Urteil
2 U 162/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sieht die Satzung einer Zusatzversorgungskasse die Reduzierung einer Umlage für den Fall vor, dass das Mitglied einer GmbH in 100%igem Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, so führt die Übertragung von Geschäftsanteilen auf eine private GmbH zum Wegfall der Voraussetzungen für diese Privilegierung.(Rn.36)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.11.2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Im Wege der Berichtigung wird dem landgerichtlichen Urteil die Anlage K 1 (Meldeformular „Pflichtversicherung“) beigeheftet.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht die Satzung einer Zusatzversorgungskasse die Reduzierung einer Umlage für den Fall vor, dass das Mitglied einer GmbH in 100%igem Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, so führt die Übertragung von Geschäftsanteilen auf eine private GmbH zum Wegfall der Voraussetzungen für diese Privilegierung.(Rn.36) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.11.2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Im Wege der Berichtigung wird dem landgerichtlichen Urteil die Anlage K 1 (Meldeformular „Pflichtversicherung“) beigeheftet. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Beklagte zu 1), damals noch als Kreisklinik A. gGmbH, beantragte mit Schreiben vom 18.08.2005 rückwirkend zum 16.08.2005 die Aufnahme als Mitglied der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Klägers. Gleiches beantragten die Beklagte zu 2), damals noch firmierend als Klinikum B. gGmbH, mit Schreiben vom 25.05.2005 rückwirkend zum 18.06.2004 und die Beklagte zu 3), damals noch firmierend als Klinikum Sch. gGmbH, mit Schreiben vom 27.09.2006 rückwirkend zum 01.07.2006. In den Aufnahmeanträgen wurde unter Ziff. 6 b) die Begründung der Mitgliedschaft jeweils unter die Bedingung der Zahlung eines Zuschlages i. H. v. 15 % der jeweiligen Umlage gestellt (beispielhaft Anlage K 3). In Ziff. 6 c) des Aufnahmeantrags der Beklagten zu 1) heißt es: „Auf die Zahlung des Zuschlages zur Umlage nach b) verzichtet die ZVK solange, wie sich die Antragstellerin in 100 %-igem Eigentum des Landkreises A. befindet.“ Gleichlautende Bedingungen finden sich in den Aufnahmeanträgen der Beklagten zu 2) und 3) jeweils mit der Bedingung des 100 %igen Eigentumes des Landkreises B. bzw. des Landkreises Sch. Die Mitgliedschaften wurden antragsgemäß begründet. Die Landkreise A., B. und Sch. wurden im Zuge der Gebietsreform im Jahre 2007 zum S. kreis vereinigt, der zum 01.01.2009 die S. kliniken GmbH gründete, deren einziger Gesellschafter der S. kreis ist. Zum 10.06.2009 übertrug der S. kreis 94 % der Beteiligung an den Beklagten auf die S. kliniken GmbH, so dass ab diesem Zeitpunkt der S. kreis nur noch 6 % des Stammkapitals der Beklagten hielt. Der Kläger bekam von der Beklagten zu 1) für das Jahr 2010 926 Versicherte gemeldet, was ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i. H. v. 32.371.345,65 Euro ausmacht. Hierauf wurde eine fällige reguläre Umlage i. H. v. 1,5 %, also 485.570,18 Euro gezahlt. Die Beklagte zu 2) meldete für 558 Versicherte ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i. H. v. 17.515,830,97 Euro und zahlte darauf eine fällige reguläre Umlage von 262.737,46 Euro. Die Beklagte zu 3) meldete 537 Versicherte, für die sie ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i. H. v. 18.726.954,64 Euro zahlte. Darauf wurde an den Kläger die fällige reguläre Umlage i. H. v. 280.904,32 Euro gezahlt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, die die Beklagten ihren jeweils versicherungspflichtig Beschäftigten im Zeitraum vom 10.06. bis zum 31.12.2009 gezahlt haben. Ferner verlangt der Kläger Zahlung der bereits bezifferten erhöhten Umlage für das Jahr 2010. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn Auskunft darüber zu erteilen, welche zusatzversorgungspflichtigen Entgelte ihre der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zeit vom 10.06.2009 bis zum 31.12.2009 erhalten haben. Die Auskunft ist für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten unter Verwendung des als Anlage K 1 beigefügten Meldeformulars „Pflichtversicherung“ der Zusatzversorgungskasse des Klägers zu erteilen, welches nach folgenden Maßgaben auszufüllen ist: a) Als Art der Meldung ist die „Jahresmeldung“ anzugeben. b) Für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten ist der Name, der Vor- und der Geburtsname sowie Geburtsdatum, Anschrift und Geschlecht anzugeben. c) Der Abschnitt „Bei allen Entgeltmeldungen auszufüllen:“ ist vollständig auszufüllen, indem anzugeben ist: der Versicherungsabschnitt nach Jahr durch Beginn (Tag, Monat) und Ende (Tag, Monat), der jeweilige