OffeneUrteileSuche

IX ZB 62/18

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
17Zitate

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 25. November 2021 3 U 143/21 BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 14 Keine Pflicht des Notars zu Nachfragen „ins Blaue hinein“ Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 9.11.2022 OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 25.11.2021 und Beschl. v. 5.1.2022 – 3 U 143/21 BeurkG § 17 Abs. 1 ; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 14 Keine Pflicht des Notars zu Nachfragen „ins Blaue hinein“ Der Notar ist bei der Gestaltung einer Ehegattenüberlassung nicht verpflichtet, ohne weitere Anhaltspunkte von sich aus über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Rückübertragungsanspruchs für den Trennungs- oder Scheidungsfall zu beraten. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Beschluss vom 5.1.2022 Gründe: I. Die Berufung ist teilweise unzulässig und hat im Übrigen nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 ZPO , dessen weitere Voraussetzungen vorliegen, zurückzuweisen. Zum Sachverhalt und den gestellten Anträgen nimmt der Senat gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die eigenen Feststellungen im Hinweisbeschluss vom 25. November 2021. II. Auch hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 27. Dezember 2021, die sich zu der beabsichtigten teilweisen Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht verhält, gibt dem Senat keine Veranlassung, von der im Hinweisbeschluss geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung abzuweichen. Sie gibt lediglich Anlass zu nachstehenden Ergänzungen: 1. Soweit der Kläger weiterhin eine Pflichtverletzung des Beklagten durch die unterlassene Aufnahme weiterer Rückübertragungstatbestände geltend macht, trägt er auch mit dem Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 nicht vor, inwieweit für den Beklagten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er, der Kläger, und dessen Ehefrau auch ehebezogene Rückübertragungsansprüche in den vom Beklagten beurkundeten Übertragungsvertrag aufnehmen wollten. Darauf, dass der Kläger juristischer Laie ist, kommt es - wie im vorangehenden Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht an. Auch der juristische Laie kann deutlich machen, dass er eine Regelung für den Fall wünscht, dass die Ehe scheitert. Allein der Umstand, dass die schenkweise Übertragung an die Ehefrau des Klägers erfolgte, bedingt noch nicht die Aufnahme ehebezogener Rückübertragungstatbestände. Der Notar ist nicht der „Lebensberater“ der Urkundsbeteiligten und nicht verpflichtet, sie ohne Anhaltspunkt darüber zu belehren, dass Situationen (wie eine Trennung oder Scheidung) eintreten könnten, in denen sie ihren Entschluss zur Schenkung möglicherweise bereuten (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1996, 18 U 205/95, NJWE-VHR 1997, 277 , 278 – beck-online; vgl. a. OLG Bamberg, Urteil vom 2. Februar 2004, 4 U 136/03, DNotZ 2004, 718 ff. – beck-online). Schließlich gibt es verschiedentliche Gründe für die Übertragung des Grundstücks, die der Beklagte nicht kennen kann und ohne Anhaltspunkt auch nicht erforschen muss. So kommt in Betracht, dass die Übertragung zur Erfüllung ehevertraglicher oder sonstiger Abreden erfolgte oder die Eheleute bewusst ehebezogene Rückübertragungstatbestände nicht angesprochen haben, da selbst im Falle des Scheiterns der Ehe die gemeinsamen minderjährigen Kinder auch bei Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter in der Immobilie verbleiben sollten. Der Kläger trägt im Übrigen selbst vor, dass er im Fall des Scheiterns der Ehe seinen Grundbesitz nicht übertragen hätte. Aus welchen Gründen er diesen Umstand dem Beklagten nicht offenbart hat, bleibt unklar. Wenn der Kläger nunmehr meint, dass der Fortbestand der Ehe nach der gemeinsamen Vorstellung der Eheleute die Geschäftsgrundlage für den Übertragungsvertrag gebildet hat, mag dies gem. § 313 BGB Auswirkungen auf den Schenkungsvertrag haben. Auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten hat dieser Umstand keinen Einfluss. Der Kläger trägt auch weiterhin nicht dazu vor, welche konkreten Rückübertragungstatbestände er im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch den Beklagten in Absprache mit seiner Ehefrau in den Vertrag aufgenommen hätte. Der Klageschrift ist in Rz. 29 lediglich zu entnehmen, dass er den vorgetragenen denkbaren Rückübertragungstatbeständen zugestimmt hätte. Welche dieser Tatbestände jedoch zwingend in den Vertrag hätten aufgenommen werden sollen, bleibt weiter unklar, auch, welchem dieser Tatbestände die Ehefrau des Klägers zugestimmt hätte. Dass die Ehefrau des Klägers diesen über ein Jahr nach der Beurkundung des Übertragungsvertrages des Grundstücks hat verweisen lassen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, welchen Gestaltungsmöglichkeiten im Übertragungsvertrag sie zugestimmt hätte, da die Ehe zu diesem Zeitpunkt offenbar noch intakt war. Andernfalls hätte der Kläger seinem Vortrag nach die Grundstücksübertragung nicht vorgenommen. 