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Beschluss

4 W 90/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2012:1009.4W90.12.0A
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Leitsätze
1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau genießt nicht gemäß § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit.(Rn.3) 2. Bei Übernahme der Gerichtskosten eines Rechtsstreits der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch den Bund entfällt die Vorschusspflicht. Die Bestimmung des § 18 GKG ist nicht anwendbar.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin werden Kostenrechnungen des Landgerichts Hamburg vom 15.3.2012 - … und … - aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau genießt nicht gemäß § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit.(Rn.3) 2. Bei Übernahme der Gerichtskosten eines Rechtsstreits der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch den Bund entfällt die Vorschusspflicht. Die Bestimmung des § 18 GKG ist nicht anwendbar.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Klägerin werden Kostenrechnungen des Landgerichts Hamburg vom 15.3.2012 - … und … - aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß & 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin ist von der nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich bestehenden Vorschusspflicht hinsichtlich der Einzahlung der Gerichtkosten befreit, so dass die angefochtenen Kostenrechnungen zu Unrecht ergangen sind. Dabei teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass Klägerin, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit genießt. Sie ist keine Gebietskörperschaft, und sie ist auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete öffentliche Anstalt, wie sich insbesondere aus den §§ 1, 9, 10 und 11 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ergibt (vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 26.1.2012, Az. 2 W 1/12 – zitiert nach juris). Die Vorschusspflicht der Klägerin ist allerdings entfallen, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.7.2012 die Kostenübernahmeerklärung des Bundes vom 4.7.2012 eingereicht hat. Gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 GKG sind Gerichtskosten nicht zu erheben, wenn ein von den Kosten Befreiter die Kosten des Verfahrens übernimmt. Da der Bund gemäß § 2 Abs. 1 GKG von den Gerichtskosten befreit ist, führt die Übernahme der Gerichtskosten dieses Rechtsstreits durch den Bund nach § 2 Abs. 5 S. 2 GKG zur Kostenfreiheit der Klägerin. Die Bestimmung des § 18 GKG zur Fortdauer der Vorschusspflicht ist im Falle einer Kostenbefreiung nach § 2 GKG mangels Entstehung einer Vorschusspflicht nicht anwendbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 18 Rn. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.