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R 425/18

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 17. November 2025 7 W 17/25 BGB §§ 138, 2169, 2180, 2346; HöfeO § 13 Verzicht auf Nachabfindungsansprüche; Unwirksamkeit bei umstandsbedingter Sittenwidrigkeit; bewusstes Ausnutzen des Informationsdefizits des Verzichtenden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 5.1.2026 OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2025 – 7 W 17/25 BGB §§ 138, 2169, 2180, 2346; HöfeO § 13 Verzicht auf Nachabfindungsansprüche; Unwirksamkeit bei umstandsbedingter Sittenwidrigkeit; bewusstes Ausnutzen des Informationsdefizits des Verzichtenden Unwirksamkeit des Verzichts auf Nachabfindungsansprüche durch weichenden Erben im Fall von Umstandssittenwidrigkeit. Gründe A. Die Beteiligten, bei denen es sich um Geschwister handelt, streiten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Geltendmachung von Nachabfindungsansprüchen iSv § 13 HöfeO durch die Antragstellerin wegen vom Antragsgegner vorgenommener Veräußerungen von Hofgrundstücken um die Wirksamkeit eines von der Antragstellerin erklärten Verzichts auf Nachabfindungsansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1941 verstarb Frau V., die Großmutter der Beteiligten, die Eigentümerin einer im Grundbuch des Amtsgerichts Lehrte von R. Blatt ... eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung - dem Rittergut R. - war. Frau V. wurde beerbt von ihren Kindern, der Landwirtin B. geb. V., der Mutter der Beteiligten, sowie dem Landwirt V., dem Bruder der Mutter und Onkel der Beteiligten. Die Mutter und der Onkel der Beteiligten setzten sich in den Jahren 1947 bis 1954 über den ihnen zugefallenen, bis dahin in ungeteilter Erbengemeinschaft betriebenen landwirtschaftlichen Besitz dergestalt auseinander, dass ein Teil des Grundbesitzes, verzeichnet in den Grundbüchern von R. Blatt ..., auf die Mutter der Beteiligten übertragen wurde, Alleineigentümer des zunächst im Grundbuch von R. Blatt ..., nach Umtragung dann im Grundbuch von R. Blatt ... eingetragenen Ritterguts samt Hofstelle sowie des in den Grundbüchern von R. Blatt ... und E. Blatt eingetragenen Grundbesitzes dagegen der Onkel der Beteiligten wurde. Der landwirtschaftliche Betrieb erfolgte zunächst in Form einer Kommanditgesellschaft, die im Jahr 1973 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Im Anschluss übernahm den Betrieb die "Haus R. GbR", der infolge treuhänderischer Übertragung der Grundbesitz der Mutter der Beteiligten und ihres Bruders zur gesamten Hand gehörte. Unter dem 16.06.1977 schlossen die Eltern der Beteiligten zu der UR-Nr. XXX des Notars W. in E. (PA 65 ff.) einen Erbvertrag, mittels dessen der Vater der Beteiligten, der Landwirt F. B. , gemäß Abschnitt B. I. § 1 des vorgenannten Vertrags den gemeinsamen Bruder der Beteiligten, den Landwirt Fr. B. zum Hoferben seines Hofes in B. einsetzte. Die Antragstellerin bestimmte der Vater der Beteiligten gemäß Abschnitt B. II. § 7 zur Erbin seines hoffreien Vermögens; außerdem ordnete er gemäß Abschnitt B. I. § 4 zugunsten der Antragstellerin ein Vermächtnis dergestalt an, dass ihr der Hoferbe die Kosten einer angemessenen Ausbildung sowie eine Abfindung in Höhe eines Sechstels des eineinhalbfachen Einheitswerts des Hofes zu zahlen habe. Die Mutter der Beteiligten setzte mit vorgenanntem Erbvertrag gemäß Abschnitt B. II. § 12 den Antragsgegner zu ihrem Erben ein; ihr gesamtes Vermögen wendete sie gemäß Abschnitt B. II. § 15 der Antragstellerin im Wege des Vermächtnisses zu mit Ausnahme ihrer Grundstückrechte an dem in den Grundbüchern von R. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz, ihrer Gesellschafterrechte an der "Haus R. Gesellschaft bürgerlichen Rechts", der "H. KG" und der "H. GmbH" einschließlich etwaiger Kapitalkonten sowie ihres im Vertrag genannten beweglichen Vermögens. Im Gegenzug erklärte sich die Antragstellerin gemäß Abschnitt D. des vorgenannten Vertrags mit den Bestimmungen ihrer Eltern einverstanden und verzichtete auf ihr eventuell zustehende Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer Eltern. Der Vater der Beteiligten verstarb am 07.08.1981. Mit Vertrag vom 17.07.1997 des Notars D. E. (UR-Nr. XXX) erwarb die Mutter der Beteiligten von ihrem Bruder neben seinem Kommanditanteil an der S. GmbH & Co.KG und seinem Geschäftsanteil an der S. GmbH auch seine Beteiligung an der Haus R. GbR. Gleichzeitig übertrug er der Mutter der Beteiligten seine für die Haus R. GbR treuhänderisch gehaltenen, in den Grundbüchern von R. Blatt ... und E. Blatt ... verzeichneten Eigentumsbzw. Miteigentumsanteile. Den neben ihrem eigenen Anteil einzig verbleibenden GbR-Anteil erwarb die Mutter der Beteiligten schließlich mit Vertrag vom 01.07.1998 von ihrer Stiefmutter E. V., was zum Erlöschen der GbR führte. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde von ihr als Einzelunternehmen fortgeführt. Mit "Übergabevertrag" vom 19.07.1999 (UR-Nr. XXX des Notars D. in E., PA 12 ff).) übertrug die Mutter der Beteiligten - im Vertrag "Abgeberin" genannt - diesen Grundbesitz auf ihren Sohn L. B., den Antragsgegner - im "Übergabevertrag" "Annehmer" genannt. Weitere Vertragsbeteiligte waren die Antragstellerin sowie der gemeinsame Bruder der Beteiligten, der Landwirt Fr. B.. In Bezug auf die beiden Vorgenannten enthält § 4 des "Übergabevertrags" folgende Regelung: "Der Annehmer hat an seinen Bruder Fr. B. Abfindungen nicht zu leisten. Irgendwelche Abfindungsansprüche bestehen nicht. Seine Schwester S. B. erhält eine Abfindung in Höhe von 50.000 DM. Diese wird erst fällig nach dem Ableben der Abgeberin." Weiter, handschriftlich vom Notar während der Beurkundung in die Vertragsurkunde eingefügt, heißt es in § 4: "Damit sind alle Abfindungsansprüche bezüglich des übertragenen Vermögens geregelt und zwar sowohl für Fr. B. auch für S. B.. Das gilt auch für etwaige Ansprüche nach § 13 HöfeO, die mangels Hofeigenschaft nicht bestehen dürften aber ausgeschlossen werden sollen." In der Vertragsurkunde wird an verschiedenen Stellen, so u.a. in § 5, unterstellt, dass eine Hofeigenschaft des übertragenen Grundbesitzes noch nicht vorliege, sondern erst mit Eigentumserwerb durch den Antragsgegner entstehen solle. Tatsächlich war für den zum übertragenen Grundvermögen gehörenden, im Grundbuch von R. Blatt ... Grundbesitz seit dem 17.11.1992 ein Hofvermerk eingetragen (PA 208R). Der "Übergabevertrag" wurde vom Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 17.11.1999 (Az. 2 Lw 9/99 AG Lehrte, PA 219 f.) genehmigt. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihr im "Übergabevertrag" als weichende Erbin erklärte Verzicht auf Nachabfindungsansprüche wegen Sittenwidrigkeit iSv § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. So sei sie zum einen durch Täuschung zur Abgabe dieser Erklärung veranlasst worden, weil sie nicht auf die in Wahrheit bestehende Hofeigenschaft der übertragenen Besitzung hingewiesen worden sei, obwohl davon auszugehen sei, dass dem für die Familie schon in der Vergangenheit häufiger tätig gewordenen Notar sowie ihrer Mutter und dem Antragsgegner dieser Umstand bekannt gewesen sei. Infolgedessen habe sie nicht damit rechnen können, dass ihr Abfindungsund Nachabfindungsansprüche hätten zustehen können. Aufgrund des Werts des auf den Antragsgegner übertragenen Grundbesitzes hätte ihr bei zutreffender, indes unterbliebener Belehrung eine sofortige Abfindung in Höhe von 270.000 DM zugstanden. Daher begründe sich durch die vertragliche Regelung in Form der ihr zugesagten Abfindung in Höhe von 50.000 DM, die zudem erst bei Ableben der Mutter der Beteiligten fällig werde, eine erheblich einseitig zu ihren Lasten gehende Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Zum anderen sei sie während der Beurkundung von dem erst dort an sie gestellten Ansinnen auf einen dergestalt weitgehenden, ohne entsprechende Belehrung durch den Notar über die Bedeutung und Folgen erfolgten Anspruchsverzicht überrumpelt worden. Ein Vertragsentwurf, der einen entsprechenden Verzicht auf Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO enthalten habe und es ihr ermöglicht hätte, rechtzeitig vor der Beurkundung Rechtsrat einzuholen, sei ihr nicht überlassen worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Geschäftsgrundlage für die Übertragung von landwirtschaftlichem Besitz auf den Antragsgegner in Millionenhöhe die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in der Familie gewesen sei. Gegen diese Grundlage habe der Antragsgegner durch die von ihm vorgenommene "Versilberung" weiter Teile der ihm übertragenen Flächen verstoßen. Anders, als der Antragsgegner meine, handele es sich bei dem "Übergabevertrag" von 1999 auch nicht lediglich um die Umsetzung der Anordnungen aus dem Erbvertrag von 1977. Die von der Mutter der Beteiligten im Jahr 1997 erworbenen und im Wege des "Übergabevertrags" auf den Antragsgegner übertragenen Grundstücke hätten nach den Bestimmungen des Erbvertrags nämlich ihr, der Antragstellerin, im Vermächtniswege zugestanden. Da mit dem Tod des Vaters der Beteiligten der Erbvertrag bindend geworden sei, hätte die Mutter der Beteiligten eine die Rechte der Antragstellerin mindernde Verfügung von Todes wegen nicht wirksam treffen können. Die Antragstellerin hat im Wege eines Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunftserteilung, Versicherung an Eides Statt und Zahlung eines sich nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrags beansprucht. Der Antragsgegner ist der Rechtsauffassung der Antragstellerin bezüglich einer vermeintlichen Sittenwidrigkeit des von ihr erklärten Verzichts auf Nachabfindungsansprüche und den von ihr hieraus hergeleiteten Rechten, so einem Recht auf Auskunftserteilung, entgegengetreten. Hierzu hat er vorgetragen, dass die Antragstellerin aufgrund des Erbvertrags von 1977 hinlänglich und abschließend bedacht worden sei. Die von der Mutter der Beteiligten im Jahr 1997 von deren Bruder erworbenen Grundstücke seien auch nicht Gegenstand des der Antragstellerin zugedachten Vermächtnisses gewesen; da es sich bei den mit Erbvertrag vom 1977 dem Antragsteller zugedachten Grundstücken um einen Hof iSd Höfeordnung handele, sei der von der Mutter der Beteiligten von ihrem Bruder erworbene und von der Hofstelle aus bewirtschaftete Grundbesitz dem Hofvermögen zuzuordnen. Die Übertragung des Grundbesitzes auf den Antragsgegner im Jahr 1999 habe somit nicht zu einer Verkürzung der Reche der Antragstellerin aus dem Erbvertrag von 1977 geführt. Was die vermeintlichen Informationsdefizite der Antragstellerin betreffe, so sei ihr infolge der im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters der Beteiligten eingetretenen Hofnachfolge und den sich dort zu ihren Gunsten begründenden Nachabfindungsansprüchen bekannt gewesen, worin sie mit Vertrag vom 19.07.1999 einwillige. Im Übrigen habe der beurkundende Notar im Rahmen der Beurkundung sehr wohl über die Rechtsfolgen des Ausschlusses von Nachabfindungsansprüchen belehrt. Vor diesem Hintergrund sei der handschriftlich vom Notar in die Urkunde eingefügte Zusatz für die Antragstellerin nicht überraschend gewesen. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2023 (PA 237 ff.) den Stufenantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dies hat es im Kern wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe durch ihre Erklärung in § 4 des "Übergabevertrags" wirksam auf Ansprüche aus § 13 HöfeO verzichtet. Zwar sei der "Übergabevertrag" deutlich fehlerbehaftet, insbesondere sei die darin zum Ausdruck gebrachte Auffassung nicht nachvollziehbar, dass ein Hof iSd HöfeO erst nach vollzogener Übergabe an den Antragsgegner entstünde. Ein Verstoß gegen die guten Sitten begründe sich im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung der Antragstellerin aber nicht. Soweit die Antragstellerin hier auf Nachabfindungsansprüche verzichtet habe, sei dies grundsätzlich im Rahmen der Privatautonomie zulässig. Dabei komme es auf eine hinreichende Belehrung durch den Notar nicht an, weil die in § 4 des Vertragstextes des "Übergabevertrags" verwendete Formulierung zeige, dass hier Gegenstand des Vertrags ein umfassender, über jedweden Zweifel erhabener Nachabfindungsverzicht gewesen sei. Es fänden sich auch keine Hinweise für ein erhebliches "Wissensgefälle" zum Nachteil der Antragstellerin. Denn wenn selbst der beurkundende Notar die Rechtslage unrichtig eingeschätzt habe, insbesondere nicht vom Vorliegen eines "geborenen Hofs" ausgegangen sei, könne ein Wissen des Antragsgegners darum erst recht nicht angenommen werden. Schließlich begründe sich eine Sittenwidrigkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überrumplung der Antragstellerin. Zwar beruhe der Verzicht auf einer handschriftlichen Ergänzung des Übergabevertrags durch den Notar während des Beurkundungstermins. Allerdings habe die Antragstellerin nicht dargetan, warum sie vor dem Hintergrund einer solchen weitreichenden, ihre Rechte beschneidenden Ergänzung nicht um eine Verschiebung der Beurkundung gebeten habe. Gegen diese, ihrem seinerzeitigen Bevollmächtigten am 23.03.2023 (PA 247) zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.04.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 01.07.2025 nicht abgeholfen hat. Mit dieser wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen, durch Täuschung und Überrumplung zur Abgabe der Verzichtserklärung veranlasst worden zu sein. Hierzu beruft sie sich nunmehr nach neuer anwaltlicher Vertretung darauf, mittels eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem beurkundenden Notar, dem Antragsgegner und der Mutter der Beteiligten bewusst darüber im Unklaren gelassen worden zu sein, dass es sich bei dem auf den Antragsgegner übertragenen Grundbesitz um einen Hof iSd HöfeO gehandelt habe; entsprechendes sei diesen Beteiligten, insbesondere dem beurkundenden Notar, vor der Beurkundung indes positiv bekannt gewesen. Dieser Umstand sowie gleichermaßen das gesamte Procedere - die unterlassene Übersendung eines Beschlussentwurfs vor der Beurkundung, die vermeintlich unterbliebene Einsicht des beurkundenden Notars in die Grundbücher sowie die handschriftlichen Einfügungen in § 4 des Vertragstextes des "Übergabevertrags" erst im Beurkundungstermin, woraus sich im Übrigen ein Verstoß des Notars gegen § 30 der Dienstordnung (DO) für Notare begründe, aufgrund dessen der Urkunde die Beweiskraft nach § 415 Abs. 1 ZPO fehle - hätten nur dazu gedient, einen Verzicht der Antragstellerin auf Nachabfindungsansprüche herbeizuführen, was die Mutter der Beteiligten und der Antragsgegner von Anfang an beabsichtigt hätten. Aus dieser Art und Weise des Zustandekommens der Verzichterklärung begründe sich in Verbindung mit der Tatsache, dass sich der Verzicht der Antragstellerin auf enorme Werte bezogen habe und der Antragsgegner sogleich im Anschluss an den "Übergabevertrag" im Jahr 2000 bedeutende Teile des Hofes als Bauland verkauft habe, die Nichtigkeit der von der Antragstellerin abgegebenen Verzichtserklärung. Unabhängig davon werde durch die Formulierung in § 4 des "Übergabevertrags" schon kein wirksamer Verzichtsvertrag geschlossen, weil es infolge der Verwendung des Begriffs "soll" bereits an einer Willenserklärung der Antragstellerin fehle, die von den anderen Vertragsbeteiligten hätte angenommen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen. B. Die gemäß §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Auch in der Sache erweist sie sich als erfolgreich. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß § 13 Abs. 10 HöfeO ein Anspruch auf Auskunftserteilung über von ihm vorgenommene Veräußerungen und Verwertungen von Bestandteilen des in den im Auskunftsantrag zu 1 aufgeführten Grundbüchern verzeichneten Hofesvermögens zu, das ihm mit "Übergabevertrag" vom 19.07.1999 von der Mutter der Beteiligten übertragen wurde. Die Antragstellerin hat nämlich nicht wirksam auf das ihr als weichender Erbin grundsätzlich zustehende Recht auf Nachabfindung verzichtet. Dies hat zur Folge, dass ihr unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 bis 8 HöfeO Zahlungsansprüche gegen den Antragsgegner zustehen können. Daher schuldet ihr dieser auf der ersten Stufe zunächst die Auskunftserteilung zum Zwecke der Prüfung und Bezifferung etwaiger Zahlungsansprüche. Im Einzelnen: I. Der von der Antragstellerin auf der ersten Stufe verfolgte Auskunftsantrag ist zulässig, § 254 ZPO. 1. Die Stufenklage (bzw. hier: der Stufenantrag) setzt voraus, dass das Unvermögen, eine bestimmte Leistung zu fordern, auf Unkenntnis gerade des Anspruchsumfangs beruht und die Auskunftsklage dessen Ermittlung wenigstens teilweise fördern könnte und soll (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 3 mwN). Daher ist eine Stufenklage lediglich dann unzulässig und ausgeschlossen, wenn der in der ersten Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern lediglich anderen Zwecken dient (BGH, Urteil vom 06.04.2016 - aaO, juris Rn. 16 mwN). 