OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ta 478/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2015:1116.2TA478.14.0A
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Schaltet ein Unternehmer im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Ermittlung des baugewerblich relevanten Anteils in abgerechneten und geleisteten Arbeitsstunden einen Dritten ein, so handelt es sich bei den dabei entstehenden Kosten jedenfalls dann um einen nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand, wenn er sich dessen Hilfe mangels eigener kaufmännischer Ausbildung und damit fehlender Kenntnisse auch bereits zuvor zur Angebotserstellung bedient hatte. Der Unternehmer muss sich in diesem Fall dessen Kenntnisse und Sachkunde wie ansonsten bei eigenen Mitarbeitern zurechnen lassen. Ein "Abwälzen" der entstandenen Kosten auf den Prozessgegner scheidet aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schaltet ein Unternehmer im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Ermittlung des baugewerblich relevanten Anteils in abgerechneten und geleisteten Arbeitsstunden einen Dritten ein, so handelt es sich bei den dabei entstehenden Kosten jedenfalls dann um einen nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand, wenn er sich dessen Hilfe mangels eigener kaufmännischer Ausbildung und damit fehlender Kenntnisse auch bereits zuvor zur Angebotserstellung bedient hatte. Der Unternehmer muss sich in diesem Fall dessen Kenntnisse und Sachkunde wie ansonsten bei eigenen Mitarbeitern zurechnen lassen. Ein "Abwälzen" der entstandenen Kosten auf den Prozessgegner scheidet aus. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer, vormals Beklagter und Berufungskläger, wendet sich gegen die Absetzung von ihm geltend gemachter Beträge über insgesamt € 9.226,88 im Kostenfestsetzungsverfahren. Mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2013 - Az. 10 Sa 1372/10 (Bl. 363 bis 368 d. A.) - wurde nach durchgeführter Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung mehrerer Zeugen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2010 - Az. 3 Ca 3037/09 (Bl. 63 bis 69 d. A.) - abgeändert und die Klage auf Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes sowie auf Auskunft insgesamt kostenpflichtig abgewiesen. Am 4. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer Kostenfestsetzung gegen die Beschwerdegegnerin, vormals Klägerin und Berufungsbeklagte, unter anderem wie folgt: ... Zwischensumme 2.399,50 EURO Kosten des A XXX lt. anlieg. Nachweise: netto 9.082,88 EURO A XXX wurde von Herrn B XXX beauftragt, umfangreiche Tabellenkalkulationen aus den Ausgangsrechnungen zu erstellen, um nachzuweisen, dass keine überwiegend baugewerbliche Tätigkeit vorlag. Parteikosten gem. anliegender Berechnung 1.025,30 EURO Endsumme 12.507,68 EURO Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Kostenfestsetzungsantrages des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2013 wird auf Bl. 383 bis 389 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 422 bis 427 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu erstattenden Anwaltsgebühren und Auslagen festgesetzt in Höhe von insgesamt € 3.200,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Oktober 2013 festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss beruht auf dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2013 über zuletzt noch € 12.427,68 - in Höhe von € 80,00 hat der Beschwerdeführer seinen Kostenfestsetzungsantrag nachfolgend mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 (Bl. 405 bis 410 d. A.) zurückgenommen -, wobei das Arbeitsgericht Absetzungen über € 9.082,88 netto hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des A XXX gemäß dessen Rechnung Nr. 4/2013 vom 19. April 2013 (Bl. 385 d. A.) sowie über anteilig € 144,00 an Parteikosten für Fahrtkostenersatz in zwei Fällen und Entschädigung für Verdienstausfall in einem Fall jeweils betreffend Besprechungstermine in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gemäß Parteikostenberechnung des Beschwerdeführers ohne Datum über insgesamt € 1.025,30 (Bl. 387 d. A.) vorgenommen hat. Gegen den am 23. Mai 2014 (Bl. 429 d. A.) zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 (Bl. 434 ff. d. A.) am 6. Juni 2014 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden sofortige Beschwerde erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des A XXX seien erstattungsfähig, denn der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer habe dieser sachverständigen Hilfe bedurft, um im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt einen substantiierten Vortrag liefern zu können. Nur so habe er die genauen Quoten belegen können, zu denen bauwirtschaftliche und nicht bauwirtschaftliche Arbeiten erledigt worden seien, was schließlich zur Einholung des Beweises durch Einvernahme der ehemaligen Mitarbeiter als Zeugen geführt habe. So beinhalten die größtenteils beim Beschwerdeführer vorgenommenen Pauschalpreisabrechnungen eine interne Kalkulation des Waren- bzw. Materialeinsatzes und des Geräteeinsatzes zzgl. des Stundenaufwandes. Diese interne Kalkulation habe aufgrund fehlender Sachkenntnisse auch im Vorfeld mehrfach vor Auftragserteilung A XXX