Buchungsschlüssel für Einzahler, das Versicherungsmerkmal und das Steuermerkmal und das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nebst den darauf gezahlten Umlagen und Zusatzbeiträgen. Im Falle der Elternzeit ist zusätzlich die für die Elternzeit relevante Kinderzahl anzugeben; 2. die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern; 3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn die sich aus den nach Ziffer 1. mitzuteilenden gesamten zusatzversorgungspflichtigen Entgelten errechnenden und der Höhe nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden zusätzlichen Umlagen nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2010 zusätzliche Umlagen in Höhe von 72.835,53 Euro nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen; 5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2010 zusätzliche Umlagen in Höhe von 39.410,62 Euro nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen und 6. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2010 zusätzliche Umlagen in Höhe von 42.135,65 Euro nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Privilegierung gemäß Ziff. 6. c) der Aufnahmeanträge weiterhin Bestand habe, da sich aufgrund der direkten und der indirekten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des S. kreises an ihren Vermögens- bzw. Eigentumsverhältnissen nichts geändert habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 112 - 116). Mit am 08.11.2011 verkündeten Teilurteil hat das Landgericht der Auskunfts- und Zahlungsklage stattgegeben. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 116 - 119). Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Beklagten beantragen, das am 08.11.2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das am 08.11.2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Magdeburg aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird verwiesen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die vom Landgericht zuerkannten Auskunfts- und Zahlungsansprüche auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden privatrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisses zu. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: I. Das in § 6 c) der jeweiligen – drei - Aufnahmeanträge enthaltene Privileg, nach dem der Kläger auf die Zahlung des 15 %igen Zuschlags der Umlage gemäß § 6 b) verzichtet, solange sich die Beklagten im 100 %igen Eigentum der Landkreise befinden, besteht nach dem Wortlaut seit dem 10.06.2009 nicht mehr. Denn seit diesem Zeitpunkt waren Eigner der Beklagten (jedenfalls bis zum 31.12.2010) zu 94 % die S. kliniken GmbH und nur noch zu 6 % der S. kreis (als Nachfolger der drei Landkreise). Der S. kreis ist daher rechtlich nicht mehr 100 %iger Eigentümer der Beklagten. II. Eine Auslegung des § 6 c) nach dessen Sinn und Zweck führt zu keiner anderen Bewertung. 1. Der in § 6 b) vereinbarte Zuschlag hat seine Grundlage zumindest auch in § 11 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 Buchst. e) der Satzung der ZVK. § 11 Abs. 3 findet hierbei, anders als die Beklagten meinen (Seite 3 der Berufungsbegründung), nicht über § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung Anwendung, da es sich vorliegend nicht um eine Fortsetzung einer Mitgliedschaft, sondern um eine Neubegründung der Mitgliedschaft im Jahre 2005 bzw. 2006 gehandelt hat. a) Grund für den Zuschlag war daher ein ungesicherter Bestand und Grund des in § 6 c) vereinbarten Verzichts die fehlende Bestandsunsicherheit der Beklagten wegen der 100 %igen Beteiligung der Landkreise. Unter den Begriff des (fehlenden) Bestands ist hierbei aber gerade auch die Beendigung einer Gesellschaft aufgrund deren Insolvenz zu betrachten. b) Selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Vereinbarung des Zuschlags wegen bestehenden Insolvenzrisikos jedenfalls auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Satzung der ZVK getroffen worden, wonach die ZVK die Aufnahme eines Mitglieds mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zum Ausschluss besonderer finanzieller Belastungen verbinden kann. Die im Falle der Insolvenz eines Mitglieds eintretende Situation ist unzweifelhaft als eine solche Belastung anzusehen. c) Die Vorschrift des § 305 c Abs. 2 BGB, derzufolge Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders - hier des Klägers - gehen, gelangt allein deshalb nicht zur Anwendung, weil derartige Zweifel vorliegend nicht bestehen. 2. Mit der Übertragung von 94 % der Geschäftsanteile an den Beklagten auf die insolvenzfähige S. kliniken GmbH, mit der entgegen der von den Beklagten im Senatstermin geäußerten Auffassung auch ein Eigentümerwechsel verknüpft ist, ist der Grund der Privilegierung in Gestalt des Nichtbestehens eines Insolvenzrisikos entfallen. Eine nur noch indirekte 100 %ige Beteiligung des S. kreises dergestalt, dass er 100 % ige Gesellschafter der S. kliniken GmbH ist, hindert den Wegfall des Privilegs nicht (vgl. Seite 8 der angefochtenen Entscheidung und Seite 6 und 9 der Berufungsbegründung). 