Urteil
6 Sa 1248/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0323.6SA1248.20.00
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Leitsätze
1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.
2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. September 2020 - 11 Ca 409/20 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält. 2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. September 2020 - 11 Ca 409/20 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. A. Die Berufung ist bereits unzulässig, da die Berufungsbegründungsschrift nicht binnen der Berufungsfrist formgerecht beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist. I. Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO iVm. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO müssen die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung als bestimmende Schriftsätze von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17). Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21; zum Ganzen BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 17, BAGE 151, 66). Bei der Kopiervorlage muss es sich jedoch um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln. Die Wirksamkeit der Prozesshandlung setzt somit voraus, dass die Kopiervorlage von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden ist und dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben wird (vgl. BGH 31. Januar 2019 - III ZB 88/18 - Rn. 8; 27. August 2015 - III ZB 60/14 - Rn. 9). II. Diesen Anforderungen genügte die im E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgericht übermittelte Berufungsbegründungsschrift nicht, da sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthielt. III. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auch nicht die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax heranzuziehen, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.). Denn die Berufungsbegründungsschrift wurde hier gerade nicht per Computerfax (mit Übermittlung über eine Ende-zu-Ende-Telefonleitung), sondern im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Landesarbeitsgericht übermittelt. In diesem Verfahren wird das Dokument - anders als beim Computerfax - erst elektronisch per E-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Er wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail-to-Fax-Verfahren gewährleistet die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt. Wollte man anders entscheiden, müsste man alle per gewöhnlicher E-Mail übermittelten Dokumente als der Schriftform genügend ansehen, sobald sie nur eine eingescannte Unterschrift enthalten. Allein der Umstand, dass ansonsten identische Dokumente das Gericht in einem Fall über den Computer und im anderen über das Faxgerät erreichen, kann schon deshalb keinen Unterschied machen, weil beide inzwischen durch dieselbe Leitung und digital übermittelt werden (vgl. zum Ganzen OLG Dresden 4. Dezember 2020 - 22 WF 872/20 - Rn. 6, juris; zust. H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 3. Februar 2022, § 130 ZPO Rn. 29_1; auch LSG Nordrhein-Westfalen 8. April 2021 - L 12 AS 311/21 B ER - Rn. 3, juris). Es kann im Ergebnis auch keinen Unterschied machen, dass sich die Übertragung per Fax „auf der letzte Meile zum Gericht“ an eine vorherige E-Mail-Nutzung anschließt. Das Telefax spiele dann zum Zweck der Identifizierbarkeit des Absenders keine erhebliche Rolle (H. Müller RDi 2021, 413; ders. in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 3. Februar 2022 § 130 ZPO, Rn. 29_6 sowie § 130a Rn. 54). Wollte man ein per E-Mail oder ein im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermitteltes Dokument mit einer nur eingescannten Unterschrift als ausreichend ansehen, so führte dies zu einer systemwidrigen Umgehung der hochgesicherten elektronischen Kommunikationsformen gem. § 130a ZPO bzw. § 46c ArbGG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 8. April 2021 - L 12 AS 311/21 B ER - Rn. 3, juris; Hessisches LSG 13. Dezember 2018 - L 6 SF 1/18 DS Rn. 11, juris). Danach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 130a Abs. 4 ZPO bzw. § 46c Abs. 4 ZPO eingereicht werden, um formwirksam an dem grundsätzlich zugelassenen elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Diese Anforderungen, die gerade die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten dadurch gewährleistet sollen, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 16; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18; BGH 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 - Rn. 9 mwN, BGHZ 197, 209; zur Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion vgl. auch BT-Drs. 14/4987 S. 24), erfüllt eine einfache E-Mail jeweils nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 8. April 2021 - L 12 AS 311/21 B ER - aaO; Hessisches LSG 13. Dezember 2018 - L 6 SF 1/18 DS - aaO). IV. Auf das Unterschriftenerfordernis kann hier auch nicht aus anderen Gründen verzichtet werden. 