Urteil
2 U 95/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0613.2U95.23.00
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Leitsätze
1.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen, in welchen einer Person vom späteren Erblasser eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wegen der weitreichenden Befugnisse für diese Person und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für den späteren Erblasser auch in einer nahen familiären Beziehung wie bei einem Eltern-Kind- oder einem Geschwister-Verhältnis kein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis i.S. der §§ 662 ff. BGB begründet wurde.
2.
a) Die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit des späteren Erblassers zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund einer Demenzerkrankung ist wegen der regelmäßig dynamisch, aber in differenzierter Geschwindigkeit stattfindenden Fortentwicklung der Krankheit und ihrer Auswirkungen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Betroffenen generell eine sehr komplexe, regelmäßig die Hinzuziehung von psychiatrischem bzw. neurologischem Sachverstand erfordernde forensische Aufgabe.
b) Wurde der spätere Erblasser zu Lebzeiten und insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum nie einer gezielten Untersuchung seiner kognitiven und volitiven Fähigkeiten unterzogen und beruhen sämtliche Erkenntnisse nur auf einer Gesamtschau von Zufallsbeobachtungen einzelner Personen, so können u.U. auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass diese Erkenntnisgrundlagen für eine Überzeugungsbildung von einer Geschäftsunfähigkeit nach den Maßstäben des § 286 ZPO ausreichen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. September 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1 bis zu 3 in ungeteilter Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 3.500 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2018 sowie weitere 326,18 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1, an die Klägerin zu 2 und an die Klägerin zu 3 jeweils einen Betrag in Höhe von 40.566,66 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3 jeweils zu 5 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 137.200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen, in welchen einer Person vom späteren Erblasser eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wegen der weitreichenden Befugnisse für diese Person und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für den späteren Erblasser auch in einer nahen familiären Beziehung wie bei einem Eltern-Kind- oder einem Geschwister-Verhältnis kein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis i.S. der §§ 662 ff. BGB begründet wurde. 2. a) Die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit des späteren Erblassers zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund einer Demenzerkrankung ist wegen der regelmäßig dynamisch, aber in differenzierter Geschwindigkeit stattfindenden Fortentwicklung der Krankheit und ihrer Auswirkungen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Betroffenen generell eine sehr komplexe, regelmäßig die Hinzuziehung von psychiatrischem bzw. neurologischem Sachverstand erfordernde forensische Aufgabe. b) Wurde der spätere Erblasser zu Lebzeiten und insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum nie einer gezielten Untersuchung seiner kognitiven und volitiven Fähigkeiten unterzogen und beruhen sämtliche Erkenntnisse nur auf einer Gesamtschau von Zufallsbeobachtungen einzelner Personen, so können u.U. auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass diese Erkenntnisgrundlagen für eine Überzeugungsbildung von einer Geschäftsunfähigkeit nach den Maßstäben des § 286 ZPO ausreichen. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. September 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1 bis zu 3 in ungeteilter Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 3.500 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2018 sowie weitere 326,18 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1, an die Klägerin zu 2 und an die Klägerin zu 3 jeweils einen Betrag in Höhe von 40.566,66 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 3 jeweils zu 5 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 137.200 € festgesetzt. A. Die Kläger, handelnd in ungeteilter Erbengemeinschaft, begehren von der Beklagten Zahlungen an den Nachlass wegen der Entgegennahme vermeintlich unwirksamer Zuwendungen aus dem Vermögen der Erblasserin zu deren Lebzeiten. Die Eheleute B. N. und H. N. (letztere künftig: Erblasserin) regelten ihre Erbfolge im gemeinschaftlichen Testament vom 08.08.2012 dahin, dass zunächst der Längerlebende Alleinerbe werden solle und die Kläger als Schlusserben zu gleichen Anteilen eingesetzt wurden (vgl. Anlage K 1). Bei den Klägern handelt es sich um Freunde des an einer Krebserkrankung verstorbenen einzigen Sohnes des Ehepaars, die dem Sohn bis zu dessen Tode beistanden. Der Ehemann der Erblasserin war am XX.XX.2014 vorverstorben. Im Jahre 2003 wurde bei der Erblasserin