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Beschluss

5 Ws 65/24 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0919.5WS65.24VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf der Genehmigung der Einbringung und Nutzung der Hörfunk- und Fernsehgeräte eines Strafgefangenen im Zuge der Einführung eines Haftraummediensystems innerhalb der Justizvollzugsanstalt richtet sich nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln.(Rn.18) 2. Gefangene können – statt der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte – auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem verwiesen werden; in diesem Fall ist den Gefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet. Daraus folgt, dass ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte in diesem Fall ausgeschlossen ist und sie lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte haben.(Rn.18) 3. Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände hat die Vollzugsbehörde aufzuklären und ihrer Entscheidung zugrunde- sowie diese und die angestellten Erwägungen offenzulegen.(Rn.21)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf der Genehmigung der Einbringung und Nutzung der Hörfunk- und Fernsehgeräte eines Strafgefangenen im Zuge der Einführung eines Haftraummediensystems innerhalb der Justizvollzugsanstalt richtet sich nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln.(Rn.18) 2. Gefangene können – statt der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte – auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem verwiesen werden; in diesem Fall ist den Gefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet. Daraus folgt, dass ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte in diesem Fall ausgeschlossen ist und sie lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte haben.(Rn.18) 3. Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände hat die Vollzugsbehörde aufzuklären und ihrer Entscheidung zugrunde- sowie diese und die angestellten Erwägungen offenzulegen.(Rn.21) Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. 1. Der Gefangene verbüßt gegenwärtig in der Teilanstalt 1 der Justizvollzugsanstalt H. den Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich drei Jahren und sechs Monaten, die wegen Betruges gegen ihn verhängt worden war. Zuvor war der Gefangene in der Justizvollzugsanstalt T. inhaftiert. Dort wurde ihm im Jahr 2018 die Einbringung und Nutzung eines TV-Gerätes, eines DVBT-Receivers und einer dazugehörigen Antenne, die er auf eigene Kosten hatte überprüfen und siegeln lassen, genehmigt. Nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H. wurde ihm auch dort die Einbringung und Nutzung dieser Geräte sowie eines im Oktober 2022 von ihm erworbenen und ebenfalls geprüften und gesiegelten CD-Players in seinem Haftraum gestattet. Am 28. Februar 2023 untersagte die Justizvollzugsanstalt H. dem Gefangenen die Weiternutzung der Geräte und entnahm diese nebst zugehöriger Kabel und Fernbedienungen aus seinem Haftraum. Dabei verwies sie den Gefangenen auf die Möglichkeit der Nutzung eines von einem Drittanbieter im Rahmen einer Dienstleistungskonzession betriebenen Haftraummediensystems. Mit seinem am 13. März 2023 bei den Justizbehörden eingegangenen und durch Schreiben vom 28. März 2023 näher begründeten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2023 begehrte der Gefangene, die Justizvollzugsanstalt H. zu verpflichten, ihm die am 28. Februar 2023 entnommenen Geräte wieder auszuhändigen und die weitere Nutzung der Gegenstände in seinem Haftraum zu gestatten. Die Antragsgegnerin nahm zu dem Antrag mit Schreiben vom 17. April 2023 Stellung und beantragte, diesen als unbegründet zurückzuweisen. Dabei berief sie sich auf die Einführung eines Haftraummediensystems in der Justizvollzugsanstalt H. zum 1. März 2023. Der Widerruf der Genehmigung der betroffenen Geräte sei gemäß § 98 Abs. 4 StVollzG Bln erfolgt und erweise sich in Anbetracht in dem Schreiben näher dargestellter und in die Entscheidung eingestellter Umstände als rechtmäßig. Mit – dem Gefangenen an demselben Tag ausgehändigten – Bescheid vom 13. Juli 2023 widerrief die Justizvollzugsanstalt (vorsorglich) die Genehmigungen für die Nutzung der in den Haftraum eingebrachten Geräte (erneut). Dagegen richtete sich der weitere Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Juli 2023, mit dem er geltend machte, der Widerruf der Genehmigungen sei bereits durch die Herausnahme der Geräte aus dem Haftraum am 28. Februar 2023 vorgenommen worden und könne nicht nochmals erfolgen. Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer dem Gefangenen mit, der Zulässigkeit seines Verpflichtungsantrags stehe entgegen, dass dieser sich mit seinem Begehren nicht zuvor an die Vollzugsbehörde gewandt habe. Daraufhin teilte der Gefangene mit Schreiben vom 21. November 2023 mit, er begehre keine neue Genehmigung, sondern wende sich gegen den Widerruf der bisherigen Genehmigung. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer „den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2023 in der Fassung vom 21. November 2023“ zurückgewiesen, ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.500 Euro festgesetzt. Der als Anfechtungsantrag zu behandelnde und als solcher zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweise sich als unbegründet. Der Widerruf der Einbringung und Nutzung eigener Elektrogeräte sei durch die Vollzugsbehörde „jedenfalls mit Schreiben vom 13. Juli 2023“ erfolgt, beruhe auf § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln und erweise sich als rechtmäßig. Mit der Einführung eines Haftraummediensystems seien die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StVollzG Bln nachträglich eingetreten. Im Rahmen der durch die Justizvollzugsanstalt danach vorzunehmenden Ermessensentscheidung sei den vollzuglichen Interessen gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen an dem Bestand der begünstigenden Maßnahme vorliegend Vorrang einzuräumen (§ 98 Abs. 4 StVollzG Bln). Ermessensfehler seien vorliegend nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Beschlusses Bezug. 3. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene ersichtlich die Verletzung materiellen Rechts. Er rügt im Wesentlichen, die Kammer habe verkannt, dass die Justizvollzugsanstalt das ihr für den Widerruf einer Mediennutzungsgenehmigung zustehende Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt habe; ihm sei insoweit Bestandsschutz zu gewähren. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist formgerecht und innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG erhoben. Sie hat mit der allein erhobenen Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Der Senat ist aufgrund unzureichender Sachdarstellung an der Prüfung gehindert, ob die Strafvollstreckungskammer die von ihr einheitlich behandelten Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu Recht für unbegründet erachtet hat. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 ‒ 5 Ws 39/20 Vollz –, juris Rn. 11, vom 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz –, juris Rn. 36, und vom 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –, juris Rn. 4, jeweils m. w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2020, a. a. O., Rn. 12 f., vom 6. August 2019, a. a. O., Rn. 37, und vom 18. August 2016, a. a. O., Rn. 5 f., jeweils m. w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Akten befindliche – nach Herkunft und Datum konkret zu bezeichnende – Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll (nur) wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine aus sich selbst heraus verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten. Das Gericht hat unmissverständlich klarzustellen, von welchen Feststellungen es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a. a. O., Rn. 7). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (Senat, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020, a. a. O., Rn. 13, und vom 6. August 2019, a. a. O., Rn. 38). 2. Den danach zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Strafvollstreckungskammer hat nur unvollständige Feststellungen zum Sachverhalt getroffen, die dem Senat eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen, nicht erlauben. Dabei ist vorliegend zwischen zwei eigenständigen Anträgen des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zu unterscheiden. a) Sein (ursprünglicher) und von der Strafvollstreckungskammer letztendlich auch als solcher behandelter Anfechtungsantrag vom 7. März 2023 richtet sich gegen die Entscheidung der Vollzugsanstalt vom 28. Februar 2023, dem Beschwerdeführer die weitere Nutzung der zunächst mit ihrer Genehmigung in den Haftraum eingebrachten Geräte der Unterhaltungselektronik zu untersagen. aa) Das Kammergericht hat betreffend den Widerruf der Genehmigung der Einbringung und Nutzung der Hörfunk- und Fernsehgeräte eines Strafgefangenen im Zuge der Einführung eines Haftraummediensystems innerhalb der Justizvollzugsanstalt bereits entschieden, dass dieser sich nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln richtet (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 2 Ws 36/24 Vollz –, m. w. Nachw.). Danach gelten dafür sowie für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung die folgenden Maßstäbe: (1) Nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln können rechtmäßig Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können. Durch die Einführung eines Haftraummediensystems sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln nachträglich eingetreten. Nach dieser Vorschrift können Gefangene – statt der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte – auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Hat die Vollzugsanstalt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gilt nach der ausdrücklichen Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 