1. Nur in Ausnahmefällen (sh. mit Beispielen aus der Rspr. des BGH zu solchen Ausnahmefällen BGH 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11 - Rn. 11) kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (vgl. BGH 31. Januar 2019 - III ZB 88/18 - Rn. 8; 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11 - Rn. 6 mwN). Zu berücksichtigen sind hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände (BGH 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11 - aaO mwN). 2. Solche bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Gericht zur Kenntnis gelangten Umstände sind nicht gegeben. Allein der in der Kopfzeile des Schriftsatzes enthaltene Zusatz „Kanzlei C“ und einer Fax-Nummer ist nicht ausreichend, um zweifelsfrei erkennen zu können, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Unerheblich ist, dass der Klägervertreter nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mitgeteilt hat, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz von ihm stamme, er keine Angestellten habe und auch nur er den vierstelligen PIN für das E-Mail-to-Fax-Verfahren kenne. Abgesehen davon bestehen auch Zweifel an den Angaben des Klägervertreters zu seiner Vorgehensweise in Bezug auf die Übermittlung von Schriftsätzen. Denn die einmal per beA und zweimal im E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgerichts übermittelte Berufungsschrift ist ua. auch über einen anderen E-Mail-to-Fax-Account übermittelt worden, nämlich einen mit der Namenskennung „Rechtsanwalts C“, was der Klägervertreter weder sich noch der Kammer hatte erklären können. Auch hat der Klägervertreter im Kammertermin behauptet, stets bestimmende Schriftsätze auch im Original zu übersenden, was sich ebenfalls als unzutreffend erwiesen hat (sh. dazu unten). V. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. 1. Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne Verschulden verhindert war, unter anderem die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind - neben einer eine aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (BGH 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 - Rn. 9) - glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Wird - wie hier - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, kann eine Partei dies regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch ihrer Wahrnehmung zugänglich ist. Wiedereinsetzung ist daher zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (BGH 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 - Rn. 9). b) Eine Behauptung ist dann im Sinne von §§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Dabei hat der Tatrichter die vom Antragsteller angebotenen Mittel zur Glaubhaftmachung im Hinblick darauf nach § 286 ZPO frei zu würdigen (BGH 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 - Rn. 11; vgl. auch BGH 21. März 2019 - V ZB 97/18 - Rn. 17; vgl. auch BGH 18. Januar 2018 - V ZB 113/17 - Rn. 11; 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 - Rn. 7). 2. Im Streitfall hält es die Kammer nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass eine den Formanforderungen genügende Berufungsbegründungsschrift ohne ein Verschulden des Klägervertreters, das dem Kläger zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist. a) Zum einen ist es fraglich, ob der Klägervertreter am 4. Januar 2021 (am Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) aufgrund (gerichtsbekannter) pandemiebedingter Personalausfälle bei Postzustellern und - gerade im Rhein-Main Gebiet - verzögerter Postzustellungszeiten darauf hatte vertrauen dürfen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (so etwa BGH 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19 - Rn. 10; 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 - Rn. 10 mwN). Offenbar hatte der Klägervertreter - seinen Vortrag an dieser Stelle als wahr unterstellt - auch Zweifel an der rechtzeitigen Übermittlung, weshalb er nach seinem eigenen Vortrag die Berufungsbegründungsschrift „aus anwaltlicher Vorsicht“ am 5. Januar 2021 nochmals per Fax übermittelt hat. Hier hatte es - wohl auch aus Sicht des Klägervertreters - konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er nicht mit den üblichen Postlaufzeiten rechnen durfte und die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründet war (vgl. dazu BGH 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 - Rn. 10 mwN). Abgesehen von pandemiebedingten Verzögerungen ist die Auffassung, wonach man grundsätzlich von einer Zustellung am folgenden Werktag ausgehen könne, angesichts der Post-Universaldienstleistungsverordnung, nach der von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt nur mindestens 80 Prozent am nächsten Werktag und 95 Prozent bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden müssen, und angesichts der von der Bundesnetzagentur ermittelten Werte für die Jahre 2019 und 2020 (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html) fragwürdig. b) Jedenfalls hält es die Kammer nicht für überwiegen wahrscheinlich, dass der Klägervertreter das Dokument (ordnungsgemäß) auf den Postweg gebracht hat; dies nicht etwa schon deshalb, weil der Verlust von Briefsendungen auf dem Postweg nach den öffentlich gemachten Angaben der deutschen Post in der Größenordnung von einem Prozent liegt und es daher - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Schriftsatz beim Hessischen Landesarbeitsgericht verloren gegangen sein könnte - weitaus wahrscheinlicher ist, dass der Klägervertreter den Brief gar nicht erst an das Hessische Landesarbeitsgericht abgesendet hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch die Kammer anschließt, ist von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung grundsätzlich auszugehen (etwa BGH 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 - Rn. 13, juris). Allerdings gilt das dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten. Im Streitfall gibt es aus Sicht der Kammer gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderungen des Klägervertreters zur Postübermittlung unwahr sind. Ausgangspunkt für die Zweifel der Kammer war zunächst, dass der Klägervertreter weder in diesem Verfahren noch in dem Parallelverfahren einen Schriftsatz (auch) per Post im Original übermittelt hatte. Auch in einem dem Vorsitzenden zur Kenntnis gelangten Berufungsverfahren vor der 14. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 14 Sa 1374/21) hat der Klägervertreter keinen Schriftsatz (zusätzlich) im Original übermittelt. Dies lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Klägervertreter im Streitfall plötzlich - zumal am letzten Tag vor Fristablauf - anders verfahren ist. Zwar hat der Klägervertreter im Kammertermin auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass er Schriftsätze an das Gericht immer im Original und nur zusätzlich per Fax übersende. Diese Behauptung ist aber schon durch das Vorgehen in diesem und dem Parallelverfahren sowie in dem vorgenannten Berufungsverfahren vor der 14. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts widerlegt. Auch die auf diesen Vorhalt von Klägervertreter angebrachte Behauptung, dass es eine Zeit gegeben habe, in der er sich an das beA habe gewöhnen wollen und er deshalb - wohl zeitweise - von der behaupteten Vorgehensweise abgewichen sei, hält die Kammer für unzutreffend. Dem Klägervertreter ist nämlich - verbunden mit dem Hinweis, dass die Kammer es nicht für überwiegend wahrscheinlich halte, dass ein Verschulden des Klägervertreters nicht vorliegt (vgl. zur gerichtlichen Hinweispflicht BGH 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 - Rn. 13) - aufgegeben worden, binnen der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Benennung der jeweiligen Aktenzeichen vorzutragen und glaubhaft zu machen, wie viele Verfahren er als Prozessbevollmächtigter vor den Arbeitsgerichten Offenbach am Main und Frankfurt am Main (als den Arbeitsgerichten, an denen er hauptsächlich tätig ist) im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 (also ein halbes Jahr vor und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) geführt hat und in welchen dieser Verfahren er bestimmende Schriftsätze (ausschließlich oder zusätzlich zur elektronischen Übermittlung) im Original per Post bei Gericht eingereicht hat. Daraufhin konnte der Klägervertreter kein einziges Verfahren benennen, in dem er einen bestimmenden Schriftsatz zumindest auch im Original per Post bei Gericht eingereicht hat. Der Klägervertreter hat auch keinen Abvermerk oder Ähnliches zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegt. Insgesamt spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass der Klägervertreter die Berufungsbegründung - wie offenbar stets bei bestimmenden Schriftsätzen - ausschließlich auf elektronischem Weg an das Hessische Landesarbeitsgericht übermittelt hat und die Behauptung, die Berufungsbegründung zusätzlich per Post übermittelt zu haben, lediglich dem Zweck diente, eine aus Sicht des Gerichts nicht formgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist übermittelte Berufungsbegründung zu „retten“. Dies schließt es aus, die anwaltlich versicherten Behauptungen des Klägervertreters als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. 