OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 928/11

Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2013:0528.11O928.11.0A
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 41.825,91 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.3.2013 zu bezahlen. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 21.799,49 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.3.2013 zu bezahlen. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 23.868,02 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 2.4.2013 zu bezahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten zu 1 zu 48 %, die Beklagten zu 2 zu 25 % und die Beklagten zu 3 zu 27 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 241.875 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger ist ein kommunaler Versorgungsverband der dem Gesetz des Kommunalen Versorgungsverbandes des Landes S unterliegt und auf dieser Grundlage die Berechnung und Zahlung von Versorgungsleistungen öffentlich Bediensteter übernimmt. 2 Nachdem die zuständigen Landkreise auf der Grundlage von Kreistagsbeschlüssen als kommunale Eigenbetriebe geführte Krankenhäuser privatisiert und zunächst in der Rechtsform einer GmbH weitergeführt haben, sind diese, als tarifgebundene Arbeitgeber, Mitglieder der vom Kläger unterhaltenen Zusatzversorgungskasse geworden; die Beklagte zu 1 seit dem 16.8.2005, die Beklagte zu 2 seit dem 15.6.2004, die Beklagte zu 3 seit dem 1.7.2006. In den jeweiligen Aufnahmeanträgen der Beklagten heißt es hierzu u.a. wortgleich: 3 „3. Die Arbeitsverträge zwischen den Arbeitgebern und jedem einzelnen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) werden, soweit für sie der ATV-K nicht gilt, entsprechend dem Vorschlag der Zusatzversorgungskasse S ergänzt. Bei später eintretenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, für die der ATV-K nicht gilt, wird die Teilnahme an der Zusatzversorgung entsprechend dem Vorschlag der Zusatzversorgungskasse S vereinbart werden.“ 4 Ferner heißt es: 5 6…. 6 b)Die Antragstellerin zahlt einen Zuschlag in Höhe von 15 v.H. der jeweiligen Umlage. 7 c) Auf die Zahlung des Zuschlags zur Umlage nach b) verzichtet die ZVK solange, wie sich die Antragstellerin in 100%-igem Eigentum des Landkreises… befindet. 8 Als Mitglieder haben die Beklagten nach dem § 13 Abs. 1 der zugrundeliegenden Satzung des Klägers privatrechtliche Versicherungsverträge abgeschlossen, deren näherer Inhalt sich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse S, nach dem Streitverhältnis in der 8.Änderung vom 21.4.2010, richtet. 9 Nachdem die in öffentlicher Hand gehaltenen Gesellschaftsanteile der Beklagten im wesentlichen auf eine Holding übertragen worden sind, verurteilte schließlich das Landgericht M mit Teilurteil vom 8.11.2011 in dieser Sache, die Beklagten rechtskräftig für das Jahr 2010 die sich aus der Satzung ergebenden Zuschläge auf Umlagen an den Kläger zu bezahlen. Ferner sind die Beklagten verurteilt worden, dem Kläger im Wege einer Stufenklage Auskunft über die Höhe zusatzversorgungspflichtiger Entgelte zu erteilen, die sie an ihre jeweiligen Beschäftigten in der Zeit vom 10.6.2009 bis zum 31.12.2009 gezahlt haben. Nach Erteilung der Auskunft errechnete die Klägerin - in der Höhe unstreitig - noch folgende Zuschläge auf die erhobene Umlage. 10 Beklagte zu 1: 41.825,91 € Beklagte zu 2: 21.799,49 € Beklagte zu 3: 23.868,02 € 11 Hinzukämen noch Verzugszinsen seit dem 31.12.