Beschluss
10 W 8/13
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 98 ZPO kommt zur Anwendung, wenn die Parteien über die Kostentragung nichts vereinbart haben.(Rn.18)
Anders ist es, wenn sie sich ausdrücklich nur über die Hauptsache verglichen haben und die Kostenentscheidung durch das Gericht erbitten. In diesem Fall tritt durch den Vergleich über die Hauptsache eine Erledigung der Hauptsache ein und das Gericht entscheidet aufgrund der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO.(Rn.22)
Gleiches muss gelten, wenn die Parteien die Hauptsache verglichen und offensichtlich die Kostentragungsregelung vergessen haben.(Rn.17)
(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 01.02.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18.01.2013, Az.: 4 O 319/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 3.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 98 ZPO kommt zur Anwendung, wenn die Parteien über die Kostentragung nichts vereinbart haben.(Rn.18) Anders ist es, wenn sie sich ausdrücklich nur über die Hauptsache verglichen haben und die Kostenentscheidung durch das Gericht erbitten. In diesem Fall tritt durch den Vergleich über die Hauptsache eine Erledigung der Hauptsache ein und das Gericht entscheidet aufgrund der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO.(Rn.22) Gleiches muss gelten, wenn die Parteien die Hauptsache verglichen und offensichtlich die Kostentragungsregelung vergessen haben.(Rn.17) (Rn.21) Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 01.02.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18.01.2013, Az.: 4 O 319/12, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 3.000,- €. I. Mit der Anspruchsbegründung in dem Verfahren Az.: 4 O 319/12 vor dem Landgericht Dessau-Roßlau begehrte die Klägerin nach Mahnverfahren und Widerspruch die Zahlung von 33.371,33 € nebst Zinsen aufgrund der Lieferung von Dieselkraftstoff, den die Klägerin als Mineralölhändlerin der Beklagten, die ein Transport und Logistikunternehmen betrieb, in dem Zeitraum 27.01.2012 bis 10.02.2012 geliefert hatte. Die Beklagte leistete auf die Rechnungen für die drei streitgegenständlichen Lieferungen lediglich kleinere Teilbeträge, so dass im Ergebnis die Klageforderung offen blieb. Die Beklagte zeigte zwar Verteidigungsbereitschaft an, brachte aber gegen die Klageforderung keine Einwendungen vor. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 30.11.2012 wurde ohne Stellung von Anträgen ein Vergleich wie folgt protokolliert: „Die Parteien erklären, nachfolgenden Vergleich schließen zu wollen: 1. Die Beklagte erkennt die Klageforderung an. 2. Der Beklagten wird nachgelassen, die Klageforderung einschließlich der noch festzusetzenden Kosten in monatlichen Raten a 3.000,- €, beginnend ab dem 31. Dezember 2012 jeweils zum Monatsletzten zu zahlen. 3. Sollte die Beklagte mit einer Rate länger als zwei Wochen in Verzug geraten, wird der gesamte noch offene Betrag zur Rückzahlung fällig.“ Der Vergleich wurde vorgespielt und genehmigt. Im Kostenfestsetzungsverfahren fiel auf, dass eine Kostenentscheidung fehlte. Unter dem 05.12.2012 verfügte die Einzelrichterin des Landgerichts ein Anschreiben an beide Parteivertreter mit folgendem Wortlaut: „In dem in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012 geschlossenen Vergleich ist die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben. Sie könnte entsprechend dem anliegenden Beschlussentwurf nachgeholt werden. Gegebenenfalls wird um schriftsätzliche kurzfristige Zustimmung gebeten.“ Zugleich wurde ein Beschlussentwurf des Landgerichts an die Parteivertreter übermittelt, der im Wege eines schriftlichen Vergleichs gem. § 278 Nr. 6 ZPO eine Kostenregelung als Ergänzung des im Termin geschlossenen Vergleiches vorsah, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte. Die Klägerin stimmte dem schriftsätzlich zu. Die Beklagtenvertreterin verweigerte mit Schriftsatz vom 07.01.2013 die Zustimmung. Sie erklärte, dass aus ihrer Sicht § 98 ZPO anzuwenden sei. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 11.01.2013, dass im Rahmen der vor dem Termin der mündlichen Verhandlung erfolgten Vergleichsgespräche zwischen den Parteivertretern eine eindeutige Regelung zur Kostentragungspflicht getroffen worden sei, wobei die Beklagte die Kosten tragen sollte. In der mündlichen Verhandlung sei versehentlich die Protokollierung unterblieben. Dem trat die Beklagtenvertreterin mit Schriftsätzen vom 15. und 17.01.2013 entgegen und erklärte, zwar seien die Eckpunkte des Vergleiches bereits vor dem Termin abgesprochen worden, es sei aber zu keiner Zeit über eine Vereinbarung gesprochen worden, mit der § 98 ZPO abbedungen werden sollte. Zwar sei bei dem Gespräch vor dem Gerichtssaal vom Klägervertreter mitgeteilt worden, dass dieser die Kosten vollständig bei der Beklagten sehe, die Beklagtenseite habe aber lieber eine Kostenaufhebung gewollt. Der Vergleich sei mit dem protokollierten Inhalt abschließend getroffen worden. Das Landgericht wies mit Verfügung vom 08.01.2013 darauf hin, dass zwar § 98 ZPO zu berücksichtigen sei, das Gericht aber dazu tendiere, eine konkludente anderweitige Kostenregelung anzunehmen, weil grundsätzlich die Kostentragungspflicht bei dem Anerkennenden liege, wie sich aus § 93 ZPO ergebe. Darüber sei durch Beschluss gem. § 91a ZPO zu entscheiden. Mit Beschluss gem. § 91a ZPO vom 18.01.2013 erlegte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf. Es sei davon auszugehen gewesen, dass die Parteien ihren Vergleich in Anbetracht der Interessenlage konkludent auf die Hauptsache beschränkt hätten. Es sei von einer Anerkenntnissituation auszugehen, da der Anspruchsbegründung keinerlei materielle Einwendungen entgegengesetzt worden seien. Eine Kostenaufhebung würde bei dieser Sach- und Rechtslage die Klägerseite deutlich benachteiligen. Gegen den ihr am 25.01.2013 zugestellten Beschluss legte die Beklagte unter dem 01.02.2013 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein Raum für eine gerichtliche Entscheidung gem. § 91a ZPO gewesen, da bei dem abschließenden Vergleich für die Kosten die Regelung des § 98 ZPO eingegriffen habe. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde unter dem 13.02.2013 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg als Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Unter dem 25.02.2013 erklärte die Beklagte persönlich die Rücknahme der Beschwerde. Eine anwaltliche Bestätigung dieser Rücknahmeerklärung der Beklagten erfolgte trotz Weiterleitung dieser Erklärung und Einräumung einer Erklärungsfrist an die Beklagtenvertreterin mit Hinweis auf den ausdrücklich erklärten Parteiwillen nicht. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. den §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss gem. § 91a ZPO entschieden. Obwohl der Vergleich vom 30.11.2012 ohne ausdrückliche Kostenregelung getroffen wurde, griff für die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches nicht die gesetzliche Kostenregelung des § 98 ZPO ein, wonach die Kosten von Rechtsstreit und Vergleich als gegeneinander aufgehoben gelten. Der Vergleich vom 30.11.2012 regelte nach dem Willen der Parteien nicht den gesamten Rechtsstreit einschließlich der Kosten sondern nur die Hauptsache. Zu den Kosten enthielt der protokollierte Vergleich eine ungewollte, versehentliche Lücke, so dass über diese nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Vergleich für eine gerichtliche Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO Raum blieb. Dies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut und dem protokollierten Inhalt des Vergleiches vom 30.11.2012. Dieser Vergleich regelt in Ziffer 2. eine ratenweise Begleichung der Hauptschuld und der Verfahrenskosten nach Kostenfestsetzung durch die Beklagte ohne Einschränkung. Die Parteien gingen demnach übereinstimmend davon aus, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren gem. den §§ 103 ff. ZPO stattfinden würde. Ein solches Kostenfestsetzungsverfahren ist aber entbehrlich bei einer Kostenaufhebung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO wie sie bei § 98 ZPO folgt, denn bei Kostenaufhebung trägt jede Partei ihre Kosten, also auch ihre Rechtsanwaltskosten, selbst, so dass eine Kostenfestsetzung nicht erforderlich ist. Auch nach dem sonstigen Inhalt des Vergleichs erscheint die Kostenregelung des § 98 ZPO nicht als sinnvolle, vernünftige Kostenregelung, wie das bei einem Vergleich aufgrund echten gegenseitigen Nachgebens der Fall ist, so dass eine Auslegung des protokollierten Vergleiches auch insoweit nicht dafür spricht, dass die Parteien die Kostenregelung des § 98 ZPO wollten und deshalb keine anderweitige ausdrückliche Regelung für die Kosten in dem Vergleich getroffen haben (zur Auslegbarkeit eines Vergleiches in diesem Zusammenhang: Herget in Zöller, ZPO, 29. Auflage § 98 Rn. 2 und §§ 103, 104 Rn. 21 „Prozessvergleich“). Denn der Vergleich vom 30.11.2012 beinhaltete ein volles Anerkenntnis der Beklagten. Lediglich bei den Zahlungsmodalitäten