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Beschluss

10 O 1771/14

Landgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAGDE:2015:0904.10O1771.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Selbstablehnung des Richters am Landgericht K wird für unbegründet erklärt. Gründe I. 1 Der zuständige Einzelrichter hat mit dienstlicher Erklärung vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass er als Privatperson in einem verwaltungsrechtlichen Rechtsstreit von Rechtsanwalt Dr. M vertreten wird. 2 Rechtsanwalt Dr. M vertritt in dem beim Einzelrichter der 10. Zivilkammer anhängigen Verfahren, neben dem in der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwalt K die Klägerin. 3 Die Parteien hatten Gelegenheit zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. 4 Die im Verfahren nach § 48 ZPO zu prüfende Selbstablehnung des Richters am Landgericht K ist unbegründet. 5 Ein Richter ist dann von dem Verfahren zu entbinden, wenn er von einem Verhältnis Anzeige macht, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte. Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, 18.06.2003, 2 BvR 383/03). 6 Nahe persönliche oder geschäftliche Verhältnisse zu einem Prozessbevollmächtigten können die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rz 13). 7 Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen dabei in der Regel Konstellationen, in denen eine persönliche Beziehung / Freundschaft zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigtem besteht, wobei bei der Bewertung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl hierzu: BGH II ZR 237/09; OLG Naumburg 3 WF 156/12; OLG München 9 W 2250/12; OLG Stuttgart 12 W 18/10; OLG Koblenz 5 U 120/03; OLG Frankfurt 15 W 8/98) 8 Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30.10.2013 (23 U 121/13, zitiert nach juris) soll bei einem Richter, der in eigener Sache Mandant des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist, die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt sein. 9 Zwar gehe es nicht um ein freundschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Prozessbevollmächtigten einer Partei. Allerdings liege ein Vertrauensverhältnis vor, das seinen Ausgangspunkt auf fachlich-juristischer Ebene hat. In dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant spiele das Vertrauen des Mandanten in die fachliche Befähigung des Anwaltes naturgemäß eine bedeutende Rolle. Sich von dem als Mandant gefassten Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Anwalts als Richter freizumachen, sei nahezu ausgeschlossen. Denn hier gehe es nicht um Trennung verschiedener Lebensbereiche (fachlich/privat), sondern um die Auswechslung des Standpunktes gegenüber ein und derselben Person innerhalb desselben Lebensbereiches. Daher sei die Besorgnis objektiv gerechtfertigt, dass ein Richter einen Rechtsanwalt, dem er seine persönlichen Angelegenheiten anvertraut hat, nicht objektiv – kritisch, sondern mit einem Vertrauensvorschuss begegnet (Kammergericht Berlin a.a.O., Rz. 6). 10 Dem folgt die Kammer nicht. 11 Die Kammer ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin der Auffassung, dass ein Richter in eigener Sache einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn er Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Anwalts hat. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht mehr in der Lage ist, objektiv die juristische Tätigkeit des Anwalts zu bewerten und würdigen. Folgte man der vom Kammergericht vertretenen Auffassung, dann müsste eine Partei, die von einem fachlich kompetenten Anwalt vertreten wird, immer den Prozess gewinnen. Dem ist nicht so. Auch Parteien, die durch fachlich kompetente Anwälte vertreten werden, verlieren Prozesse, weil die Rechtslage gegen sie spricht oder es ihnen nicht gelingt, den ihnen obliegenden Beweis zu erbringen. Keine vernünftige Partei würde davon ausgehen, dass sie nur deswegen den Prozess gewinnt, weil sie durch einen kompetenten Rechtsanwalt vertreten wird. 12 Der zur Entscheidung berufene Richter muss auch nicht seinen Standpunkt gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ändern. Der sachlich kompetente Anwalt bleibt kompetent, unabhängig davon, ob seine Partei den Prozess gewinnt oder verliert. 13 Die vernünftige Partei kann auch nicht davon ausgehen, dass der Richter ihren Anwalt für inkompetent hält, nur weil der Rechtsanwalt der Gegenseite kompetent ist. In einer Vielzahl von Prozessen werden beide Seiten von fachlich kompetenten Rechtsanwälten vertreten und dennoch verliert eine dieser Parteien, wenn es nicht zu einem Vergleich kommt. 14 Die Kammer geht davon aus, dass es gerade im geschäftlichen Bereich wesentlich einfacher ist, objektiv zu handeln als im privaten Bereich. Im privaten Bereich sind Gefühle entscheidend. Sich von Gefühlen einem bestimmten Menschen gegenüber freizumachen, ist jedoch weitaus schwieriger als auf sachlicher Ebene eine Entscheidung zu treffen. Jeder Richter, jeder Rechtsanwalt und jede vernünftige Partei weiß, dass es in einem Prozess vor allem darum geht, auf der Sachebene miteinander zu verhandeln. Der Richter, der einem Prozessbevollmächtigen gegenüber nicht emotional verbunden ist, sondern nur dessen Sach- und Fachkompetenz anerkennt, kann daher unbefangen entscheiden.