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Urteil

9 U 54/23

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2024:0320.9U54.23.00
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Leitsätze
1. "Dienst" im Sinne des § 58 Abs. 1 , 3 TKG in der aktuellen Fassung vom 23. Juni 2021 bezeichnet nicht die jeweilige vertragliche Einzelleistung (wie z. B. "Telefonie über Mobilfunk"), sondern die Gesamtheit der vertraglich geschuldeten Telekommunikationsleistungen. 2. Ein Verbraucher kann eine pauschale Entschädigung gemäß § 58 Abs. 3 TKG nicht schon dann verlangen, wenn er störungsbedingt nur einzelne von mehreren vertraglich geschuldeten Telekommunikationsleistungen nicht nutzen kann, da es insoweit an einem "vollständigen Dienstausfall" i. S. v. § 58 Abs. 1 , 3 TKG in der aktuellen Fassung vom 23. Juni 2021 fehlt.
Entscheidungsgründe
1. "Dienst" im Sinne des § 58 Abs. 1 , 3 TKG in der aktuellen Fassung vom 23. Juni 2021 bezeichnet nicht die jeweilige vertragliche Einzelleistung (wie z. B. "Telefonie über Mobilfunk"), sondern die Gesamtheit der vertraglich geschuldeten Telekommunikationsleistungen. 2. Ein Verbraucher kann eine pauschale Entschädigung gemäß § 58 Abs. 3 TKG nicht schon dann verlangen, wenn er störungsbedingt nur einzelne von mehreren vertraglich geschuldeten Telekommunikationsleistungen nicht nutzen kann, da es insoweit an einem "vollständigen Dienstausfall" i. S. v. § 58 Abs. 1 , 3 TKG in der aktuellen Fassung vom 23. Juni 2021 fehlt.