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Beschluss

18 W 93/13

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0217.18W93.13.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich ist gemäß § 15 a Abs. 1 RVG in Verbindung mit Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG eine Anrechnung der in der gleichen Angelegenheit entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts vorzunehmen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt Vorschüsse oder Zahlungen erhalten hat. Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist aber zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen.
Tenor
In der Beschwerdesache … wird der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12.04.2014 auf die Beschwerde vom 19.04.2013 dahingehend abgeändert, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.02.2013 auf die Erinnerung vom 01.03.2013 abgeändert und die Prozesskostenhilfevergütung des Beschwerdeführers auf 1.652,32 € festgesetzt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich ist gemäß § 15 a Abs. 1 RVG in Verbindung mit Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG eine Anrechnung der in der gleichen Angelegenheit entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts vorzunehmen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt Vorschüsse oder Zahlungen erhalten hat. Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist aber zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. In der Beschwerdesache … wird der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12.04.2014 auf die Beschwerde vom 19.04.2013 dahingehend abgeändert, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.02.2013 auf die Erinnerung vom 01.03.2013 abgeändert und die Prozesskostenhilfevergütung des Beschwerdeführers auf 1.652,32 € festgesetzt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet. 1. Die Klägerin nahm den Beklagten als Insolvenzverwalter vor dem Landgericht in Limburg a.d. Lahn auf Herausgabe einer Bürgschaft, hilfsweise Feststellung, dass dem Beklagten keine Werklohnansprüche gegen die Klägerin zustehen, in Anspruch. Die Beklagte verfolgte widerklagend Werklohnansprüche in Höhe von 110.729,74 €. Mit Beschluss vom 12.01.2012 wurde dem Beklagten unter Beiordnung des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage und für die Widerklage bewilligt, soweit er die Zahlung eines Betrages von 85.178,06 € begehrt. Am 13.07.2012 schlossen die Parteien schließlich gemäß § 278 Abs. IV ZPO einen Vergleich unter Kostenaufhebung. Der Gegenstandswert wurde durch Beschluss vom 02.08.2012 für die Zeit bis zum 15.01.2012 auf 239.227,49 € und danach auf 213.675,81 € und für den Vergleich auf 239.227,49 € festgesetzt. Zugleich wurde die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss und den in dem Vergleich enthaltenen Mehrwert erstreckt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen, und zwar – jeweils aus dem Gegenstandswert von 213.675,81 € - eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 508,30 €, eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 469,20 € und eine Einigungsgebühr in Höhe von 391,-- € zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer und teilte auf eine Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Landgerichts mit, dass eine Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 110.729,74 € in Höhe von 1.860,30 € entstanden sei. Mit Verfügung vom 20.02.2013 setzte die Rechtspflegerin die an den Beschwerdeführer auszuzahlende Vergütung auf 1.047,44 € fest, wobei sie die entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anrechnete, so dass diese in Wegfall geriet. Der hiergegen seitens des Beschwerdeführers eingelegten Erinnerung vom 01.03.2013 half die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 20.03.2013 nicht ab, nachdem der Bezirksrevisor mit Verfügung vom 13.03.2013 Stellung genommen und die Zurückweisung der Erinnerung beantragt hatte. Das Landgericht wies die Erinnerung sodann mit Beschluss vom 12.04.2013 zurück. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde vom 19.04.2013 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und macht geltend, die Anrechnung habe zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung zu erfolgen. 2. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, S.1; 33 Abs. 3, 4 RVG. Insbesondere ist die in § 33 Abs. 3, S.1 ZPO genannte Mindestbeschwer überschritten und die Beschwerdefrist (§ 33 Abs. 3, S. 3 RVG) gewahrt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vergl. Beschluss vom 12.02.2010 - 18 W 3/10 und Beschluss vom 12.12.2011 - 18 W 214/11) angesichts der entgegenstehenden Entscheidungen des 14. Zivilsenats vom 17.10.2012 – 14 W 88/12 und des 4. Familiensenats vom 16.02.2012 - 4 WF 224/11 sowie und der Entscheidungen des KG Berlin vom 13.01.2009 – 1 W 496/08, des OLG München vom 10.12.2009 – 11 W 2649/09, des OLG Zweibrücken vom 11.05.2010 – 2 WF 33/10, des OLG Braunschweig vom 22.03.2011 – 2 W 18/11, des OLG Brandenburg vom 25.07.2011 – 6 W 55/10, des OLG Oldenburg vom 01.09.2011 – 13 W 29/11 und des OLG Celle vom 07.11.2013 – 2 W 235/13 und angesichts des Umstands, dass nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S.3 RVG eine Beschwerde zum BGH nicht statthaft ist, nicht mehr fest, weil dies einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung abträglich wäre. Danach ist wegen § 15 a Abs. 1 RVG i.V.m. Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 VVRVG zwar grundsätzlich eine Anrechnung der in der gleichen Angelegenheit entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts vorzunehmen. Jedoch bestimmt § 58 Abs. 2 RVG, dass in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, welche ein beigeordneter Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhält, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Daraus ergibt sich, dass der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen ist. Danach ist, weil die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung die hälftige Geschäftsgebühr vorliegend bei Weitem aufzehrt, für eine Verrechnung auf die Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49 RVG kein Raum, weshalb die Vergütung des Beschwerdeführers in der von ihm beantragten Höhe von 1.652,32 € festzusetzen war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2, S. 2, 3 RVG.