OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 W 18/11

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

10mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anrechnungsvorschriften des VV RVG kann sich die Staatskasse nach § 15a Abs. 2 RVG nur dann auf eine Anrechnung berufen, wenn sie den betreffenden Anspruch erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel gegen sie besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen sie geltend gemacht wurden. • Ein beigeordneter PKH‑Anwalt kann sowohl die vorgerichtliche Geschäftsgebühr als auch die gerichtliche Verfahrensgebühr in voller Höhe verlangen; insgesamt darf er jedoch nicht mehr fordern als die Summe beider Gebühren abzüglich des anzurechnenden Betrags (§ 15a Abs. 1 RVG). • Bei unvollständiger Ausgleichung durch die erhaltene Geschäftsgebühr kommt eine Kürzung der PKH‑Vergütung nur dann in Betracht, wenn die Anrechnung die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung vollständig beseitigt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf PKH‑Verfahrensgebühr • Bei Anrechnungsvorschriften des VV RVG kann sich die Staatskasse nach § 15a Abs. 2 RVG nur dann auf eine Anrechnung berufen, wenn sie den betreffenden Anspruch erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel gegen sie besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen sie geltend gemacht wurden. • Ein beigeordneter PKH‑Anwalt kann sowohl die vorgerichtliche Geschäftsgebühr als auch die gerichtliche Verfahrensgebühr in voller Höhe verlangen; insgesamt darf er jedoch nicht mehr fordern als die Summe beider Gebühren abzüglich des anzurechnenden Betrags (§ 15a Abs. 1 RVG). • Bei unvollständiger Ausgleichung durch die erhaltene Geschäftsgebühr kommt eine Kürzung der PKH‑Vergütung nur dann in Betracht, wenn die Anrechnung die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung vollständig beseitigt. Rechtsanwalt Z wurde als beigeordneter PKH‑Vertreter der Frau X in einem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig bestellt. Er beantragte die Festsetzung seiner Gebühren nach § 45 RVG; als Verfahrenswert war 143.072,00 Euro angegeben. Z machte unter anderem eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) geltend und hatte zuvor für außergerichtliche Vertretung eine 1,3‑fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) erhalten. Die Bezirksrevisorin beantragte die Herabsetzung der festgesetzten Vergütung mit der Auffassung, die erhaltene Geschäftsgebühr sei zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, sodass gegenüber der Staatskasse kein Anspruch verbleibe. Das Landgericht wies die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück; hiergegen richtete sich ihre Beschwerde, die das OLG nicht stattgab. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache unbegründet (§§ 33 Abs. 2, 56 Abs. 2 S. 1 RVG). • Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sieht eine Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr vor; nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter (auch die Staatskasse) aber nur auf diese Anrechnung berufen, wenn er den Anspruch erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren geltend gemacht wurden. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor, weshalb die Staatskasse die Anrechnung nicht zu ihren Gunsten geltend machen kann. • Gemäß § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen; er darf jedoch insgesamt nicht mehr verlangen als die Summe beider Gebühren abzüglich des anzurechnenden Betrags. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG sowie die Gesetzesmotive stützen diese Auslegung und zeigen, dass die Anrechnung nicht schon zu einer prozessualen Nichtentstehung der Verfahrensgebühr führt. • Streitig war, ob die Anrechnung primär auf die Wahlanwaltsvergütung oder nur auf die Differenz zur PKH‑Vergütung vorzunehmen ist. Der Senat folgt der Ansicht, dass die Anrechnung nur insoweit den Anspruch gegen die Staatskasse mindert, wie die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH‑Vergütung vollständig ausgeglichen wird; ist dies nicht der Fall, bleibt die PKH‑Vergütung ungekürzt (vgl. §§ 49, 55 Abs. 5 S. 2, 58 Abs. 2 RVG). • Im vorliegenden Fall gleicht die erhaltene Geschäftsgebühr die Differenz nicht vollständig aus; daher kommt eine Kürzung der vom Staat zu zahlenden PKH‑Vergütung nicht in Betracht. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 14.02.2011 wird zurückgewiesen. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Verfahrensgebühr in Anspruch nehmen, weil die Staatskasse die formellen Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht erfüllt und die erhaltene Geschäftsgebühr die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung nicht vollständig ausgleicht. Folglich ist die Festsetzung der PKH‑Vergütung in der beantragten Höhe zu belassen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.