Morbus Parkinson mit gesicherter Diagnose festgestellt. Der als Zeuge vernommene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. O. , der die Erblasserin behandelte, stellte ab April 2016 Anzeichen einer Parkinson-Demenz fest. Die Erblasserin lebte zunächst weiter in der ehelichen Wohnung in S. und wurde insbesondere durch verschiedene Nachbarn, später auch durch einen mobilen Pflegedienst unterstützt. Nach dem Tode des Ehemanns nahm sie wieder Kontakt zu ihren Geschwistern auf, welche nicht in S. wohnten. Am 20.10.2016 erteilte sie der Beklagten, ihrer in E. lebenden Schwester, eine Vorsorge- und Generalvollmacht (vgl. Anlage B 1). Die Beklagte hat angegeben, dass sie die Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitraum ab Mitte August 2018 etwa einmal wöchentlich aufsuchte, wobei sich aus dem Kontext des Vorbringens ergibt, dass dies insbesondere in Ausübung der Gesundheitsfürsorge geschah. Im Mai 2018 hatte das Gesamtvermögen der Erblasserin einen Umfang von ca. 650.000 €. Die Beklagte und A. W. sowie andere Verwandte erhielten bis Mitte August 2018 Zuwendungen mit einem Gesamtbetrag von 36.000 € als Belohnung für Betreuungsleistungen; diese Zuwendungen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Erblasserin befand sich seit dem 13.08.2018 bis zu ihrem Tode durchgehend jeweils stationär entweder im Pflegeheim oder in einem Krankenhaus. Am 24.09.2018 – nach ihrer Rückkehr von einem stationären Krankenhausaufenthalt wegen der Behandlung einer Sturzverletzung – wurden die Medikamente abgesetzt und durch eine tägliche Infusion ersetzt. Spätestens ab dem 25.09.2018 war sie durchgehend nicht mehr ansprechbar, weil sie starke palliative Medikation (Morphin alle vier Stunden) erhielt, und war sterbend, bis sie am 07.10.2018 tatsächlich verstarb. Die Erblasserin wurde von den Klägern als Miterben zu einem Anteil von jeweils einem Drittel beerbt (vgl. Erbschein des Amtsgerichts S. vom 12.03.2019, ... , Anlage K 2). Zum Zeitpunkt des Erbfalls belief sich der Wert des Nachlasses auf 405.803,50 €. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2021 erfolglos zur Zahlung in Höhe von 153.200 € bis zum 20.01.2021 auf; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Mit ihrer der Beklagten am 18.03.2021 zugestellten Klage haben die Kläger in der Hauptsache ursprünglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 153.200 € geltend gemacht, welchen sie auf einen Hinweis auf die fehlende rechnerische Nachvollziehbarkeit des Betrages im Wege der teilweisen Klagerücknahme am 21.06.2021 auf 137.200 € (vgl. GA Bd. I Bl. 89) reduziert haben. Die Kläger haben einerseits 7 Barabhebungen vom Konto der Erblasserin (Konto Nr. ... bei der Sparkasse S. ) im Zeitraum vom 17.09.2018 bis zum 07.10.2018 in Höhe von insgesamt 3.500 € als rechtsgrundlos beanstandet. Sie haben andererseits 7 Überweisungen von diesem Konto im Zeitraum vom 16.08.2018 bis zum 05.10.2018 an die Familie der Beklagten beanstandet, und zwar drei Überweisungen an die Beklagte selbst, von denen eine mit einem Betrag von 120.000 € (Lastschrift am 20.09.2018) neben zwei weiteren in Höhe von insgesamt 1.700 € heraussticht, zwei Überweisungen an die Tochter der Beklagten und Nichte der Erblasserin, E. W. , in Höhe von insgesamt 4.500 € und zwei an den Ehemann der Beklagten und Schwager der Erblasserin, R. W. , in Höhe von insgesamt 5.000 €. Die Kläger haben behauptet, dass die Beklagte sämtliche Geldgeschäfte mit der ihr von der Erblasserin überlassenen EC-Karte besorgt habe. Hierfür habe es jeweils an einem Rechtsgrund gefehlt. Sämtliche Verfügungen seien unwirksam, weil die Erblasserin bereits ab dem 13.08.2018 geschäftsunfähig gewesen sei. Hilfsweise haben sie sich auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Erblasserin gegen die aus § 2287 Abs. 1 BGB (i. S. von die jeweiligen Schlusserben beeinträchtigenden Schenkungen) berufen, so dass ein Anspruch auf Herausgabe der Geschenke gegen die Zuwendungsempfängerin begründet sei. Das Landgericht hat neben der Sichtung der Dokumentation der stationären Pflege und der stationären medizinischen Behandlungen im streitgegenständlichen Zeitraum, deren Inhalt im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben ist, Beweis erhoben durch Zeugenvernehmungen in den Sitzungen vom 27.06.2022 und vom 26.10.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der konkreten Daten der Transaktionen, der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit seinem am 22.09.2023 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 137.200 € nebst Verzugszinsen seit dem Todestag der Erblasserin sowie in Höhe von 1.903,22 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten stattgegeben. Hinsichtlich der Barabhebungen habe die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen, dass jemand anderes als sie diese hätte ausführen können und dass sie diese Zahlungsmittel für die Erblasserin ausgegeben habe. Hinsichtlich von 6 Überweisungen (mit Ausnahme der vom 20.09.2018) habe die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte ein Schenkungsangebot unterbreitet habe. Die Überweisung von 120.000 € mit Lastschrift am 20.09.2018 beruhe zwar auf einem – formlosen – Schenkungsversprechen der Erblasserin, dessen Vollzug jedoch erst am 20.09.2019 bewirkt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei die Erblasserin bereits geschäftsunfähig gewesen. Gegen diese, ihr am 27.09.