für den Beschwerdeführer vorgenommen, allerdings ohne dass die interne Kalkulation Eingang in die Unterlagen des Beschwerdeführers gefunden hätte. Bei der für einen substantiierten Vortrag jetzt erforderlich gewordenen Rückrechnung seien daher die jeweiligen Kalkulationsansätze, wie sie Gegenstand der Angebotserstellung und Berechnung der Kalkulation gewesen seien, vom A XXX wieder zurückgerechnet worden. Die Erstellung der entsprechenden Kalkulationen und Sachverständigenausführungen seien dabei zu einem Teil bereits für die erste Instanz und zu einem anderen Teil für die zweite Instanz erfolgt. Auch die vom Arbeitsgericht abgesetzten Parteikosten für Informationsfahrten seien erstattungsfähig, da besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestanden hätten, so dass für die Prozessführung jeweils eingehende Mandantengespräche zur Vorbereitung der Berufung und des Termins am 19. August 2011 erforderlich gewesen seien. Mit Beschluss vom 12. August 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 456 bis 458 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung auf die Gründe im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 422 bis 427 d. A.) - Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten für Besprechungen mit dem eigenen Prozessbevollmächtigten zum nichterstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand zu zählen seien. Zudem seien die geltend gemachten Kosten für das "Privatgutachten" keine erstattungsfähigen Kosten iSd. § 91 ZPO, da dieses weder vom erstinstanzlichen noch vom Berufungsgericht in Auftrag gegeben worden sei und die hierzu behaupteten Leistungen im Übrigen dem Beschwerdeführer eigenständig möglich und zumutbar gewesen seien. Die von der Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 (Bl. 430 ff. d. A.) am gleichen Tag eingelegte "Beschwerde" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 422 bis 427 d. A.) - hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 (Bl. 464 d. A.) wieder zurückgenommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als € 200,00 auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben, § 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat der Rechtspfleger zugunsten des Beschwerdeführers durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2014 lediglich einen Betrag in Höhe von € 3.200,80 an Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2013 zur Zahlung durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer aufgegeben. Dabei hat der Rechtspfleger zutreffend die von dem Beschwerdeführer in Ansatz gebrachten Beträge über € 9.082,88 (netto) an Kosten für vom Beschwerdeführer beauftragte Leistungen des A XXX gemäß dessen Rechnung Nr. 4/2013 vom 19. April 2013 (Bl. 385 d. A.) und insgesamt € 144,00 (netto) an Parteikosten für Fahrtkostenersatz in zwei Fällen sowie Entschädigung für Verdienstausfall in einem Fall jeweils betreffend Besprechungstermine in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gemäß Parteikostenberechnung des Beschwerdeführers ohne Datum (Bl. 387 d. A.) unberücksichtigt gelassen. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: a) Zwar hat die im vorliegenden Rechtsstreit unterlegene Beschwerdegegnerin sämtliche dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten betreffend die Beauftragung des A XXX fallen allerdings nicht darunter. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den vom A XXX erbrachten Leistungen überhaupt, wie vom Beschwerdeführer angenommen, um die "Erstattung eines Gutachtens" handelte, sind die dabei entstandenen Kosten Aufwendungen für den allgemeinen Prozessaufwand und demzufolge vom Beschwerdeführer selbst zu tragen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, hat sich die Beurteilung einer Erstattungspflicht für die Kosten eines eingeholten Privatgutachtens stets daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante - also vor der Beauftragung des Gutachters - als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - BGHZ 153, 225, zu B II 2 der Gründe ). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gericht obliegt, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung der Sachverständigen befugt ist, §§ 402 ff. ZPO. Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert. Das wird, so das Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung weiter, in Urteilsverfahren auf die Fälle beschränkt sein, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - BGHZ 153, 235, zu B II 2 der Gründe ) oder die begründete Besorgnis besteht, das Gericht könne auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens gegen die Partei entscheiden und die Partei wiederum könne dem wirkungsvoll nur durch einen substantiierten, privatgutachterlich unterlegten Angriff auf die Stichhaltigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens begegnen ( vgl. BVerfG - Zweite Kammer des Zweiten Senats - Beschluss vom 12. September 2005 - 2 BvR 277/05 - NJW 2006, 136, zu II 2 b und c der Gründe ). Denkbar erscheint auch, dass ein Privatgutachten nötig wird, um das Gericht zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen ( vgl. BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 57/06 - Rz. 8, zitiert nach Juris ). bb) Unter