Beschluss
2 W 4/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2022:0308.2W4.22.00
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Leitsätze
Gegen eine einzelne Entscheidung innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.v. §§ 485 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO mit einer Ausnahme - der Ablehnung des Antrags eines Verfahrensbeteiligten auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens - nicht statthaft.(Rn.11)
(Rn.15)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21.10.2021 wird verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen eine einzelne Entscheidung innerhalb eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.v. §§ 485 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO mit einer Ausnahme - der Ablehnung des Antrags eines Verfahrensbeteiligten auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens - nicht statthaft.(Rn.11) (Rn.15) I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21.10.2021 wird verworfen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. A. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 20.01.2015 hat das Landgericht Halle mit Beschluss vom 01.06.2015 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens angeordnet. Unter dem 15.11.2019 hat Dr.-Ing. J. W. sein Gutachten und unter dem 19.02.2020 seine Ergänzung zum Gutachten erstattet. Mit Beweisbeschluss vom 28.04.2020 hat das Landgericht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen angeordnet. In der Sitzung vom 16.07.2021 hat es den Sachverständigen persönlich angehört. Mit Beschluss vom 21.10.2021 hat es seinen Beschluss vom 28.04.2020 aufgehoben sowie festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Beweisfragen beantwortet sind und das selbständige Beweisverfahren damit beendet ist. Gegen diesen ihr am 03.11.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 17.11.2021 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag „Beschwerde“ eingelegt. Mit Beschluss vom 13.12.2021 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. B. Die als sofortige Beschwerde i.S.d. § 567 ZPO auszulegende Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und daher zu verwerfen. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens, auch eines Ergänzungsgutachtens, gemäß § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. I.1. Die Frage, inwieweit gegen einzelne Entscheidungen, die im selbständigen Beweisverfahren i.S.d. §§ 485 ff. ZPO ergehen, die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO gegeben ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Während sie von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2007, 4 W 64/07, MDR 2008, 585; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2008, 10 W 38/08, NJW-RR 2009, 497), wird sie vom Bundesgerichtshof und der Mehrheit der Oberlandesgerichte verneint (BGH, Beschlüsse vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, MDR 2010, 767, und vom 20.04.2011, VII ZB 42/09, MDR 2011, 746; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.1997, 22 W 48/97, NJW-RR 1998, 933; OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2007, 5 W 71/07, MDR 2007, 736; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2008, 3 W 28/08, MDR 2008, 999; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2009, 16 W 18/09, MDR 2009, 1304; OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2010, 4 W 168/10, MDR 2011, 318). 2.a) Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung und der vom Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung vom 09.02.2010 angeführten Begründung an, in der es u.a. heißt: „Weder ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass gegen die im selbständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, kein weiteres Gutachten gemäß § 412 ZPO einzuholen, die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch handelt es sich in diesen Fällen um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste Entscheidung. Die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren in Fällen wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen. Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung, das einen revisiblen Verfahrensfehler darstellen kann, im Rechtsmittelverfahren überprüfbar…. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht im Hauptsacheverfahren gemäß § 412 ZPO nur ausnahmsweise, nämlich bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt …. Hinsichtlich der Frage, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist, ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt (§§ 144, 411 Abs. 3, 412 ZPO), bei dessen Ausübung er die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, die sachfremde Erwägungen verbieten (§ 286 ZPO), zu beachten hat …. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, erfordert mithin eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise. Eine Beweiswürdigung findet im selbständigen Beweisverfahren indessen nicht statt. Die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich vielmehr … auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags (§§ 487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§ 491 ZPO) und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO. Ist dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Prüfung der Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mithin verwehrt, ist die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen.“ b) Diese Überlegungen gelten nach der Auffassung des Senats erst recht, wenn es, wie hier, lediglich um die Einholung eines (weiteren) Ergänzungsgutachtens geht. II.1. Eine andere Bewertung ist allein bei der Ablehnung des Antrags einer Partei auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gerechtfertigt, da das Gericht einem solchen Antrag grundsätzlich - ohne Würdigung der bisher erhobenen Beweise - zu entsprechen hat. Denn die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Beschlüsse vom 22.05.2007, VI ZR 233/06, VersR 2007, 1713, und vom 13.09.2005, VI ZB 84/04, BGHZ 164, 94, MDR 2006, 287). 2. Eine Anhörung des Sachverständigen hat vorliegend auf den Antrag der Antragstellerin jedoch stattgefunden. Im Streit steht daher allenfalls die Durchführung einer weiteren Anhörung. III. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Landgericht das selbständige Beweisverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat, indem es antragsgemäß Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt und diesen angehört hat. Die Aufhebung des weiteren Beweisbeschlusses vom 28.04.2020 rechtfertigt keine andere Bewertung, da das Landgericht zu dessen Erlass nicht verpflichtet war, jedenfalls für dessen Aufhebung Gründe angeführt hat (Beschluss vom 17.08.2021). Im Beschwerdeverfahren hat keine Prüfung durch das Rechtsmittelgericht des Inhalts zu erfolgen, ob eine weitere Beweiserhebung zu weiteren Fragen geboten gewesen wäre. Dies setzte eine Würdigung der bereits erhobenen Beweise voraus, zu der, wie ausgeführt, nicht einmal das Vordergericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens verpflichtet ist. Die Antragstellerin ist daher hinsichtlich der Überprüfung ihrer Rechtsauffassung betreffend die Notwendigkeit der Erhebung weiteren Beweises auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.