3 StVollzG Bln, dass in diesen Fällen den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet ist. Daraus folgt, dass ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte in diesem Fall ausgeschlossen ist und sie lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte haben, was im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bedenken begegnet (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). (2) Allerdings dürfen begünstigende Maßnahmen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen (§ 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln). Dafür kann insbesondere sprechen, wenn mit der Einführung eines Haftraummediensystems die von den Gefangenen vorgehaltenen TV- und Radio-Geräte im konkreten Fall funktionslos geworden sind. Zudem wird die Überwachung der Hafträume durch die Entfernung der eigenen elektronischen Geräte der Gefangenen regelmäßig erheblich erleichtert (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). Das Haftraummediensystem bietet die Möglichkeit, die missbräuchliche Verwendung eigener Geräte angesichts der regelmäßig vorhandenen Zusatzausstattungen (z.B. drahtloser Internetzugang und diverse Schnittstellen) auszuschließen und dies mit verhältnismäßigem Aufwand zu kontrollieren (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). (3) Zudem folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 StVollzG Bln, wonach der Besitz eigener Geräte „in der Regel nicht gestattet“ ist, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass einem Gefangenen der Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte nicht von der Vollzugsanstalt zu erlauben ist, wenn sie dies auch anderen Gefangenen nicht gestattet. Insoweit kommt dem Gebot der Gleichbehandlung aller Gefangenen Bindungswirkung betreffend das Ermessen der Vollzugsbehörde zu (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). Infolgedessen darf einem Gefangenen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 StVollzG Bln nur in besonderen Ausnahmefällen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden (vgl. KG, a. a. O., m. w. Nachw.). (4) Die hiernach entscheidungserheblichen Umstände hat die Vollzugsbehörde aufzuklären und ihrer Entscheidung zugrunde- sowie diese und die angestellten Erwägungen offenzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 5 Ws 128/23 –; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 42, 44; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., Kapitel P Rn. 84 f.; jew. m. w. Nachw.). Das ihr eröffnete Ermessen ist sachbezogen und frei von Willkür auszuüben und nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensausübung ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie auf einer unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 – 5 Ws 31/22 Vollz –, juris Rn. 32, und 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –, juris Rn. 14, m. w. Nachw.). Es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung der Vollzugsbehörde durch Hinzufügen weiterer, von dieser (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 13; Senat, Beschluss vom 11. April 2024 – 5 Ws 54/24 Vollz –; jew. m. w. Nachw.). Bei behördlichen Beurteilungsspielräumen und bei Ermessensentscheidungen ist sowohl in Anfechtungsfällen als auch bei Verpflichtungsanträgen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine fehlerhafte Entscheidung liegt auch in Fällen des Ermessensnichtgebrauchs und der Ermessensunterschreitung vor (vgl. Arloth, a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Ob die Strafvollstreckungskammer bei der Beurteilung der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2023 angegriffenen Widerrufsentscheidung diese Maßstäbe und die sich daraus ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz beachtet hat, ist für den Senat anhand der Beschlussgründe nicht nachvollziehbar. Die Strafvollstreckungskammer teilt bereits nicht mit, welche Gründe die Justizvollzugsanstalt der beanstandeten Herausnahme der elektronischen Geräte aus dem Haftraum des Beschwerdeführers zu dem insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der vollzugsbehördlichen Entscheidung vom 28. Februar 2023 zugrunde gelegt hat. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, ob die Entscheidung dem Beschwerdeführer nur mündlich oder auch schriftlich eröffnet wurde und die Anstalt sie überhaupt begründet hat. So ist es der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, ob die Vollzugsbehörde ihrer Pflicht nachgekommen ist, die ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Umstände und angestellten Erwägungen darzulegen, und ob sie das ihr zustehende Ermessen (rechtsfehlerfrei) ausgeübt hat. Soweit die Strafvollstreckungskammer Ausführungen aus einem Schreiben der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Verfahren vom 17. April 2023 wiedergibt, führt das zu keiner anderen Bewertung. Es ist für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ersichtlich, ob