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Beschluss

2 W 1/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau genießt weder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG noch nach § 2 Abs. 5 Satz 2 GKG i. V. m. § 29 Nr. 2 GKG und § 14 Abs. 3 AFBG Kostenfreiheit in Zivilrechtsstreitigkeiten.(Rn.2)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau genießt weder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG noch nach § 2 Abs. 5 Satz 2 GKG i. V. m. § 29 Nr. 2 GKG und § 14 Abs. 3 AFBG Kostenfreiheit in Zivilrechtsstreitigkeiten.(Rn.2) Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Parteien werden nicht erstattet. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2012 die Beschwerde der Klägerin, mit der sie einen Anspruch auf Rückerstattung des bereits eingezahlten Gerichtskostenvorschusses sowie Kostenfreiheit im weiteren Verfahren verfolgt hat, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 Gegenvorstellung erhoben. Der Senat hat auf die Gegenvorstellung die entscheidungserheblichen Rechtfragen erneut geprüft; das Vorbringen der Klägerin vermag eine andere Entscheidung jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau genießt im vorliegenden Rechtsstreit keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 5 S. 2 GKG i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG und § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - (Neubekanntmachung BGBl. I 2009, 1322 - hier zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 14 Abs. 3 AFBG keine Übernahmeerklärung des Bundes i.S. von § 29 Nr. 2 GKG. Die Vorschrift regelt im Kern, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach § 18 AFBG eine pauschale Vergütung erhält. Diese Vergütung ist zeitlich und in der Höhe begrenzt. Die Einnahme der Verwaltungskostenpauschale setzt nach dem Verständnis des Senats eine Abrechnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau gegenüber der zuständigen Stelle des Bundes voraus. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung bei Einführung der Regelung, in der es wörtlich heißt: „Verwaltungskosten werden ihr für die Verwaltung und Einziehung der auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen erstattet.“ (vgl. BR-Drs. 595/95 v. 22.09.1995 - Gesetzesentwurf der Bundesregierung -, S. 43; Hervorhebung durch den Senat) Dieser Regelung ist ergänzend angefügt, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau daneben auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erhält. Wieso für den „Erhalt“ der Rechtsverfolgungskosten nicht ebenso das Erstattungsprinzip gelten soll, wie für den „Erhalt“ der Verwaltungskostenpauschale, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Auffassung des Senats zu einem mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 3 AFBG nicht zu vereinbarenden Verwaltungsaufwand führte, unterstellt sie einen Regelungszweck, der im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien keinen Ausdruck gefunden hat. Die Installation eines Erstattungsmodells gibt dem Bund vielmehr Gelegenheit, die Notwendigkeit der Kosten der Rechtsverfolgung einer Prüfung zu unterziehen und zu entscheiden, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um erstattungsfähige oder aber um nicht erforderliche Aufwendungen handelt. Träfe die von der Klägerin begehrte Auslegung der Regelung als eine pauschale Kostenübernahmeerklärung zu, so liefe die Beschränkung der Einstandspflicht des Bundes auf die „notwendigen“ Rechtsverfolgungskosten leer, weil sie niemand prüfte. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss v. 30.12.1977, 17 W 367/77, JurBüro 1978, 888) ist weder einschlägig noch hinsichtlich des darin geäußerten Grundgedankens für die vorliegende Konstellation verwertbar. Die von der Kostenpflicht befreite Person - der Bund als Gebietskörperschaft - und die von der Kostenpflicht selbst nicht befreite Person - die Klägerin - sind hier keine Streitgenossen, denn der Bund ist am Rechtsstreit nicht beteiligt. Die Bundesrepublik Deutschland ist unter keiner denkbaren Konstellation Gesamtschuldner der hier anfallenden Gerichtskosten. Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 3 AFBG kann auch nicht als spezielle Regelung des Gesamtschuldnerausgleiches i.S. von § 426 Abs. 1 BGB interpretiert werden, zumal diese Regelung - wie bereits ausgeführt - für den „Erhalt“ der Rechtsverfolgungskosten eine wertende Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Aufwendungen durch den Bund voraussetzt.