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 23.10.2023 per beA beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, welche sie am 21.11.2023 begründet hat. Die Beklagte meint, dass das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass insgesamt sechs Zahlungen (nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils drei Überweisungen und zwei Barabhebungen) bereits im Zeitraum vom 16.08. bis zum 18.09.2018 und mithin vor dem Zeitpunkt der vom Landgericht angenommenen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin seit dem 20.09.2018 vorgenommen worden seien. Im Übrigen seien die Zahlungen überwiegend an Dritte erfolgt, so dass es auf einen fehlenden wirksamen Schenkungswillen der Erblasserin nicht ankomme. Die Beklagte rügt die Verfahrensführung des Landgerichts und meint insoweit, dass die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit stets – so auch hier – die Einholung eines Gutachtens erfordere. Eine Beweisaufnahme ausschließlich auf der Grundlage von Zeugenaussagen sei unzureichend und verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auf entsprechenden Hinweis des Senats beantragen sie hilfsweise, die Berufung mit der Maßgabe nachfolgender Klageänderungen zurückzuweisen: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 zu zahlen, 2. an die Kläger zu 1, zu 2 und zu 3 jeweils einen Betrag in Höhe von 43.733,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 1.903,22 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, hilfsweise zu Ziffer 3, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1, zu 2 und zu 3 jeweils 650 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Sie verteidigen im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 22.05.2024 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 27.05.2024 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin verzichtet. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2024 ist bei der Schlussberatung berücksichtigt worden. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf die tatsächliche Feststellung gestützt hat, dass die Erblasserin jedenfalls ab dem 20.09.2018 geschäftsunfähig gewesen sei, begegnet diese Feststellung durchgreifenden Zweifeln des Senats. Die Rechtssache ist gleichwohl, insbesondere auch im Hinblick auf den von den Klägern erklärten Verzicht auf die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens, entscheidungsreif. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus unterschiedlichen Rechtsgründen Zahlungsansprüche im erkannten Umfang. Im Übrigen ist die Klage, auch bezüglich der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Anträge, unbegründet. I. Die Beklagte ist nach den §§ 662, 667 BGB verpflichtet, die im Rahmen der sieben Barabhebungen vom Girokonto der Erblasserin erlangten Geldbeträge an den Nachlass herauszugeben; insoweit besteht nach § 668 BGB auch eine Verzinsungspflicht im beantragten Umfang. 1. Für die Entscheidung über denjenigen Teil der Klageforderung, welcher sich auf die Rückführung von 3.500 € nebst Verzinsung in gesetzlicher Höhe ab dem 07.10.2018 an den Nachlass im Hinblick auf die sieben Barabhebungen im Zeitraum vom 17.09.2018 bis zum 07.10.2018 bezieht, kommt es – entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten – auf die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ab Mitte August 2018 nicht an. Der Senat kann zugunsten der Beklagten deren Vorbringen zu einer bis zu ihrem Todestag bestandenen Geschäftsfähigkeit der Erblasserin als wahr unterstellen. 2. Der erkennende Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt wurde, wegen der weitreichenden Befugnisse für den Auftragnehmer und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Auftraggeber auch in einer nahen familiären Beziehung wie einer Eltern-Kind-Beziehung oder, wie hier, einer Geschwister-Beziehung, kein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB besteht (z. B. Urteil vom 29.09.2021, 2 U 40/21, unveröffentlicht; zuletzt Urteil vom 07.03.2024, 2 U 27/23, unveröffentlicht). a) Eine Geschäftsbesorgung i. S. v. § 662 BGB ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Willen besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht etwa nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Das liegt besonders nahe, wenn für den Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des Leistungserbringers vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1956, I ZR 198/54, BGHZ 21, 102; BGH, Urteil vom 14.11.1991, III ZR 4/91, NJW 1992, 498, in juris Rz. 10). Die Annahme einer Rechtspflicht muss zudem für den Handelnden zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1974, II ZR 12/73, NJW 1974, 1705). b) Nach diesen Maßstäben ist hier hervorzuheben, dass die bereits ab Oktober 2016 erfolgte Übernahme