Beschluss
6 U 97/10
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Stellt sich die gesamte Gestaltung eines Vertragsvordruckes als vorformuliert i.S.d. § 305 BGB dar und sind aus Sicht des durchschnittlichen oder sogar einfachen Kunden Zweifel daran begründet, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung "Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB")" lediglich um eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht handelt, ist im Zweifel von der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982, VIII ZR 115/81, NJW 1982, 2313).(Rn.6)
2. Wären die Modalitäten der Widerrufsausübung nicht durch Bezugnahme auf § 355 BGB konkretisiert worden, würden sie sich nach den gesetzlichen Regelungen für dasjenige Widerrufsrecht richten, von dessen Bestehen bei der Belehrung ausgegangen worden ist bzw. welches am ehesten in Betracht zu ziehen war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2010, 27 U 14/09).(Rn.7)
3. Dass bei der Rückabwicklung eines Fondsbeitritts die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sind, so dass die Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 Anl. 2 BGB-InfoV nicht passt, führt nicht dazu, dass eine Belehrung unterbleiben kann.(Rn.10)
4. Die Auffassung, wonach eine Widerrufsbelehrung entbehrlich ist, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, ist unzutreffend.(Rn.11)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 10.710,00 Euro festgesetzt werden.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen des Senats innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt sich die gesamte Gestaltung eines Vertragsvordruckes als vorformuliert i.S.d. § 305 BGB dar und sind aus Sicht des durchschnittlichen oder sogar einfachen Kunden Zweifel daran begründet, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung "Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB")" lediglich um eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht handelt, ist im Zweifel von der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982, VIII ZR 115/81, NJW 1982, 2313).(Rn.6) 2. Wären die Modalitäten der Widerrufsausübung nicht durch Bezugnahme auf § 355 BGB konkretisiert worden, würden sie sich nach den gesetzlichen Regelungen für dasjenige Widerrufsrecht richten, von dessen Bestehen bei der Belehrung ausgegangen worden ist bzw. welches am ehesten in Betracht zu ziehen war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2010, 27 U 14/09).(Rn.7) 3. Dass bei der Rückabwicklung eines Fondsbeitritts die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sind, so dass die Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 Anl. 2 BGB-InfoV nicht passt, führt nicht dazu, dass eine Belehrung unterbleiben kann.(Rn.10) 4. Die Auffassung, wonach eine Widerrufsbelehrung entbehrlich ist, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, ist unzutreffend.(Rn.11) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 10.710,00 Euro festgesetzt werden. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen des Senats innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: 1. Der Senat teilt nicht die auf eine Entscheidung des LG Stralsund (Urt. v. 03.05.2010, 7 O 357/09, Bl. 150 d.A.) gestützte Auffassung der Beklagten, wonach es vorliegend an einem Feststellungsinteresse fehlt. Insoweit ist nicht entscheidend, ob die Klägerin einen etwaigen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben mit einer Leistungsklage verfolgen könnte. Vielmehr hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob ihr Widerruf, der als außerordentliche Kündigung zu behandeln ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.1999, 23 U 16/08, Rn. 62, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. 6 U 51/10, Anlage BB4, Bl. 246 d.A.), wirksam war, bereits deshalb, weil davon abhängt, ob sie für die Zeit nach dem Widerruf eine Leistungsklage der Beklagten wegen rückständiger Beiträge zu erwarten und weitere monatliche Zahlungen bis zum Jahre 2030 zu leisten hat (vgl. Podewils, MDR 2010, 117, 118). Das Feststellungsinteresse ist daher zu bejahen (so i.E. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2009, 23 U 16/08, Rn. 43, zitiert nach juris). 2. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass hier ein Haustürgeschäft vorlag und das pauschale Bestreiten der Haustürsituation durch die Beklagte unsubstanziiert ist (vgl. OLG München, Hinweisbeschl. v. 22.06.2010, 27 U 281/10, Anlage BB 3, Bl. 242 d.A.). 