2. Dies zugrunde gelegt, bestehen an der Zulässigkeit des von der Antragstellerin im Streitfall auf der ersten Stufe verfolgten Auskunftsantrags keine Zweifel. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Auskunftsanspruch dient dazu, den Umfang der seitens des Antragsgegners vorgenommenen Veräußerungen von Hofbestandteilen, die Höhe der damit verbundenen Veräußerungserlöse und etwaige Reinvestitionen in das Hofvermögen in Erfahrung zu bringen, um sich auf diese Weise die erforderlichen Informationen für die Berechnung ihrer auf der dritten Stufe verfolgten Zahlungsansprüche zu verschaffen. Dies genügt, um die Zulässigkeit des Stufenantrags zu bejahen. Denn selbst, wenn auf diese Weise nur ein Teil der benötigten Informationen zu erlangen sein sollte, steht dies der Zulässigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15, juris Rn. 15). Denn auf der ersten Stufe müssen nicht zwingend sämtliche Informationen zu erlangen sein, die für die Bezifferung des mit der weiteren Stufe verfolgten Leistungsbegehrens notwendig sind (BAG, Urteil vom 28.08.2019 - 5 AZR 425/18, juris Rn. 29). II. Der Stufenantrag erweist sich auf der ersten Stufe bezüglich der Auskunft auch als begründet. Der Antragsgegner ist gemäß § 13 Abs. 10 HöfeO verpflichtet, der Antragstellerin über sämtliche nach Übertragung des Grundbesitzes auf ihn erfolgten Veräußerungen oder Verwertungen von Hofesvermögen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs der Antragstellerin auf Abfindungsergänzung erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen. Hierfür genügt nach der Rechtsprechung des Senats, dass ein Nachabfindungsanspruch zugunsten der Antragstellerin ernsthaft in Betracht kommt, ohne sicher gegeben sein zu müssen (vgl. Beschluss vom 28.08.2022 - 7 W 14/22, juris Rn. 30). Dies ist hier unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen der Fall. 1. Bei dem auf den Antragsgegner übertragenen Grundbesitz handelte es sich bereits zum Zeitpunkt des "Übergabevertrags" vom 19.07.1999 um einen Hof iSd HöfeO, was jedenfalls mittlerweile zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist. Denn für den seit der Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder nach dem Tod von Frau G. V. im Eigentum der Mutter der Beteiligten stehenden, im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz war seit dem 17.11.1992 ein Hofvermerk eingetragen, aufgrund dessen gemäß § 5 HöfeO die Vermutung besteht und auch bei Abschluss des "Übergabevertrags" im Jahr 1999 bestand, dass es sich bei diesem Grundbesitz um einen Hof iSd HöfeO handelt. Umstände, aufgrund derer diese Vermutung als widerlegt anzusehen wäre, sind im Streitfall weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO zugunsten der weichenden Erben - mithin auch für die Antragstellerin als Schwester des Antragsgegners - jedenfalls im Zusammenhang mit den vom Antragsgegner in den Jahren 2013 und 2014 vorgenommenen Veräußerungen erheblicher Teile des ihm übertragenen Grundbesitzes, nämlich des "neuen Wirtschaftshofs" und des "Golfplatzes R.", grundsätzlich in Betracht kommen können. Da nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners die von der Mutter der Beteiligten im Jahr 1997 hinzuerworbenen Grundstücke von der Hofstelle aus mitbewirtschaftet wurden und damit gemäß § 2 lit. a) HöfeO als hofzugehörig gelten, unterfallen sie infolgedessen ebenfalls etwaigen Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben. 2. Derartige Ergänzungsansprüche zugunsten der Antragstellerin sind auch nicht infolge des von ihr im Jahr 1977 im Rahmen des Erbvertrags ihrer Eltern erklärten Pflichtteilsverzichts ausgeschlossen. a) Der bloße Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht nämlich unberührt, § 2346 Abs. 2 BGB. Daher hat lediglich ein Erb- und Pflichtteilsverzicht zur Folge, dass Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO in der Person des Verzichtenden nicht entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BLw 16/96, NJW 1997, 653 ). Ein solcher Erbverzicht wurde im Rahmen des vorgenannten Erbvertrags vom 16.06.1977 jedoch nicht erklärt. b) Ein Ausschluss der Antragstellerin von Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen folgt auch nicht aus dem Umstand, dass mit dem vorgenannten Erbvertrag die Mutter der Beteiligten den Antragsgegner zu ihrem Vertragserben bestimmt hat. Zwar wird der auf sein Pflichtteilsrecht Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder lebzeitig verfügt (Everts, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.09.2025, § 2346, Rn. 86). Eine erbvertragliche Verfügung über der Höfeordnung unterfallendes und damit einer Sondererbrechtsfolge unterliegendes Vermögen der Mutter der Beteiligten sowie eine Bestimmung des Hoferben und etwaiger, nach §§ 12 und/oder 13 HöfeO anspruchsberechtigter Personen haben die Erbvertragsparteien indes nicht getroffen (hierzu näher unter 3.d).cc).(2).(d).(aa) dieses Beschlusses) und infolgedessen - anders als der Antragsgegner meint - auch nicht "die an diese Positionen der Antragstellerin geknüpften Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche (§§ 12, 13 HöfeO) ausgeschlossen". Vielmehr werden derartige Ansprüche der Antragstellerin durch die vertraglichen Bestimmungen im Erbvertrag vom 16.06.1977 nicht berührt. 3. Schließlich sind Nachabfindungsansprüche der Antragstellerin auch nicht durch die von ihr in § 4 des "Übergabevertrags" vom 19.07.1999 abgegebene Verzichtserklärung wirksam ausgeschlossen worden. a) Da die dem weichenden Erben gesetzlich zustehenden Abfindungsansprüche aus §§ 12 und 13 HöfeO Ausfluss seines gesetzlichen Erbrechts sind, stellt der Verzicht auf diese Ansprüche einen Erbverzicht dar. Bei einem solchen Verzicht handelt es sich um ein abstraktes Rechtsgeschäft (Verfügungsvertrag), das für den Fall seiner Wirksamkeit den (vertraglichen) Wegfall des gesetzlich Anspruchsberechtigten im Sinne dieser Norm zur Folge hat (vgl. Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 2346 Rn. 12 mwN). Angesichts der weitreichenden erbrechtlichen Wirkungen bedarf der Erbverzicht nach §§ 2346, 2348 BGB der notariellen Beurkundung; entsprechendes gilt daher für den Verzicht auf Nachabfindungsansprüche iSv § 13 HöfeO gleichermaßen (OLG Hamm, AgrarR 1988, 197 ; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 4 HöfeO Rn. 17). Diesem Formerfordernis ist indes im Streitfall genügt; denn die seitens der Antragstellerin erfolgte Verzichtserklärung auf Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO wurde im Rahmen einer nach den Grundsätzen von §§ 8 ff. BeurkG errichteten Urkunde, nämlich des "Übergabevertrags" vom 19.07.1999 (Ur-Nr. XXX des Notars Dr. XXX XXX mit Amtssitz in E.), abgegeben. b) Gleichermaßen fehlt es, anders als die Antragstellerin nunmehr erstmals mit ihrer Beschwerde geltend macht, auch nicht deswegen an einer wirksamen Verzichtsvereinbarung, weil die Formulierung in § 4 des "Übergabevertrags", wonach "etwaige Ansprüche nach § 13 HöfeO ... ausgeschlossen werden sollen" (Hervorhebung durch den Senat), sich in die Zukunft richte und deswegen keine eindeutig auf Abschluss eines Verzichtsvertrags gerichtete Willenserklärung darstelle. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung von Verträgen geht daher nach der Rechtsprechung des BGH ein übereinstimmender Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor (BGH, Beschluss vom 26.06.2025 III ZR 81/24, juris Rn. 16 mwN). Dies zugrunde gelegt, lässt sich die in § 4 des Übergabevertrags getroffene Regelung nur als umfassende Verzichtsvereinbarung in Bezug auf Nachabfindungsansprüche iSv § 13 HöfeO verstehen. So bestimmt § 4 zunächst das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Abfindungsansprüchen für die als weichende Erben in Betracht kommenden Geschwister des Antragsgegners in Bezug auf das dem Antragsgegner übertragene Vermögen, um im Anschluss klarzustellen, dass mit dieser Regelung alle Abfindungsansprüche geregelt sind, so dass für weitere Forderungen kein Raum sei. Soweit es dann im Anschluss heißt: "Das gilt auch für etwaige Ansprüche nach § 13 HöfeO, die mangels Hofeigenschaft nicht bestehen dürften aber ausgeschlossen werden sollen.", lässt sich dies im Kontext der zuvor getroffenen Übereinkunft vernünftigerweise nur so verstehen, dass sich die Einigkeit der Vertragsparteien über das Nichtbestehen weiterer Abfindungsansprüche auch auf Nachabfindungsansprüche - quasi als "Unterfall" ("Dies gilt auch ...) einer unter den Begriff "Abfindungsansprüche" fallenden Forderung - erstreckt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich trotz der Verwendung des Begriffs "sollen" im letzten (handschriftlich eingefügten) Satz in § 4 des "Übergabevertrags" nicht um eine Absichtserklärung in dem Sinne, dass man den Ausschluss entsprechender Ansprüche in der Zukunft erwäge, sondern um die Klarstellung, dass durch die im Vertrag niedergelegte Erklärung neben weiteren Abfindungsansprüchen auch etwaige Nachabfindungsansprüche ausgeschlossen sind. Allein der Umstand, dass dies auch aus Sicht der Antragstellerin bis zum Wechsel ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht ansatzweise zweifelhaft war, belegt dabei die Eindeutigkeit der getroffenen Vereinbarung. c) Die Unwirksamkeit des seitens der Antragstellerin erklärten Verzichts auf Nachabfindungsansprüche begründet sich aber unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit iSv § 138 Abs. 1 BGB. aa) Auf den Erbverzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden finden die allgemeinen Vorschriften über Verträge Anwendung, also auch die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. Weidlich, in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 2346 Rn. 5). Sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Folgt die Sittenwidrigkeit nicht schon allein aus dem Inhalt des Geschäfts, kann sie sich aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts sowie der äußeren Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, ergeben (stRspr, vgl. etwa die Nachweise bei Ellenberger, in: Grüneberg BGB, 84. Aufl., § 138 Rn. 8.; speziell zum Erbverzicht: OLG München, ZEV 2006, 313 [OLG München 25.01.2006 - 15 U 4751/04]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 966 [OLG Koblenz 21.02.2013 - 2 U 917/12]). Subjektiv ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn er sich der Erkenntnis einer erheblichen Tatsache bewusst oder grob fahrlässig verschließt (stRspr, vgl. Nachweise bei Ellenberger, in: Grüneberg BGB, aaO, § 138 Rn. 8). bb) Gemessen hieran war entgegen der Wertung des Landwirtschaftsgerichts der von der Antragstellerin erklärte Verzicht auf Nachabfindungsansprüche sittenwidrig und infolgedessen nichtig. (1) Zwar ist ein Erbverzicht als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft, das unmittelbar den Verlust des gesetzlichen Erbrechts bewirkt, als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral (vgl. Wegerhoff, in: MünchKommBGB, 9. Aufl., § 2346 Rn. 2). Wird allerdings der Erbverzicht gegen eine Abfindung erklärt, liegt ihm ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft (Kausalgeschäft) zugrunde, das einerseits den Rechtsgrund für den Erbverzicht und andererseits den Rechtsgrund für die Abfindung bildet (OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 - 10 U 36/15, NJW 2017, 576 Rn. 23 mwN). Dabei sind zwar Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung im Grundsatz selbstständige Rechtsgeschäfte. Sie können nach dem Parteiwillen aber als ein einheitliches Rechtsgeschäft iSd § 139 BGB verknüpft sein mit der Folge, dass eine etwaige Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung auch den Erbverzicht erfasst. Sind - wie hier - der Erbverzicht und die Abfindungsvereinbarung in einer Urkunde aufgenommen, besteht dabei nach herrschender Meinung eine tatsächliche Vermutung für einen solchen Verknüpfungswillen, was zur Folge hat, dass sich in diesem Fall eine Unwirksamkeit des Verzichts nach § 138 Abs. 1 BGB aus dem Gesamtcharakter der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben kann (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 25 mwN). (2) Ein solcher Fall besteht auch hier. (a) Zwar begründet sich eine Sittenwidrigkeit grundsätzlich nicht allein aus einem - ggf. auch groben - Missverhältnis zwischen dem Wert der erhaltenen oder versprochenen Abfindungsleistung und dem Wert der sich durch die Verzichtserklärung als Gegenleistung begründenden wirtschaftlichen Vorteile für den Begünstigten. Angesichts des Risikocharakters von Erbverzichtsverträgen ist bei der Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit äußerste Zurückhaltung geboten. Insbesondere dient die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB nicht dazu, zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung in Fällen zu gelangen, in denen eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB oder ein Vorgehen nach § 313 BGB ausscheidet, weil die Anfechtungsfrist versäumt ist oder die sonstigen Voraussetzungen nicht vorliegen (Everts, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2025, § 2346 Rn. 7). Auch sind die zu einer Überprüfung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen im Hinblick auf materielle Vertragsgerechtigkeit entwickelten Grundsätze auf Erb- und Pflichtteilsverzichte, gerade, was die "Wirksamkeitskontrolle" betrifft, allenfalls eingeschränkt übertragbar, weil erbrechtlichen Verzichtslagen andere Konstellationen zugrunde liegen als familienrechtlichen und der Verzichtende durch die Möglichkeit der Anfechtung und der Vertragsanpassung ausreichend geschützt ist (vgl. Evert, in: BeckOGK, aaO., § 2346, Rn. 20 mwN; Wegerhoff, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 2346, Rn. 39 ff.). Damit rechtfertigt ein bloßer Wertunterschied - selbst u.U. in Millionenhöhe (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014, ErbR 2014, 607 ) - zwischen dem dem Verzichtenden gezahlten Abfindungsbetrag und möglichen Erb- und Pflichtteilsansprüchen (bzw. wie im Streitfall: Nachabfindungsansprüchen) nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Denn da eine erbrechtliche Verzichtserklärung selbst ohne jedwede Gegenleistung zulässig ist, ohne das Verdikt der Sittenwidrigkeit zu begründen, kann nichts anderes gelten, wenn für den Erbverzicht eine - wenn auch nur "unterwertige" - Abfindung geleistet wird (Evert, in: BeckOGK, aaO., § 2346 Rn. 12.4). (b) Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall genügt daher die Tatsache, dass die Antragstellerin - ihren Vortrag als zutreffend unterstellt, ihr hätte ohne die von ihr abgegebene Verzichtserklärung anstelle des erst mit Ableben der Mutter der Beteiligten fällig werdenden Abfindungsanspruchs in Höhe von 50.000 DM sofort eine Abfindung in Höhe von 270.000 DM zugestanden, und der Wert des dem Antragsgegner übertragenen Ritterguts habe sich auf 25 bis 30 Mio. DM belaufen - auf nicht unerhebliche Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO und auf sogar "enorme" Ansprüche aus § 13 HöfeO verzichtet hat, für sich genommen nicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten. (c) Allerdings ist im Rahmen der nach den obigen Ausführungen gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände auch und vor allem in die Bewertung mit einzubeziehen, mit welchen Mitteln und unter welchen äußeren Umständen die Verzichtsvereinbarung zustande gekommen ist (Evert, in: BeckOGK, aaO, § 2346 Rn. 12 mwN). (aa) Insbesondere dann, wenn der Verzichtende durch Täuschung oder Nötigung zur Abgabe seiner Erklärung gebracht wurde (sog. "Umstandssittenwidrigkeit"), ist ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden anzunehmen (Senat, Beschluss vom 19.09.2023 - 7 U 17/23, juris Rn. 38; Evert, in: BeckOGK aaO, § 2346 Rn. 12.3 unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 08.11.2016 - 10 U 36/15, NJW 2017, 576 f sowie OLG München, Urteil vom 25.01.2006 - 15 U 4751/04, ZEV 2006, 313 f.). Hieraus folgt im Umkehrschluss indes nicht, dass für den Fall, dass es an einer Täuschung oder Nötigung fehlt bzw. sich eine solche nicht sicher feststellen lässt, eine Sittenwidrigkeit automatisch ausschiede. So ist insbesondere eine Sittenwidrigkeit auch dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner ein Verständnis-, Wissens- oder sonstiges Informationsdefizit des Verzichtenden ausnutzt und der Verzichtende infolgedessen die Tragweite seiner Erklärungen nicht zutreffend einschätzen kann (OLG Hamm, aaO, Rn. 30; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.03.2018 - 6 O 6494/17, ZEV 2018, 593 Rn. 24). Letzteres ist auch und gerade dann der Fall, wenn eine vor dem Hintergrund des Formerfordernisses der notariellen Beurkundung erforderliche umfassende - zutreffende - rechtliche Beratung und Belehrung über die entscheidungserheblichen Voraussetzungen und Ausgangstatsachen, durch die die einschneidenden Folgen eines Erb- und Pflichtteilsverzichts ausgeglichen werden sollen, unterblieben sind. Denn für diesen Fall fehlt es - gleichermaßen wie für den Fall der bewussten Täuschung oder Nötigung - an einer freien Willensbildung des Verzichtenden, die