3. Zu keiner anderen Bewertung führt der mit der Berufung angeführte Umstand, dass die Beklagten bereits bei Abschluss der Vereinbarung – dem Kläger bekannt - als privatrechtliche, einer Haftungsbeschränkung und einem Insolvenzrisiko unterliegende Unternehmen geführt worden sind und schon zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter die jeweiligen Landkreise waren (Seite 4 der Berufungsbegründung). a) Denn der maßgebliche Unterschied zu der seit dem 10.06.2009 bestehenden Rechtslage besteht darin, dass nunmehr durch die Anteilseignerschaft der S. kliniken GmbH an den Beklagten - nicht durch die Gründung der S. kliniken GmbH als solcher (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.04.2012) - das Insolvenzrisiko in einem deutlichen höheren Maße gegeben ist. aa) Das Insolvenzrisiko der wechselnden Gesellschafter der Beklagten ist unterschiedlich zu bewerten. Während für den Landkreis aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen (Seite 8 des Urteils) ein Insolvenzrisiko - überhaupt - nicht gegeben ist, unterliegt die 94 %ige Gesellschafterin der Beklagten, die S. kliniken GmbH, diesem Insolvenzrisiko in vollem Umfang. bb) Dieser Umstand vermag zwar an der Rechtsform der Beklagten (und deren Rechtsvorgängerinnen) und an dem hiernach grundsätzlich bestehenden Insolvenzrisiko nichts zu ändern. Er ist jedoch geeignet, das tatsächliche Ausmaß des Risikos erheblich zu erhöhen, da das Insolvenzrisiko maßgeblich auch von der Bonität und der wirtschaftlichen Leistungskraft seiner Gesellschafter abhängt. Diese Abhängigkeit wird auch deutlich angesichts der vom Kläger im Rahmen der Berufungserwiderung angeführten Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Klinikum Sch. gGmbH, wonach die Gesellschafter „die Liquidität der Gesellschaft sicherstellen (müssen)“ (§ 22 „Liquidität“), und der Klinikum B. gGmbH, wonach der „Gesellschafter verpflichtet ist, soweit er von der Gesellschaft die Übernahme von Aufgaben verlangt, die Kosten, die durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen festgelegten Kostenerstattungen nicht gedeckt sind, abzudecken“ (§ 14 „Verlustausgleich“). b) Hinzu kommt, dass, wie sich aus dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers im Senatstermin ergeben hat, die S. kliniken GmbH – anders als der Landkreis selbst – nicht Mitglied der ZVK des Klägers ist und vor diesem Hintergrund das Interesse des Klägers an dem Erhalt von Informationen über die bei den Beklagten Versicherten und deren zusatzversorgungspflichtige Entgelte beeinträchtigt ist. 4. An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts dadurch, dass die Geschäftsführer der Beklagten auch Geschäftsführer der S. kliniken GmbH geworden sind, der S. kreis bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte seine Zustimmung erteilen muss und der Landkreis „beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaften (ausübt)“ (vgl. Seite 1 und 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.04.2012). Gleiches gilt im Hinblick auf § 6 der Gesellschaftsverträge der Beklagten. Ungeachtet dessen, dass im Falle einer Einziehung der Geschäftsanteile bei Insolvenz eines Gesellschafters - hier der S. kliniken GmbH - der Geschäftsanteil allenfalls faktisch dem S. kreis (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.04.2012), rechtlich aber den Beklagten selbst anfiele, handelt es sich insoweit um eine bloße Kann-Bestimmung („Die Geschäftsanteile können von der Gesellschaft dann eingezogen werden,…“). 5. Ob bereits die Gebietsreform einen Wegfall des Verzichts herbeigeführt hat (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung; vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 31.05.2010, Bl. 108), bedarf keiner Entscheidung, da Ansprüche ab diesem Zeitpunkt bis zum 09.06.2009 nicht streitgegenständlich sind und, wie oben ausgeführt, das Privileg nach § 6 c) ab dem 10.06.2009 entfallen ist. III. Das landgerichtliche Urteil ist gemäß § 319 ZPO wegen Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Denn im Tenor zu 1. des Urteils wird auf ein „als Anlage K 1 beigefügte(s) Meldeformular „Pflichtversicherung““ Bezug genommen, ohne dass dieses mit dem Urteil verbunden worden ist. Dies ist mit dem Senatsurteil nachzuholen (vgl. zur Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Berichtigung von Amts wegen: OLG München, Beschluss vom 21.07.2008, 5 U 2059/08, OLGR 2008, 691 m. w. N.). C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.