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Beschluss

2 Ws 36/24

OLG Celle, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Anordnung der mündlichen Anhörung des Verurteilten im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 463e Abs. 1 S. 1 StPO ist als eine die Entscheidung nach § 57 StGB vorbereitende Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 305 S. 1 StGB und aufgrund des im Bereich des Strafvollstreckungsrechts geltenden sogenannten Enumeriationsprinzips nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der mündlichen Anhörung des Verurteilten im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 463e Abs. 1 S. 1 StPO ist als eine die Entscheidung nach § 57 StGB vorbereitende Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 305 S. 1 StGB und aufgrund des im Bereich des Strafvollstreckungsrechts geltenden sogenannten Enumeriationsprinzips nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar.