bewerten. Die Klä- gerin habe mit der Berufungsbegründung vorgetragen, ihr sei durch das Handeln des Beklagten ein Umsatzvolumen von bis zu 120.000 € für das Jahr 2020 ent- gangen. Vorprozessual habe sie einen Vergleichsbetrag von 120.000 € geltend gemacht. Der Auskunftsantrag der Klägerin sei daher mit mindestens 12.000 € (1/10) und höchstens 30.000 € (1/4) zu bewerten. Dabei sei gänzlich unerheblich, ob der Beklagte bis Anfang 2020 in nennenswertem Umfang Steuerberatungs- leistungen erbracht habe; entscheidend sei der behauptete eigene Umsatzverlust der Klägerin. Der geltend gemachte Anspruch, die Richtigkeit und Vollständigkeit 16 17 - 9 - der zu erteilenden Auskunft gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern, sei zu- sätzlich mit 1.000 € zu bewerten, wobei § 44 GKG keine Anwendung finde. Mit der Widerklage habe der Beklagte Ansprüche in gewillkürter Prozess- standschaft für seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, weshalb auf dessen Interesse an der Unterlassung der steuerberatenden Tätigkeit der Kläge- rin abzustellen sei. Der Beklagte habe dargelegt, in der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin im Jahr 2018 Umsätze in Höhe von 143.256,76 € und im Jahr 2019 in Höhe von 130.000 € erwirtschaftet zu haben. Das Berufungsgericht habe über- sehen, dass es nicht darum gehe, ob und in welchem Umfang der Beklagte zuvor steuerberatende Leistungen erbracht habe, sondern darum, inwiefern er dies fortan umsetzen wolle. Daher sei für die Widerklage ein Streitwert von 120.000 € anzusetzen. b) Dieses Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Annahme einer über 20.000 € hinausgehenden Beschwer nicht. aa) Der Beklagte hat jedenfalls die Einwendungen gegen die Bemessung des Streitwerts für die mit der Klage und der Widerklage erhobenen Unterlas- sungsanträge nach den Maßstäben der zuvor (unter Rn. 15) dargestellten Recht- sprechung verspätet geltend gemacht. Entgegen der Darstellung der Beschwerde haben die Parteien den Wert der Unterlassungsanträge der Klägerin nicht übereinstimmend mit 15.000 € an- gegeben. Der Beklagte hat diesen Wert erstmals im Rahmen seiner Gegenvor- stellung gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts genannt. Die Klä- gerin dagegen hat in der Erwiderung auf die Gegenvorstellung des Beklagten ausgeführt, aus ihrer Sicht sei die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die Klage insgesamt entsprechend der Angabe in der Klage- schrift mit 10.000 € bemessen hatte, nicht zu beanstanden. Auch dass der Wert 18 19 20 21 - 10 - der Unterlassungsanträge des Beklagten den vom Berufungsgericht in Überein- stimmung mit dem Landgericht für die Widerklage insgesamt festgesetzten Be- trag von 10.000 € überschreite, hat der Beklagte erstmals mit seiner Gegenvor- stellung gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts behauptet. Da der Beklagte sowohl in Bezug auf die Bewertung der mit der Klage geltend ge- machten Unterlassungsanträge als auch hinsichtlich seiner widerklagend geltend gemachten Unterlassungsanträge in den Vorinstanzen hinreichend Anlass und Gelegenheit zum Vortrag hatte, kann das erst nach Abschluss der Berufungs- instanz nachgeholte Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden. Ob dies möglicherweise in Bezug auf die Anträge der Klägerin auf Aus- kunftserteilung und gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit und Vollständig- keit der Auskunft an Eides statt anders zu sehen sein könnte, weil diese Anträge vor dem Landgericht (anders als vor dem Berufungsgericht) ohne Erfolg geblie- ben sind, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. bb) Das Vorbringen der Beschwerde ist auch in der Sache nicht geeignet, eine die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschreitende Beschwer an- zunehmen. (1) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klage insgesamt fest- gesetzt und dabei den geltend gemachten Auskunftsanspruch ebenso still- schweigend mit einbezogen wie den Antrag, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht allein auf die mit der jeweiligen steu- erberatenden Tätigkeit erzielbaren Umsätze ankommt (vgl. dazu auch BGH, Be- schluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052 [juris Rn.19] - Streit- wertbemessung), sondern die Unternehmensverhältnisse in ihrer Gesamtheit so- wie die Intensität des Wettbewerbs zwischen den Parteien maßgeblich sind. Wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, ist der Grad der Interessen- 22 23 24 - 11 - gefährdung gering, weil zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtig- ten des Beklagten kein intensives Wettbewerbsverhältnis besteht und nicht er- sichtlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bislang überhaupt in nennenswertem Umfang steuerberatende Leistungen erbracht hat. Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht. (2) Soweit die Beschwerde geltend macht, der mit der Klage geltend ge- machte Auskunftsanspruch sei (über den aus Sicht der Beschwerde allein für die Unterlassungsanträge der Klägerin angemessenen Wert von 15.000 € hinaus) mit 12.000 € bis 30.000 € zu bewerten, wobei sich diese Bewertung am Umfang der von der Klägerin behaupteten Umsatzeinbußen zu orientieren habe, geht dies bereits deshalb fehl, weil die Beschwerde übersieht, dass sich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach der zuvor (unter Rn. 13) dargelegten Recht- sprechung nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müs- sen. Zu diesem Interesse fehlt jeglicher Vortrag. (3) Zum Aufwand an Zeit und Kosten für eine Prüfung der zu erteilenden Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit trägt die Beschwerde ebenfalls nichts vor, sondern behauptet ohne nähere Begründung, der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei mit mindestens 1.000 € zu bewerten. Selbst wenn man dem folgen wollte, könnte eine entsprechende Anhebung der Be- schwer nicht zu einem Überschreiten der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führen. (4) Die von der Beschwerde gegen die Bemessung des Streitwerts für die Widerklage erhobenen Einwände vermögen die zugrundeliegenden Erwägungen des Berufungsgerichts schließlich ebenfalls nicht zu entkräften. Das Berufungs- gericht hat zutreffend auf das Interesse des Prozessbevollmächtigten des Be- klagten daran abgestellt, der Klägerin eine steuerberatende Tätigkeit zu untersa- gen. Von der Maßgeblichkeit dieses Interesses geht auch die Beschwerde aus. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum die Beschwerde meint, es 25 26 27 - 12 - komme für den Streitwert der Widerklage entscheidend darauf an, welche Um- sätze der Beklagte für die Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 erwirtschaftet habe. Unabhängig davon, dass diese Umsätze entgegen der Ansicht der Be- schwerde bereits keinen Rückschluss darauf zulassen, im welchem Maße der Beklagte zukünftig in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten steuerbera- tend tätig werden möchte, kommt es auf eine solche Absicht für das Interesse des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an einer Untersagung der Tätigkeit der Klägerin ebenso wenig an wie auf den Umfang, in dem bislang von der Klä- gerin betreute Mandanten möglicherweise Mandatsverhältnisse mit dem Pro- zessbevollmächtigten des Beklagten eingehen werden. Auf letzteres hat das Be- rufungsgericht zutreffend hingewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schwonke Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.01.2021 - 5 O 844/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2021 - 14 U 319/21 - 28