einen richterlichen Eingriff rechtfertigt (vgl. Gerlach-Worch, Entgeltlicher (sittenwidriger) Pflichtteilsverzicht, ErbR 2022, 552 , 558 mwN; diess., Anmerkung zu OLG Celle - 7 W 17/23 - ErbR 2024, 157 f.). (bb) So liegen die Dinge auch im hier zu entscheidenden Fall. (1) Durch den Inhalt der Vertragsurkunde, insbesondere durch die Angaben in §§ 4 und 5 ("...die mangels Hofeigenschaft nicht bestehen dürften ..." und "Hierzu wird beantragt, auf dem Deckblatt einen Hofvermerk einzutragen, da kraft Gesetzes ein Hof entsteht") wurde der Antragstellerin suggeriert, dass die streitgegenständliche Besitzung, die dem Antragsgegner übertragen wurde, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten kein Hof iSd HöfeO sei und damit sich aus diesem Gesetz begründende spezifische erbrechtliche Ansprüche - nämlich das Recht auf Abfindung und Nachabfindung gemäß §§ 12 und 13 HöfeO - von Vornherein nicht bestünden. Infolgedessen wurde die Antragstellerin über für ihre Verzichtsentscheidung hochgradig relevante Ausgangstatsachen falsch informiert und konnte damit die Tragweite der von ihr - zudem erst kurzfristig unmittelbar bei Beurkundung - abverlangten umfassenden Verzichtserklärung nicht hinreichend erkennen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der beurkundende Notar ggf. über das Wesen von Nachabfindungsansprüchen und die Bedeutung ihres Ausschlusses belehrt hat oder die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Übergang des väterlichen Hofs auf den gemeinsamen Bruder der Beteiligten, Fr. B., wusste, was Nachabfindungsansprüche sind und unter welchen Voraussetzungen sie entstehen. Ebenfalls ist unerheblich, dass die Antragstellerin als diplomierte Agrarwissenschafterin abstrakt die Voraussetzungen für das Vorliegen der Hofeigenschaft einer Besitzung kannte oder jedenfalls kennen musste; denn allein hieraus lässt sich nicht schließen, dass ihr das Vorliegen der Hofeigenschaft des streitgegenständlichen Grundbesitzes der Mutter der Beteiligten und damit die Unrichtigkeit der Angaben im notariellen Übergabevertrag bekannt waren. Zwar will der Antragsgegner eben dies zur Widerlegung einer Fehlinformation der Antragstellerin einwenden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, die für ein positives Wissen der Antragstellerin um die Hofeigenschaft der übertragenen Besitzung sprächen und mit einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit diesen Schluss rechtfertigten - beispielsweise aufgrund einer ausdrücklichen Information der Antragstellerin hierüber durch die Mutter der Beteiligten, die Überlassung eines Grundbuchauszugs, aus dem sich der Hofvermerk ergibt oder ähnliches - hat der Antragsgegner allerdings nicht dargetan und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. (2) Gleichfalls irrelevant ist, ob die für die Fehlinformation der Antragstellerin ursächlichen unrichtigen Angaben im "Übergabevertrag" zur vermeintlich fehlenden Hofeigenschaft des übertragenen Grundbesitzes auf einem angeblichen kollusiven Zusammenwirken des Notars mit der Mutter der Beteiligten und dem Antragsgegner beruhten, der Notar vorsätzlich gegen Belehrungs- und sonstige Dienstpflichten verstoßen hat und dementsprechend eine bewusste gemeinschaftliche Tatsachenverschleierung zur Täuschung der Antragstellerin erfolgt ist. Denn in der Gesamtschau aller relevanten Umstände begründen sich jedenfalls keine vernünftigen Zweifel, dass zumindest die Mutter der Beteiligten, der gegenüber die erbrechtliche Verzichtserklärung der Antragstellerin abgegeben wurde und die infolgedessen insoweit Vertragspartnerin der Antragstellerin war, im Gegensatz zu dieser die Hofeigenschaft der übertragenen Besitzung positiv kannte, dieses Wissen aber für sich behalten hat. Dafür, dass die Mutter der Beteiligten jedenfalls zum Zeitpunkt der Beurkundung vom Vorliegen einer Hofeigenschaft ausging, spricht schon die Tatsache, dass in § 4 des "Übergabevertrags" ein Verzicht auf Nachabfindungsansprüche aufgenommen wurde, was unstreitig nicht auf Veranlassung der Antragstellerin geschah. Eine solche Vereinbarung macht jedoch nur Sinn, wenn derjenige, in dessen Interesse sie liegt, zumindest damit rechnet, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen auch tatsächlich bestehen. Darüber hinaus war für die sich seit der Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder seinerzeit im Eigentum der Mutter der Beteiligten befindliche, im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichnete Besitzung seit dem Jahr 1992 ein Hofvermerk eingetragen, der - wie oben ausgeführt - die Vermutung gemäß § 5 HöfeO begründet. Da dem Ersuchen auf Eintragung dieses Hofvermerks unstreitig ein Antrag der Mutter der Beteiligten als Eigentümerin gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO, 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO zugrunde lag und die Mutter der Beteiligten zudem von der Eintragung des Hofvermerks durch das Grundbuchamt in Kenntnis gesetzt wurde (Bl. 135 der Grundakten von R. Blatt ..., Bd. 5), ist schlicht auszuschließen, dass sie von einer Hofeigenschaft des übertragenen Grundvermögens zum Zeitpunkt von dessen Übertragung auf den Antragsgegner im Jahr 1999 keine Kenntnis gehabt oder diese Tatsache bereits wieder vergessen haben könnte. Eine solche Annahme wäre vor dem Hintergrund, dass sie erst im Jahr 1997 mit einem finanziellen Aufwand in Höhe von mehreren Millionen DM landwirtschaftliche Besitzungen von ihrem Bruder erworben und so die im Wege der Erbauseinandersetzung aufgesplittete mütterliche Besitzung wieder zu einem Betrieb zusammengeführt hatte, der seit dem 01.12.1997 vom Antragsgegner bewirtschaftet wurde, mehr als abwegig. Unter diesen Voraussetzungen hat die Mutter der Beteiligten jedoch ihre Wissensüberlegenheit missbraucht, indem sie die oben genannten, das Nichtbestehen einer Hofeigenschaft der übertragenen Besitzung implizierenden Angaben in den "Übergabevertrag" aufnehmen ließ bzw. diesen Angaben in dem vom Notariat verfassten Entwurf nicht entgegengetreten ist, und durch Entgegennahme der Verzichtserklärung der Antragstellerin deren Informationsdefizit ausgenutzt. Dies genügt indes für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, weil es ein Verhalten der Mutter der Beteiligten als Vertragspartnerin der Antragstellerin begründet, das ihr zum Vorwurf gereicht (vgl. insoweit: Evert, in BeckOGK, § 2346, Rn. 12.2 mwN). Auf die Frage einer darüber hinaus hinzutretenden etwaigen Überrumplung der Antragstellerin kommt es daher nicht weiter an. (3) Damit sind zugleich infolge der Tatsache, dass die Mutter der Beteiligten alle aufgezeigten Tatsachen kannte, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der abgegebenen Verzichtserklärung ergibt, auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Darauf, ob die Mutter der Beteiligten das Verdikt der Sittenwidrigkeit erkannt hat und ob sie die Antragstellerin gezielt schädigen wollte, kommt es dagegen nicht an. Denn eines Bewusstseins der Sittenwidrigkeit oder einer Schädigungsabsicht auf Seiten des Vertragspartners des Verzichtenden bedarf es nach den obigen Ausführungen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht. d) Ein in der Gesamtschau damit anzunehmender Verstoß gegen die guten Sitten läge lediglich dann nicht vor, wenn auch ohne die von der Antragstellerin abgegebene Verzichtserklärung sich zu ihren Gunsten ergebende Nachabfindungsansprüche durch einseitige Verfügung der Mutter der Beteiligten wirksam hätten ausgeschlossen werden können. Denn hätte die Mutter der Beteiligten testamentarisch und damit ohne Mitwirkung der Antragstellerin Nachfindungsansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung ihres Hofvermögens durch "Übergabevertrag" vom 19.07.1999 auf den Antragsgegner wirksam ausschließen können, hätten sich die Umstände, aus denen sich hier der Billigkeitsverstoß herleitet, im Ergebnis nicht ausgewirkt. Unter diesen Voraussetzungen erschiene es jedoch nicht gerechtfertigt, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung von der Unwirksamkeit der abgegebenen Verzichtserklärung auszugehen, wenn das gleiche rechtliche Ergebnis - der Wegfall von Nachabfindungsansprüchen - auch ohne die Abgabe einer solchen Erklärung allein durch einseitige Erklärung der Mutter der Beteiligten hätte herbeigeführt werden können. aa) Ein solcher einseitig erklärter Ausschluss von zugunsten der Antragstellerin bestehender Nachabfindungsansprüche durch die Mutter der Beteiligten hätte indes vor dem Hintergrund der im Erbvertrag zwischen