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungsregelungen und der damit verbundenen Aufnahmebedingungen wird auf die Satzung (Anlage K 2 ), die Aufnahmeanträge und wegen des übrigen Sach- und Streitstandes auf die bei den Akten befindlichen Urteile des Landgerichts M (Teilurteil vom 8.11.2011) und des Oberlandesgericht Naumburg ( 2 U 162/11) Bezug genommen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 41.825,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu bezahlen, 14 die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 21.799,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu bezahlen, 15 die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an den Kläger 23.868,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.12.2009 zu bezahlen. 16 Die Beklagten beantragen, 17 die Zahlungsanträge abzuweisen 18 und hilfsweise widerklagend festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, die ausgeurteilten Zuschläge für den Zeitraum 10.6.2009 - 31.12.2009 den persönlichen Konten der Versicherten der Beklagten zu 1-3 gutzuschreiben und nur für deren Rente zu verwenden, 19 ferner festzustellen, die im Teilurteil des Landgerichts M vom 8.11.2011 ausgeurteilten und bereits erbrachten Zahlungen nebst Zinsen den persönlichen Konten der Versicherten der Beklagten zu 1- 3 gutzuschreiben und für deren Rente zu verwenden. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Widerklagen abzuweisen. 22 Die Beklagten wenden im Wesentlichen noch ein, der begehrte Anspruch führe dazu, dass die Beklagten auf der Grundlage eines Umlageverfahrens zu einer Zahlung herangezogen werden das im Zeitpunkt ihres Beitritts zum Kläger bereits nicht mehr gegolten habe, weshalb dieses Verfahren rückwirkend angewendet werde. Die Zusatzversorgungskasse des Klägers habe sich in den Jahren 1997-2002 durch Umlagen auf der Grundlage eines sogenannten „gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren“ finanziert. Dieses Verfahren sei so gestaltet gewesen, dass es die in den nächsten 10 Jahren prognostizierten fällig werdenden Rentenverpflichtungen abgedeckt habe. Bei dem auf diese Weise aufgebauten Kapitalstock habe es sich um einen sogenannten „kollektiven Kapitalstock“ gehandelt, weil die eingezahlten Beträge nicht dem jeweiligen Versicherten sondern dem „Umlagenkollektiv“ insgesamt zur Verfügung gestanden haben. 23 Dieses Verfahren sei zum 1.1.2003 durch ein anderes Verfahren ersetzt worden. Dieses neue zum 1.1.2003 anzuwendende Verfahren bewirke, dass der geleistete Beitrag das versicherungsmathematische Äquivalent einer durch die Beitragsleistung erworbenen Anwartschaft darstelle. Daraus folge, dass die seit dem 1.1.2003 erworbenen Anwartschaften nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sofort kapitalgedeckt seien. 24 Der Kläger erhebe ab dem 1.1.2003 sowohl Umlagen, um die bis 31.12.2002 entstandenen Anwartschaften die noch nicht voll ausfinanziert waren zu decken, als auch Umlagen, die die nach dem 1.1.2003 entstandenen Anwartschaften decken. Der Grund für die weiterhin erhobene Umlage, die dazu dient, die bis zum 31.12.2002 noch nicht voll ausfinanzierten Anwartschaften zu decken, liege darin, dass das gleitende Abschnittsdeckungsverfahren ein Nachfinanzierungs- bzw. Ausfallfinanzierungsrisiko geschaffen habe, wenn sich bei einem insolvenzfähigen Mitglied ein Insolvenzrisiko verwirklichen würde. Da dieses Risiko bei Anwartschaften, die erst nach dem 1.1.2003 begründet worden sind, aufgrund der Kapitaldeckung des seitdem zur Anwendung kommenden Verfahrens nicht bestehe, werden die Beklagten zur Deckung noch nicht voll ausfinanzierter Anwartschaften