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Urteil

2 U 183/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0701.2U183.20.00
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Leitsätze
1. Zur Bewertung von Hilfstatsachen für die Feststellung eines zum Zweck des Versicherungsbetruges fingierten Kfz-Verkehrsunfalls (hier: kein Nachweis einer Verabredung zum Unfall).(Rn.35) 2. Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag des Geschädigten zu angeblichen Gesundheitsschäden und zum Erwerbsausfallschaden als Imker.(Rn.85) (Rn.90)
Tenor
I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal aufgehoben. 2. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einen 100 %-igen Ersatz aller ihm durch den Verkehrsunfall vom 23. Dezember 2016 entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.718,26 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. März 2017 zu zahlen. Die Klage wird hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten fiktiven Instandsetzungskosten abgewiesen. 4. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die mit der Klageerweiterung vom 25. Oktober 2019 geltend gemachten Schadenspositionen und den Feststellungsantrag sowie über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens an das Landgericht Stendal zurückverwiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bewertung von Hilfstatsachen für die Feststellung eines zum Zweck des Versicherungsbetruges fingierten Kfz-Verkehrsunfalls (hier: kein Nachweis einer Verabredung zum Unfall).(Rn.35) 2. Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag des Geschädigten zu angeblichen Gesundheitsschäden und zum Erwerbsausfallschaden als Imker.(Rn.85) (Rn.90) I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal aufgehoben. 2. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einen 100 %-igen Ersatz aller ihm durch den Verkehrsunfall vom 23. Dezember 2016 entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.718,26 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. März 2017 zu zahlen. Die Klage wird hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten fiktiven Instandsetzungskosten abgewiesen. 4. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die mit der Klageerweiterung vom 25. Oktober 2019 geltend gemachten Schadenspositionen und den Feststellungsantrag sowie über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens an das Landgericht Stendal zurückverwiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger begehrt aus dem abgetretenen Recht der Unternehmung seiner Ehefrau vom Beklagten als Korrespondenzversicherer der Kfz.-Haftpflichtversicherung eines in Großbritannien zugelassenen und von einer polnischen Staatsangehörigen geführten Audi A6 Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall am 23.12.2016 auf der Landstraße L ... von T. in Richtung D. im Bereich der Ortschaft K. Der Beklagte verteidigt sich vor allem damit, dass der Verkehrsunfall fingiert und vorab abgesprochen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat ausschließlich den Beklagten mit seiner diesem am 25.03.2017 zugestellten Klage auf Zahlung von 10.837,35 € nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16.02.2017 in Anspruch genommen; diese Klageforderung umfasst die Schadenspositionen fiktiver Reparaturaufwand auf Basis eines Privatgutachtens (9.770,15 €), Aufwendungen zur Schadensfeststellung - Sachverständigenkosten - (1.042,20 €) und eine allgemeine Unkostenpauschale für Telekommunikations- und Portokosten (25,00 €). Das Landgericht hat - zunächst ausgehend von einem realen Verkehrsunfall - Beweis erhoben über Art und Umfang der Beschädigung des vom Kläger geführten Fahrzeugs durch die Bestellung des Dipl.-Ing. M. R. des Ingenieurbüros für Unfallanalyse in L. ; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 16.01.2019 und des Ergänzungsgutachtens vom 06.08.2019 Bezug genommen. Mit seinem Schriftsatz vom 25.10.2019, welcher dem Beklagten am 10.02.2020 zugestellt worden ist, hat der Kläger seine Klage erweitert um die Schadenspositionen Schmerzensgeld (mindestens in Höhe von 20.000,00 €), Erwerbsausfallschaden (52.875,00 €) und vorgerichtliche Anwaltskosten (1.141,90 €) sowie um die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem o.a. Verkehrsunfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit seinem am 28.10.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage vollständig als unbegründet abgewiesen. Es ist zwar von einer wechselseitigen Legitimation der Prozessparteien (Aktivlegitimation des Klägers, Passivlegitimation des Beklagten) und materiell-rechtlich von einer Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für das Vorliegen einer Einwilligung des Klägers - im eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau - in die Herbeiführung einer Fahrzeugkollision ausgegangen, hat aber im Ergebnis der Auswertung von Indizien eine Verabredung zum Unfall positiv festgestellt. Der Kläger hat gegen das ihm am 27.11.2020 zugestellte Urteil mit einem am 21.12.2020 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihm bis zum 26.02.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 27.01.2021 eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Der Kläger rügt erhebliche Verfahrensfehler, insbesondere die Unterlassung eines gerichtlichen Hinweises darauf, dass das Landgericht seine im Hinweisbeschluss vom 20.02.2020 geäußerte Auffassung (wonach der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei) nach dem Eingang des Gutachtens vom 16.01.2019 geändert habe. Er bewertet das Urteil als Überraschungsentscheidung und führt an, dass er im Falle eines entsprechenden Hinweises weitere Beweise zur Darlegung der Plausibilität des Unfallgeschehens angetreten hätte. Diese hat er in der Berufungsbegründung benannt. Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Er macht geltend, dass das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass der Beklagte die angebliche Verabredung des Verkehrsunfalls nach dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen habe, und wirft dem Landgericht Denkfehler in seinen Erwägungen zu den einzelnen Indizien vor. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.837,35 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.02.2017 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 52.875,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, d.h. in das Ermessen des Gerichts gestelltes, aber mindestens 20.000,00 € betragendes Schmerzensgeld nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 23.12.2016 mit dem bei dem Beklagten versicherten Fahrzeug entstanden sind, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und 5. den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.141,90 € freizustellen, hilfsweise zu den Anträgen zu 1) bis zu 5), das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 19.05.2021 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Der Senat hat dem Beklagten zu einem gerichtlichen Hinweis, welcher die Höhe der fiktiven Instandsetzungskosten des Klägers betroffen hat, eine Schriftsatzfrist bewilligt. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, dass insgesamt ein Grundurteil sowie ein Teilurteil bezüglich der mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Schadenspositionen ergeht und die Sache im Übrigen, d.h. bezüglich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anträge, an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. Insoweit hat der Senat den Prozessparteien umfangreiche gerichtliche Hinweise erteilt. I. Es kann offenbleiben, ob die vom Kläger in der Berufungsbegründung erhobenen Verfahrensrügen sachlich gerechtfertigt sind oder nicht. Jedenfalls sind etwaige Unzulänglichkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Berufungsverfahren geheilt worden. 1. Soweit der Kläger das Unterlassen eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises darauf beanstandet, dass das Landgericht von seinem ursprünglich erteilten Hinweis, wonach der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt sei, abrückt, liegt ein solcher Hinweis zumindest im erstinstanzlichen Urteil. Unabhängig davon, ob der Kläger entweder aus den Reaktionen des Beklagten auf das Gutachten vom 16.01.2019 - insbesondere in dessen Schriftsatz vom 15.02.2019 - oder aus der ergänzenden Frage des Gerichts an den Sachverständigen nach der Plausibilität der Endstellung des vom Kläger geführten Nissan Navara nach der Unfalldarstellung des Klägers einen möglichen Wandel des Landgerichts hätte in Betracht ziehen müssen, hatte er jedenfalls im Berufungsverfahren Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu diesem Gesichtspunkt. 2. Gleiches gilt sowohl für den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - insoweit ist eine ausführliche Erörterung aller für oder gegen eine Verabredung zum Verkehrsunfall sprechenden Indizien in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 erfolgt - als auch für den damit zusammenhängenden Vorwurf einer Überraschungsentscheidung. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Senat die ihm vorbehaltenen Entscheidungsalternativen im Termin vollständig bezeichnet hat, so auch die Möglichkeit des Erlasses eines Grund- und Teilurteils mit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits im Übrigen. II. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Kläger hat aus dem abgetretenen Recht seiner Ehefrau gegen den Beklagten, und zwar als Korrespondenzversicherer des direkt verklagbaren Kfz.-Haftpflichtversicherers der Unfallgegnerin, einen Anspruch auf den Ersatz seiner unfallbedingten Schäden nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG aus dem o.a. Verkehrsunfall vom 23.12.2016. Der Beklagte haftet zu 100 % und seine Haftpflicht umfasst nach § 11 StVG grundsätzlich auch einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schaden, insbesondere Schmerzensgeld, und einen Anspruch auf den Ersatz des unfallbedingten Erwerbsausfallschadens. 1. Allerdings ist das Landgericht zu Recht von der Anwendbarkeit des deutschen Deliktsrechts sowie davon ausgegangen, dass sich im Prozess auch die materiell-rechtlich jeweils legitimierten Prozessparteien gegenüberstehen. Das ist von den Prozessparteien im Berufungsverfahren auch nicht (mehr) angegriffen worden. a) Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-VO) das deutsche Recht als das nationale Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintrat bzw. eintreten wird. Denn die Unfallbeteiligten hatten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten, so dass hier auf den sog. Erfolgsort der unerlaubten Handlung abzustellen ist (vgl. zur Anknüpfung an den Erfolgsort nur Lund in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdin, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 01.03.2020, Art. 4 Rom II-VO Rn. 12 ff. m.w.N. und Thorn in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021. Art. 4 Rom II Rn. 6 m.w.N.). Streitgegenständlich sind ausschließlich die beim Kläger eingetretenen oder noch eintretenden Schäden. Der Verkehrsunfall hat nach seinen Gesamtumständen auch keinen näheren Bezug zu einem anderen Staat i.S. von Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO. b) Der Kläger ist grundsätzlich i.S. einer Aktivlegitimation berechtigt, die aus dem Verkehrsunfall herrührenden Schäden gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die nach § 7 Abs. 1 StVG originär anspruchsberechtigte Halterin des vom Kläger geführten Fahrzeugs schloss mit dem Kläger die als Anlage K 4 vorgelegte schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 20.07.2017. Diese Abtretung ist wirksam. c) Der Beklagte ist als Korrespondenzversicherer des Kfz.-Haftpflichtversicherers der Unfallgegnerin durch Schuldübernahme nach § 6 Abs. 1 AuslandsPflVG passivlegitimiert und durfte nach § 115 Abs. 1 VVG auch direkt und ohne (Mit-) Inanspruchnahme der Kfz.-Halterin/-führerin des unfallgegnerischen Pkw verklagt werden. 2. Das Landgericht ist für die von ihm zu treffende Feststellung, ob der am 23.12.2016 stattgefundene Zusammenstoß auf der L ... im Bereich des Ortseingangs von K. ein realer, die Gefährdungshaftung des Beklagten auslösender Verkehrsunfall war, auch von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Prozessparteien ausgegangen. Die hierauf bezogenen Berufungsangriffe des Klägers sind unbegründet. a) Der für das Deliktsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die lange umstrittene Rechtsfrage der Verteilung der Beweislast bei einem Verdacht eines zum Zweck des Versicherungsbetrugs fingierten Kfz.-Verkehrsunfalls, auch unter Berücksichtigung der dabei bestehenden Beweisprobleme, in seiner Grundsatzentscheidung von 1977 (vgl. Urteil v. 13.12.1977, VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339) beantwortet. Der Anspruchsteller (Geschädigter) hat lediglich den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Das ist hier der - zwischen den Prozessparteien unstreitige - Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge im fließenden Verkehr. Der Anspruchsgegner (also der Schädiger bzw. sein Versicherer) hat die Einwilligung des Geschädigten als Rechtfertigungsgrund, also den Wegfall der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung, darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O., in juris Rz. 27). Dabei kommt dem Anspruchsgegner regelmäßig kein sog. Beweis des ersten Anscheins für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens zugute (vgl. BGH, a.a.O., in juris Rz. 28). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Dem Anspruchsgegner, hier dem Beklagten, ist jedoch der Indizienbeweis eröffnet. Eine Häufung von entsprechenden Beweisanzeichen kann die unmittelbare Überzeugung des Tatrichters rechtfertigen, dass der Unfall verabredet war. Solche Beweisanzeichen können sich ergeben aus der Art und dem Zustand der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, aus dem Unfallhergang, aus dem Unfallort, aus dem Anlass der Fahrt, aus dem Nachverhalten der Unfallbeteiligten u. Ä. Entscheidend ist letztlich die Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Für die Überzeugungsbildung, dass ein Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis ist, worauf der BGH mehrfach hingewiesen hat (BGH, a.a.O., in juris Rz. 28 m.w.N.), nicht erforderlich und in den meisten Fällen auch nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken. b) Das Landgericht ist von dieser Rechtslage rechtsfehlerfrei ausgegangen (vgl. LGU S. 7). Dem Berufungsgericht obliegt danach im Rahmen seiner - nach §§ 513, 529, 531 ZPO eingeschränkten - Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wesentlichen die Nachprüfung, dass das Landgericht in seine Überzeugungsbildung einerseits nur solche Beweisanzeichen einbezogen hat, die ihrerseits entweder unstreitig oder nachgewiesen sind, und andererseits sämtliche dieser Beweisanzeichen, also sowohl die für als auch die gegen eine Verabredung sprechenden Indizien, vollständig in die gebotene Gesamtschau einbezogen hat. Schließlich ist darüber zu befinden, ob die Schlussfolgerungen des Landgerichts eine deduktive Ableitung mit Hilfe logischer Schlussregeln darstellen. 3. Nach diesen Maßstäben begegnet die Gesamtwürdigung des Landgerichts, das eine Verabredung zwischen dem Kläger und der Unfallgegnerin positiv festgestellt hat, durchgreifenden Zweifeln. Der Senat ist - im Gegensatz zum Landgericht - aufgrund der verwertbaren Beweisanzeichen davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall vom 23.12.2016 nicht verabredet war. Hierfür sind nachfolgende Erwägungen maßgeblich: a) Das Landgericht hat zu Recht unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und der Fahrzeugführerin des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs behauptet hat. Insoweit hat der Beklagte schon nicht mit Substanz Umstände vorgetragen, die ihn auf eine gegenseitige Kenntnis der Unfallbeteiligten vor dem Unfall schließen lassen; jedenfalls ist er beweisfällig geblieben. Eine sekundäre Darlegungslast des Klägers besteht nicht. b) Die Art und der Zustand der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sprechen eindeutig gegen eine Verabredung eines Unfalls zum Nutzen des Klägers. aa) Häufig werden für gestellte Verkehrsunfälle als Schädiger-Fahrzeug sehr robuste, d.h. stabil gebaute und schwere Fahrzeuge (Geländewagen, Kleintransporter) genutzt (vgl. nur KG Berlin, Urteil v. 06.02.2006, 12 U 4/04, KGR 2006, 793, in juris Rz. 7 m.w.N.; OLG Celle, Urteil v. 08.10.2015, 5 U 175/14, NZV 2016, 275, in juris Rz. 22). Bei den geschädigten Fahrzeugen der erwiesenermaßen gestellten Unfälle handelt es sich regelmäßig um ältere Fahrzeuge einer gehobenen Preisklasse, wobei die Praxis der Zivilsenate der Oberlandesgerichte zeigt, dass auch Fahrzeuge der sog. Mittelklasse als Opferfahrzeuge bei manipulierten Unfällen eingesetzt werden (vgl. KG Berlin, a.a.O., in juris Rz. 5 m.w.N.). bb) Im vorliegenden Fall verhält es sich genau umgekehrt. Denn der Nissan Navara des geschädigten Klägers ist - so die Werbeaussage des Herstellers - der robusteste Pick-up von Nissan mit ca. 2 t Leergewicht und somit eher ein ideales Schädiger-Fahrzeug. Es handelt sich zwar um ein hochpreisiges Fahrzeug (lt. Gutachten Lr. v. 02.01.2017 betrug der Wiederbeschaffungswert brutto 23.500,00 €), aber auch um ein relativ neues Fahrzeug (ca. zwei Jahre nach Erstzulassung). Der Audi A6 der gegnerischen Fahrzeugführerin ist ein höherpreisiges Mittelklasse-Fahrzeug. Das Leergewicht, welches zwar nicht ermittelt worden ist, nach Herstellerangaben aber zwischen 1,75 t und 2,15 t liegt, ist vergleichbar zur Masse des Nissan und jedenfalls nicht höher. Eine für verabredete Unfälle typische Konstellation der Kollision eines nahezu wertlosen Fahrzeugs auf Schädigerseite und eines hochwertigen Fahrzeugs auf Geschädigtenseite (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2018, I-1 U 59/17, NVZ 2018, 382, in juris Rz. 63) liegt damit nicht vor. c) Zum Teil fehlerhaft, zum Teil sogar nicht berücksichtigt hat das Landgericht, dass es für beide Fahrzeuge nachvollziehbare Anlässe gab, zur Unfallzeit am Unfallort einzutreffen. aa) Ein Indiz für einen vorgetäuschten Unfall können nicht plausible Angaben über den Zweck und das Ziel der Fahrt eines oder beider am Unfall beteiligter Fahrzeuge sein (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil v. 18.02.2004, 7 U 87/03, in juris Rz. 23 m.w.N.). Ein solches Beweisanzeichen fehlt hier indessen, anders als das Landgericht meint. Der Kläger hat vorgetragen und durch sein - elektronisch und zeitnah fortlaufend geführtes - Fahrtenbuch belegt, dass er als Imker einen Verkaufsstand auf dem ... Weihnachtsmarkt betrieben hat (leicht verifizierbar mit Angabe der Stand-Nummer), dass er nach dem Schließen des Weihnachtsmarktes gegen 23:00 Uhr (was gerichtsbekannt ist) in M. aufgebrochen und die Heimfahrt nach Ls. auf direktem Wege angetreten habe. Dazu passen sowohl örtlich als auch zeitlich das Passieren der Unfallstelle gegen 23:35 Uhr, denn der Unfallort liegt auf dem direkten Weg zwischen M. und Ls. und eine Fahrzeit von ca. 30 Minuten ist sehr gut nachvollziehbar. Ebenso ist es grundsätzlich plausibel, dass mehrere in Großbritannien (W.) lebende und arbeitende polnische Staatsangehörige am Vorabend des verlängerten Weihnachtswochenendes (Freitag, der 23.12.2016) als Fahrgemeinschaft gemeinsam den Heimweg nach Polen antreten und dabei die Autobahn A2 vom Ruhrgebiet über M. bis zum Berliner Ring nutzen, weil es sich um eine durchgehende West-Ost-Transitstrecke handelt. Die von der polnischen Fahrzeugführerin gegenüber einem Vertreter des Beklagten gegebene Auskunft, die Autobahn an der Abfahrt T. verlassen zu haben, um einen Rasthof aufzusuchen, ist ebenfalls plausibel, denn in T. befindet sich ein Rasthof. Fährt man dann an der Autobahnabfahrt auf der Landstraße L ... fälschlicherweise in Richtung Süden statt in Richtung Norden, gelangt man direkt nach K. , wo man den Irrtum erstmals bemerken kann. Die weitere Angabe der Fahrzeugführerin des Audi A6, deswegen in K. gewendet und nach Norden zurückgefahren zu sein, ist danach ebenfalls nachvollziehbar. bb) Soweit das Landgericht Vermutungen darüber angestellt hat, ob