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Beschluss

13 U 8/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0529.13U8.24.00
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Leitsätze
Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern, der ein Online-Verkaufscoaching zum Gegenstand hat. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verträge zwischen einem Unternehmen als Lehrenden und einem Verbraucher als Lernenden ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften des FernUSG nicht vereinbar. Diese sollen vor qualitativ unzureichenden Fernunterrichtsangeboten schützen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Qualität eines Fernunterrichtsangebots und dessen Eignung für die persönlichen Bedürfnisse der Teilnehmer in der Regel schwerer einzuschätzen sind als bei einem Angebot von Direktunterricht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzbedürftigkeit eines Lernenden geringer ausfällt, wenn dieser zu einem Zweck an dem Fernunterricht teilnehmen möchte, der seiner gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Anschluss an OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22 ).
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern, der ein Online-Verkaufscoaching zum Gegenstand hat. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verträge zwischen einem Unternehmen als Lehrenden und einem Verbraucher als Lernenden ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften des FernUSG nicht vereinbar. Diese sollen vor qualitativ unzureichenden Fernunterrichtsangeboten schützen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Qualität eines Fernunterrichtsangebots und dessen Eignung für die persönlichen Bedürfnisse der Teilnehmer in der Regel schwerer einzuschätzen sind als bei einem Angebot von Direktunterricht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzbedürftigkeit eines Lernenden geringer ausfällt, wenn dieser zu einem Zweck an dem Fernunterricht teilnehmen möchte, der seiner gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Anschluss an OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22 ).