Berücksichtigung dessen liegt im Streitfall keine derartige Fallgestaltung vor, nach denen die Kostenerstattung für ein im vorliegenden Rechtsstreit verwendetes Privatgutachten überhaupt in Betracht kommen könnte. Weder war dem Beschwerdeführer ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten verwehrt noch bestand die begründete Besorgnis, das Gericht könne auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens gegen den Beschwerdeführer entscheiden, dem der Beschwerdeführer nur durch einen substantiierten, privatgutachterlich unterlegten Angriff hätte begegnen können. Schließlich war auch kein durch den Beschwerdeführer eingeholtes Privatgutachten nötig, um das Gericht zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen. Den vorliegenden Rechtsstreit haben das Arbeits- wie auch das Landesarbeitsgericht ohne Einholung eines Gutachtens entschieden. Ohnehin dürfte es sich bei den Kosten gemäß der Rechnung Nr. 4/2013 des A XXX vom 19. April 2013, deren Betreff " Betriebswirtschaftliche Beratungen, hier: SokaBau " lautet, vielmehr um Aufwendungen unter dem Aspekt "Allgemeiner Prozessaufwand" gehandelt haben ( vgl. grundsätzlich hierzu Zöller/Herget, ZPO, 14. Aufl. 2014, Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" ). So wurden nach Angaben des Beschwerdeführers vom A XXX nach Analyse sämtlicher Rechnungen des Beschwerdeführers für die jeweiligen Jahre sogenannte "KPL-Std.- Übersichten" (Bl. 122 bis 137 d. A.) zur konkreten Ermittlung des baugewerblich relevanten Anteils in den abgerechneten und geleisteten Arbeitsstunden erstellt, die der Beschwerdeführer seinem Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde legte. Auch ein solcher allgemeiner Prozessaufwand zählt grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Vielmehr obliegt es jeder Partei, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen ( vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. September 2012 - Az. 17 W 150/12, MDR 2012, S. 1491 f. m. w. N. ). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine Partei anstatt selbst tätig zu werden, Dritte gegen Entgelt einschaltet ( nochmals OLG Köln, Beschluss vom 19. September 2012 - Az. 17 W 150/12, a. a. O. ). Grundsätzlich muss auch jedes Unternehmen in der Lage sein, sich durch eigene Mitarbeiter sowohl zu kaufmännischen als auch zu technischen Fragen, die mit seinem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang stehen, so fundiert zu äußern, dass es im Falle eines Rechtsstreits seinen Prozessbevollmächtigten ohne fremde Hilfe sachgerecht zu informieren vermag ( vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Okto) ber 1984 - Az. 8 W 260/84, MDR 1985, S. 237 ). Dies gilt vorliegend entsprechend, da der Beschwerdeführer sich auch bereits vor Auftragserteilung zur Angebotserstellung mangels eigener kaufmännischer Ausbildung und damit fehlender entsprechender Kenntnisse der Hilfe des A XXX zur Kalkulation der Einheits- und Pauschalpreise bedient hatte. Der Beschwerdeführer muss sich dessen Kenntnisse und Sachkunde im Rahmen der bereits für ihn erbrachten Leistungen bzgl. der in den Einheits- bzw. Pauschalpreisen enthaltenen kalkulierten Werte für Maschineneinsatz, Werkzeugeinsatz, Verbrauchsmaterialien und Vorhaltekosten zurechnen lassen. Es widerspräche anderenfalls den dargestellten kostenrechtlichen Grundsätzen, wenn eine Prozesspartei aufgrund des Umstands, dass sie Kalkulationen für Aufträge durch Dritte berechnen und erstellen lässt, nicht erstattungsfähige Aufwendungen dadurch auf den Prozessgegner abwälzen könnte, die sie ansonsten, wenn sie die Kalkulationen durch eigene Mitarbeiter erstellen ließe, selbst tragen müsste ( siehe auch OLG Naumburg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - Az. 2 w 75/11, NJW)RR 2012, S. 430 ff. ). Da eine Erstattung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung des A XXX damit bereits dem Grunde nach ausscheidet, hat das Beschwerdegericht über die Frage, ob diese der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung iSd. § 91 ZPO überhaupt notwendig waren, nicht befinden müssen. b) Soweit es die zudem vom Beschwerdeführer geltend gemachten und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigten Parteikosten für Fahrtkostenersatz in zwei Fällen sowie Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von insgesamt € 144,00 (netto) anbelangt, gelten die zuvor oben unter II. 2. a) bb) gemachten Ausführungen entsprechend. Der Beschwerdeführer hat diese Parteikosten geltend gemacht im Zusammenhang mit Besprechungsterminen in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten. Jede Partei ist jedoch gehalten, Kosten, die - wie hier - mit der Aufarbeitung des Prozessstoffs anfallen, entschädigungslos auf sich zu nehmen, wozu auch anfallende Kosten im Zusammenhang mit vorbereitenden Gesprächen zählen ( vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - Az. 2 W 75/11, NJW)RR 2012, S. 430 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2001 - Az. 4 W 2053/01, MDR 2001, S. 1439 ff. ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2 iVm. 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht, ist der Beschluss unanfechtbar, §§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. 574 Abs. 1 ZPO.