die vorgenannte Unfallbeteiligte die mehr als 800 km lange Fahrstrecke zwischen Calais, dem Ankunftsort der von ihr benutzten Fähre, und K. in weniger als sechs Stunden zurückgelegt haben kann, ist das letztlich spekulativ und unerheblich. Zwar hätte sie, ginge man von der in der Buchungsbestätigung der Fährverbindung genannten Ankunftszeit in Calais aus, in der Tat eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 140 km/h fahren müssen, um dies zu schaffen. Die Buchungsbestätigung der Fähre nach Calais benennt aber nur die planmäßige, nicht die reale Ankunftszeit der Fähre in Calais und es ist - worauf der Kläger hingewiesen hat - auch nicht ausgeschlossen, dass die 11:00 Uhr in W. aufgebrochene Fahrerin des Audi A6 ggf. eine um eine Stunde frühere Fähre erreichte und benutzte. Die Fahrzeit änderte jedenfalls nichts daran, dass es für die Fahrt einen anderen Anlass gab, als ein Stelldichein zum verabredeten Unfall. Im Übrigen ist es unstreitig, dass beide Fahrzeuge, auch der Audi A6, um 23:35 Uhr in K. im fließenden Verkehr zusammenstießen. cc) Gerade der zuletzt genannte - plausible - Anlass der Fahrt des Audi A6 spricht erheblich gegen einen verabredeten Unfall. Es ist wegen des zeitlichen und finanziellen Aufwands schon eher abwegig, dass eine Fahrzeugführerin eine nahezu 1.000 km lange „Anfahrt“ für einen gestellten Unfall zugunsten eines Dritten in Kauf nimmt. Das gilt umso mehr, als die insgesamt fünf Insassen des Audi A6 nach dem - unterstellt verabredeten und erfolgreich absolvierten - Unfall mindestens 200 km vor ihrem Zielort wegen des Totalschadens an ihrem Fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert wurden, wodurch ein rechtzeitiges Erscheinen zum Weihnachtsfest in der Familie erheblich gefährdet war. d) In diesem Zusammenhang steht ein weiterer, vom Landgericht nicht berücksichtigter und erheblich gegen eine Verabredung zum Unfall sprechender Aspekt, der Umstand, dass sich im Schädiger-Fahrzeug insgesamt fünf Insassen befanden. aa) Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es für einen gestellten Unfall sprechen kann, dass am Unfallort zur Unfallzeit keine Zeugen zu erwarten sind (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschluss v. 24.09.2014, 7 U 99/13, in juris Rz. 7 m.w.N.). Es trifft sicherlich zu, dass vor dem Ortseingang von K. insbesondere an einem 23.12. gegen 23:35 Uhr keine unbeteiligten Zeugen zu erwarten waren. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Verabredung mit einem derart langen Anfahrtsweg, wie vorausgeführt, erhebliche zumindest zeitliche Unsicherheiten in sich birgt, bedeutet die Besetzung des Schädiger-Fahrzeugs mit vier weiteren Insassen neben der Fahrerin, dass jeder dieser Insassen grundsätzlich als Zeuge in Betracht kommt. Mit der hohen Anzahl der Insassen des Schädiger-Fahrzeugs steigt, jedenfalls im Falle von deren Befragung, das Risiko der Entdeckung der Verabredung bzw. zumindest eines auffälligen Fahrverhaltens der Fahrzeugführerin vor dem Unfall. bb) Typisches Indiz für einen gestellten Unfall ist es jedoch weiter, dass für alle Beteiligten das Verletzungsrisiko geringgehalten wird. Im vorliegenden Fall befanden sich in dem Audi A6 jedoch neben der Fahrerin vier weitere Insassen. Dem kommt umso mehr Bedeutung zu, als sich die vier weiteren, für den gestellten Unfall nicht erforderlichen, aber potenziell verletzungsgefährdeten Personen in dem Fahrzeug befanden, für dessen Insassen bei erfolgreicher Durchführung eines - unterstellt verabredeten - Unfalls gerade keine Haftungsansprüche gegen die gegnerische Kfz.-Haftpflichtversicherung begründet werden konnten. e) Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht die hier vorliegende Eindeutigkeit der alleinigen Haftung der Fahrerin des Audi A6 nicht für eine Verabredung. Der Umstand ist vielmehr ambivalent und hier unergiebig im Hinblick auf einen Schluss auf eine Verabredung zum Unfall. aa) Der Beklagte hat zwar zutreffend darauf verwiesen, dass es für einen manipulierten Unfall typisch ist, dass von den Unfallbeteiligten unmittelbar am Unfallort eine vermeintlich klare Haftungslage präsentiert wird (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2018, I-1 U 59/17, NZV 2018, 382, in juris Rz. 65; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.10.2019, 1 U 244/18, in juris Rz. 10) und häufig sogar ein spontanes Schuldeingeständnis der Schädigerseite vorliegt. Daraus ist im Umkehrschluss jedoch nicht zu schließen, dass jedes Mal, wenn eine solche klare Haftungslage vorliegt, eine Manipulation vorliegt. Dieser Umstand ist vielmehr vor allem dann relevant, wenn die Unfallbeteiligten mit diesem Verhalten genauere Feststellungen vor Ort als überflüssig erscheinen lassen bzw. erklären wollten, warum eine Beweissicherung betreffend die konkrete Unfallsituation nicht erfolgte (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 03.03.2004, 13 U 183/03, nach juris; OLG Celle, Urteil v. 08.10.2015, 5 U 175/14, NZV 2016, 275, in juris Rz. 22; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.10.2019, 1 U 244/18, in juris Rz. 12). bb) Im vorliegenden Fall riefen die Unfallbeteiligten die Polizei an den Unfallort; es fand eine amtliche Unfallaufnahme statt, deren Umfang die Beteiligten nicht „in der Hand“ hatten. Bei der polizeilichen Unfallaufnahme wurde insbesondere die Endlage der Fahrzeuge nach der Kollision fotografisch gesichert. Dass eine Vermessung der Fahrzeugspuren, insbesondere möglicher Bremsspuren und der Lage abgesplitterter Fahrzeugteile, unterblieb, war für die Unfallbeteiligten nicht vorherseh- und steuerbar. f) Aus der Aufnahme der Fahrzeugendlagen nach der Kollision sowie aus den unfallanalytischen Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich ein - in seiner Aussagekraft jedoch schwächeres - Indiz für einen gewollten Zusammenstoß. aa) Einerseits ist festzustellen, dass das Schädiger-Fahrzeug sowohl zum rekonstruierten Anfangszeitpunkt der Kollision als auch in der Endlage vollständig parallel zur Mittellinie auf der Fahrbahn des Klägers und sogar weit links in Richtung Straßenbegrenzung, also weit entfernt von der vorschriftsmäßig zu nutzenden rechten Gegenfahrbahn fuhr. Die Fahrzeugführerin des Audi A6 hat offenkundig überhaupt nicht mit einem (objektiv naheliegenden) Lenkversuch nach rechts - zurück auf ihre Fahrbahn - auf das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers zu reagieren versucht. Andererseits hatte sich der Kläger mit seinem Fahrzeug auf seiner eigenen Fahrbahn eher zum Mittelstreifen eingeordnet und lenkte unmittelbar vor dem Zusammenstoß weiter nach rechts zum Straßenrand hin; dadurch „rammte“ er den Audi A6 eher, als ihm auszuweichen. Dies zeigt sich auch in dem vom Sachverständigen rekonstruierten