Beschluss
2 W 75/11 (KfB), 2 W 75/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Prozesspartei zu einer unmittelbaren Kommunikation mit ihrem Hauptbevollmächtigten nicht in der Lage ist bzw. diese ihr unzumutbar erscheinen durfte.(Rn.7)
2. Kosten, die einer Prozesspartei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs, für die Sammlung und Sichtung von Beweismaterial bzw. für die Mitwirkung an der gerichtlichen Beweisaufnahme entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.(Rn.13)
Es widerspräche diesem kostenrechtlichen Grundsatz, wenn eine Prozesspartei ursprünglich nicht erstattungsfähige Aufwendungen dadurch auf den Prozessgegner abwälzen könnte, dass sie sich ihrer eigenen Sachkunde entledigt, z.B. durch die Beendigung des dauerhaften Anstellungsverhältnisses eines Fachmanns oder durch betriebliche Umstrukturierungen, bzw. den Anspruch an einen Dritten, selbst nicht Fachkundigen, abtritt.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 28. April 2011 in der Fassung der teilweisen Abänderung mit Beschluss vom 13. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.869,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Prozesspartei zu einer unmittelbaren Kommunikation mit ihrem Hauptbevollmächtigten nicht in der Lage ist bzw. diese ihr unzumutbar erscheinen durfte.(Rn.7) 2. Kosten, die einer Prozesspartei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs, für die Sammlung und Sichtung von Beweismaterial bzw. für die Mitwirkung an der gerichtlichen Beweisaufnahme entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.(Rn.13) Es widerspräche diesem kostenrechtlichen Grundsatz, wenn eine Prozesspartei ursprünglich nicht erstattungsfähige Aufwendungen dadurch auf den Prozessgegner abwälzen könnte, dass sie sich ihrer eigenen Sachkunde entledigt, z.B. durch die Beendigung des dauerhaften Anstellungsverhältnisses eines Fachmanns oder durch betriebliche Umstrukturierungen, bzw. den Anspruch an einen Dritten, selbst nicht Fachkundigen, abtritt.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 28. April 2011 in der Fassung der teilweisen Abänderung mit Beschluss vom 13. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.869,98 € festgesetzt. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte restlichen Werklohn geltend gemacht. Durch das am 27. Oktober 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ist der Klage teilweise stattgegeben worden. Unter Ziffer 3 des Urteilsausspruches sind die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt worden. Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz ist nur eine Aufteilung der außergerichtlichen Auslagen dergestalt erfolgt, dass die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % aller erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen zu tragen haben. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind niedergeschlagen worden. Die Klägerin hat mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 14. Dezember 2010 ihre Aufwendungen für die Prozessbevollmächtigten sowie vom 3. März 2011 ihre Aufwendungen als Partei beziffert, und zwar für die erste Instanz auf insgesamt 54.540,82 € und für die zweite Instanz auf insgesamt 11.821,81 €. Die Beklagte hat ihre Kosten mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 in Höhe von 19.047,54 € in erster Instanz und in Höhe von 7.789,27 € in zweiter Instanz berechnet. Mit ihrem Beschluss vom 28. April 2011 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 14.662,28 € festgesetzt. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Nach teilweiser Erläuterung der Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin haben die Klägerin und die Beklagte ihre Rechtsmittel jeweils teilweise zurückgenommen. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel der Beklagten vollständig und demjenigen der Klägerin teilweise abgeholfen mit ihrem Beschluss vom 13. September 2011; im Ergebnis hat sie den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und nunmehr die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 11.007,15 € festgesetzt. Diesem Kostenausgleich liegen erstattungsfähige außergerichtliche Aufwendungen der Klägerin in erster Instanz in Höhe von 17.898,19 € und in zweiter Instanz in Höhe von 7.501,71 € sowie solche Aufwendungen der Beklagten in antragsgemäßer Höhe zugrunde. Soweit sie der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen hat, hat sie die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. September 2011 bekräftigt, dass sie an ihrem Rechtsmittel, soweit nicht abgeholfen worden ist, festhält. Hierzu ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. B. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel zunächst dagegen, dass die Rechtspflegerin die Kosten des Korrespondenzanwalts als nicht erstattungsfähig bewertet und stattdessen die Kosten für drei Informationsreisen in erster Instanz und eine Informationsreise in zweiter Instanz in Ansatz gebracht hat. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin ist unbegründet. 1. Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren sind hier § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 52 BRAGO hinsichtlich der Gebühren in erster Instanz (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) bzw. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 3400 RVG (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG) hinsichtlich der Gebühren in dem im Jahre 2002 eingeleiteten Berufungsverfahren. Nach der grundsätzlichen Regelung zum Umfang der Kostenpflicht sind von den tatsächlich erwachsenen Kosten letztlich diejenigen erstattungsfähig, welche die Kostengläubigerin z. Zt. der Auslösung der Kosten als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ansehen durfte. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Einschaltung eines Verkehrsanwaltes ist weiter nach der im Wesentlichen unverändert gebliebenen Regelung in den Vergütungsvorschriften für Rechtsanwälte der beschränkte Wirkungskreis des Verkehrsanwalts zu berücksichtigen. Er führt lediglich den Verkehr der Partei mit den Prozessbevollmächtigten, während die gesamte Prozessführung und die damit verbundene Beratung allein den Hauptprozessbevollmächtigten obliegen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwaltes besteht danach nur dann, wenn die Prozesspartei zu einer unmittelbarer - weitgehend schriftlichen oder fernmündlichen - Kommunikation mit ihrem Hauptbevollmächtigten nicht in der Lage ist bzw. diese ihr unzumutbar erscheinen durfte. Diese Voraussetzungen lagen hier für die Klägerin nicht vor. 2. Die der Klägerin in erster Instanz entstandenen Verkehrsanwaltskosten wären bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Allerdings ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung sowie zu Beginn des Verfahrens in erster Instanz bis zum Jahre 2000 für die Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten der Lokalisierungsgrundsatz galt, der in Anwaltsprozessen die Vertretung durch einen am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt verlangte. Dies bedeutete aus Sicht der Klägerin, dass sie für den Prozess am Landgericht Magdeburg einen dort zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen musste, während sich ihr Sitz inzwischen in O. befand. Gleichwohl hätte die Klägerin aus ihrer damaligen Sicht - vor allem auch in Unkenntnis des sich später ergebenden erheblichen Andauerns des Rechtsstreits und seines konkreten Verlaufs - die Überlegung aufdrängen müssen, dass es wirtschaftlicher gewesen wäre, unmittelbar einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und diesen zu Beginn des Mandatsverhältnisses durch eine oder mehrere Informationsreisen über den Gegenstand des Rechtsstreits in Kenntnis zu setzen und für den Prozess direkt zu instruieren. Die Rechtspflegerin hat im Wege der Teilabhilfe fiktive Reisekosten für drei solche Informationstermine als erstattungsfähig anerkannt. Für die Aufrechterhaltung der weiteren Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Hauptprozessbevollmächtigten war die Zwischenschaltung eines Verkehrsanwaltes nicht notwendig und konnte auch von der Klägerin bei objektivierter Betrachtung nicht für erforderlich erachtet werden. Denn die Klägerin wurde von einem geschäftserfahrenen Liquidator vertreten, der ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten. Dem Liquidator wäre es auch möglich gewesen, die Koordination der Einholung verschiedener ergänzender Auskünfte zur Ergänzung des Sachvorbringens vorzunehmen. Diese Ausführungen bedeuten nicht, dass es der Klägerin verwehrt war, sich eines Anwalts „vor Ort“ bzw. sogar des „Hausanwalts“ der Unternehmensgruppe zu bedienen; die hierdurch verursachten Mehraufwendungen hat jedoch nicht der Prozessgegner zu tragen. 3. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltsgebühren regelmäßig nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Beschluss v. 21.09.2005, IV ZB 11/04, MDR 2006, 356; OLG Naumburg, Beschluss v. 20.11.2002, 11 W 105/02). Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Für die Erhebung von Verfahrensrügen bedurfte es keiner Mitwirkung eines Verkehrsanwalts. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Klägerin selbst während des Prozesses wendet. 