weitreichender Aufgaben durch die Beklagte im Rahmen der ihr erteilten Generalvollmacht eine erhebliche persönliche Bedeutung für die Erblasserin hatte und deswegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses als fernliegend erscheinen lässt. Es trifft zwar zu, dass dieser Umstand die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses vollständig ausscheiden lässt, wenn gleichzeitig ein besonderes Nähe- bzw. Vertrauensverhältnisses zwischen der Erblasserin und dem jeweiligen Bevollmächtigten fehlt. Aber selbst dann, wenn es – wie hier – im Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Bevollmächtigten – der Beklagten als deren Schwester – ein wieder gewonnenes, besonderes Näheverhältnis gibt, liegt der Übertragung von derart umfangreichen Befugnissen, wie in der hier vorliegenden Generalvollmacht vom 20.10.2016, ein Auftragsverhältnis zugrunde (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.03.2013, 3 U 1/12, in juris Rz. 80 ff. m. w. N.). Das gilt umso mehr, als hier zum Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht bereits feststand, dass aufgrund des bereits instabilen Gesundheitszustandes der Erblasserin diese Generalvollmacht jedenfalls im Bereich der Gesundheitsfürsorge umfangreich zur Anwendung gelangen würde. Die Überlassung der EC-Karte für Verfügungen auf dem Girokonto liegt in der Konsequenz der Übertragung einer Generalvollmacht. 3. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der hiervon betroffenen 3.500 € mit der Begründung stattgegeben, dass die Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, aufgrund welchen konkreten Auftrags der Erblasserin sie bei den Barabhebungen jeweils gehandelt habe und dass sie das jeweilige Bargeld gemäß dem Auftragsziel verwendet habe (LGU 7, Absatz 4). Die Beklagte hat in der Sitzung vom 27.06.2022 nach anfänglichem Bestreiten unstreitig gestellt, dass sie selbst die Barabhebungen mit der ihr von der Erblasserin überlassenen EC-Karte vorgenommen hatte. Sie hat einen konkreten Auftrag hierfür jeweils nicht benennen können. Soweit sie in der Klageerwiderung noch eigene Fahrtkosten behauptet hat, hat dies im Zusammenhang mit der Erwägung gestanden, dass sie die Klage schon deswegen für unsittlich erachtete, weil sie über die Jahre hinweg erhebliche Pflege- bzw. Betreuungsleistungen erbracht habe. Einen zeitlichen und situativen Zusammenhang zu den streitgegenständlichen Barabhebungen ab dem 17.09.2018 hat sie im Rahmen dieses pauschalen Vorbringens nicht hergestellt. In erster Instanz hat die Beklagte weiter angegeben, dass die Erblasserin das Bedürfnis gehabt habe, immer etwas „Handgeld“ bei sich zu haben, „um Rechnungen bezahlen zu können“; hinsichtlich dieses, in der Berufungsinstanz nicht mehr aufgegriffenen Vorbringens, ist jedoch ein Zusammenhang zum streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 17.09.2018 (erste streitige Barabhebung) ebenfalls nicht dargelegt und liegt auch fern. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Erblasserin in einer stationären Pflegeeinrichtung unter Vollversorgung. Bereits die dritte streitgegenständliche Barabhebung nahm die Beklagte zu einem Zeitpunkt (24.09.2018) vor, zu dem in der Pflegeeinrichtung bereits die Einleitung der sog. „finalen Phase“ beschlossen worden war und die Erblasserin jedenfalls nicht mehr ansprechbar war. Gegen die nachvollziehbaren Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Einwendungen erhoben. 4. Die geltend gemachte Nebenforderung ergibt sich aus § 668 BGB, wonach der Auftragnehmer, wenn er das im Rahmen des Auftragsverhältnisses erlangte Geld für sich selbst verwendet, auch zu einer Verzinsung verpflichtet ist. II. Hinsichtlich sämtlicher sieben Überweisungen, welche die Beklagte jeweils im Auftrag der Erblasserin vorgenommen haben will, liegt eine Unwirksamkeit der Zuwendungen, auf deren Grundlage ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnte, nicht vor. Denn dies setzte eine Feststellung der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin jeweils zur Zeit der Bewirkung der angeblichen Zuwendungen voraus, welche hier nicht getroffen werden kann. 1. Allerdings ist das Landgericht noch zu Recht davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der von der Beklagten im Zeitraum vom 16.08.2018 bis zum 05.10.2018 jeweils vorgenommenen Überweisungen u. a. auf die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Bewirkung der Gutschriften auf den Empfängerkonten ankommt. Da keines der von der Beklagten behaupteten Schenkungsversprechen von der Erblasserin in der Form des § 518 Abs. 1 BGB erklärt wurde, kommt es für die Wirksamkeit nach § 518 Abs. 2 BGB auf die Bewirkung der versprochenen Leistung an (vgl. Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 518 Rn. 9 und 11; vgl. nur BGH, Urteil vom 23.02.1983, IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19, nach juris). 