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Urteil

3 O 112/21

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:1221.3O112.21.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 25.000,00 € trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von bis zu 25.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger kaufte am 00.00.2017 bei der Fa. U1, P1-Straße 00, C1, einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz E 350 CDI BlueEfficiency 4-Matic (Fahrzeug-Ident-Nr.: F01, Datum der Erstzulassung: 00.00.2010, Kilometerstand: 168.000) zu einem Kaufpreis von 19.450,00 € (weitere Einzelheiten: Anlage K17a). Eine Anzahlung auf den Kaufpreis wurde nicht geleistet. Über den vollen Kaufpreis zuzüglich eines Ratenschutzversicherungs-Gesamteinmalbeitrages in Höhe von 2.580,00 € (zusammen 22.030,00 € = Nettodarlehensbetrag) zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 4,89 % p.a. (anfänglich effektiv: 5,00 % p.a.) in Höhe von 4.636,88 € (Darlehensgesamtbetrag: 26.666,88 €) schloss der Kläger am 00.00.2017 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 96 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in einer am 01.02.2018 zu erbringenden Rate zu 256,88 € und fortan in 95 gleichen monatlichen Raten zu je 278,00 €, beginnend ab dem 01.03.2018, erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Der Darlehensvertrag erhielt auf der Seite 7 von 8 (ebenfalls Anlagenkonvolut K1) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation: An dieser Stelle befand sich eine Bilddarstellung (Widerrufsinformation). Sie wurde entfernt. Das Darlehen wurde vollständig ausgezahlt. Der Kläger bediente die erste monatliche Rate zu 256,88 € sowie die folgenden 37 monatlichen Raten zu je 278,00 € vertragsgemäß an die Beklagte. Mit Schreiben des Klägers vom 00.00.2021 (Anlage K2) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten; gleichzeitig bot der Kläger die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an. Mit nunmehr anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2021 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte – wiederum vergeblich – unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 00.00.2017 über 26.666,88 € weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 4,89 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 18.01.2021 schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 10.542,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer F01. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer F01 in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.842,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund. Die Beklagte meint ferner, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Sie rechnet schließlich hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 3.045,35 € für die Kapitalnutzung bis zum Widerruf, in Höhe von mindestens 8.750,00 € für den (bisherigen) Wertverlust des Fahrzeugs sowie in Höhe von 506,60 € für den genossenen Versicherungsschutz gegenüber etwaigen klägerischen Leistungsansprüchen auf. Die Kammer hat in der Sache am 21.12.2021 mündlich verhandelt, wobei die Parteivertreter nach entsprechender Gestattung durch Beschluss vom 19.07.2021 (Bd. I Bl. 135 f. d.A.) gemäß § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen haben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 21.12.2021 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund örtlich zuständig. Die von der Beklagten erhobene Zuständigkeitsrüge greift nicht durch. Örtlich zuständig für einen negativen Feststellungsantrag (hier zu Ziff. 1.) des Darlehensnehmers in Darlehenswiderrufsfällen ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch das Gericht am Wohnort des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (hier: W1). Für die weiteren Anträge zu Ziff. 2. (auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen nach Rückgabe und -übereignung des Fahrzeugs), zu Ziff. 3. (auf positive Feststellung des Annahmeverzuges) und zu Ziff. 4. (auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) besteht insoweit ein einheitlicher Erfüllungsort. Diese umstrittene Rechtsfrage ist zumindest für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mittlerweile geklärt (vgl. nur: OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – I-31 U 114/18 – BeckRS 2019, 34977). 2. Für die Feststellungsanträge zu Ziff. 1. (negativ) und zu Ziff. 3. (positiv) hat der Kläger unzweifelhaft das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der negative Feststellungsantrag zu Ziff. 1. hat keinen Erfolg, weil der Kläger den mit der Beklagten am 00.00.2017 geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat. Bei Erklärung des Widerrufs am 18.01.2021 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß den §§ 355 Abs. 2 S. 1, 360 Abs. 1, 495 Abs. 2 Nr. 2 lit. b BGB a.F. mit dem Vertragsschluss anlief. Zumindest stellte sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger im vorliegenden Fall als missbräuchliches Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsstellung dar. Da der Klageantrag zu Ziff. 1. unbegründet ist, muss auch den weiteren Klageanträgen der Erfolg versagt bleiben. Zwar hat die Beklagte den Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. = i.d.F. vom 21.03.2016 bis zum 14.06.2021) nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt (dazu nachfolgend unter 1.). Auch kann sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen (dazu nachfolgend unter 2.). Jedoch steht einer Berufung des Klägers auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB (dazu nachfolgend unter 3.). 