Beschluss
18 WF 32/17
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0222.18WF32.17.0A
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Leitsätze
1. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Rechtsanspruchs durch einstweilige Anordnung und im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO.(Rn.8)
2. In FG-Angelegenheiten kann jedoch im Einzelfall Mutwilligkeit angenommen werden, wenn bereits durch den Erlass und Vollzug einer einstweiligen Anordnung sich die Angelegenheit erledigt.(Rn.9)
3. In Gewaltschutzverfahren würde ein kostenbewusster Beteiligter das Hauptsacheverfahren erst dann einleiten, wenn die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Maßnahmen ein Hauptsacheverfahren deshalb nicht entbehrlich machen, weil sie wider Erwarten nicht zu einer Entspannung und Befriedung der Beteiligten führen.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 30.01.2017 (2 F 664/16) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Rechtsanspruchs durch einstweilige Anordnung und im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO.(Rn.8) 2. In FG-Angelegenheiten kann jedoch im Einzelfall Mutwilligkeit angenommen werden, wenn bereits durch den Erlass und Vollzug einer einstweiligen Anordnung sich die Angelegenheit erledigt.(Rn.9) 3. In Gewaltschutzverfahren würde ein kostenbewusster Beteiligter das Hauptsacheverfahren erst dann einleiten, wenn die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Maßnahmen ein Hauptsacheverfahren deshalb nicht entbehrlich machen, weil sie wider Erwarten nicht zu einer Entspannung und Befriedung der Beteiligten führen.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 30.01.2017 (2 F 664/16) wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Gewaltschutzantrag im Hauptsacheverfahren. Die Beteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern zweier Söhne im Alter von … und … Jahren. Mit Schriftsätzen vom 09.12.2016, beide eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Singen am 12.12.2016, begehrte die Antragstellerin im Verfahren 2 F 663/16 eine einstweilige Anordnung und im Verfahren 2 F 664/16 eine Anordnung im Hauptsacheverfahren nach § 1 Gewaltschutzgesetz. In beiden Verfahren war beantragt die Untersagung des Betretens der Wohnung der Antragstellerin, der Annäherung an die Antragstellerin in einem Umkreis von 50 m sowie der Kontaktaufnahme mittels Kommunikationsmitteln. Im Hauptsacheverfahren begehrte die Antragstellerin darüber hinaus die Untersagung der Annäherung an den Kindergarten des …jährigen Sohnes sowie die Herausgabe der zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Schlüssel. In beiden Verfahren beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Im Verfahren 2 F 663/16 erließ das Familiengericht nach anfänglichen Zustellschwierigkeiten wegen Nichterreichbarkeit des Antragsgegners, die erst am 16.01.2017 durch persönliche Zustellung über den Bewährungshelfer des Antragsgegners behoben werden konnten, ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 30.01.2017 die begehrte einstweilige Anordnung befristet bis 26.07.2017, ordnete die sofortige Wirksamkeit an und gewährte mit Beschluss vom selben Tage die beantragte Verfahrenskostenhilfe. Im Hauptsacheverfahren 2 F 664/16 wies das Familiengericht mit Verfügung vom 12.12.2016 darauf hin, dass angesichts des einstweiligen Anordnungsverfahrens für das Hauptsacheverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, und regte die Rücknahme des Antrags an. Nach Stellungnahme der Antragstellerin wies das Familiengericht mit weiterer Verfügung vom 22.12.2016 darauf hin, dass die Anträge im Hauptsacheverfahren, die über das Begehren des einstweiligen Anordnungsverfahrens hinaus gingen, ohne Weiteres auch dort geltend gemacht werden könnten. Eine weitergehende Antragstellung im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 30.01.2017 lehnte das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Hauptsacheverfahren wegen Mutwilligkeit ab. Beide Verfahren seien auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet. Eine tatsächliche Notwendigkeit für das Betreiben des Hauptsacheverfahrens bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Familiengerichts verwiesen. Gegen diesen - ihr am 01.02.2017 zugestellten - Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 09.02.2017 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, das einstweilige Anordnungsverfahren und das Hauptsacheverfahren hätten nicht das gleiche Rechtsschutzziel, da im Hauptsacheverfahren zusätzlich die Untersagung der Annäherung an den Kindergarten des …jährigen Sohnes sowie die Herausgabe der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Hausschlüssel begehrt worden sei. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.02.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist mutwillig, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO. 1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 Abs. 2 ZPO. Maßstab ist ein nicht hilfsbedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat. Dieser wird regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 12). Es ist nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die der nicht bedürftige Beteiligte bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 114 Rn. 30 m. w. N.). Zwar können grundsätzlich in Bezug auf einen Verfahrensgegenstand in allen Familiensachen im Sinne des § 111 FamFG Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 49, 214 ff. FamFG und zur jeweiligen Hauptsache parallel geltend gemacht werden, weil im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung des Sachverhalts erfolgt und insbesondere keine materiell bindende Entscheidung getroffen werden kann. Entsprechend kann, wenn für beide Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, grundsätzlich