Umstand, dass die Fahrzeugüberdeckung im Frontbereich beim Erstkontakt lediglich 15 %, in der Endlage jedoch etwa 60 % betrug, was auf eine durch den Zusammenstoß verursachte Rückwärtsbewegung des Audi A6 und eine Fortsetzung der zum Straßenrand gerichteten Fortbewegung des Nissan Navara schließen lässt. bb) Dem Kläger ist aber darin zu folgen, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass sich Verkehrsteilnehmer in einer Unfallsituation immer rational und zweckmäßig verhalten. Es mag sein und ist auf der Grundlage des Prozessstoffes jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Fahrzeugführerin bis zur Kollision ihren Fahrfehler nicht erkannte und deswegen nicht abstellte. Der Senat folgt dem Kläger auch darin, dass für ihn ein Ausweichen nach links - also die Beantwortung eines Fahrfehlers des entgegenkommenden Fahrzeugs mit einem eigenen Verkehrsverstoß - nicht in Betracht gekommen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger - bewusst oder unbewusst - den nicht mehr vermeidbaren Frontalzusammenstoß für weniger schadensträchtig hielt als einen „verkanteten“ Zusammenstoß. Alle diese Erklärungsversuche bleiben spekulativ, die alternativen Erklärungsmöglichkeiten mindern jedoch die Aussagekraft dieser Hilfstatsache. g) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass bei isolierter Betrachtung die Art und Weise der Anspruchstellung des Klägers und deren Höhe ein Beweisanzeichen für eine Verabredung darstellen kann. Jedenfalls kommt es in Betracht, dass dieser Umstand im Rahmen der (nachfolgenden, im Betragsverfahren anzustellenden) Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität eine beweisrechtliche Bedeutung erlangt. aa) Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung der lediglich fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage eines selbst in Auftrag gegebenen Privatgutachtens und eine schnelle Weiterveräußerung des Unfallfahrzeugs, die eine detaillierte Schadensfeststellung durch den gegnerischen Kfz.-Versicherer ausschließt, ein gewichtiges Indiz für einen verabredeten Unfall darstellen können (vgl. KG Berlin, Urteil v. 06.02.2006, 12 U 4/04, KGR 2006, 793, in juris Rz. 9 m.w.N.). Gleiches gilt für die hier vorliegende Abtretung aller Schadensersatzansprüche von der Halterin an den Fahrer des Geschädigten-Fahrzeugs, hier sogar erst nach der Weiterveräußerung des Unfallwagens. Denn der Kläger teilte dem Beklagten bereits am 08.03.2017 mit, dass er das beschädigte Unfallfahrzeug innerhalb von etwa zwei Monaten nach seiner Schadensanzeige gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung (am 28.12.2016) als „Ersatzteilspender“ veräußert habe und das Fahrzeug „wahrscheinlich“ inzwischen längst im Ausland, jedenfalls nicht mehr erreichbar sei. Die Abtretungsvereinbarung mit der Halterin schloss der Kläger dagegen erst am 20.07.2017. Die Eile beim Weiterverkauf ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger beabsichtigten Ersatzbeschaffung nur bedingt nachvollziehbar. bb) Zwar hat der Kläger darauf verwiesen, dass er in einem Gespräch mit Vertretern des Beklagten am 13.02.2017 einer Begutachtung des Fahrzeugs durch den Beklagten zugestimmt und deswegen für den Beklagten eine Untersuchungsmöglichkeit bestanden habe. Der Kläger verweigerte damit eine Mitwirkung an der Aufklärung des Unfallgeschehens nicht etwa vollständig, was ein weiteres Indiz für eine Manipulation gewesen wäre. Die Weiterveräußerung des Fahrzeugs ohne das Abwarten einer weiteren Rückäußerung des Beklagten war jedoch gleichwohl geeignet, detaillierte Schadensermittlungen zu vereiteln. cc) Zumindest auffällig sind auch der von Anfang an geltend gemachte erhebliche Erwerbs-ausfallschaden und die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes, die jeweils in einem erklärungsbedürftigen Verhältnis zu den Feststellungen des Notarztes am Unfallort bezüglich der unfallbedingten Verletzungen des Klägers stehen. h) Demgegenüber ist der vom Beklagten angeführte weitere Umstand, dass der Kläger allein den Kfz.-Haftpflichtversicherer bzw. dessen Korrespondenzversicherer, nicht aber die Fahrzeugführerin des unfallgegnerischen Fahrzeugs verklagt hat, im vorliegenden Falle nicht als auffällig zu bewerten. Die Fahrzeugführerin hat ihren Wohnsitz in Großbritannien; ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit wäre geeignet gewesen, zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen im Rechtsstreit zu führen. j) Als das stärkste Indiz für eine Verabredung des Unfalls hat das Landgericht den angeblich ständig wechselnden und jedenfalls schemenhaft bleibenden Vortrag des Klägers zum Unfallhergang bewertet. Dies hält einer Nachprüfung durch den Senat letztlich nicht stand. aa) Allerdings können entweder ein kurzer, der Verifizierung bzw. Falsifizierung mangels Substanz nicht zugänglicher Vortrag zum Unfallgeschehen oder hierauf bezogene Angaben, welche nach dem Ergebnis eines verkehrsanalytischen Gutachtens nicht plausibel oder gar widerlegt sind, Anzeichen für eine Verabredung sein (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschluss v. 24.09.2014, 7 U 99/13, in juris Rz. 16; OLG Hamm, Urteil v. 01.12.2017, 9 U 50/17, in juris Rz. 19 m.w.N.). Das gilt jedoch nur für solche Angaben, denen eine Tendenz zur Durchsetzung sachlich nicht gerechtfertigter Ansprüche innewohnt. bb) Das anfängliche Vorbringen des Klägers zum Unfallhergang, insbesondere in der Klageschrift, ist tatsächlich kurz gewesen. Dies ist aber nicht die Folge einer bewussten und auf eine Lüge hindeutenden Zurückhaltung des Klägers i.S. einer Kargheit beim Vortragen nachprüfbarer Umstände, sondern ein zwangsläufiges Phänomen bei einem schlichten Unfallgeschehen. Aus Sicht des Klägers ist nicht mehr vorzutragen gewesen, als dass er beim Durchfahren einer Rechtskurve ein ihm auf seiner eigenen Fahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug gesehen und seine eigene Fahrgeschwindigkeit reduziert hat, ohne den Zusammenstoß vermeiden zu können. cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat einen wechselnden Sachvortrag des Klägers i.S. eines Beweisanzeichens für eine Verabredung zum Unfall nicht zu erkennen. Der Kläger hat von Anfang an, jedenfalls sofort nach Problematisierung dieses Aspekts, deutlich gemacht, dass er unsicher ist, ob er durch das vor dem Unfall eingeleitete Bremsen seines Fahrzeugs bereits vollständig zum Stillstand gekommen war oder noch mit einer Restgeschwindigkeit weiterfuhr, als die Kollision mit dem Audi A6 erfolgte. Diesen Vortrag hat er nicht gewechselt, sondern auf entsprechenden Vorhalt des Beklagten lediglich kenntlich gemacht, dass ihm selbst keine sicheren Angaben möglich sind. dd) Danach verbleibt an Auffälligkeiten im Prozessvortrag des Klägers nur ein Umstand: Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Angabe des Klägers widerlegt ist, wonach der Aufprall bei der Kollision so heftig gewesen sei, dass ein Insasse des Audi A6 nach vorn durch die Windschutzscheibe gefallen sei. (1) Dieser Vortrag „passt“ schon nicht zu seinem eigenen Vorbringen, wonach die Kollisionsgeschwindigkeit insgesamt gering gewesen sei. Auch zeigen die Lichtbilder des Audi A6 nach dem Unfall (GA Bd. I Bl. 160 f.) eine intakte Frontscheibe. Der gerichtliche Sachverständige hat angesichts der relativ geringen Verformungen der Karosse des Fahrzeugs des Klägers auf eine geringe Kollisionsgeschwindigkeit (in Addition der entgegengesetzt wirkenden Geschwindigkeiten der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge, weswegen der Begriff der Geschwindigkeitsdifferenz hier nicht passt) geschlossen. Die Geschwindigkeitssumme reichte objektiv nicht aus, ein solches Geschehen plausibel zu machen. Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass ein solcher Vorgang Eingang in die polizeiliche Unfallanzeige gefunden hätte, wenn sie den Polizeibeamten vor Ort geschildert worden wäre. (2) Der Senat verkennt nicht, dass sowohl Wahrnehmungsfehler als auch Erinnerungsfehler des Klägers in Betracht zu ziehen sind. So kann bereits bei einer geringen Kollisionsgeschwindigkeit ein hohes subjektives Stoßempfinden auftreten; die Unfallsituation kann auch in der Weise nachwirken, dass das traumatische Erlebnis eines nicht zu vermeidenden Zusammenstoßes mit einer fehlerhaften „Erinnerung“ einer auch impulsheftigen Kollision überlagert wird. Möglich ist auch ein Übermittlungsfehler von Mandant zu Anwältin, denn in dem - zeitnah zum Unfall geführten - Gespräch vom 13.02.2017 hat der Kläger angegeben, dass der hinten in der Mitte sitzende Insasse gegen, nicht durch die Windschutzscheibe geflogen sei; ersteres wäre durchaus auch nach den Feststellungen des Landgerichts plausibel. (3) Jedenfalls ist aber die Angabe, dass ein Insasse des Schädiger-Fahrzeugs durch die Wucht des Aufpralls durch die Frontscheibe geflogen sei, kein dem Kläger für die Schadensregulierung nützlicher (also ggf. intendierter) Umstand. Insoweit hat insbesondere die Erörterung der Indizien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt, dass zu differenzieren ist zwischen widerlegten Angaben zum Unfallverlauf, welche auf eine Verabredung des Unfalls schließen lassen, und widerlegten Angaben, welche auf eine Aufblähung des angeblichen Schadens aus einem realen Unfall zielen. Eindeutig in die zuletzt genannte Richtung weisen die Angaben des Klägers gegenüber dem ihn im Herbst 2019 behandelnden Neurochirurgen Dr. H. ; diesem gegenüber hat der Kläger in der Anamnese zu den von ihm beklagten Schmerzempfindungen angegeben, dass er Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei, bei dem er selbst mit 80 km/h, der Unfallgegner mit 100 km/h gefahren seien, also ein Trauma aus einer - im Verlaufe des Rechtsstreits bereits widerlegten - Kollisionsgeschwindigkeit von insgesamt 180 km/h. k) In einer Gesamtschau aller vorgenannter für und gegen eine Verabredung des Unfalls sprechenden Umstände ist ein Schluss auf einen manipulierten Unfall nicht zu rechtfertigen. Zulasten des Beklagten ist vielmehr festzustellen, dass ihm der Beweis eines abgesprochenen Verkehrsunfalls nicht gelungen ist. III. Der Rechtsstreit ist im Betragsverfahren bezüglich des bereits mit der Klageschrift gestellten Leistungsantrages und der diesem Antrag zugrunde liegenden (abtrennbaren) Schadenspositionen entscheidungsreif. Danach hat der Kläger gegen den Beklagten (zumindest) einen Anspruch auf Zahlung von 6.718,26 € nebst Prozesszinsen. Der weitergehende Klageantrag zu Ziffer 1 (und Berufungsantrag zu Ziffer 1) ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Kosten der Kfz.-Instandsetzung in Höhe von 5.651,06 €. a) Der Kläger hat im Rahmen seines Anspruchs gegen den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz seines unmittelbaren Sachschadens. Die Prozessparteien sind sich darüber einig, dass im vorliegenden Fall, in dem kein Totalschaden vorlag, die Reparatur der Sache gegenüber der Ersatzbeschaffung den deutlich geringeren Aufwand erforderte, was sich auch ohne Weiteres aus dem Privatgutachten des Klägers (Gutachten der Lr. GmbH vom 02.01.2017) ergibt. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann er Geldersatz statt der Wiederherstellung des Ursprungszustandes verlangen. Im Deliktsrecht ist eine Abrechnung der fiktiven Instandsetzungskosten, also einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne reale Durchführung der Reparatur, zulässig (vgl. nur Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn. 24 m.w.N.). b) Bezüglich des Umfangs des Sachschadens am Nissan Navara und bezüglich der Höhe der zu dessen Beseitigung erforderlichen Kosten hat das Landgericht - aus seiner rechtlichen Sicht konsequent - zwar keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, welche den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden hätten. Der Senat legt seiner Entscheidung jedoch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zugrunde; eine Wiederholung bzw. Ergänzung ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Prozessparteien nicht geboten. Danach ist insbesondere der Inhalt des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen maßgeblich. Der gerichtliche Sachverständige hat fiktive Instandsetzungskosten in Höhe von 6.223,53 € ermittelt. Der Senat folgt diesem Gutachten ganz überwiegend, hinsichtlich einer Reparaturleistung ist jedoch ein Abzug in Höhe von insgesamt 572,47 € geboten: aa) Soweit der Beklagte in erster Instanz gerügt hat, dass die parallel durchgeführte Kalkulation der fiktiven Reparaturkosten durch den gerichtlichen Sachverständigen ohne ausdrücklichen Auftrag erfolgt sei, folgt hieraus kein Beweisverwertungsverbot. Es ist Aufgabe des Gerichts, für den Fall der Feststellung zu hoher Schadenspositionen den Mindestschaden nach Maßgabe des § 287 ZPO selbst zu schätzen. Regelmäßig wird der gerichtliche Sachverständige beauftragt, im Falle von Abweichungen eine eigene Berechnung vorzunehmen. Selbst wenn sich dieser Auftrag hier nicht konkludent aus dem ursprünglichen Beweisbeschluss ergab, so billigte das Gericht diese Ausführungen zur Ermittlung des fiktiven Reparaturschadens zumindest durch den weiteren Auftrag für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu den Fragen der Parteien zu diesen Aspekten. bb) Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sind die Kosten des Austausches der Frontscheibe bei der Ermittlung der fiktiven Reparaturkosten des Unfallschadens nicht zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich nicht um eine technische, sondern um eine rechtliche Bewertung. (1) Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass der Schaden an der Frontscheibe unfallbedingt ist. Möglicherweise hat er sich der Nachweismöglichkeit durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs vor einer Begutachtung durch einen Sachverständigen des Beklagten bzw. einen gerichtlichen Sachverständigen begeben. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die die Charakteristik eines Steinschlags aufweisende Beschädigung (sog. Bruchspinne, vgl. Gutachten S. 7) nicht unfallbedingt entstanden ist. Die vom Sachverständigen spekulativ angeführte Zuordnungsmöglichkeit - die impulsbedingte Ausweitung eines bestehenden Vorschadens (vgl. Gutachten S. 15) - mag zutreffen, ist aber nicht bewiesen. (2) Der Senat hat bereits im Termin der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich hieraus von den vom Sachverständigen ermittelten fiktiven Instandsetzungskosten ein Abzug von 119,70 € ergibt. Dieser Abzug betrifft die vom Sachverständigen ermittelten Arbeitskosten zum Austausch der Frontscheibe (vgl. Anlage A2 zum Gutachten, Pos. 8000C2 „Frontscheibe aus-/einbauen“). Der Beklagte hat in seinem - insoweit nachgelassenen - Schriftsatz vom 26.05.2021 zutreffend darauf verwiesen, dass auch die Materialkosten (vgl. Anlage A2 zum Gutachten, Pos. 1401 „Frontscheibe“ und Pos. 1411 „Klebesatz Frontsch.“) in Höhe von insgesamt 452,77 € in Abzug zu bringen sind. cc) Zutreffend hat der gerichtliche Sachverständige die Kosten für den Austausch des Reifens und die Vermessung des Lenkgetriebes bzw. der Achsteile auf der Richtbank nicht berücksichtigt. Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Kosten nur dann gerechtfertigt gewesen wären, wenn der Reifen kollisionsbedingt belastet worden wäre (Gutachten S. 16). Das ist aber nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht geschehen (vgl. Gutachten S. 9, 14). dd) Ebenfalls zutreffend hat der Sachverständige weitere Kosten, welche auf die von ihm auf S. 16 des Gutachtens aufgeführten Kleinteile entfallen, unberücksichtigt gelassen. Hiergegen sind vom Kläger keine gesonderten Einwendungen erhoben worden. ee) Schließlich ist auch eine Erstattung der Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt, weil die Abrechnung auf fiktiver Basis erfolgte und ein steuerbares Umsatzgeschäft nicht stattfand oder stattfinden wird (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 26 m.w.N.). 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.067,20 €. a) Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst nach § 249 Abs. 1 BGB auch Positionen der Rechtsverfolgungskosten (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 56 m.w.N.). Dies sind insbesondere die Kosten der Schadensfeststellung durch ein privat beauftragtes Sachverständigengutachten (vgl. Gründeberg, a.a.O., § 249 Rn. 58 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird auch eine sog. allgemeine Unkostenpauschale des Geschädigten für Aufwendungen für Telekommunikation, Postsendungen u. Ä. anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil v. 25.10.2005, VI ZR 9/05, VersR 2006, 133, in juris Rz. 15). b) Nach diesen Maßstäben sind die belegten Kosten der Lr. GmbH i.H.v. 1.042,20 € zu erstatten. Die Kosten sind auch unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes angemessen. c) Gleiches gilt für die vom Kläger geltend gemachte Unkostenpauschale von 25,00 €. Eine Absenkung ist nicht angezeigt, weil im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung und parallel hierzu ein umfangreicher Schriftverkehr stattfand. IV. Wegen der weiteren Klageforderungen liegen die Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vor. 1. Das Landgericht hat die Klage bereits wegen eines fehlenden Anspruchs dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und deswegen - konsequenterweise - über die mit der Klageerweiterung vom 25.10.2019 hinzugekommenen Schadenspositionen nicht verhandelt. 2. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Entscheidung reif. Der Senat wiederholt hier seine im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Hinweise: a) aa) Ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld - ein solcher Anspruch wird grundsätzlich von § 11 StVG erfasst - erfolgreich geltend machen kann, hängt davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang er eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem festgestellten Unfallgeschehen - einen Zusammenstoß mit geringer Kollisionsgeschwindigkeit - und den von ihm in der Klageschrift angegebenen medizinischen Befunden zu seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen nachweisen kann, wobei das Beweismaß des § 287 ZPO gilt. bb) Die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden beruhen auf einem Arztbrief des Facharztes für Neurochirurgie Dr. med. T. H. vom Medizinischen Versorgungszentrum Mu. vom 11.12.2019 über eine am selben Tage durchgeführte Anamnese und Befunderhebung durch körperliche Untersuchung und Auswertung einer MRT der LWS vom 26.11.2019. Das vorgenannte Attest ist jedoch bei isolierter Betrachtung nicht geeignet, unfallbedingte Personenschäden zu belegen, denn die Untersuchung erfolgte nahezu drei Jahre nach dem Unfall. Der Zusammenhang zum Unfall wird vom Arzt lediglich aufgrund der Angaben des Klägers in der Anamnese hergestellt, nicht etwa aufgrund medizinischer Unterlagen. Die Annahme einer haftungsausfüllenden Kausalität begegnet zudem deswegen besonderen Bedenken, weil der Kläger dort - nach dem Vorliegen des gerichtlichen Gutachtens - eine Geschwindigkeitssumme von 180 km/h als Kollisionsgeschwindigkeit angegeben hat (er 80 km/h, Unfallgegnerin 100 km/h). Unterstellt der Senat die Richtigkeit der dokumentierten Anamnese, dann steht fest, dass der Kläger vor dem Arzt bewusst falsche Angaben zur Ursache seiner Schmerzempfindungen machte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Kerndiagnose des Dr. H. Schmerzen an den beiden äußeren Oberschenkelseiten umfasst, welche durch Reize aus nicht betroffenen Körperregionen ausgelöst werden (sog. Allodynie) und nur insoweit als Quelle dieser Reize die Lendenwirbelsäule und insbesondere eine Degeneration des Lendenwirbelkörpers L5 angesehen wird. Der Arzt weist aber auch darauf hin, dass die beklagten Schmerzen am Oberschenkel nicht zu der Wirbelkörperdegeneration passen und diese typischerweise andere Beschwerden hervorruft. Es bestehen also bereits nach dem Inhalt des Attests Zweifel an der Ursache der beklagten Schmerzen. Die vom Arzt festgestellte Vertiefung im Lendenwirbelkörper ist typischerweise degenerativer und nicht etwa traumatischer Natur. cc) Auf Anordnung des Landgerichts hat der Beklagte zwar auch das Notarztprotokoll