1. Die dem Kläger auf der Seite 7 von 8 der Darlehensvertragsunterlagen erteilte Widerrufsinformation ist zwar – nach neuester, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19; BKR 2020, 248) Rechnung tragender BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – NJW 2021, 307, 307 f., Rn. 13-16; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – BeckRS 2020, 32488, Rn. 13-16; Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – BeckRS 2020, 35579, Rn. 14-17; jeweils m.w.N.) – ausschließlich deshalb fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist. Im Übrigen ist die Widerrufsinformation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2021 – XI ZR 82/21 – BeckRS 2021, 18249 [Vorinstanz: OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2021 – 4 U 68/20 – BeckRS 2021, 1105]), des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. statt vieler: Beschl. v. 18.01.2021 – I-31 U 276/20 – n.v.; Beschl. v. 10.06.2020 – I-31 U 218/19 – n.v.), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Urt. v. 07.06.2019 – 17 U 158/18 – BeckRS 2019, 12780) und dieser Kammer (vgl. nur: Urt. v. 28.01.2020 – 3 O 71/19 – n.v.; Urt. v. 28.08.2020 – 3 O 460/19 – BeckRS 2020, 21459; Urt. v. 28.08.2020 – 3 O 419/19 – n.v.) nicht zu beanstanden. 2. Auch kann sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Denn die von ihr erteilte Widerrufsinformation entspricht vorliegend nicht dem gesetzlichen Muster gemäß der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. Im Hinblick darauf, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben dem von dem Kläger abgeschlossenen Kfz-Kaufvertrag und dem tatsächlich erfolgten Beitritt zur Ratenschutzversicherung noch drei weitere, tatsächlich nicht abgeschlossene Verträge aufgeführt sind (Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen, Beitritt zur D1 Versicherung und Anmeldung zur D2 ), führt dies im Grundsatz auch zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – a.a.O., S. 308, Rn. 17-19; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – a.a.O., Rn. 17-19; Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – a.a.O., Rn. 18 f.). 3. Einer Berufung des Klägers auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion steht hingegen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB. Dabei geht es entgegen der Ausführungen des Klägers um die nach rein nationalem Recht (vgl. dazu: BGH, Beschl. v. 27.07.2021 – XI ZR 76/21 – BeckRS 2021, 21205; Beschl. v. 27.07.2021 – XI ZR 195/21 – BeckRS 2021, 22328; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021 – I-34 U 27/21 – bislang n.v., S. 8 der UA; Hinweisbeschl. v. 07.07.2021 – I-31 U 190/20 – BeckRS 2021, 35168, Rn. 37; Urt. dieser Kammer v. 07.04.2021 – 3 O 476/20 – BeckRS 2021, 7763, Rn. 35) zu beantwortende Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.) beruft. Die Annahme des Klägers, dies sei allenfalls nach europäischem Recht zu beurteilen, trägt nicht. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass nationale Missbrauchsvorschriften bei der Anwendung des inländischen Rechts auch dann herangezogen werden können, wenn die betreffende Vorschrift auf einer Richtlinie beruht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021, ebda.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann im Rahmen der gebotenen Gesamtschau maßgeblich durch folgende Gesichtspunkte gestützt werden: - dass dem Darlehensnehmer im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag auch weitere Verträge angetragen wurden, die er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Gestaltungshinweise auf einen solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig war und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten; - dass der Darlehensnehmer erst im späteren Verfahrenslauf die überflüssige Angabe eines Vertrags über eine Restschuldversicherung beanstandet hat; - dass das Widerrufsrecht ausgeübt wurde, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben können, ohne auch – zu Unrecht – zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Die Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles lässt in Anwendung dieser Leitlinien die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der Kläger übte das Widerrufsrecht aus, um das Fahrzeug nach über drei Jahren und einem Monat Vertragslaufzeit und bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne – dies allerdings zu Unrecht – Wertersatz leisten zu wollen und begründet dies auch erst Laufe des Verfahrens mit in der Widerrufsinformation aufgeführten, aber nicht abgeschlossenen Verträgen. Der Kläger versucht nicht erst mit der vorliegenden Klage, sich von dem Darlehensvertrag mit dem damit verbundenen Kaufvertrag mittels des erklärten Widerrufs zu lösen und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerhalten, ohne Wertersatz für das von ihm bis zur