herangezogen, obwohl sie vor dem 1.1.2003 noch gar nicht Mitglied der Klägerin gewesen seien. Das Oberlandesgericht Naumburg habe angenommen, dass ein solcher Zuschlag gerechtfertigt sein könne, um einen Ausschluss besonderer finanzieller Belastungen zu erreichen, die für den Kläger entstehen könne. Der Fall der Insolvenz eines Mitglieds sei eine Situation um einen Ausgleich wegen einer besonderen Belastung zu rechtfertigen. Der nach dem 1.1.2003 erfolgte Beitritt schließe es hingegen aus, dass die Beklagten insolvenzgefährdete Anwartschaften haben erwerben können (SS 16.4.2013, Seite 7, Bd. II, Bl. 13 d.A.). Eine Insolvenz der Beklagten hätte deshalb keine anderen Konsequenzen als ein Ausscheiden durch eine Kündigung. Auch dann würde der Kläger keine Beiträge erhalten, allerdings auch den versicherten Mitarbeitern keinerlei höhere Rentenzahlungen über den Zeitpunkt hinaus, ab dem keine Beiträge mehr entrichtet werden mehr schulden. Die Forderung der Klägerin diene vielmehr einer Quersubventionierung der übrigen Mitglieder des Klägers. Dadurch werden die Beklagten unangemessen benachteiligt. 25 Ferner habe der Kläger angekündigt, dass die eingezahlten Beiträge nicht für zukünftige Leistungen verwendet werden sondern auf einem persönlichen Konto des Versicherten gutgeschrieben und für dessen Rechte verwandt werden. Da anzunehmen sei, dass der Kläger tatsächlich nicht so verfahre, sei ein Feststellungsinteresse begründet. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das gewechselte Vorbringen und die jeweiligen Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 27 Die Klage ist zulässig und auch begründet. 28 a) Die Beklagten können sich zwar den vom Kläger im Auskunftsverfahren erstrittenen Urteilen mit weiteren Erwägungen auch dem Grunde nach noch entgegenstellen, weil die Rechtskraft eines Urteils, das einer im Wege der Stufenklage erhobenen Auskunftsklage stattgibt, keine Rechtskraft für den Grund des Leistungsanspruchs schafft (bei Zöller ZPO 28. Aufl. § 322 Rn 13 m.w.N. auf die Rechtsprechung). 29 Gleichwohl führt auch das weitere Vorbringen zu der von den Beklagten angenommenen „Quersubventionierung“ nicht dazu, dass die Klage unbegründet wäre. 30 b)Allerdings bedürfen die versicherungsmathematischen Konsequenzen der Änderungen im Beitragserhebungsverfahren keiner eingehenden Erörterung. Auf diese Konsequenzen kommt es nicht an, weil der geltend gemachte Anspruch eine unmittelbare Folge der Aufnahmebedingungen in die vom Kläger betriebene Zusatzversorgungskasse ist. Rechtlich erheblich ist, dass die Aufnahmebedingungen weder in eine unzulässige Rückwirkung (unten aa), noch sonst in eine unangemessene Benachteiligung (unten bb) führen. In der Sache selbst haben die Beklagten insoweit auch gar keine durchgreifenden rechtlichen Einwände vorgetragen. Sie stellen lediglich einer Erwägung in einem Gerichtsurteil die sie für unzutreffend halten, eine andere Erwägung entgegen und ziehen aus ihrer Meinung den Schluss, dass dem Kläger deshalb keine weiteren Ansprüche zustehen können. 