wurde eine Ratenzahlungsweise vereinbart. Der Vergleich spiegelte dabei den Inhalt des streitigen Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2012 insoweit wieder, als die Beklagte der Klageforderung keine Einwendungen entgegenhielt. Bei einem Anerkenntnis der Klageforderung hat regelmäßig die anerkennende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wie sich aus der Ausnahmeregelung des § 93 ZPO für das sofortige Anerkenntnis im Umkehrschluss ergibt. Ein Grund dafür, weshalb die Klägerin dann hier trotz vollen Anerkenntnisses der Klageforderung durch die Beklagte bereit gewesen sein sollte, die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen, ist nicht ersichtlich. Das Gericht und die Klägerin haben in dem Verfahren ausdrücklich erklärt, eine positive Kostenregelung dahin, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches zu tragen habe, sei versehentlich unterblieben. Die Beklagtenvertreterin ist dem Klägervortrag nicht ausdrücklich entgegengetreten, dass aufgrund vorterminlicher Absprachen über die Eckpunkte des Vergleichs eine Kostentragung durch die Beklagte vorgesehen gewesen sei. Sie berief sich dagegen lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung, die eine solche Kostenregelung eben nicht vorgesehen habe. Aus diesem Umstand ergibt sich aber gerade nicht, dass die Klägerin entgegen ihren Äußerungen von ihrem Willen, eine von § 98 ZPO abweichende Kostenregelung zulasten der Beklagten abschließen zu wollen, Abstand genommen hatte. Vielmehr sprechen alle Umstände - wie ausgeführt - dafür, dass bei der Protokollierung des Vergleichs am 30.11.2012 trotz nochmaligen Vorspielens und Genehmigung der Vergleich insoweit ungewollt lückenhaft blieb, als jedenfalls das Gericht und der Klägervertreter übersahen, dass die gewollte Kostenregelung nicht mitprotokolliert worden war. Der Vergleich vom 30.11.2012 enthält mithin eine einvernehmliche Regelung der Parteien nur über die Hauptsache selbst, während die Kostenfrage versehentlich und - jeden-falls von der Klägerin - ungewollt offen geblieben ist. Die Kostenfrage wurde nicht einvernehmlich offen gelassen mit der Folge des Eingreifens des § 98 ZPO. Diese Rechtslage kann mit der Situation gleichgesetzt werden, in der die Parteien ausdrücklich oder konkludent erklären, einen Vergleich nur über die Hauptsache abschließen zu wollen, mit der die Rechtsfolge des § 98 ZPO nur ausgeschlossen wird, ohne dass dem eine andere positive Kostenregelung entgegengesetzt wird, sog. negative Kostenregelung (so auch OLG Köln NJW-RR 1995, 509). In diesem Fall tritt durch den Vergleich über die Hauptsache eine Erledigung der Hauptsache im Sinne des § 91a ZPO ein. Das Gericht entscheidet aufgrund der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärungen der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des erreichten Sach- und Streitstandes (vgl. dazu: BGH Beschluss vom 06.10.1964, Az.: Ia ZR 74/63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.1983, Az.: 11 W 29/83; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2010, Az.: 4 W 84/09 und OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 10 W 57/11, alle zitiert nach juris). Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 91a ZPO lagen mithin vor. Der Beschluss vom 18.01.2013 gem. § 91a ZPO ist auch inhaltlich insoweit rechtmäßig, als er die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegte. Dies gilt sowohl bei einer Beurteilung nach dem bis zu dem Vergleichsschluss im Rechtsstreit erreichte Sach- und Streitstand (vgl. zu dieser Auffassung: Herget in Zöller, a.a.O., § 98 Rn. 3 m.w.N.), wie auch in dem Fall, dass bei der Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO in diesem Fall jedenfalls auch der Grad des gegenseitigen Nachgebens berücksichtigt werden kann (vgl. dazu: Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 58 „Vergleich“ m.w.N.). Denn die Beklagte, die gegen die schlüssige Klageforderung keine streitigen Einwendungen entgegenbrachte, wäre aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit vollständig unterlegen. Auch bei Berücksichtigung des Inhaltes des Vergleiches wäre eine Auferlegung der Kosten allein auf die Beklagte angezeigt gewesen, weil der Vergleich im Wesentlichen ein vollständiges Anerkenntnis der Klageforderung enthielt, was gem. § 93 ZPO regelmäßig zur vollen Kostentragungspflicht auf Seiten des Anerkennenden führt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergeht aufgrund der §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.