des DRK B. (Arztunterschrift unleserlich, kein Stempel) vom 23.12.2016, den Kläger betreffend, vorgelegt. Dort sind jedoch lediglich unfallbedingte Schmerzen im Bereich des rechten Schulterblatts, des Beckens und der Po-Seite rechts dokumentiert. dd) Ob und ggf. mit welcher Intensität eine ärztliche Behandlung nach dem Unfall stattgefunden und ob sie sich auf allgemeine Gesundheitsschäden des Klägers oder auf unfallbedingte Gesundheitsschäden bezogen hat, ist bislang nicht vorgetragen worden. Es liegt lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Chirurgie und Chirotherapeuten Dr. med. P. Br. aus A. für die Zeit vom 27.12.2016 bis zum 03.03.2017 vor (GA Bd. II Bl. 106), welche am 15.02.2017 als Folgebescheinigung ausgestellt wurde. Die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit und deren Grund sind bislang nicht schlüssig vorgetragen worden. ee) Der Senat hat schließlich darauf hingewiesen, dass bei diesem Sachstand derzeit lediglich gurtbedingte Schmerzen an beiden Oberschenkeln als unmittelbare Folge des Unfalls festzustellen seien, welche durch einen Impuls mit geringer Kollisionsgeschwindigkeit (siehe gerichtliches Gutachten) ausgelöst wurden. Diese Schmerzen dürften im Bagatellbereich liegen und allenfalls einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200 bis 300 € rechtfertigen. b) aa) Der Kläger hat behauptet, gewerbsmäßig als Imker zum Unfallzeitpunkt 320 Wirtschaftsvölker und 104 eigene Ablagen (mit verminderter Honigproduktion) betrieben zu haben. Wegen seiner Verletzung der Lendenwirbelsäule sei es ihm nicht (mehr) möglich gewesen, die bis zum 10.01.2017 abzuschließende alljährliche Impfung von 188 sog. Beuten mit Oxalsäure vorzunehmen, weswegen diese 188 Bienenvölker verendet seien. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag, auch unter Berücksichtigung des Bestreitens des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 09.03.2020, erheblich ergänzungsbedürftig ist. bb) Ohne weiteren Sachvortrag ist schon die behauptete Schwere der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers durch den Unfall und dessen unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch Bezug genommen werden. cc) Streitig und beweiserheblich ist die - schlüssige - Behauptung des Klägers, wonach die Impfmaßnahme notwendig und ggf. nur bis zum 10.01.2017 vorgenommen werden konnte. dd) Streitig und beweiserheblich ist weiter, ob das Versterben von 188 Bienenvölkern des Klägers auf die ausgefallene Impfung zurückzuführen ist. Insoweit wird der Kläger weiter vorzutragen haben zu seinem Bestand, zum Zeitpunkt und den Umständen des Versterbens der Bienenvölker, ggf. einschließlich entsprechender Belege, auch zur Quantität. Er wird Stellung nehmen müssen zum Vorhalt der Vernichtung von 50 Bienenvölkern im Jahre 2016 durch Brandstiftung. ee) Es geht bisher aus seinem Vorbringen nicht hervor, welche Maßnahmen der Kläger ab dem 24.12.2016 bis zum 10.01.2017 ergriffen hat, um den Impfausfall zu vermeiden. Die Anzeige des Problems gegenüber dem Beklagten erfolgte erstmals im Gespräch vom 13.02.2017, also zu einer Zeit, als der Schaden bereits eingetreten war. c) Soweit der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass für eine sachdienliche Antragstellung klarzustellen ist, wem gegenüber (als Gläubiger) die Freistellung erfolgen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vorgerichtlich nicht von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, so dass einem - fiktiv ganz oder teilweise - stattgebenden Urteil in diesem Punkt u.U. kein vollstreckungsfähiger Inhalt mehr entnommen werden könnte. Insbesondere die Höhe dieser Schadensposition ist vom Anteil des Obsiegens des Klägers hinsichtlich der vorgenannten Schadenspositionen abhängig. d) Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Feststellungsantrag zur Klarstellung auf künftige oder sonstige materielle und immaterielle Schäden zu beschränken ist, also auf Schäden, soweit sie durch die - unterstellt ausgeurteilten - Leistungsbefehle nicht erfasst werden. Wie der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung deutlich angesprochen hat und wie den Vorausführungen zu entnehmen ist, ist der Feststellungsantrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unbegründet. Die Feststellung der Einstandspflicht setzt zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Entstehung oder Weiterentwicklung eines unfallbedingten Schadens voraus. Weitere materielle Schäden sind angesichts des Verkaufs des unfallbetroffenen Fahrzeugs nicht zu erwarten. Die geringe Schwere der vom Notarzt dokumentierten unfallbedingten Verletzungen rechtfertigte, soweit dem Kläger nicht der Nachweis schwererer Gesundheitsbeschädigungen durch den Unfall gelänge, keinen Schluss auf die Gefahr weiterer unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche nicht im Rahmen dieses Rechtsstreits hätten geltend gemacht werden können. 3. Der Senat folgt mit seiner teilweisen Zurückverweisung dem Antrag und der Auffassung des Klägers. a) Im Rahmen der Anhörung der Prozessparteien zu der Frage, ob die Rechtssache im Hinblick auf den Grundsatz des § 538 Abs. 1 ZPO und auf eine - ungewisse - Beschleunigung der Herbeiführung der Entscheidungsreife vor dem Senat weiterverhandelt oder ob sie im Hinblick auf den Verlust einer Tatsacheninstanz eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückverwiesen werden soll, hat der Kläger sich eindringlich für die zuletzt genannte Alternative ausgesprochen. Er hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Rechtssache bezüglich dieser Streitgegenstände noch nicht ausgeschrieben sei und in gewisser Weise insoweit am Anfang stehe. Er hat weiter auf die umfangreicheren prozessualen Möglichkeiten in erster Instanz, insbesondere im Bereich der tatsächlichen Feststellungen, sowie auf die dann verbleibende Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen verwiesen. Der Kläger hat hilfsweise auch den Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gestellt. b) Die teilweise Zurückverweisung wegen eines Teiles eines teilbaren Streitgegenstandes ist grundsätzlich und so auch hier zulässig (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rn. 49 m.w.N.). Bezüglich der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen einerseits und der mit der Klageerweiterung gestellten Anträge andererseits liegen nach dem Erlass des Grundurteils die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO vor. C. I. Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Gericht der ersten Instanz vorzubehalten, weil das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Prozessparteien vom Ausgang des weiteren Verfahrens abhängig ist. II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.