31 aa) Eine unzulässige rückwirkende Beitragserhebung liegt nicht vor, weil die Satzung und der im Aufnahmeantrag vereinbarte Zuschlag in keinen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingreift. Es wird kein bereits abgeschlossener Lebenssachverhalt aufgrund eines veränderten Entscheidungsmaßstabs zu Lasten der Beklagten abweichend geregelt. Der von der Beklagten erörterten Satzungsbestimmung des § 11 Abs. 4 i.V.m. mit den jeweiligen Aufnahmeanträgen lässt sich nämlich entnehmen, dass der geltend gemachte Umlageanspruch bereits zu den Aufnahmebedingungen im Zeitpunkt ihres Beitritts gezählt hat und nur mit einer aufschiebenden Bedingung für den Fall versehen war, dass die als GmbH fortgeführten Eigenbetriebe der jeweiligen Landkreise nicht mehr zu 100 % in ihrem Eigentum stehen. Eine Beschwer kann sich deshalb nur daraus ergeben, dass aufgrund der Veräußerung der Gesellschaftsanteile die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Dieser Voraussetzung haben die Beklagten aber in dem Aufnahmeantrag zugestimmt. 32 bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. 33 Die angegriffene Satzungsregelung des § 11 Abs. 4, die den Kläger ermächtigt, bei Aufnahme eines Mitglieds die Aufnahme mit zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zum Ausschluss besonderer finanzieller Belastungen zu verbinden und die hier vereinbarungsgemäß zu einem Zuschlag in Höhe von 15 % der jeweiligen Umlage geführt hat, knüpft nicht an die Bestandssicherungsproblematik des § 11 Abs. 3 an, die bereits nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur den Fall der Auflösung des Arbeitgebers im Auge hat. 34 Sie ist – worauf die Beklagten hingewiesen haben - allerdings Teil eines umfassenden Systemwechsels, den die Zusatzversorgungskassen zu Beginn des Jahrtausends vorgenommen haben. Dem lag allerdings nicht nur ein „Nachfinanzierungsrisiko“ zugrunde, wie Beklagten bagatellisierend ausführen. Der Systemwechsel erfolgte als Reaktion auf die seinerzeit - auch aus demographischen Gründen - tiefgreifende Finanzierungskrise in der Zusatzversorgung. Wesentlicher Teil dieses Systemwechsels war die Umstellung eines entgeltbasierten Gesamtversorgungssystems auf ein punktebasiertes Betriebsrentensystem ( vgl. §§ 30 ff der Satzung), das im Hinblick auf die defizitäre Finanzierungssituation allerdings auch die Erhebung von Sanierungsgeldern bei den Mitgliedern vorsehen durfte (zu den historischen Gründen der Umstellung eingehend etwa BGHZ 174, 127, bei juris ab Rn 25, vgl. zur Problematik des Sanierungsgeldes insbesondere BGHZ 190, 314, bei juris Rn 77 ). Folgerichtig knüpft der Wortlaut des § 11 Abs. 4 der vorgelegten Satzung demzufolge nicht an besondere finanzielle Belastungen an, die das aufgenommene Mitglied hervorruft, sondern spricht allgemein von besonderen finanziellen Belastungen, die durch Auflagen und Bedingungen ausgeschlossen werden sollen. Der sachliche Zusammenhang mit Finanzierungserfordernissen wird nach Auffassung der Kammer über § 64 der Satzung hergestellt, der den Kläger ausdrücklich ermächtigt, zum Aufbau eines Kapitalstocks Zusatzbeiträge als „ Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur schrittweisen Umstellung des Finanzierungverfahrens auf eine Kapitaldeckung“ zu erheben. Der ausdrückliche Zweck dieser Ermächtigung, den Kapitalstock als Mittel zur schrittweisen Umstellung des Finanzierungsverfahrens aufzubauen, schließt es nach Auffassung der Kammer aus, dass der Satzungsgeber den dort genannten Kapitalstock als „kollektiven Kapitalstock“ angesehen haben kann. Das ergibt sich auch aus § 64 Abs. 2 der Satzung, der ausdrücklich bestimmt, dass die Beiträge im Sinne des Abs. 1 für jeden Versicherten gesondert angesammelt und getrennt von den sonstigen Einnahmen geführt werden. 