die darin angestellten Erwägungen bereits der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 28. Februar 2023 zugrunde lagen, oder ob es sich um in unzulässiger Weise nachgeschobene Gründe (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2024, a. a. O., und 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –, juris Rn. 10, m. w. Nachw.; Arloth, a. a. O., Rn. 4) handelte. Dass die Vollzugsanstalt sich veranlasst gesehen hat, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens am 13. Juli 2023 einen schriftlichen Bescheid über den „Widerruf der Genehmigungen zum Betrieb eigener Rundfunkgeräte und sonstiger Geräte der Information oder Unterhaltung“ zu erlassen, der dieselben Geräte des Beschwerdeführers betraf, lässt besorgen, dass sie der ihr obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung der bereits am 28. Februar 2023 vollzogenen Maßnahme (zunächst) nicht nachgekommen ist. b) Das weitere Begehren des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Juli 2023 richtet sich gegen den Bescheid vom 13. Juli 2023. Den Beschlussgründen lässt sich auch dahingehend nicht hinreichend entnehmen, ob es sich bei diesem vollzugsbehördlichen Vorgehen lediglich um die (in unzulässiger Weise nachgeschobene) Begründung der Entscheidung vom 28. Februar 2023, um deren Wiederholung ohne neue Sachprüfung – und damit auch nicht um eine eigene Maßnahme mit Regelungscharakter (vgl. Arloth, a. a. O., § 109 StVollzG Rn. 9; Spaniol, a. a. O., § 109 StVollzG Rn. 12; Bachmann, a. a. O., Rn. 29) – oder aber um eine eigenständige Widerrufsentscheidung gehandelt hat und auf welche Erwägungen die Vollzugsbehörde diese gestützt hat. So ist der Senat an der Prüfung gehindert, ob die Kammer gegebenenfalls bei deren Überprüfung – zu der sie auf den in diesem Fall eigenständigen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG des Gefangenen berufen wäre – zum Nachteil des Beschwerdeführers von den insoweit geltenden Maßstäben abgewichen ist und ob sie die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz im Hinblick auf den der Vollzugsbehörde eröffneten Ermessensspielraum beachtet hat. Der angefochtene Beschluss beschränkt sich auf die Mitteilung, die Vollzugsbehörde habe die Genehmigungen für die Nutzung der Elektrogeräte, „die sie im einzelnen aufführte“, „vorsorglich“ durch Bescheid vom 13. Juli 2023 (erneut) widerrufen und „bezugnehmend auf das Schreiben des Antragstellers vom 1. Mai 2023 die Begründung ihrer Entscheidung“ ergänzt. Der Mangel wird auch nicht dadurch behoben, dass die Kammer bei der Darstellung des Sachverhalts abschließend „wegen der einzelnen Vorträge zum Sach- und Streitstand“ unter anderem auf die „Stellungnahme […] … der Justizvollzugsanstalt nebst Anlagen … vom 13. Juli 2023“ verweist. Es bleibt bereits offen, ob der Bescheid der Vollzugsbehörde vom 13. Juli 2023 Anlage deren schriftlicher Stellungnahme von demselben Tag im gerichtlichen Verfahren war und damit von der Verweisung erfasst ist. Jedenfalls aber ist eine solche Verweisung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG nur „wegen der Einzelheiten“ zulässig. Sie entbindet die Strafvollstreckungskammer nicht von ihrer Verpflichtung, die Tatsachengrundlagen so vollständig und zutreffend zu umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die sich anschließende rechtliche Würdigung der Kammer bietet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2024, a. a. O., 16. Februar 2022 – 5 Ws 20/22 Vollz –, und 4. Mai 2020, a. a. O., Rn. 15, jew. m. w. Nachw.). Zum Inhalt des Bescheides vom 13. Juli 2023 teilt die Kammer jedoch nichts mit. Es ist daher für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Vollzugsanstalt in dem Bescheid die Gründe für die Widerrufsentscheidung darstellt. 3. Aus den dargelegten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt zugleich ihre Begründetheit (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020, a. a. O., Rn. 31). Der angefochtene Beschluss erlaubt dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt sind. Damit steht auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 5 Ws 57/20 Vollz –, m. w. Nachw.). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG). Die Aufhebung umfasst auch die Streitwertfestsetzung. Es lässt sich aufgrund der mangelnden Sachverhaltsdarstellung gegenwärtig nicht beurteilen, ob die Strafvollstreckungskammer verkannt hat, dass das Schreiben des Gefangenen vom 18. Juli 2023 einen neuen eigenständigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, was zur Folge hätte, dass insoweit bei der Wertfestsetzung zwischen zwei angegriffenen Maßnahmen zu unterscheiden wäre. Sollte dies zutreffen, erachtet der Senat es für die weitere Sachbehandlung – die sich an den dargelegten Grundsätzen und Maßstäben zu orientieren haben wird – als sachgerecht, über den zweiten Antrag in einem weiteren – gegebenenfalls zu verbindenden – Vollzugsverfahren zu entscheiden.