2. Als geschäftsunfähig i. S. v. § 104 Nr. 2 BGB ist eine nicht mehr minderjährige Person, wie die Erblasserin, anzusehen, wenn bei ihr die Fähigkeit, eigene Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, dauerhaft ausgeschlossen ist (vgl. nur Ellenberger in: Grüneberg, BGB, a. a. O., § 104 Rn. 4 f. m. w. N.). Nach der gesetzlichen Regelung ist bei erwachsenen Menschen die Geschäftsfähigkeit der Regelfall und die Geschäftsunfähigkeit der Ausnahmefall. Verbleiben Zweifel bei der Feststellung, ob ein dauerhafter Ausschluss der Geschäftsfähigkeit vorliegt, ist von einer Geschäftsfähigkeit auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Geschäftsunfähigkeit liegt in einem Prozess bei derjenigen Partei, welche sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, hier also bei den Klägern. 3. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung auf die tatsächliche Feststellung des Vorliegens einer Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin spätestens ab dem 20.09.2018 gestützt. Der Senat hat als Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen. So liegt der Fall indessen hier. a) Der Senat vermag aufgrund der langjährigen, teilweise bereits mehr als zwei Jahrzehnte anhaltenden Beschäftigung seiner Mitglieder mit erbrechtlichen Fragen selbst einzuschätzen, dass die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit aufgrund einer sich dynamisch, aber in differenzierter Geschwindigkeit fortentwickelnden Demenzerkrankung generell eine sehr komplexe, regelmäßig die Hinzuziehung von psychiatrischem bzw. neurologischem Sachverstand erfordernde forensische Aufgabe ist. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. aa) Bei der Erblasserin war seit 2003 die Diagnose einer Erkrankung Morbus Parkinson gesichert gestellt worden. Das ist typischerweise eine durch das Absterben von Hirnarealen (welche den Botenstoff Dopamin produzieren) ausgelöste chronische Verlangsamung aller Bewegungsabläufe mit Störungen der Feinmotorik (Hypokinese) und Bewegungsstörungen (Akinese) sowie in Ruhe mit einem charakteristischen Zittern (Tremor). Aufgrund der motorischen Einschränkungen wirken Parkinson-Patienten bei oberflächlicher Betrachtung als geistig eingeschränkt, was jedoch bei vielen in einem deutlichen Gegensatz zu einem wachen und aufmerksamen Verstand stehen kann. Nach Einschätzung des Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. bildet sich bei ca. einem Drittel der Parkinson-Patienten zusätzlich eine Demenz heraus. bb) Die Erblasserin wurde zu ihren Lebzeiten und insbesondere im streitgegenständlichen Zeitraum nie einer gezielten Untersuchung ihrer kognitiven Fähigkeiten (Verständnis von Vorgängen in ihrem jeweiligen Zusammenhang und hinsichtlich ihrer Folgen), volitiven Fähigkeiten (Bildung eines nach den kognitiven Erkenntnissen bestimmten Willens) und Fähigkeiten, sich entsprechend ihrer Einsichts- und Willensfähigkeit zu verhalten, unterzogen. Sämtliche Erkenntnisse zu einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit können daher nur auf der Grundlage einer Gesamtschau von Zufallsbeobachtungen einzelner Personen – teils vermittelt über Zeugenaussagen, teils vermittelt über ärztliche und pflegerische Aufzeichnungen – gewonnen werden, was neben den grundsätzlichen Schwächen personaler Beweismittel zusätzlich ein hohes Risiko der Fehlinterpretation von Einzelereignissen in sich trägt. Das zeigt sich hier auch in wiederholten Verweisen der ärztlich und pflegerisch tätigen Zeugen darauf, dass eine Abgrenzung zwischen Depression und Demenz oder zwischen Ursachen kognitiver Beeinträchtigungen – pathologisch oder medikationsbedingt – rückschauend nicht möglich sei. Diese Schwierigkeiten werden hier noch verstärkt dadurch, dass bei einer Parkinson-Demenz – deren Diagnose hier nicht durch eine umfassende Untersuchung und Befunderhebung gesichert, sondern auch vom sachkundigen Zeugen Dr. O. lediglich als Verdacht dokumentiert wurde (vgl. Sitzungsprotokoll vom 27.06.2022, Seite 11 „Ich habe keine weiteren Untersuchungen durchgeführt.“ sowie SP I-13: „Eine Betreuung habe ich nicht in Betracht gezogen.“) – die motorische Verlangsamung oft den Eindruck einer Hirnleistungsminderung vermittelt. b) Unter diesen Voraussetzungen bilden die Angaben der Nachbarn K. R. und L. N. sowie der Klägerin zu 2 und der Beklagten jeweils persönlich zu ihren Beobachtungen, insbesondere zum jeweiligen Allgemeinzustand der Erblasserin während der jeweiligen Besuche, keine belastbare Grundlage für die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit. Hierauf hat das Landgericht seine Feststellungen letztlich auch nicht gestützt. c) Die Pflegekräfte der Beklagten – A. K. ohne persönliche Kenntnis der Erblasserin (vgl. SP I-9) und I. M. (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26.10.2022, S. 2 ff. ) – räumten ein, dass sie allenfalls zur jeweiligen momentanen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Erblasserin persönliche Einschätzungen abgeben konnten, aber – weil es weder ihren Aufgabenbereich noch ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten betraf und weil es nach ihrem Eindruck auch der Erblasserin in ihrer Situation auch nicht bedeutsam erschien – nicht zu den Fähigkeiten, vermögensbezogene Entscheidungen zu treffen. d) Die Aussage des Hausarztes