Beschluss
3 WF 150/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die für den Verfahrenswert in der Ehesache Scheidung maßgeblichen Einkommensverhältnisse bestimmen sich gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG nach den in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten. Staatliche Unterstützungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II bzw. SGB II - Leistungen stellen indessen kein Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift dar und sind deshalb für die Bemessung des Verfahrenswerts nicht zu berücksichtigen.(Rn.2)
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Verfahrenswert festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 12. April 2011, Az.: 5 b 548/10 S, wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für den Teilwert „Ehesache“ wird unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Beschlusses - von Amts wegen - auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für den Verfahrenswert in der Ehesache Scheidung maßgeblichen Einkommensverhältnisse bestimmen sich gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG nach den in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten. Staatliche Unterstützungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II bzw. SGB II - Leistungen stellen indessen kein Nettoeinkommen im Sinne dieser Vorschrift dar und sind deshalb für die Bemessung des Verfahrenswerts nicht zu berücksichtigen.(Rn.2) 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Verfahrenswert festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 12. April 2011, Az.: 5 b 548/10 S, wird zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert für den Teilwert „Ehesache“ wird unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Beschlusses - von Amts wegen - auf 2.000,00 Euro festgesetzt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 12. April 2011, aufgrund dessen der Verfahrenswert für die Ehesache vom Vordergericht unter Berücksichtigung der von beiden beteiligten Eheleuten bezogenen ALG II-Leistungen auf 2.541,00 Euro, ohne Beachtung der von den Eheleuten ebenfalls bezogenen SGB II-Leistungen, festgesetzt worden ist, hat auch in der Sache Erfolg. Denn nach § 43 Abs. 1 FamGKG bestimmt sich in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögen- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Dabei ist bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach § 43 Abs. 2 FamGKG für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Staatliche Unterstützungsleistungen wie das Arbeitslosengeld II bzw. SGB II -Leistungen - wie hier von den Beteiligten bezogen - stellen indes kein Nettoeinkommen im Sinne von § 43 FamGKG dar, weil mit solchen Sozialleistungen als Mittel der Grundsicherung lediglich das Existenzminimum gesichert wird und diese Leistungen auch nicht vom zuvor selbst erarbeiteten Lebensstandard der Ehegatten abhängig ist (vgl. umfassend zum Meinungstand in Rechtsprechung und Literatur: Götsche, Anmerkung zu OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2008, Az.: 12 WF 167/08, in: jurisPR-FamR 16/2009, Anm. 2; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 846 ff. mit zahlreichen weiteren Nennungen; OLG Dresden, FamRZ 2007, 1760 = NJW-RR 2007, 1161 ff.; Senat, Beschlüsse 3 WF 12/11 und 3 WF 105/11). Für die Nichtbeachtung von Sozialleistungen bei der Bestimmung des Verfahrenswerts für die Ehesache spricht im Übrigen auch der Wortlaut von 43 Abs. 2 FamGKG. Denn danach ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte „Nettoeinkommen“ der Ehegatten zu berücksichtigen, was aber dafür spricht, dass nur das als Äquivalent eigener Leistung erzielte Nettoentgelt bei der Bemessung des Verfahrenswertes Berücksichtigung finden soll. Zudem bestimmt § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, dass der Verfahrenswert der Ehesache nicht unter 2.000,00 Euro angenommen werden darf. Eine derartige Regelung wäre aber entbehrlich, wenn also auch Leistungen der sozialen Grundsicherung als Einkommen im Sinne von § 43 FamGKG anzusehen wären. Denn diese dreifach gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG hochgerechnet, lägen bei zwei Sozialleistungsempfängern häufig schon über dem vom Gesetzgeber verlangten Mindestverfahrenswert von 2.000,00 Euro (so auch zutreffend: Götsche, Anm., a.a.O.). Nach alledem konnte die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin soweit sie sich gegen die vom Amtsgericht bei der Verfahrenswertbestimmung gemäß § 43 FamGKG unterlassene Anrechnung der von den Beteiligten bezogenen SGB II-Leistungen richtet, keinen Erfolg haben. 2. Da - nach den vorstehenden Ausführungen - zudem auch die vom Amtsgericht bei der Verfahrenswertbemessung zu Grunde gelegten ALG II – Bezüge der Beteiligten, bei denen es sich ebenfalls wie bei den sonstigen Leistungen nach SGB II um gegenleistungsunabhängige Zahlungen der sozialen Grundsicherung handelt (vgl. §§ 19 ff. SGB II), unzutreffenderweise berücksichtigt worden sind, war gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG von Amts wegen der Verfahrenswert für die Ehesache nach § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG mit dem gesetzlich normierten Mindestwert von 2.000,00 Euro anzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.