3. Überdies fehlte es hier auch an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des (angeblich) in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post. Der Klägervertreter hat zwar dargetan, wie er den Umschlag frankiert habe, jedoch hat er nicht dargetan, dass und wie er die Versandtasche mit den Berufungsbegründungen beschriftet hat (sh. Hinweise zur ordnungsgemäßen Beschriftung https://www.deutschepost.de/de/v/versandtaschen.html); insbesondere fehlt es an einer Schilderung, dass und welche Adresse des Empfängers er auf der Versandtasche angebracht hat oder ob die Versandtasche über ein Sichtfenster verfügte, durch das die auf dem Schriftsatz enthaltene Gerichtsanschrift erkennbar war. 4. Schließlich muss auch nicht deswegen Wiedereinsetzung gewährt werden, weil sich die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen des Formmangels aufgrund eines Verstoßes des Gerichts gegen die „prozessuale Fürsorgepflicht“ als unverschuldet darstellt. a) Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er ihr als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über die aktuelle Rechtslage und den Stand der Rechtsprechung informiert. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 24; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 37; BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 25, BGHZ 222, 105). b) Angesichts der oben aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterschriftenerfordernis bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren per Fax und der sich seit einigen Jahren mehrenden Stimmen zur Unzulässigkeit einer nicht per Computerfax, sondern im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelten Rechtsmittelschrift ohne oder mit nur eingescannter Unterschrift, hätte der Klägervertreter nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Berufungsbegründung mit nur eingescannter Unterschrift den Formanforderungen genügt. Offenbar hat der Klägervertreter darauf auch nicht bei der Einlegung der Berufung vertraut, die gerade nicht nur im E-Mail-to-Fax-Verfahren mit eingescannter Unterschrift erfolgte, sondern zusätzlich im E-Mail-to-Fax-Verfahren mit Kopie einer Originalunterschrift im Ausgangsdokument sowie per beA. c) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig vom Verschulden der Partei gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren ist, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist eine Partei dann, wenn ihr Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können. In diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 26 mwN). (1) Aus dem „allgemeinen Prozessgrundrecht“ auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt die Verpflichtung des Richters zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Es ist ihm hiernach untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die betroffenen Prozessparteien abzuleiten (BVerfG 14. November 2018 - 1 BvR 433/16 - Rn. 11; 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 8). Der Anspruch auf ein faires Verfahren kann eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Eine Partei kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können und müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 13). Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10; BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12). Hiervon ausgehend gebietet es die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz - hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (dazu BGH 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - Rn. 10; zum Ganzen BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 27). (2) Danach lag eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Gericht nicht vor. Die Berufungsbegründung ist erst am Abend des Tags des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Abgesehen davon, dass der Formfehler schon nicht leicht erkennbar war, da er einen Abgleich mit anderen in der Akte oder anderen Akten enthaltenen Unterschriftenzügen erfordert, konnte der Kläger(vertreter) nicht damit rechnen, dass der Schriftsatz der damaligen Kammervorsitzenden noch am selben Tag zur Kenntnis gelangt, ihr dieser Formmangel sofort auffällt und sie sogleich - ggf. nach Prüfung der Rechtslage - einen richterlichen Hinweis erteilt, der den Klägervertreter noch vor 24:00 Uhr desselben Tages erreicht. (3) Vielmehr hätte der Klägervertreter die Berufungsbegründungsschrift - wie auch schon die Berufung - ohne weiteres per beA und/oder im E-Mail-to-Fax-Verfahren mit Wiedergabe der sich auf den (eingescannten) Ausgangsdokument befindenden „Originalunterschrift“ übermitteln können und müssen. Denn wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 24; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 37; BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 25, BGHZ 222, 105; vgl. auch zur Pflicht des Rechtsanwalts, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen BGH 16. November 2016 - VII ZB 35/14 - Rn. 12; 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 8 mwN). Gerade von einem Rechtsanwalt, der auch in der Vergangenheit schon alternative und formwirksame Übermittlungswege und -formen genutzt hat, kann verlangt werden, dass er - wenige Stunden vor Ablauf der Berufungsbegründung - nicht eine zumindest in Bezug auf die Formanforderungen fragwürdigen Weg wählt (vgl. zu Unzumutbarkeit der beA-Nutzung bei einem Rechtsanwalt, der damit nicht vertraut war BGH 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20 -). Dabei kann sich der Klägervertreter auch nicht darauf berufen, auf die Formwirksamkeit seiner Berufungsbegründung deshalb habe vertrauen zu dürfen, weil dies von Gerichten bisher nicht beanstandet worden ist. Abgesehen davon, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass bei ihm die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen (insbesondere im Rechtsmittelverfahren) mit nur eingescannter Unterschrift nie bemängelt worden ist, setzte ein ggf. schutzwürdiges Vertrauen in diese Vorgehensweise voraus, dass dies in anderen Verfahren den Gerichten überhaupt aufgefallen ist. Das hat der Klägervertreter weder behauptet, noch ist dies überwiegend wahrscheinlich. Wie bereits oben ausgeführt ist es nur durch einen Abgleich der Unterschriften in einem Verfahren oder in mehreren Verfahren möglich zu erkennen, dass es sich um eine nur eingescannte Unterschrift handelt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C. Die Zulassung der Revision für den Kläger beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um eine Versorgungszusage und sich daraus - aus Sicht des Klägers - ergebende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 78 - 79 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2020 (11 Ca 409/20) als unbegründet abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 79 RS - 80 RS d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 5. Oktober 2020 (Bl. 87 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Oktober 2020 zweimal per Fax (im E-Mail-to-Fax-Verfahren) und zusätzlich per beA Berufung eingelegt (Ausdrucke Bl. 87 f., Bl. 90 - 92 sowie Bl. 93a f. d.A.) und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 5. Januar 2021 (Bl. 94 d.A.) - am 5. Januar 2021 per Fax (im E-Mail-to-Fax-Verfahren) begründet (Bl. 98 -106 d.A.). Bei den Unterschriften unter dem per beA eingereichten Berufungseinlegungsschriftsatz und der per Fax eingereichten Berufungsbegründungsschrift handelt es sich lediglich um eingescannte Unterschriften. Am 1. Februar 2021 ist dem Vorsitzenden im Rahmen der Bearbeitung der Akte aufgefallen, dass die Unterschriftenzüge unter dem per beA eingereichten Berufungseinlegungsschriftsatz und der per Fax eingereichten Berufungsbegründungsschrift in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren mit dem Az. 6 Sa 1249/21 identisch sind und es sich daher wohl lediglich um eingescannte Unterschriften handele. Mit Hinweisbeschluss vom selben Tag (sh. Bl. 156 - 156 RS d.A.), der dem Kläger am 4. Februar 2022 (sh. EB = Bl. 157 d.A.) zugestellt worden ist, hat der Vorsitzende hierauf und auf die (mögliche) Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 (Bl. 158 - 180 d.A.) hat der Kläger zu dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Hessische Landesarbeitsgericht übermittelt worden sei (zu den Einzelheiten dieses Verfahrens sh. S. 2 des vorgenannten Schriftsatzes = Bl. 160 d.A.). Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um ein Computerfax handele, das auch mit nur eingescannter Unterschrift zulässig sei. Zudem hat er unter gleichzeitiger Einreichung der Berufungsbegründung per beA (sh. Bl. 172 - 180 d.A.) vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und diesen damit begründet, dass er den bereits am 31. Dezember 2020 fertiggestellten Berufungsbegründungsschriftsatz in diesem Verfahren - wie auch im Parallelverfahren - dreimal ausgedruckt und jeweils das Original und die beglaubigte Abschrift unterschrieben habe und am 4. Januar 2021 gegen 15:00 Uhr und damit vor der Leerungszeit (16:00 Uhr) in den Briefkasten vor der Postfiliale am xxx in A eingeworfen habe (sh. zu den Einzelheiten S. 7 f. des Schriftsatzes vom 4. Februar 2022 = Bl. 165 f. d.A.). Diese Angaben hat der Klägervertreter anwaltlich versichert und gemeint, dass der per Post übermittelte Umschlag mit den Berufungsbegründungsschriftsätzen wohl auf dem Postweg ohne sein Verschulden verlorengegangen sei. Der Kläger, der unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält (sh. zu weiteren Einzelheiten die Berufungsbegründung vom 4. Januar 2021 = Bl. 98 - 106 d.A. sowie den Schriftsatz vom 26. Januar 2022 = Bl. 122 - 131 d.A.), beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2020 (11 Ca 409/20) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den rückständigen Betrag in Höhe von 20.326,24 marokkanischen Dirham (MAD) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über einen jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 1.270,39 marokkanischen Dirham (MAD) netto ab dem 1. Oktober 2018, dem 1. November 2018, dem 1. Dezember 2018, dem 1. Januar 2019, dem 1. Februar 2019, dem 1. März 2019, dem 1. April 2019, dem 1. Mai 2019, dem 1. Juni 2019, dem 1. Juli 2019, dem 1. August 2019, dem 1. September 2019, dem 1. Oktober 2019, dem 1. November 2019, dem 1. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn den rückständigen Betrag in Höhe von 30.489,36 marokkanischen Dirham (MAD) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über einen jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 1.270,39 marokkanischen Dirham (MAD) netto ab dem 1. Februar 2020, 1. März 2020, 1. April 2020, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020, 1. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. November 2020, 1. Dezember 2020, 1. Januar 2021 und 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. August 2021, 1. September 2021, 1. Oktober 2021, 1. November 2021, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022 und 1. Februar 2022 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich eine Zusatzvergütung (CIMR) in Höhe von 1.270,39 marokkanischen Dirham (MAD) netto an März 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10. Februar 2021 (Bl. 109 - 115 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 1. Februar 2022 (Bl. 145 - 148 d.A.) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 9. Februar 2022 hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Vorsitzenden ua. erklärt, dass er auch noch Papierakten führe und einen entsprechenden Abvermerk (entsprechend dem, was im Wiedereinsetzungsantrag geschildert worden ist) in den Akten habe, er diesen Abvermerk gerne vorlegen werde, ihn aber heute nicht dabeihabe. Er übersende Schriftsätze an das Gericht immer im Original und nur zusätzlich per Fax. Weiter hat der Klägervertreter - auf (kritische) Nachfrage des Vorsitzenden - erklärt, dass er die Berufungsschrift in diesem und im Parallelverfahren deshalb nicht auch im Original an das Gericht übermittelt habe, weil er sich an das beA habe „herantasten“ wollen. Nach dem Vorhalt des Vorsitzenden, dass ihm bekannt sei, dass der Klägervertreter in dem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 14 Sa 1374/21 geführten Berufungsverfahren auch keinen Schriftsatz im Original eingereicht habe, hat dieser erklärt, dass es eine Zeit gegeben habe, in der er sich an das beA habe gewöhnen wollen. Auch hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass er hauptsächlich an den Arbeitsgerichten in Offenbach am Main und Frankfurt am Main tätig sei. Zu dem Hinweis des Vorsitzenden, dass die Berufungsschrift per Fax einmal um 22:52 Uhr am 27. Oktober 2020 mit der Absendernummer „...“ und dann nochmal ein identischer Schriftsatz (mit demselben Unterschriftenzug) um 22:28 Uhr mit der Kennung „Rechtsanwalt B (Fax) +…“ eingegangen sei, hat sich der Klägervertreter nicht erklären können. Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende mit Blick auf die noch laufende Wiedereinsetzungsfrist und die Erforderlichkeit einer Nachberatung nach Fristablauf einen Verkündungstermin anberaumt und den Kläger darauf hingewiesen, dass die Kammer es derzeit nicht für überwiegend wahrscheinlich halte, dass den Klägervertreter daran, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht bei Gericht eingegangen bzw. nicht zur Akte gelangt ist, kein Verschulden trifft. Zudem hat die Kammer dem Klägervertreter aufgegeben, binnen der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Benennung der jeweiligen Aktenzeichen vorzutragen und glaubhaft zu machen, wie viele Verfahren er als Prozessbevollmächtigter vor den Arbeitsgerichten Offenbach am Main und Frankfurt am Main im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 geführt hat und in welchen dieser Verfahren er bestimmende Schriftsätze (ausschließlich oder zusätzlich zur elektronischen Übermittlung) im Original per Post bei Gericht eingereicht hat. Mit Schriftsatz vom 4. März 2022 (sh. Bl. 188 - 190 d.A.) hat der Klägervertreter anwaltlich versichert, dass er in jeweils 5 Verfahren vor dem Arbeitsgerichten Offenbach am Main und Frankfurt am Main im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 bestimmende Schriftsätze mit der vom Gericht bemängelten eingescannten Unterschrift entweder per Fax oder per beA oder per Fax und beA eingereicht habe. Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf das gesamte schriftsätzliche Parteiverbringen sowie auf die Sitzungsniederschriften und die gerichtlichen Hinweisbeschlüsse.