35 Dass der erhobene Zuschlag in der Sache dem Aufbau eines umstellungsbedingten Kapitalstocks dient, ist nach dem Vortrag der Parteien ebenso unstreitig, wie es unstreitig ist, dass das Umstellungsverfahren eine Finanzierungslücke aufgedeckt hat, weil, wie die Beklagten selbst vorgetragen haben, die bis zum 31.12.2002 erworbenen Anwartschaften nicht ausfinanziert gewesen sind. Für sachlich richtig beschrieben erachtet es die Kammer auch, dass die Beklagten über die Zuschlagsregelung mit zur Sanierung der Finanzierungslücken der Kläger – von ihnen als „Quersubventionierung“ bezeichnet - herangezogen werden. 36 Eine unangemessene Benachteiligung lässt sich damit allein aber nicht begründen. Denn das ist eine Folge der historischen Systemänderung und beruht aus Gründen des Gemeinwohls auf einer politischen Entscheidung, die von den Sozialpartnern mitgetragen wurde. Dementsprechend liegen der Systemänderung auch grundsätzliche tarifvertragliche Entscheidungen zugrunde ( vgl. hierzu etwa bei BGHZ 174,127 bei juris Rn 26 f), die ebenso auch in den ATV-K Eingang gefunden haben und, wie sich dem Aufnahmeantrag (Ziff 3) entnehmen lässt, entsprechend dem Vorschlag der Zusatzversorgungskasse, offensichtlich aus Gründen der Gleichbehandlung, auch auf diejenigen Arbeitnehmer der Mitglieder erstreckt werden, soweit der ATV-K nicht gilt. 37 Eine Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen die Satzungsbestimmungen der Kläger prinzipiell gehören, findet gemäß § 310 Abs. 4 BGB überall dort nicht statt, wo Satzungsregelungen auch auf Grundentscheidungen der Tarifpartner beruhen. In diesem Regelungsbereich haben die Gerichte einen weiten Gestaltungsspielraum der Tarifparteien zu respektieren, der letztlich nur verfassungsrechtliche Grenzen in der verbürgten Tarifautonomie (Art 9 Abs. 3 GG) und den Eigentumsrechten der Versicherten nach Art 14 Abs. 1 GG findet (vgl. etwa BGHZ 103, 370, 384; BAG vom 27.3.2007, 3 AZR 654/06; zusammenfassend BGHZ 174, 127 bei juris Rn 33). 38 Dass es auch Fälle gibt in denen diese Grenzen überschritten werden, dazu haben die Beklagten zwar auf die Entscheidung des BGH vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 = VersR 2013,46) verwiesen. Sie haben aber nichts dargelegt, was erkennen lässt, dass diese Entscheidung für die Beurteilung der von den Beklagten vorgetragenen Einwände erheblich wäre. Sofern die Entscheidung des BGH vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11) in tarifvertraglicher Hinsicht zu rechtserheblichen Änderungen im ATV-K führen sollte, haben die Beklagten im Übrigen die Möglichkeit über das Tarifvertragsrecht Einfluss zu nehmen, weil sie aufgrund ihrer Tarifgebundenheit an den tarifvertraglichen Verfahren und Regelungsabläufen partizipieren. Derartige Fragestellungen sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. 39 c) Im Übrigen sind die geltend gemachten Beträge der Höhe nach unstreitig. 40 d) Auch die Widerklage ist unbegründet. 41 Insoweit sind die Beklagten bereits nicht aktivlegitimiert. 42 Zum einen ist die Frage, ob die Satzung, insbesondere der § 64 ordnungsgemäß vollzogen wird und die Zuschläge gesondert bei jedem Versicherten erfasst werden, primär eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit. Zum zweiten sind die Beklagten insoweit auch nicht Sachwalter ihrer Mitarbeiter, so dass ihnen auch unter diesem Gesichtspunkt keine feststellbaren Ansprüche zustehen können. Bedenken gegen die korrekte Verwaltung der Einnahmen durch den Kläger müssen die Beklagten deshalb bei den zuständigen Aufsichtsbehörden vorbringen. II. 43 Die Zinsen folgen aus § 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB. Der Zinszeitpunkt war zu korrigieren, weil der Kläger insoweit keinen früheren berechenbaren Zeitpunkt mitgeteilt hat. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.