3. Unabhängig davon hat die Beklagte der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 355 BGB eingeräumt. a) In der Widerrufsbelehrung heißt es ausdrücklich: „Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB)“. Demnach ist die Beklagte von einem Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 3 BGB ausgegangen, welches hier von Gesetzes wegen aber gar nicht gegeben war, weil der Vertrieb der Beteiligungen nicht als Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312 b BGB erfolgt ist. Stellt sich in einem solchen Fall - wie es hier der Fall ist - die gesamte Gestaltung des Vertragsvordruckes als vorformuliert i.S.d. § 305 BGB dar und sind aus der Sicht des durchschnittlichen oder sogar einfacheren Kunden Zweifel daran begründet, dass es sich bei dem Hinweis lediglich um eine Belehrung über ein - im konkreten Fall nicht gegebenes - gesetzliches Widerrufsrecht handelt, ist im Zweifel von der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2313 f). Die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt, wonach im vorliegenden Fall auf Grund des Verweises auf die §§ 312 d, 355 Abs. 3 BGB davon auszugehen sei, dass ein Widerrufsrecht nur dann eingeräumt werden sollte, wenn sich ein solches aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, Urt. v. 30.12.2009, 23 U 16/08, Rn. 70, zitiert nach juris), steht mithin im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch im Hinblick auf den oben zitierten Verzicht „auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen“, durch den der Eindruck einer Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Regelungen erzielt wird, kann der durchschnittliche Kunde die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nur dahingehend verstehen, dass unabhängig von den Voraussetzungen des § 312 BGB bzw. des § 312 d BGB ein vertragliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt werden sollte, womit auch § 355 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.07.2009, 27 U 5/09, Seite 6 ff, Anlage K 6; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2010, 27 U 14/09, Rn. 34-39, zitiert nach juris; Münchener Kommentar-Masuch, BGB, 5. Aufl., § 355, Rn. 58; Podewils, MDR 2010, 117, 118). b) Wird wie hier eine im konkreten Fall gesetzlich nicht bestehende gesetzliche Widerrufsmöglichkeit in Bezug genommen, dabei aber ausdrücklich auf § 355 BGB verwiesen wird, stellt sich die Frage, ob bei einem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht die Frist nach der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB (so OLG Köln und OLG Hamm, jeweils a.a.O.) oder nach der vertraglichen Regelung zu laufen beginnt, überhaupt nicht mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Naumburg v. 24.10.2008, 1 W 11/08, Rn. 7, zitiert nach juris, denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war anders als hier keinerlei Bezugnahme auf eine entsprechende gesetzliche Norm erfolgt. Selbst wenn die Modalitäten der Widerrufsausübung vorliegend nicht durch Bezugnahme auf § 355 BGB konkretisiert worden wären, würden sie sich nach den gesetzlichen Regelungen für dasjenige Widerrufsrecht richten, von dessen Bestehen bei der Belehrung ausgegangen worden ist bzw. welches am ehesten in Betracht zu ziehen war (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2010, 27 U 14/09, Rn. 37, zitiert nach juris; Münchener Kommentar-Masuch, a.a.O.). Soweit von verschiedenen Obergerichten für die konkret vorliegende Widerrufsbelehrung gleichwohl vertreten wird, der Fristbeginn richte sich allein nach der vertraglichen Regelung, vermag dies nicht zu überzeugen. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 30.12.2009, 23 U 16/08, Rn. 70, zitiert nach juris) geht insoweit entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung von der unzutreffenden Prämisse aus, dass auf Grund der Bezugnahme auf die §§ 312 d, 355 BGB überhaupt kein vertragliches Widerrufsrecht bestehe (siehe oben) und unterstellt zudem auch noch ersichtlich unzutreffend das Vorliegen einer individualvertraglich vereinbarten Widerrufsbelehrung. Aus dem Terminsprotokoll des OLG Stuttgart v. 29.06.2010, 6 W 15/10 geht nicht hervor, wie der Senat die Frage letztlich beurteilt; außerdem übergeht das OLG Stuttgart wie auch das OLG Karlsruhe im Beschl. v. 02.08.2010, 1 U 81/10, Bl. 218 ff, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung auf § 355 BGB ausdrücklich Bezug genommen wird. 4. Der Widerruf ist rechtzeitig erfolgt, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. a) Im Abschnitt „Widerruf bei bereits empfangener Leistung“ wird nämlich allein auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen geschieht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 122/06, Rn. 13, 16, zitiert nach juris). b) Dass bei der Rückabwicklung eines Fondsbeitritts die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sind, sodass (auch) die Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV hier nicht passt, führt nicht dazu, dass eine Belehrung völlig unterbleiben kann, weil diese zu kompliziert wäre; vielmehr führen gerade die komplizierten Rechtsfolgen dazu, dass eine entsprechende korrekte Belehrung zu erfolgen hat (so i.E. auch OLG Dresden, Hinweis vom 07.04.2008, 1 U 0057/08, S. 3 f, Anlage K 4; OLG Köln, a.a.O., S. 9 f; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 64; OLG München, Verfügung vom 12.01.2010, 14 U 556/09, Anlage BB2, Bl. 236 d.A.; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2010, 27 U 14/09, Rn. 34-39, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Hinweisbeschl, 6 U 51/10, Anlage BB4, Bl. 246 d.A.), wobei der Senat nicht entscheiden muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16; OLG Köln, a.a.O.), wie die Widerrufsbelehrung im Einzelnen auszusehen hat (vgl. dazu Podewils, MDR 2010, 117, 120.) c) Der Senat vermag auch der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, wonach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hier deshalb entbehrlich sei, weil vor Ablauf der (planmäßigen) Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Unterschrift und Erhalt der Widerrufsbelehrung bzw. des Vertrages nach dem Vertrag noch keine Leistungen ausgetauscht werden sollten. Zum einen galt § 312 Abs. 2 S. 3 BGB n.F., wonach ein Hinweis entbehrlich ist, soweit die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB tatsächlich nicht eintreten können, für den vorliegenden Fall noch überhaupt nicht (vgl. OLG München, Hinweisbeschl. v. 22.06.2010, 27 U 281/10, Anlage BB 3, Bl. 243 d.A.). Zum anderen ist die Auffassung, wonach eine Widerrufsbelehrung entbehrlich ist, wenn die beiderseitige Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 312, Rn. 34), unzutreffend (so i.E. auch OLG München, Verfügung vom 12.01.2010, 14 U 556/09, Anlage BB2, Bl. 236 d.A.); vielmehr zeigt gerade der vorliegende Fall, dass eine Rückabwicklung tatsächlich auch dann eintreten kann, wenn dies der Fall ist. d) Jedenfalls kann man, nachdem der Gesetzgeber den Fristbeginn von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abhängig gemacht hat (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB), die Frage, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist, nicht davon abhängig machen, ob die Leistungen innerhalb der regulär vorgesehenen Frist ausgetauscht werden sollen. Wäre dies richtig, hätte es jeder Unternehmer in der Hand, durch Vereinbarung entsprechender Leistungszeitpunkte folgenlos gezielt falsche Widerrufsbelehrungen erteilen zu können. Dass dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Urteil des OLG Frankfurt vom 17.03.2010, 19 U 121/09; vielmehr erfolgte in diesem Verfahren nach Mitteilung des OLG Frankfurt vom 03.08.2010 eine Rücknahme (Bl. 167 d.A.). Soweit verschiedene Obergerichte in diesem Punkt die Rechtsauffassung der Beklagten teilen (vgl. KG, Beschl. v. 16.07.2010, 14 U 75/10, Bl. 206 ff d.A.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.07.2010, 27 U 322/10, Bl 209 ff d.A.), übersehen sie, dass der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung entbehrlich ist, noch lange nicht dazu führt, dass dann auch eine inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung erteilt werden darf. Unabhängig davon, ob eine Widerrufsbelehrung überhaupt erteilt werden muss, kann eine falsche Widerrufsbelehrung den Kunden nämlich von der Ausübung des Widerrufs abhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2006, U (Kart) 23/05, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn er wie hier nur über seine Pflichten, nicht aber über seine Rechte informiert wird, und dies im Übrigen auch noch inhaltlich falsch, weil die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, welche bereits dann anwendbar sind, wenn Zahlungen auf die Einlage erbracht worden sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 42; Podewils, MDR 2010, 117, 118 mit Fn. 14), nicht berücksichtigt werden. 5. Die Beklagte wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich bei einer Zurücknahme der Berufung die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren auf 2,0 des Gebührenbetrages ermäßigt (siehe KV 1222 zum GKG). Sofern der Senat jedoch einen Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO fasst, wird der 4,0 fache Gebührenbetrag anfallen (KV Nr. 1220 zum GKG).