Erklärung des Widerrufs genutzte Fahrzeug leisten zu müssen. Vielmehr hat er auch bereits außergerichtlich weder mit seinem Widerrufsschreiben vom 18.01.2021 noch mit dem nachfolgenden anwaltlichen Schreiben vom 23.02.2021 irgendeine Bereitschaft zur Abgeltung des zwischenzeitlichen Wertverlustes des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeboten, was in erheblichem Maße unterstreicht, dass es dem Kläger ausschließlich darum ging, das streitgegenständliche, darlehensfinanzierte Fahrzeug jahrelang nutzen zu können, ohne dafür auch nur irgendeine Gegenleistung erbringen zu müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs unstreitig auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt hat, sondern es – nach seiner Vorstellung auf Kosten der Beklagten – zunächst weiter gefahren und im Wert gemindert hat. Zudem war für den Kläger bei Vertragsschluss klar erkennbar, dass er weder einen Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen abgeschlossen noch den Beitritt zur D1 Versicherung erklärt noch sich zur D2 angemeldet hat. Die abstrakten Befürchtungen des Klägers dazu, ein Verbraucher nehme hier irrig an, er müsse das Darlehen und/oder den Kaufvertrag widerrufen, nur um sich von einer – tatsächlich überhaupt nicht existenten – kostenpflichtigen Gruppierung zu lösen, teilt das Gericht nicht. Ebenso wenig besteht die Gefahr, dass Verbraucher durch diese Falschangabe in der irrigen Annahme gehandelt haben könnten, entsprechende Verträge abgeschlossen zu haben und diese daher nicht mehr zu benötigen. Die Vertragskonstruktion zeigt vielmehr, dass sich der Kläger bewusst für oder gegen die einzelnen zusätzlichen Verträge entscheiden konnte und auch entschieden hat, die Entscheidung des Klägers beispielsweise hinsichtlich der Beitrittserklärung zur D2 durch das angekreuzte „nein" damit deutlich zum Ausdruck kommt. Entsprechendes gilt bezüglich der „Händler-Service-Leistungen", welche unter Ziff. III. der Darlehensbedingungen (überschrieben mit „Darlehensberechnung“) mit „0,00 EUR“ angegeben worden sind. Das Gericht geht danach davon aus, dass der Kläger sich bewusst für bestimmte Verträge und gegen andere Zusatzvereinbarungen entschieden hat, sodass eine dementsprechende Irreleitung des Klägers als Verbraucher nicht in Ansätzen ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen auch: OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021, a.a.O., UA S. 8-10). Zugleich stellt sich der Verstoß der Beklagten, der zum Verlust des Musterschutzes führen soll, als in mehrfacher Hinsicht geringfügig dar: Nicht nur ist die Abweichung vom gesetzlichen Muster minimal und fällt aus den vorgenannten Gründen für Klarheit und Verständlichkeit der Information nicht ins Gewicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beklagte zur Verwendung des Musters nicht verpflichtet war, sondern die Schaffung des Musters gerade ihrem Schutz diente. Das Abweichen von den Vorgaben des Musters ist daher nicht pflichtwidrig, sondern erscheint eher dem Verstoß gegen eine Obliegenheit vergleichbar, was für eine Beschränkung der andernfalls eintretenden, weitreichenden und für die Beklagte eindeutig unangemessenen Folgen nach § 242 BGB spricht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021, a.a.O., S. 10 der UA m.w.N.). Klärungsbedarf bezüglich der Auslegung europäischen Rechts besteht insoweit nicht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20 (./. E1 Bank), C-155/20 (./. E1 Bank und E2 Bank) und C-187/20 (./. E3 Bank und E1 Bank) (BKR 2021, 697) steht dem Berufen auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs schon deshalb nicht entgegen, weil dieser sich nicht mit der Frage der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Musterschutz befasst hat (so auch: OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021, a.a.O., S. 10 der UA; OLG Naumburg, Beschl. v. 22.09.2021 – 5 U 96/21 – BeckRS 2021, 38154, Rn. 31; Beschl. v. 06.10.2021 – 5 U 66/21 – BeckRS 2021, 37416, Rn. 33). Dem gefunden Ergebnis stehen die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die sonstigen Pflichtangaben nicht entgegen. Denn bis auf die fehlerhafte Umsetzung des Gestaltungshinweises [2a] aus dem gesetzlichen Muster im Rahmen der Widerrufsinformation hat die Beklagte alle sonstigen notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. ordnungsgemäß erteilt. Die von der Beklagten erteilten Angaben u.a. über die Art des Darlehens, über die Auszahlungsbedingungen, zu dem Verzugszinssatz, über das (Nicht-)Bestehen eines Widerrufsrechts, über die zuständige Aufsichtsbehörde, über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung halten sämtlich rechtlicher Prüfung stand (vgl. insoweit: OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021, a.a.O., S. 11-19 der UA). III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes war die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 22.030,00 €) und erbrachter Eigenleistung (hier: 0,00 €) (vgl. nur: BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – XI ZR 106/20 – BeckRS 2021, 674; Beschl. v. 19.01.2021 – XI ZR 411/20 – BeckRS 2021, 1445; Beschl. v. 25.08.2020 – XI ZR 108/20 – BeckRS 2020, 22067). V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.