Dr. T. G. war unergiebig. Er hat selbst eingeräumt, hierzu fachlich keine Angaben machen zu können (SP II-7). e) Es bleiben – als einzige belastbare Beweismittel – die Angaben des sachkundigen Zeugen Dr. S. O. sowie die Arztbriefe nach den – nicht im Zusammenhang mit der Demenz stehenden – beiden Krankenhausaufenthalten und die Pflegedokumentation. aa) Der Dokumentation ist als markanteste Ausfallerscheinung das Verhalten der Erblasserin am 19.09.2018 – und zwar das Verteilen von Geldscheinen auf dem Bett und dem Fußboden nach einem Besuch der Beklagten ohne Fähigkeit einer nachträglichen Erklärung – anzusehen, dies ist allerdings eine Momentaufnahme nach einer für die Erblasserin typischerweise zu vorübergehenden Verwirrtheitszuständen führenden Besuchssituation. Das lässt auch in der Gesamtschau mit anderen Erkenntnissen den Schluss auf einen dauerhaften Ausschluss der Geschäftsfähigkeit nicht zu. bb) Der o. g. sachkundige Zeuge schilderte mehrere Situationen der Verwirrtheit (vgl. SP I-8, 10), welche jedoch auch nach seiner Einschätzung medikationsbedingt aufgetreten sein konnten (SP I-8), berief sich auf mehrere Krankenhauseinweisungen der Erblasserin jeweils wegen eines Delirs, allerdings jeweils vor August 2018 (SP I-11), und äußerte auf Nachfrage die Einschätzung, dass die Erblasserin „später“ – was im Zusammenhang mit den vorherigen Angaben zum Zustand am 16.08.2018 gestanden hat und deswegen auf den Zeitraum nach Mitte August 2018 bezogen gewesen ist – mit hoher Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei (SP I-13). Er hat sich auf eine seit 2016 bestehende Demenzerkrankung als Folge der Morbus Parkinson-Erkrankung bezogen, ohne jedoch zum Schweregrad der Demenz im Zeitraum nach Mitte August 2018 genauere Angaben machen zu können. Er hat eingeräumt, dass er genauere Untersuchungen zum Schweregrad der Beeinträchtigungen der Erblasserin nicht vorgenommen und nicht veranlasst habe. f) Der Senat hat durchgreifende Zweifel daran, dass die vorgenannten Erkenntnisgrundlagen – ohne Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen – für eine Überzeugungsbildung am Maßstab des § 286 ZPO ausreichen. Nachdem die Kläger – auf Hinweis des Senats auf die äußerst dürftigen Anknüpfungstatsachen für eine postume Beurteilung der Geschäftsfähigkeit durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen – auf die Einholung eines Gutachtens zu dieser tatsächlichen Streitfrage verzichtet haben, bestehen keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten, was angesichts der Verteilung der Beweislast im Prozess dazu führt, dass der Senat von einer fortbestehenden Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgehen muss. III. Der von den Klägern gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch zugunsten des Nachlasses, also zugunsten der ungeteilten und aus den Klägern bestehenden Erbengemeinschaft, kann aus rechtlichen Gründen nicht auf § 2287 BGB gestützt werden. Denn danach ist die betroffene Zuwendung nicht etwa unwirksam, sondern nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm besteht lediglich ein besonderer bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch. Dieser Anspruch ist ein persönlicher Anspruch jedes Benachteiligten, d. h. jedes einzelnen Schlusserben in Höhe seines Erbanteils, und fällt nicht in den Nachlass (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1989, IVa ZR 302/87, BGHZ 108, 73, in juris Rz. 32 f.; BGH, Urteil vom 03.07.1980, IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, in juris Rz. 12; BGH, Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 8/20, FamRZ 2021, 983, in juris Rz. 13 m. w. N.). IV. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ist nur in Höhe von 326,18 € begründet. Dieser Anspruch ist akzessorisch zur Hauptforderung. Die Kläger hatten in ungeteilter Erbengemeinschaft gegen die Beklagte von Anfang an nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.500 €, welcher als Gegenstandswert anzusetzen ist. Bei einer 1,9-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 i. V. m. VV Nr. 1008 ergeben sich 528,20 € zuzüglich Kommunikationspauschale von 20,00 € und zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 104,16 €, woraus sich ein Gesamtbetrag von 652,36 € ermitteln lässt. Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG ist lediglich die Hälfte der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, woraus sich der o. g. erstattungsfähige Betrag ergibt. V. Wegen des Eintritts der innerprozessualen Bedingung ist deswegen über die Hilfsanträge der Kläger zu befinden. Diese sind teilweise nach § 2287 Abs. 1 BGB begründet. 