1. Die Rechtspflegerin ist - zugunsten der Klägerin - davon ausgegangen, dass die im Schriftsatz vom 3. März 2011 bezifferten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, sie hat jedoch deren Erstattungsfähigkeit im Hinblick darauf abgelehnt, dass sie dem allgemeinen Prozessaufwand zuzuordnen seien. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. 2. Aus Sicht des Prozess- und insbesondere des Kostenrechts ist es natürlich Sache der Klägerin, wie sie sich und ihre Tätigkeit organisiert und welche personellen Entscheidungen sie hierfür trifft. Auf die Frage der Erstattungsfähigkeit tatsächlich entstandener Kosten der Prozessführung hat dies keine Auswirkungen. Dieser Grundsatz gilt auch hier, er führt jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - gerade nicht zu einer Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin als Partei. a) Kosten, die einer Partei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs, für die Sammlung und Sichtung von Beweismaterial bzw. für die Mitwirkung an der gerichtlichen Beweisaufnahme - sei es durch Teilnahme an Ortsterminen, durch die kritische Prüfung von Teilergebnissen der Beweisaufnahme oder durch ergänzende Stellungnahmen zur Sache - entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 Stichwort: „Allgemeiner Prozessaufwand“ m.w.N.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss v. 11.12. 1984, 1 W 2176/84, MDR 1985, 414 m.w.N.; dass., Beschluss v. 21.07.1992, 1 W 5700/91, AnwBl. BE 1993, 273; dass., Beschluss v. 29.04.2003, 1 W 7886/00, KGR 2004, 94). Jede Prozesspartei ist gehalten, den üblicherweise mit der Vorbereitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verbundenen Zeitaufwand entschädigungslos auf sich zu nehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 11.12.1984, a.a.O.; Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss v. 26.10.1984, 8 W 260/84, MDR 1985, 237; OLG Nürnberg, Beschluss v. 18.06.2001, 4 W 2053/01, MDR 2001, 1439). b) Zwar kommt etwas Anderes dann in Betracht, wenn die Partei selbst nicht in der Lage ist, sich die tatsächlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch zu verschaffen, und nach der Eigenart ihrer geschäftlichen Tätigkeit diese Sachkunde auch nicht bei ihr vorausgesetzt werden kann. Ob dies hier in Bezug auf die Klägerin zutrifft, kann offen bleiben. Denn die Prozesspartei muss sich auch diejenigen Kenntnisse zurechnen lassen, die der ursprüngliche Anspruchsinhaber hatte bzw. hätte haben müssen. Es widerspräche dem vorausgeführten kostenrechtlichen Grundsatz, wenn eine Prozesspartei ursprünglich nicht erstattungsfähige Aufwendungen dadurch auf den Prozessgegner abwälzen könnte, dass sie sich ihrer Sachkunde entledigt - z. Bsp. durch die Beendigung von Anstellungsverhältnissen mit eigenen Fachleuten oder durch betriebliche Umstrukturierungen und Ausgliederungen - bzw. den Anspruch an einen Dritten, nicht Fachkundigen abtritt. So liegt der Fall hier. Die ursprüngliche Anspruchsinhaberin war ein Bauunternehmen mit der erforderlichen Sachkunde. Die von der Klägerin eingesetzten Fachleute waren zuvor bei der bauausführenden Unternehmung, der Klägerin vor ihrer Umwandlung in eine Liquidationsgesellschaft, tätig und wurden gerade deswegen zur Mitwirkung im Prozess auf Seiten der Klägerin hinzugezogen. c) Davon unberührt ist die Mitwirkung von Personen, auf deren unmittelbare Wahrnehmungen und Erinnerungen es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Sie wirken als Zeugen an der Beweisaufnahme mit und werden nach den für Zeugen und Sachverständige geltenden gesetzlichen Entschädigungsregelungen entschädigt. Im Falle ihrer Hinzuziehung findet eine Prüfung der prozessualen Notwendigkeit ihrer Mitwirkung durch das Gericht statt. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die den Zeugen nach dem Gesetz zustehende Entschädigung deutlich geringer ist als die von der Klägerin geltend gemachten Stundensätze für ihre ehemaligen Angestellten. d) Die Klägerin hat auch weder schlüssig vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Privatgutachten während der bereits laufenden gerichtlichen Beweisaufnahme (vgl. Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 Stichwort: „Privatgutachten“ m.w.N.) vorliegen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Bestimmung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Insoweit war die Differenz zwischen dem erstrebten Wert und der tatsächlichen Festsetzung maßgeblich. Hinsichtlich der Absetzung der Korrespondenzanwaltskosten (in I. Instanz 358,02 € statt 3.554,76 €; in II. Instanz 199,80 € statt 3.588,00 €) betrug diese Differenz 6.584,94 €, hinsichtlich der Auslagen der Partei 34.285,04 €.