keine Mutwilligkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO angenommen werden. Dem steht auch nicht der Gesichtspunkt entgegen, dass nach der Gesetzesbegründung das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein entsprechendes Hauptsacheverfahren überflüssig machen soll. Entscheidend ist, ob für das Hauptsacheverfahren bei erlassener einstweiliger Anordnung die Notwendigkeit besteht, im Erkenntnisverfahren zur Hauptsache eine bindende Entscheidung herbeizuführen (Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 76 Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 11). In FG-Angelegenheiten kann jedoch im Einzelfall die gleichzeitige Geltendmachung eines Rechtsanspruchs durch einstweilige Anordnung und im Hauptsacheverfahren mutwillig sein, wenn bereits durch den Erlass und Vollzug einer einstweiligen Anordnung sich die Angelegenheit erledigt (Musielak/Borth, a. a. O.). Dies gilt gerade auch für Gewaltschutzsachen. Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210-216a FamFG) sind zwar Antragsverfahren, es gilt jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz und dies auch im Falle einer beantragten einstweiligen Anordnung. Dem Familiengericht steht es frei, unter Beachtung der Eilbedürftigkeit auch im einstweiligen Anordnungsverfahren benannte Zeugen zu hören, insbesondere dann, wenn sie als präsente Zeugen zum Anhörungstermin gestellt werden (vgl. § 31 Abs. 2 FamFG). Die Zulassung der eigenen eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewaltschutzanordnung (§§ 51 Abs. 1 S. 2 und 31 Abs. 1 FamFG) ist lediglich eine für das einstweilige Anordnungsverfahren wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gewährte Erleichterung. Sowohl im Hauptsache- wie im einstweiligen Anordnungsverfahren sollen die gerichtlichen Anordnungen befristet werden und kann die Frist verlängert werden, § 1 Abs. 1 S. 2 Gewaltschutzgesetz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 5). In Gewaltschutzverfahren führen die im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen Kontakt-, Näherungs- und Handlungsverbote überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten und machen ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 18). Ein kostenbewusster Beteiligter würde daher das Hauptsacheverfahren nicht zeitgleich mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung einleiten, sondern erst dann, wenn sich diese Erwartung als unzutreffend erweist. Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache). 2. Nach diesen Grundsätzen war hier die gleichzeitige Einleitung eines Hauptsacheverfahrens mutwillig, weshalb Verfahrenskostenhilfe insoweit zu versagen ist. Die von der Antragstellerin am selben Tag im einstweiligen Anordnungsverfahren und im Hauptsacheverfahren beim Familiengericht gestellten Gewaltschutzanträge sind nahezu inhalts- und wortgleich und stützen sich auf zahlreiche behauptete auch körperliche Übergriffe des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in den Jahren 2014 bis 2016, einen zwei Wochen zurückliegenden sowie einen weiteren tätlichen Angriff am 06.12.2016 in der Wohnung der Antragstellerin, die vor allem auch der …jährige Sohn teilweise miterlebt haben soll. Der einzige Unterschied liegt in den zusätzlichen Anträgen auf Untersagung der Annäherung an den Kindergarten des …jährigen Sohnes und auf Herausgabe von zur Wohnung gehörenden Schlüsseln im Hauptsacheverfahren. In beiden Verfahren sind als Beweismittel lediglich eine eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin, die Einholung eines Vorkommnis-Berichts der Polizei in … sowie der Mietvertrag der Antragstellerin benannt. Zwar gehen damit formal die Anträge im Hauptsacheverfahren über die Anträge im einstweiligen Anordnungsverfahren hinaus. Allerdings hat die Antragstellerin mit keinem Wort erklärt, weshalb die beiden zusätzlichen Anträge nicht schon zum Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemacht wurden, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Im Hauptsacheverfahren sind keinerlei zusätzliche Beweismittel benannt, die gerade diese beiden Anträge begründen und nur in einem Hauptsacheverfahren hätten erhoben werden können. Zudem hatte das Familiengericht, noch bevor der Antrag auf einstweilige Anordnung dem Antragsgegner zugestellt werden konnte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wegen identischer Rechtsschutzziele zurückzuweisen, und der Antragstellerin geraten, die zusätzlichen Anträge aus dem Hauptsacheverfahren im einstweiligen Anordnungsverfahren zu stellen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Überdies hat die Antragstellerin mit dem Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren, insbesondere dem Kontakt- und Näherungsverbot im Sinne des § 1 Gewaltschutzgesetz, effektiven Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung erlangt. Der Antragsgegner hält sich offensichtlich an die mit Beschluss vom 30.01.2017 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordneten Verbote. Zumindest ist ein weiterer - Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigender - Vorfall schon seit der Zustellung des Antrags im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht bekannt geworden. Somit lässt sich die Prognose aufstellen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - bereits jetzt - zu einer Befriedung geführt hat. Nach allem ist hier die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Ein wirtschaftlich denkender Beteiligter hätte bei verständiger Würdigung ohne Weiteres die zusätzlichen Anträge im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellt und zunächst die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung abgewartet, bevor er ein zusätzliches Hauptsacheverfahren angestrengt hätte. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.