1. Die Vorschrift des § 2287 BGB ist auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. a) Im Recht des Erbvertrages (Buch 5, Abschnitt 4) sind Regelungen zur Reichweite der Bindungswirkungen eines Erbvertrages enthalten. Nach § 2286 BGB ist das Recht des Erblassers zu Verfügungen über sein Vermögen zu Lebzeiten grundsätzlich nicht beschränkt durch den Erbvertrag, es sei denn, es handelt sich um eine um den Vertragserben i. S. v. § 2287 BGB beeinträchtigende Schenkung. Nach einhelliger Auffassung und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind diese Vorschriften unter zwei Voraussetzungen auch auf Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments entsprechend anzuwenden. Bei der Schlusserbeneinsetzung muss es sich um wechselbezügliche Verfügungen beider Testierender i. S. v. § 2270 BGB handeln. Die entsprechende Verfügung muss dadurch – eine dem Erbvertrag vergleichbare – Bindungswirkung erlangt haben, dass einer der beiden Testierenden bereits verstorben ist, so dass ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung nach § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.11.1975, IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, in juris Rz. 15; BGH, Urteil vom 23.09.1981, IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, in juris Rz. 9; vgl. Raff in: Staudinger, BGB, 2022, § 2287 Rn. 3 m. w. N.; Geiger in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 2287 Rn. 11). b) Die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute N. vom 08.08.2012 ist eine wechselbezügliche Verfügung von Todes wegen. Hierzu hat zwar das Landgericht keine Feststellungen getroffen, die Parteien streiten hierüber aber auch nicht und der Senat kann dies auf der Grundlage des Prozessstoffes selbst feststellen. Die Testierenden verfassten das gemeinschaftliche Testament zu einem Zeitpunkt, in dem sie stark unter dem Eindruck des Verlustes ihres einzigen Nachkommen, ihres an einer Krebserkrankung verstorbenen Sohnes, standen. Zu dieser Zeit war der Kontakt zu den Geschwistern der Beklagten sehr gering oder nahezu abgebrochen. Der überwiegende Teil des Vermögens des Ehepaars stammte vom Ehemann. Der Ehemann – welcher in der Ehe für das Wirtschaftliche „zuständig“ war und das gemeinschaftliche Testament auch eigenhändig schrieb, während die Ehefrau nur hinzusetzte, dass dies ihrem Willen entspräche, und ebenfalls unterschrieb – wollte das Vermögen nicht an den Familienstamm der Ehefrau weitergeben, worüber zur Zeit der Testamentserrichtung Einvernehmen bestand. Die Ehegatten beschlossen, die Freunde ihres Sohnes statt seiner als Schlusserben einzusetzen, unabhängig davon, wer von ihnen vorversterben wird. In dieser Konstellation ist anzunehmen, dass die Verfügungen der Testierenden zueinander in einem Verhältnis standen, dass die eine Verfügung ohne die Verfügung des anderen nicht getroffen worden wäre. c) Die Schlusserbeneinsetzung erlangte durch das Ableben des Ehemannes am XX.XX.2014 Bindungswirkung. Hiervon ging im Übrigen auch die Erblasserin aus (vgl. Aussage des Zeugen U. E. , SP II-8). 2. Die Voraussetzungen des § 2287 BGB sind bei sämtlichen Überweisungen der Beklagten entweder an sich selbst oder an ihren Ehemann oder an ihre Tochter erfüllt. a) Bei entsprechender Anwendung des § 2287 BGB ist eine lebzeitige Zuwendung der durch gemeinschaftlich testierte wechselbezügliche Verfügung von Todes wegen gebundenen Erblasserin eine sog. beeinträchtigende Schenkung, wenn die lebzeitige Verfügung den Gegenstand der letztwilligen Verfügung objektiv beeinträchtigt – das ist bei Überweisungen von Geld, welche den Gesamtwert des künftigen Nachlasses schmälern, der Fall, wenn den jeweiligen Überweisungen keine Gegenleistung gegenübersteht – und eine sog. Beeinträchtigungsabsicht des Zuwendenden feststellbar ist – hierfür obliegt dem Anspruchsteller die Beweislast. Insoweit muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt werden, ob der Erblasser das ihm nach § 2286 BGB verbliebene Verfügungsrecht dazu missbraucht, die von ihm eingegangenen erbrechtlichen Bindungen zu umgehen. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Erblasser anstelle des Schlusserben einer anderen Person wesentliche Vermögenswerte zuwendet, ohne dazu durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse veranlasst zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1972, IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343, in juris Rz. 35 ff.; BGH, Urteil vom 26.11.1975, IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, in juris Rz. 15; BGH, Urteil vom 12.11.1976, IV ZR 81/75, WM 1977, 201, nach juris; vgl. Raff, a. a. O., § 2287 Rn. 35 ff.; Geiger, a. a. O., § 2287 Rn. 35 und 42). Die Beweislast für die Beeinträchtigungsabsicht liegt zwar beim Anspruchsteller, der Begünstigte muss aber die Umstände vereinzelt darlegen, die nach seiner Auffassung den Erblasser zur Zuwendung bewogen haben könnten. Tut er das nicht oder ergeben sie sich nicht, so kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Eigeninteresse des Erblassers nicht vorgelegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1975, a. a. O., in juris Rz. 17). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. b) Über das Vorliegen des objektiven Merkmals besteht kein Streit: Zwischen den Prozessparteien ist jedenfalls bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unstreitig gewesen, dass es sich um Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistung handelte. c) Auch das subjektive Merkmal liegt hier vor: Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Motivation der Erblasserin für Zuwendungen an ihre Geschwister bzw. deren Nachkommen eindeutig festzustellen. Nach dem Tode ihres Ehemannes aktivierte sie die Kontakte zu ihrer eigenen Familie, erfuhr von dort auch Entgegenkommen und Unterstützung, insbesondere auch durch die Beklagte. Obwohl sie wusste, dass sie an die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament gebunden war, wollte sie, dass ihre eigenen Angehörigen nicht unberücksichtigt bleiben, weswegen sie insbesondere Grundstücke veräußerte, um dieses Geld zu Lebzeiten weitergeben zu können (vgl. Angaben der Zeugen K. R. , SP I-4; L. N. , SP I-7 und 8, U. E. , SP II-8 f.). d) Die Fallgruppen eines anerkannten lebzeitigen Eigeninteresses sind nicht einschlägig: Weder ging es der Erblasserin, welche sich bereits im Angesicht des bevorstehenden eigenen Todes befand – bei den Zuwendungen ab Mitte August 2018 um die Sicherstellung einer Altersvorsorge oder von Betreuung und Pflege noch um die Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.04.1986, IVa ZR 125/84, FamRZ 1986, 1079; BGH, Beschluss vom 03.05.2006, IV ZR 72/05, FamRZ 2006, 1186; BGH, Beschluss vom 26.10.2011, IV ZR 72/11, FamRZ 2012, 28). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 11.06.2024. 3. Soweit die Beklagte selbst Empfängerin der jeweiligen Überweisungen war, ist sie nach §§ 2287 Abs. 1 i. V. m. 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. a) Insoweit hat sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas erlangt, obwohl ein rechtlicher Grund wegen § 2287 Abs. 1 BGB nicht bestand. Die Beklagte hat sich auf eine Entreicherung i. S. v. § 818 BGB nicht berufen. Insbesondere hat sie nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass sie den Betrag von 120.000 € aus der Überweisung vom 20.09.2018 bereits unentgeltlich an Dritte weitergegeben hätte, was u. U. zu einer Herausgabepflicht dieser Dritten nach § 822 BGB führen könnte. b) Das betrifft Überweisungen á 400 € (16.08.2018), á 120.000 € (20.09.2018) und á 1.300 € (05.10.2018), mithin insgesamt 121.700 €, woraus für jeden der gleichanteiligen Miterben eine vermögensmäßige Beeinträchtigung in Höhe von 40.566,66 € entstand. c) Bezüglich dieser drei Beträge sind Verzugszinsen nicht gerechtfertigt, weil die Kläger diesen Anspruch vorgerichtlich nicht geltend gemacht haben und die außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 07.01.2021 im Vergleich zu dem vom Senat für begründet erachteten Anspruch eine unverhältnismäßige Zuvielforderung darstellt. Eine Verzinsung findet nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit statt; insoweit ist die Zuvielforderung unschädlich. Wegen der wirtschaftlichen Identität von Haupt- und Hilfsanträgen ist auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage abzustellen. 4. Soweit die Beklagte einwendet, dass von den insgesamt sieben Überweisungen zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt 4.500 € an E. W. und zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt 5.000 € an R. W. bewirkt wurden, sie selbst also zu keinem Zeitpunkt etwas erlangte, ist sie nicht passivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2013, IV ZR 54/13, BGHZ 199, 123, in juris Rz. 15). Die Vorschrift des § 822 BGB ist insoweit nicht einschlägig, weil die Überweisungen nach dem unstreitigen Vorbringen in erster Instanz nicht etwa zunächst an sie zur Weiterverteilung, sondern direkt an ihren Ehemann bzw. an ihre Tochter bewirkt wurden. 5. Jeder einzelne Kläger hat gegen die Beklagte wegen des ihm jeweils zustehenden Betrages einen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, wobei aus den o. g. Gründen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage abzustellen ist. 6. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind bezüglich dieser Ansprüche der Kläger – jeweils einzeln – gegen die Beklagten nicht erstattungsfähig, weil die Kläger diese Ansprüche vorgerichtlich nicht geltend gemacht haben. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kläger sind in erster Instanz mit etwa 18 % ihrer Klageforderung und in zweiter Instanz mit etwa 9 % ihrer Klageforderungen unterlegen. Soweit die Kläger nur mit den Hilfsanträgen obsiegen, hat dies keinen Einfluss auf die Kostenquote, denn die Gegenstände von Haupt- und Hilfsanträgen sind wirtschaftlich identisch, so dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Streitwertaddition geboten ist und auch im Rahmen von § 92 ZPO eine Differenzierung nicht erfolgt (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 92 Rn. 8). Unter Berücksichtigung der höheren Anwaltskosten in der Berufungsinstanz ist eine einheitliche Kostenquote über beide Rechtszüge von 15 % angemessen. Die Kläger tragen diesen Kostenanteil nach § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, also jeder von ihnen jeweils 5 %. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie §§ 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die Berufung ist gegen eine Verurteilung in Höhe von 137.200 € gerichtet gewesen; die Nebenforderungen bleiben insoweit nach § 43 GKG außer Ansatz.