Beschluss
3 WF 156/12 (Abl), 3 WF 156/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine intensive private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Verfahrensbevollmächtigten ist regelmäßig ohne Hinzutreten weiterer gravierender Umstände noch nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen und ihn für befangen zu erklären. Es ist davon auszugehen, dass ein Richter ebenso wie ein Verfahrensbevollmächtigter in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes und ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 11.06.2012 (Az.: 5 F 472/11) wird aus den beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Ergänzend wird angemerkt, dass selbst eine hier nachweislich nicht erkennbare intensive private freundschaftliche Beziehung einer Richterin zu einem Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig ohne Hinzutreten gravierender Gründe nicht geeignet ist, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass ein Richter ebenso wie ein Verfahrensbevollmächtigter in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes und ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; (§§ 113 FamFG, 97 Abs.1 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG).
Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine intensive private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Verfahrensbevollmächtigten ist regelmäßig ohne Hinzutreten weiterer gravierender Umstände noch nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen und ihn für befangen zu erklären. Es ist davon auszugehen, dass ein Richter ebenso wie ein Verfahrensbevollmächtigter in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes und ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 11.06.2012 (Az.: 5 F 472/11) wird aus den beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass selbst eine hier nachweislich nicht erkennbare intensive private freundschaftliche Beziehung einer Richterin zu einem Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig ohne Hinzutreten gravierender Gründe nicht geeignet ist, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass ein Richter ebenso wie ein Verfahrensbevollmächtigter in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes und ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; (§§ 113 FamFG, 97 Abs.1 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG). Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO).