Urteil
12 U 115/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0506.12U115.23.00
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Leitsätze
1. Zur Haftung des Fahrzeugherstellers eines Wohnmobils - hier Firma St. - auf kleinen Schadensersatz bzw. Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO Nr. 715/2007/EG bzw. Art. 18, 26 RL Nr. 2007/46/EG.(Rn.4)
(Rn.5)
2. Bei Wohnmobilen kann der Nutzungsersatz auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer und nicht auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung zu berechnen sein.(Rn.6)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Haftung des Fahrzeugherstellers eines Wohnmobils - hier Firma St. - auf kleinen Schadensersatz bzw. Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 VO Nr. 715/2007/EG bzw. Art. 18, 26 RL Nr. 2007/46/EG.(Rn.4) (Rn.5) 2. Bei Wohnmobilen kann der Nutzungsersatz auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer und nicht auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung zu berechnen sein.(Rn.6) Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. A. Auf den Streitfall ist insgesamt deutsches Zivilrecht anzuwenden. Gegenstand des Prozessrechtsverhältnisses zu den Beklagten sind ausschließlich Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen. Nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) vom 11.07.2007 (ABl. EU 2007, L 199, S. 40) ist deutsches Zivilrecht anzuwenden, weil der behauptete Schaden – die Eingehung einer ungewollten und wirtschaftlich nachteiligen Verbindlichkeit durch den Abschluss eines Kaufvertrages – in Deutschland eingetreten sein soll (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2024, C-81/23 –, Rn. 24 zur gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Brüssel Ia-Verordnung). Die EuGH-Entscheidung ist wegen des in EWG 7 Rom II-Verordnung angeordneten rechtsaktsübergreifenden Auslegungsgleichlaufs auch für die Auslegung der Rom II-Verordnung heranzuziehen (MünchKomm_Martiny, BGB, Rom I-VO, 8. Aufl., vor Art. 1 Rn. 27, beck-online; BeckOGK/Paulus, 1.12.2023, Rom I-VO Art. 1 Rn. 5). B. Die Klägerin hat allerdings gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des sog. kleinen Schadensersatzes bzw. Differenzschadens in Höhe von 8.317,95 € (15 % des Kaufpreises [55.453,00 €]), weder aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung Nr. 715/2007/EG bzw. Art. 18, 26 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG. Denn ein etwaiger Schaden – sowohl der kleine Schadensersatz nach § 826 BGB als auch der Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB – ist bereits durch die gezogenen Nutzungen vollständig aufgezehrt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21 [kleiner Schadensersatz] und Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 [Differenzschaden], beide zitiert nach Juris). Zu berücksichtigen ist vorliegend eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 32.347,58 €. Denn der Senat folgt der Auffassung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. November 2023 – 3 U 983/23 [Rz. 37 ff.]; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 7 U 346/22 [Rz. 97 ff.]; beide zitiert nach Juris; OLG Naumburg, Urteil des 9. Zivilsenats vom 14. März 2024 – 9 U 54/23, nicht veröffentlicht), dass sich der Nutzungsersatz bei Wohnmobilen regelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer) und nicht nach der Laufleistung bemisst, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch das Wohnen auf Rädern. Deshalb wäre ein Nutzungsersatz allein auf Kilometer-Basis – voraussichtliche Gesamtfahrleistung – nicht sachgerecht. Vielmehr kann auf die voraussichtliche Nutzungsdauer, regelmäßig 15 Jahre, abgestellt werden. Soweit es Wohnmobile gibt, die länger genutzt werden, beruht dies nicht auf der Investition anlässlich des Kaufs, sondern auf weitergehenden Investitionen in der Erhaltung des Wohnmobils. Zwar lässt sich die Intensität der Nutzung eines Wohnmobils nicht vergleichbar verallgemeinerungsfähig, wie es bei dem laufleistungsbasierten Gebrauchsvorteil bei einem PKW der Fall ist, exakt anhand des bloßen Zeitablaufs bestimmen, weil sie individuellen Gegebenheiten unterliegt und einige Besitzer öfter bzw. länger Urlaub mit ihrem Wohnmobil machen als andere. Dies rechtfertigt es aber nicht, trotz des offenkundigen Nutzungsunterschieds – die reine Fortbewegung bei einem PKW einerseits und die mit Wohnen kombinierte Fortbewegung bei einem Wohnmobil andererseits – auch bei Wohnmobilen auf die Laufleistung abzustellen. Der Senat hält es weder für möglich noch geboten, die Gesamtnutzungszeit mit einer konkreten Nutzung bzw. Nutzungszeit ins Verhältnis zu setzen. Gewisse Pauschalisierungen sind im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO häufig unumgänglich. Konkret sind seit dem Kauf im August 2015 105 Monate der Gesamtnutzungsdauer von 180 Monaten vergangen. Der Quotient aus tatsächlicher Nutzung (105 Monate) und möglicher Gesamtnutzungsdauer (180 Monate) multipliziert mit dem Bruttokaufpreis von 55.453,00 € führt zu einer Nutzungsentschädigung von 32.347,58 €. Die Summe des von der Klägerin selbst angegebenen Restwertes in Höhe von 32.000,00 € und der Nutzungsentschädigung in Höhe von 32.347,58 €, also der Betrag von 64.347,58 €, übersteigt jedenfalls in voller Höhe des geltend gemachten Schadens (8.317,95 €) den behaupteten tatsächlichen Fahrzeugwert bei Kauf in Höhe von 47.135,05 €, nämlich um 17.212,53 €. Der tatsächliche Fahrzeugwert bei Kauf berechnet sich auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin durch den Bruttokaufpreis (55.453,00 €) abzgl. kleiner Schaden/Differenzschaden (8.317,95 €). Der Restwert des Fahrzeugs ist auch uneingeschränkt in dieser Berechnung zu berücksichtigen, nicht lediglich im Falle eines tatsächlich durchgeführten Verkaufs des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2023 – VIa ZR 159/22, zitiert nach Juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.