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Beschluss

10 W 57/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Haben sich die Parteien im Zivilprozess verglichen ohne den Rechtsstreit für erledigt zu erklären oder im Vergleich eine Kostenentscheidung zu treffen oder festzulegen nach welchen Kriterien die Kosten zu tragen sein sollen, sondern vielmehr nach Vergleichsschluss unter Stellung widerstreitender Kostenanträge erklärt, das Gericht möge über die Kosten entscheiden, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 98 ZPO).(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 03.08.2011 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegen-einander aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 7.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben sich die Parteien im Zivilprozess verglichen ohne den Rechtsstreit für erledigt zu erklären oder im Vergleich eine Kostenentscheidung zu treffen oder festzulegen nach welchen Kriterien die Kosten zu tragen sein sollen, sondern vielmehr nach Vergleichsschluss unter Stellung widerstreitender Kostenanträge erklärt, das Gericht möge über die Kosten entscheiden, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 98 ZPO).(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 03.08.2011 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegen-einander aufgehoben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 7.000 €. I. Die Beklagten wenden sich im Beschwerdeverfahren dagegen, dass ihnen die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufgegeben worden sind. Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stendal hatte der Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 €, auf Zahlung weiterer 2.289,43 € zum Ersatz seines materiellen Schadens und Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden in Anspruch genommen. Zudem hat er Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 648,31 € gefordert. Die Beklagten haben u.a. eingewandt, den Kläger treffe ein Mitverschulden, da der Beklagte zu 1) sich in einem auch für ihn erkennbaren Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befunden habe. In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2011 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen. Die Beklagten haben sich als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger zum Ausgleich seines materiellen und immateriellen Schadens 32.500 € zu zahlen. Sie haben sich zudem verpflichtet, ihm auch künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Nach Diktat des Vergleichstextes und dessen Genehmigung heißt es im Protokoll der mündlichen Verhandlung: „In Bezug auf die Kostentragung den Rechtsstreit betreffend erklären die Parteienvertreter, dass darüber das Gericht entscheiden soll. Die Parteien stellen insoweit widerstreitende Kostenanträge.“ Der Vergleich ist nicht widerrufen worden. Das Landgericht hat den Streitwert auf bis zu 65.000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass nach dortiger Auffassung die Verletzungen des Klägers aus dem Verkehrsunfall auch ein Schmerzensgeld bis zu 60.000 € gerechtfertigt hätten. Durch weiteren Beschluss vom 03.08.2011 hat der Einzelrichter der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt und zur Begründung ausgeführt, es sei eine Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu treffen gewesen, da der Rechtsstreit durch den Vergleich seine Erledigung gefunden habe, dieser eine Kostenentscheidung nicht enthalte und die Parteien auf eine solche dringen. Über die Kosten sei deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Die Ansprüche des Klägers seien dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen, ein Mitverschuldenseinwand der Beklagten unbegründet. Das geforderte Schmerzensgeld habe unter dem gelegen, was nach den Verletzungen zuzusprechen war. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Parteien sich auf einen Betrag verständigt hätten, welcher darunter gelegen habe. Das Vorbringen des Klägers zur Höhe des materiellen Schadensersatzanspruchs sei schlüssig und hätte sich in der Beweisaufnahme voraussichtlich zumindest größtenteils bestätigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagten rügen, ihnen hätte es nach den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen des Vorsitzenden bei Fortsetzung des Rechtsstreits noch offen gestanden, zu den ein Mitverschulden begründenden Umständen weiter vorzutragen. Zudem hätten sie hinsichtlich des Grads der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) und deren Erkennbarkeit für den Kläger bereits unter Beweisantritt vorgetragen gehabt. Sie halten daher eine Kostenaufhebung für gerechtfertigt. Auf Hinweis führen der Kläger im Beschwerdeverfahren ergänzend aus, die Parteien hätten die Kostenfolge aus § 98 S. 2 ZPO explizit ausschließen wollen und deshalb die Kostenregelung nicht in den Vergleich aufgenommen. Es sei ausdrücklich eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO gewünscht gewesen. Die Beklagten meinen demgegenüber, es sei eine Kostenentscheidung gem. § 98 ZPO zu treffen. II. Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, über welche gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat auch in der Sache Erfolg. Die Kostenentscheidung richtet sich nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 98 ZPO. Wird der Rechtsstreit - wie hier - durch Vergleich beendet, so werden nach dieser Vorschrift die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, soweit nicht von den Parteien etwas anderes vereinbart worden ist. Da sich diese Kostenfolge bereits aus dem Gesetz ergibt, ist eine gerichtliche Kostenentscheidung an sich nicht erforderlich, kann aber zur Klarstellung ergehen und hat dann lediglich deklaratorischen Charakter; auf die Erfolgsaussichten oder eine Ermessensausübung des Gerichts kommt es insoweit nicht an (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.02.2010, 4 W 84/09, veröffentlicht: JurBüro 2010, 597 ff., hier zitiert nach juris). Die Parteien haben vorliegend den Rechtsstreit auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, wie in § 91a ZPO vorausgesetzt, und hätten dies auch nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr gekonnt, denn mit Eintritt der Bestandskraft des Vergleichs ist die Rechtshängigkeit entfallen, ohne dass es hierzu weiterer Erklärungen der Parteien bedurft hätte. Die Parteien haben aber auch nicht von der in § 98 ZPO ausdrücklich eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine anderweitige Kostenregelung zu treffen. Der Vergleich selbst enthält keine (positive) Kostenregelung. Die Parteien haben aber in dem Vergleich auch weder ausdrücklich noch konkludent eine negative Kostenregelung dahin getroffen, dass diese von dem Vergleich ausgenommen und zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Eine solche Regelung hätten sie wirksam nur in dem Vergleich treffen können, nicht durch Protokollerklärung nach Vergleichsabschluss, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit bereits entfallen war (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.05.2007, 4 W 55/05, zitiert nach juris; ebenso: OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.10.2002, 9 WF 169/02, veröffentlicht: JurBüro 2003, 323 f., hier zitiert nach juris). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Parteien sich den Widerruf des Vergleichs vorbehalten hatten, denn insoweit steht auch ihre nachfolgende Erklärung zur Kostenentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft des Vergleichs, denn nur in diesem Fall wäre es auf eine derartige Erklärung überhaupt angekommen, während bei Fortführung des Rechtsstreits über die für diesen Fall ausdrücklich nochmals gestellten Sachanträge zu entscheiden gewesen wäre und eine Kostenentscheidung dann ohnehin nach dem Maßstab aus §§ 91, 92 ZPO zu treffen gewesen wäre. Die Rechtslage wäre allerdings dann anders zu beurteilen, wenn sich dem Vergleich selbst im Wege der Auslegung ein anderer Erklärungswille der Parteien entnehmen ließe. Allerdings enthält der Text des Vergleichs weder eine Kostenregelung noch eine Lücke, welche im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre. Denn ein Prozessvergleich ist auch ohne positive oder negative Kostenregelung generell sinnvoll und vernünftig im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 98 ZPO, welche solche Vergleiche - ohne Kostenregelung - ausdrücklich vorsieht. Bei der Auslegung des Vergleichs ergibt sich auch aus der Sache selbst kein Hinweis, dass ein Vergleich für die Parteien nur mit einer negativen Kostenregelung vernünftig und interessengerecht gewesen wäre (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, a.a.O.). Beide Parteien haben vielmehr im Hinblick auf das Prozessrisiko wechselseitig nachgegeben, welches sich daraus ergeben hatte, dass das Gericht zu erkennen gegeben hatte, dass es ein wesentlich höheres Schmerzensgeld für angemessen hielte als von dem Kläger gefordert. Die Rechtsfolge aus § 98 ZPO ist bei objektiver Betrachtungsweise jedoch nachvollziehbar und vernünftig, wenn die Parteien im Hinblick auf das Prozessrisiko eine Lösung durch wechselseitiges Entgegenkommen finden. Die erst nach Vergleichsabschluss abgegebene Erklärung kann auch nicht als Anhaltspunkt zu dessen Auslegung herangezogen werden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Differenz zwischen den Kosten, welche die Beklagten zu tragen gehabt hätten, wenn die angefochtene Entscheidung Bestand gehabt hätte, und den Kosten, welche sie bei der von ihnen für richtig gehaltenen Kostenaufhebung zu tragen haben.