den Eltern der Beteiligten vom 16.06.1977 getroffenen Vereinbarungen nicht wirksam getroffen werden können. Eine solche einseitige Erklärung des Ausschlusses von Nachabfindungsansprüchen stellte, auch wenn der Ausschluss im Rahmen des "Übergabevertrags" mit dem Antragsgegner, aber ohne eine Vereinbarung mit der Antragstellerin oder außerhalb dieses Vertrags erklärt worden wäre, eine Verfügung von Todes wegen dar. Der Erblasser kann nämlich Nachabfindungsansprüche nur durch letztwillige Verfügung oder vertragliche Regelung ausschließen und dies auch nur insoweit, wie dies mit dem Pflichtteilsrecht vereinbar ist (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 13 HöfeO, RN 57). bb) Mit dem Tod des Vaters der Beteiligten am 07.08.1981 sind die von der Mutter der Beteiligten in dem oben genannten Erbvertrag enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bindend geworden. Zu den vertragsmäßigen Verfügungen iSv § 2278 Abs. 2 BGB gehören auch die von ihr in Abschnitt B. II. § 12 ff. des Erbvertrags getroffenen Anordnungen, mit denen sie den Antragsgegner zu ihrem Vertragserben eingesetzt und der Antragstellerin ihr gesamtes Vermögen im Wege eines Vermächtnisses mit Ausnahme ihrer Grundstückrechte an dem in den Grundbüchern von R. Blatt 388, 399, 578 und 639 verzeichneten Grundbesitz, ihrer im Vertrag aufgeführten Gesellschaftsbeteiligungen und ihres dort genannten beweglichen Vermögens zugewendet hat. cc) Vor diesem Hintergrund war die Mutter der Beteiligten gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB gehindert gewesen, durch letztwillige Verfügung das Recht der Antragstellerin als vertragsmäßig Bedachter auszuschließen oder zu beeinträchtigen. (1) Eine solche unzulässige Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Antragstellerin ergäbe sich hier zwar nicht aus dem Umstand, dass mit dem Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen eine Kürzung der Ansprüche der Antragstellerin über die Pflichtteilsgrenze hinaus einhergegangen wäre. Denn die Antragstellerin hat sich im Hinblick auf die zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen ihrer Eltern gemäß Abschnitt D. des Erbvertrags für abgefunden erklärt und auf etwaige Pflichtteilsrechte nach dem Tod ihrer Eltern verzichtet. (2) Der Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen durch letztwillige Verfügung hätte aber deswegen einen unzulässigen Eingriff in die Rechtsposition der Antragstellerin begründet, weil sich hierdurch das der Antragstellerin zugewendete Vermächtnis gemindert hätte. (a) Mit Erbvertrag vom 16.06.1977 hatte die Mutter der Beteiligten unter B. II. § 15 der Antragstellerin im Vermächtniswege ihr gesamtes Vermögen zugewendet mit Ausnahme ihrer Grundstücksrechte in dem in den Grundbüchern von R. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz, ihrer Gesellschafterrechte an der "Haus R. GbR", der "H. S. KG," und der "H. S. GmbH" einschließlich etwaiger Kapitalkonten, sowie ihrer in R. befindlichen beweglichen Habe. Letztere Bestandteile ihres Vermögens sollten mangels anderweitiger Bestimmung dem von ihr benannten Vertragserben, dem Antragsgegner, zufallen, was in Bezug auf ihre rechtliche Einordnung bedeutet, dass es sich hierbei jeweils um Vorausvermächtnisse iSv § 2150 BGB handelt. Damit wurde dem Antragsgegner mitnichten, wie dieser meint, bereits mit Abschluss des Erbvertrags vom 16.06.1977 der später der Mutter der Beteiligten durch Vertrag vom 17.07.1997 übertragene Grundbesitz ihres Bruders "zugesprochen"; vielmehr wurden ihm - neben dem von der Mutter der Beteiligten für die Haus R. GbR treuhänderisch gehaltenen Eigentum an dem mit Vorausvermächtnis gemäß B. II. § 15 lit. a (Vorausvermächtnis zu 1) genannten Grundvermögen - lediglich mit Vorausvermächtnis gemäß B. II. § 15 lit. b. (Vorausvermächtnis zu 2) ihre Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR zugewendet. (b) Dieses zugunsten des Antragsgegners mit Erbvertrag begründete Vorausvermächtnis zu 2 war allerdings bei Eintritt des Erbfalls - hier bei Abschluss des "Übergabevertrags" vom 19.07.1999 und der damit einhergehenden vorweggenommene Erfolge - unwirksam. (aa) Wie sich in der Beschwerdeinstanz herausgestellt hat, gehörte der von der Mutter der Beteiligten mit Vertrag vom 17.07.1997 von ihrem Bruder erlangte und mit "Übergabevertrag" vom 19.07.1999 auf den Antragsgegner übertragene, in den Grundbüchern von R. Blatt ...und E. Blatt ... verzeichnete Grundbesitz bei seinem Erwerb durch die Mutter der Beteiligten zum Vermögen der Haus R. GbR, durch die auch die Bewirtschaftung erfolgte. Gleiches gilt für den in den Grundbüchern von R. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz. Zivilrechtich stand zwar der zum Vermögen der Haus R. GbR gehörende Grundbesitz im Eigentum der Mutter der Beteiligten und ihres Bruders; diese waren jeweils als Eigentümer bzw. Miteigentümer in den entsprechenden Grundbüchern eingetragen. Wirtschaftlich gehörte der Grundbesitz indes - wie sich aus dem Prüfbericht des Finanzamts für Großbetriebsprüfung Hannover I vom 14.11.2001 (Blatt ... Band ... der beigezogenen Grundakten des Grundbuchs von R. Blatt ...) ergibt - der Haus R. GbR zur gesamten Hand und wurde von der Mutter der Beteiligten und ihrem Bruder lediglich treuhänderisch für die GbR gehalten. (bb) Mit Vertrag vom 17.07.1997 erwarb die Mutter der Beteiligten sämtliche Gesellschaftsanteile ihres Bruders an der Haus R. GbR, was zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft führte. Mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile einhergehend übernahm die Mutter der Beteiligten zugleich die Eigentums- bzw. Miteigentumsanteile ihres Bruders und wurde damit alleinige Treuhänderin des für die Haus R. GbR gehaltenen Grundvermögens, die nach Ausscheiden des Bruders der Mutter der Beteiligten lediglich noch aus zwei Gesellschaftern - nämlich der Mutter der Beteiligten sowie ihrer Stiefmutter, Frau E. V., - bestand. (cc) Am 01.07.1998 erwarb die Mutter der Beteiligten schließlich die restlichen Gesellschaftsanteile von Frau V., was zum Erlöschen der GbR und - damit einhergehend - der Treuhänderstellung der Mutter der Beteiligten führte. Zugleich trat eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei ihr ein, d.h. es erfolgte ein Übergang aller Aktiva und Passiva der GbR auf sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es eines Übertragungsakts oder einer Übernahmeerklärung bedurft hätte (so st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2008 - II ZR 37/07, NJW 2008, 2992 , Rn. 9 mwN). Damit waren die Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR infolge des Erlöschens der GbR mit Wirkung zum 01.07.1998 bei Abschluss des "Übergabevertrags" am 19.07.1999 - dem Zeitpunkt der an die Stelle des Erbfalls tretendenden vorweggenommenen Erbfolge - nicht mehr vorhanden und konnten dementsprechend auch nicht im Wege des Vorausvermächtnisses zu 2 auf den Antragsgegner übergehen, § 2169 Abs. 1 BGB (c) Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner für den Fall des Wegfalls der Gesellschafterrechte anstelle dieser Rechte das der Mutter der Beteiligten angewachsene unbeschränkte Eigentum an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR zuzurechnenden Grundbesitz ihres Bruders als von ihr erworbenes rechtsgeschäftliches Surrogat im Wege des Vorausvermächtnisses hätte zugewendet werden sollen, dieses rechtsgeschäftliche Surrogat also bei Wegfall der Gesellschafterrechte Gegenstand des zugunsten des Antragsgegners angeordneten Vorausvermächtnisses zu 2 sein sollte, lassen sich nicht feststellen. (aa) Der in § 2169 Abs. 1 BGB enthaltene Normzweck geht von dem Gedanken aus, dass der Erblasser nur das vermächtnisweise zuwendet, was zur Zeit des Erbfalls zu seinem Vermögen gehört (Maulbetsch, in: Roth/Maulbetsch/Schulte, Vermächtnisrecht, 1. Aufl., § 2 Rn. 59). Daher ist, wenn ein Gegenstand - der Begriff des Gegenstands umfasst dabei auch "Rechte" (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1982, - IVa ZR 47/81, NJW 1983, 937 [BGH 03.11.1982 - IVa ZR 47/81]) - bei Eintritt des Erbfalls nicht (mehr) zum Nachlass gehört wie im Streitfall die Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR, das hierauf bezogene Vermächtnis grundsätzlich unwirksam (Schellenberger, in: BeckOGK, Stand: 01.07.2025, § 2169 Rn. 12). (bb) Es lässt sich auch dem Erbvertrag nicht entnehmen, dass die Vertragsparteien für den von ihnen vertraglich nicht geregelten Fall des Wegfalls des Vorausvermächtnisgegenstands gewollt hätten, dass an die Stelle der in Wegfall geratenen Gesellschafterrechte, die von der Mutter der Beteiligten durch Anwachsung erlangten unbeschränkten Eigentumsanteile hätten treten sollen. (aaa) Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Wortlaut des Erbvertrags. Mit diesem werden dem Antragsgegner als Vorausvermächtnis zu 2 ausdrücklich lediglich die "Gesellschafterrechte" zugedacht, eine Anordnung für den Fall, dass diese nicht mehr existieren sollten, lässt sich der Vertragsurkunde nicht entnehmen. Hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrags. (aaaa) Der Umfang der Vertragsmäßigkeit von letztwilligen Verfügungen in Erbverträgen und damit der Bindung richtet sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden, der durch Auslegung des Erbvertrags zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - IV ZB 15/24, juris Rn. 11 mwN). Voraussetzung für eine solche ergänzende Auslegung ist, dass die letztwillige Verfügung eine ungewollte Regelungslücke aufweist. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn er ihn bedacht hätte. Ein nach Errichtung der letztwilligen Verfügung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre. Hierfür ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, ZEV 2017, 629 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16] Rn. 13-15 m.w.N.). (bbbb) Nach dieser Maßgabe ist hier von einer ungewollten Regelungslücke für den Fall des Wegfalls der Gesellschafterrechte der Mutter der Beteiligten und damit des Gegenstands des Vorausvermächtnisses zu 2 auszugehen. Denn angesichts der im Erbvertrag vom 16.06.1977 zum Ausdruck gebrachten Regelungsakribie der Vertragsparteien kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass diese für den Fall, dass sie eine solche Entwicklung bedacht hätten, gleichwohl von einer Regelung abgesehen hätten. Zugleich lässt sich neben dem Bestehen dieser planwidrigen Regelungslücke dem Erbvertrag auch ein hypothetischer Wille der Vertragsschließenden entnehmen, der Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025, IV ZB 15/24, juris Rn. 22). (bbb) Nach diesem hypothetischen Willen der Parteien des Erbvertrags kann indes nicht angenommen werden, dass ein an die Stelle der Gesellschafterrechte an der Haus R. GbR tretendes rechtsgeschäftliches Surrogat in Form des der Mutter der Beteiligten angewachsenen unbelasteten Eigentums, an dem vormals zum Vermögen der GbR gehörenden Grundvermögens ihres Bruders dem Antragsgegner im Wege eines Vorausvermächtnisses hätte vermacht werden sollen. Die erbvertragliche Regelung zeigt, dass die Erbvertragsparteien erkennbar bestrebt waren, ihre drei Kinder wirtschaftlich zu in etwa gleichen Teilen an ihrem Nachlass teilhaben zu lassen, was sie zu sehr detaillierten Regelungen veranlasste. Insbesondere ging es ihnen darum, dass die Antragstellerin für das ihren Brüdern zugewendete Grundvermögen einen angemessenen Ausgleich in Geld oder in Form anderen beweglichen Vermögens erhalten sollte - zum Teil aus dem Nachlass selbst, zum Teil auch durch Zuwendungen ihrer Brüder. Mit dieser "Systematik" ließe sich die Überlassung des durch Anwachsung von der Mutter der Beteiligten erlangten unbeschränkten Grundeigentums anstelle der erbvertraglich vorgesehenen Beteiligung an der Haus R. GbR nicht in Einklang bringen. Denn die dem Antragsgegner als Vorausvermächtnis zugedachte Beteiligung hatte vor dem Hintergrund der ihr anhaftenden gesamthänderischen Bindung bei weiten nicht die gleiche wirtschaftliche Bedeutung wie das unbeschränkte Eigentum an dem dem Gesellschaftsvermögen vormals zuzuordnenden Grundvermögen. Ein solches wirtschaftliches Ungleichgewicht spricht jedoch klar dagegen, dass letzteres anstelle der Gesellschafterrechte dem Antragsgegner als Vorausvermächtnisnehmer zugewandt werden sollte (vgl. insoweit: Maulbetsch, in: Roth/Maulbetsch/Schulte, Vermächtnisrecht, aaO., § 2 Rn. 69). Denn dies hätte zur Folge, dass die mit den Bestimmungen des Erbvertrags nach den Vorstellungen der Vertragsparteien gewährleistete wirtschaftliche Gleichbehandlung aller Abkömmlinge deutlich gestört wäre. Gleichermaßen liegt auch ersichtlich nicht der Fall vor, dass es den Eltern der Beteiligten als Vertragsparteien nicht so sehr darauf angekommen wäre, dem Antragsgegner als Bedachten gerade die im Erbvertrag genannten Gesellschaftsbeteiligungen zu hinterlassen, als vielmehr, ihm überhaupt etwas zuzuwenden, und dementsprechend der Gegenstand des Vorausvermächtnisses zu 2 nur das Mittel gewesen wäre, um diese Absicht zu verwirklichen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 15.12.1956 - IV ZR 238/56, NJW 1957, 421 ; Kammergericht, Urteil vom 13.03.1975 - 12 U 2643/74, BeckRS 2010, 25315 ). Vielmehr belegen die teilweise bis in Detail ausgestalteten Anordnungen des Erbvertrags, dass es den Vertragsparteien sehr wohl darauf ankam, was genau jedem ihrer Kinder zugewendet wurde. (cc) Schließlich greift auch die Vermutungswirkung des § 2169 Abs. 3 BGB nicht, weil diese auf rechtsgeschäftliche Surrogate keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 15.12.1956 - IV ZR 238/56, NJW 1957, 421 ). (d) Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass das von der Mutter der Beteiligten durch Anwachsung erworbene unbeschränkte Eigentum an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR zuzurechnenden Grundbesitz ihres Bruders nach den Bestimmungen des Erbvertrags vom 16.06.1977 grundsätzlich ihrem sonstigen Vermögen zuzuordnen war, das sie vertragsmäßig jedoch der Antragstellerin vermacht hatte. Dass gleichwohl der der Mutter der Beteiligten von ihrem Bruder übertragene und dem Antragsgegner später weiter übertragene Grundbesitz stattdessen dem Vermögen zuzurechnen ist, das dem Antragsgegner durch das Vorausvermächtnis zu 1 erbvertraglich zugewiesen wurde, liegt lediglich darin begründet, dass es sich bei diesem Grundbesitz - jedenfalls seit Eintragung des Hofvermerks im Jahr 1992 - um einen Hof iSd HöfeO handelt. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 2 lit. a) HöfeO alle Grundstücke, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, - und dies gilt nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien für die von der Mutter der Beteiligten aus dem Eigentum ihres Bruders erlangten Grundstücke - als hofzugehörig gelten. (aa) Hierbei handelt es sich allerdings um einen Umstand, der entweder erst nach Abschluss des Erbvertrags und Einsetzen der Bindungswirkung der darin enthaltenen vertragsmäßigen Bestimmungen eingetreten ist - soweit sich die Hofeigenschaft für die im Grundbuch von R. Blatt ... eingetragenen Besitzung durch die Eintragung des Hofvermerks im Jahr 1992 begründet haben sollte -, oder aber - falls es sich bei der vorgenannten Besitzung tatsächlich, wie vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.09.2025 (eOLG 33 ff.) in Abweichung von seinem vorherigen Vortrag behauptet, bereits im Jahr 1977 um einen Hof iSd HöfeO gehandelt haben sollte - jedenfalls nicht den Vorstellungen der Erbvertragsparteien entsprach. Diese wussten nämlich, wie sich aus der den erbvertraglichen Verfügungen vorangehenden Darstellung ihres Vermögens auf Seite 2 des Erbvertrags (eAG 66) ergibt, sehr genau zwischen dem Vorliegen eines Hofes iSd HöfeO und sonstigem Grundvermögen zu differenzieren. Vor diesem Hintergrund kann in Anbetracht der Tatsache, dass sie den im Eigentum des Vaters der Beteiligten stehenden Grundbesitz in B. als "Hof iSd HöfeO", das zugunsten der Mutter der Beteiligten bestehende, im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichnete Grundvermögen hingegen lediglich als "Grundbesitz" bezeichneten, als erwiesen angesehen werden, dass sie übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich bei letzterem nicht um einen Hof iSd HöfeO handelte. Dies gilt umso mehr, als von ihnen in der Aufstellung ihres Vermögens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieser Grundbesitz "wirtschaftlich einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft, nämlich der "Haus R. Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gehört", an der die Mutter der Beteiligten beteiligt sei und dementsprechend in wirtschaftlicher Hinsicht nur als Treuhänderin fungiere. (bb) Sollte dementsprechend nach den Erwägungen der Parteien des Erbvertrags mangels Geltung der Vorschriften der HöfeO für den im Vorausvermächtnis zu 1 genannten Grundbesitz denklogisch auch § 2 lit. a HöfeO keine Anwendung finden, hätten sich zwar nach ihren Vorstellungen durch eine Übertragung dieses, seinerzeit noch der treuhänderischen Bindung unterliegenden Grundbesitzes auf den Antragsgegner im Wege der vorweggenommenen Erbfolge keine Nachabfindungsansprüche zugunsten der weichenden Erben - mithin auch der Antragstellerin - begründet. Zugleich wäre aber - mangels Geltung von § 2 lit. a) HöfeO - auch das von der Mutter der Beteiligten erworbene unbeschränkte Eigentum an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR zuzurechnenden Grundbesitz ihres Bruders nicht dem dem Antragsgegner im Wege des Vorausvermächtnisses zu 1 zugewendeten Vermögen zuzurechnen gewesen, sondern zum sonstigen Vermögen der Mutter der Beteiligten, das diese der Antragstellerin im Vermächtniswege zugewendet hatte. (cc) Dass die Eltern der Beteiligten für den von ihnen vertraglich nicht geregelten Fall der Unterwerfung des seitens der Mutter der Beteiligten mit Vorausvermächtnis zu 1 dem Antragsgegner zugewendeten Grundvermögens unter die Bestimmungen der Höfeordnung gewollt hätten, dass die Antragstellerin für den Fall der Veräußerung des dem Antragsgegner zugewendeten Grundbesitzes durch diesen an Dritte nicht im Wege von Nachabfindungsansprüchen partizipieren sollte, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ergibt sich aus den in Bezug auf den Grundbesitz des Vaters der Beteiligten getroffenen vertragsmäßigen Bestimmungen der Erbvertragsparteien, dass ein Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen für den Fall des Eintretens der dafür erforderlichen Vorrausetzungen ganz offensichtlich nicht ihrem Willen entsprach. Denn da es sich bei diesem Grundbesitz bereits zum Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses um einen Hof iSd HöfeO handelte, wäre - wenn Entsprechendes gewollt gewesen wäre - eine entsprechende Anordnung, die indes gerade nicht getroffen wurde, jedenfalls mehr als naheliegend gewesen. Dass dies im Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke seine Ursache hätte, kann angesichts des Detailreichtums der getroffenen Bestimmungen sowie der Tatsache der Vertragserrichtung unter notarieller Mitwirkung, insbesondere aber im Hinblick darauf, dass eine Regelung von Ansprüchen nach § 12 HöfeO ausdrücklich getroffen wurde, vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Wenn jedoch nach dem Willen der Erbvertragsparteien im Zusammenhang mit der Übertragung des väterlichen Hofes auf den gemeinsamen Bruder der Beteiligten Abfindungsergänzungsansprüche nicht ausgeschlossen werden sollten, ist mithin kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum dies in Bezug auf den dem Antraggegner zugewendeten Grundbesitz anders hätte sein sollen. (dd) Damit ergibt sich, dass die Mutter der Beteiligten zwar ohne Verstoß gegen § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB Nachabfindungsansprüche durch (einseitige) letztwillige Verfügung hätte ausschließen können, soweit sich der Ausschluss auf eine Ergänzungspflicht für die Veräußerung solcher Grundstücke beschränkt hätte, die zu den dem Antragsgegner mit Vorausvermächtnis zu 1 zugewiesenen Grundstücken gehörten. Demgegenüber hätte ein Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen auch für sonstiges, von der Mutter der Beteiligten hinzuerworbenes Vermögen wie das durch Anwachsung erworbene unbeschränkte Eigentum an dem vormals dem Vermögen der Haus R. GbR zuzurechnenden Grundbesitz ihres Bruders eine Verkürzung der der Antragstellerin durch den Erbvertrag eingeräumten Rechtsposition begründet; ein solcher Ausschluss wäre daher unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig gewesen. 3. Schließlich steht dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass etwaige Abfindungsergänzungsansprüche bereits verjährt wären, wie der Antragsgegner meint. a) Der Anspruch auf Abfindungsergänzung verjährt gemäß § 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt. Erforderlich ist jedenfalls eine positive Kenntnis, die wenigstens das Wissen um den Umfang der Veräußerungen bzw. um die landwirtschaftsfremde Nutzung, die Höhe der Erlöse und die Person des Käufers (zB durch Vorlage von Kopien der Verträge) erfordert (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers in: Düsing/Martinez, aaO, § 13 Höfe, Rn. 67; Haarstrich, in: Lüdtke/Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Ausl., § 13, Rn. 58 jeweils mwN.). Dass über diese Tatsachenkenntnis hinaus der Abfindungsberechtigte aus den Tatsachen auch die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen haben muss, wie teilweise gefordert wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010 - 10 W 50/08, juris Rn. 174) - nämlich, dass ihm ein Nachabfindungsanspruch zustehe - dürfte, wie selbst der vormalige Bevollmächtigte der Antragstellerin in seiner o.a. Kommentierung einräumt, die Anforderungen an die positive Kenntnis überspannen. b) Auf letzteres kommt es im Streitfall allerdings ohnehin nicht an, weil der Antragsgegner, der nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweis- bzw. Feststellungslast für die Tatsachen trifft, aus denen er eine positive Kenntnis der Antragstellerin herleiten will, bereits nicht dargetan hat, dass diese über sämtliche der vorstehend aufgeführten Umstände in verjährungsrelevanter Zeit vollumfänglich informiert gewesen wäre. Zwar hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin über die von ihm vorgenommenen Veräußerungen jeweils zeitnah informiert zu haben. Dass er ihr auch insbesondere die Höhe des von ihm erzielten Veräußerungserlöses oder den Namen des jeweiligen Grundstückserwerbers mitgeteilt hätte, ihr gar Abschriften von den Kaufvertragsunterlagen hätte zukommen lassen, behauptet er dagegen selbst nicht. Das bloße Wissen um die erfolgten Grundstücksveräußerungen genügt - zumal mangels Kenntnis der Antragstellerin von der Hofeigenschaft des von der Mutter übertragenen Grundbesitzes bereits zum Zeitpunkt des "Übergabevertrags" und den sich daraus begründenden Umstand etwaiger, sich zu ihren Gunsten ergebender Abfindungsergänzungsansprüche - indes nicht im Ansatz, um eine den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende positive Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen zu bejahen. Damit geht jedoch die vom Antragsgegner erhobene Verjährungseinrede ins Leere. III. Über die im Stufenantrag auf zweiter und dritter Stufe erhobenen Anträge auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt sowie auf Zahlung scheidet zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Entscheidung des Senats aus, weil es in Bezug auf diese Anträge an der erforderlichen Entscheidungsreife mangelt. Im Fall eines Stufenantrags gemäß § 254 ZPO ist nämlich regelmäßig Stufe für Stufe zu verhandeln und durch Teilbeschluss zu entscheiden. Nach Erledigung der Vorstufe ist auf Antrag eines Beteiligten, nicht von Amts wegen, das Verfahren in der nächsten Stufe fortzusetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2024 - 7 UR 131/24, BeckRS 2024, 41146 , Rn. 15). Daher liegen, da das Landwirtschaftsgericht über die Anträge auf der zweiten und dritten Stufe - aus seiner Sicht folgerichtig - noch nicht entschieden hat, insoweit die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG für eine Aufhebung und Zurückverweisung vor (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 17). Anders als für die Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG bedarf es hierfür nach dem eindeutigen Wortlaut auch keines Antrags eines Beteiligten, sondern es kann von Amts wegen zurückverwiesen werden (Frank, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage, § 69 Rn. 4). Was die Frage der Fortsetzung des Rechtsstreits auf der zweiten und dritten Stufe nach erfolgter Auskunftserteilung betrifft, sollten die Beteiligten dringend erwägen, ob ein Mediationsverfahren in Betracht kommt; ein solches könnte sich im hiesigen Fall aus Sicht des Senats als sinnvoll erweisen. C. 1. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 9 LwVG, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren dem Landwirtschaftsgericht vorbehalten (vgl. Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 69 Rn. 57). 2. Der Geschäftswert wird vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Wertangabe der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.08.2025 auf 600.000 € festgesetzt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 17.11.2025 Aktenzeichen: 7 W 17/25 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Vermächtnis, Auflage Erbverzicht Landwirtschaftserbrecht (insbes. Höferecht) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BGB §§ 138, 2169, 2180, 2346; HöfeO § 13