2. Bezüglich der dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung in Gestalt der Aufnahme eines Mitnutzungsrechts statt eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt es dabei, dass die Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts den Kläger unbillig übervorteilt hätte, da dessen Ehefrau selbst persönlich für die auf sie übertragenen Grundschulden gehaftet hätte, ohne dass sie das Grundstück ohne Einverständnis des Klägers hätte nutzen können. Das letztlich in den Vertrag aufgenommene Mitnutzungsrecht trägt diesem Umstand Rechnung. Dass in der Folge weitere Umstände hinzugetreten sind, die es dem Kläger zur Zeit nicht möglich machen, sich auf sein Mitnutzungsrecht zu berufen, hat auf die Ausgewogenheit der Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Denn bei Vertragsschluss war weder mit Sicherheit abzusehen, dass sich die Eheleute trennen werden noch, dass das Familiengericht im Falle der Trennung der Ehefrau des Klägers das Grundstück nach § 1361b Abs. 1 BGB zuweisen würde. Vielmehr hat der Kläger durch seinen freiwilligen Auszug und den mehrjährigen Aufenthalt in Afrika selbst die unwiderlegliche Vermutung nach § 1361b Abs. 4 BGB herbeigeführt, wonach er seiner Ehefrau das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Wie der Kläger insoweit zutreffend ausführt, ist diese Zuweisung zudem lediglich vorübergehender Natur. Auf das Bestehen des Mitnutzungsrechts hat die Zuweisung durch das Familiengericht keinen Einfluss. Abgesehen davon ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. Oktober 2021 im Verfahren 60 F 3/21 WH (S. 7 oben der beglaubigten Abschrift), dass dieses selbst dann eine Wohnungszuweisung an den hiesigen Kläger nicht vorgenommen hätte, wenn er Alleineigentümer der Ehewohnung wäre. Zudem steht dem Kläger für die Zeit der Zuweisung grundsätzlich gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsvergütung zu, der ihm offenbar nur durch die Umstände des Einzelfalls versagt wurde. Im Übrigen steht das Vorbringen des Klägers, er bediene weiterhin die auf dem Anwesen ruhenden Verbindlichkeiten (Rz. 30 der Stellungnahme), im Widerspruch zu den Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen, wonach die Tochter des Klägers für die Verbindlichkeiten der ehelichen Immobilie aufkomme (S. 3 der beglaubigten Abschrift). 3. Eine Haftung des Beklagten für Beratungspflichtverletzungen der Streithelfer aufgrund des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beklagten und den Streithelfern besteht nicht. a) Eine derartige Haftung scheitert bereits an der Personenbezogenheit des Notaramts gem. § 9 Abs. 3 BNotO und den sich hieraus ergebenden Folgen. Das hoheitliche Amt eines Notars bedingt, dass dieser stets allein für seine Amtspflichtverletzungen haftet. Da der Notar zur persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsführung verpflichtet ist, resultiert hieraus seine (eigene) Pflicht zum ordnungsgemäßen Ablauf der Beurkundung, zur hinreichenden Belehrung der Parteien und zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des beurkundeten Vertrags im Rahmen von § 14 BNotO . Die Beurkundungstätigkeit kann als hoheitliche Funktion nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein (vgl. zu allem Görk in Schippel/Görk, BNotO, 10. Aufl., § 9 Rn 5; Baumann in Frenz/Miermeister, BNotO, 5.Aufl., § 9 Rn 2 ff.). Diese Grundsätze bedingen, dass die Annahme bzw. Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf die Haftung des Notars für Pflichtverletzungen Dritter nicht in Betracht kommt. Es besteht auch keine Notwendigkeit hierzu, um ggfls. den Schutz eines Beteiligten zu gewährleisten, weil der Notar – die sonstigen Voraussetzungen unterstellt – „sowieso“ haftete. b) Selbst wenn in Bezug auf eine Haftung für Beratungspflichtverletzungen der Streithelfer die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Beklagten und den Streithelfern in Betracht kommen sollte, hätte der Kläger nicht ausreichend zu einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten vorgetragen (vgl. zu diesem Erfordernis Sprau in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 705 Rn 11). Ein solcher ergibt sich zudem im Außenverhältnis nicht aus einem schlüssigen Verhalten der Streithelfer und dem Beklagten. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände aus dem Schriftsatz seines Streithelfers zu 1 vom 31. August 2020 beziehen sich auf interne Abläufe. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. März 2021 auch in Abrede genommen, dass er Kenntnis von der Herkunft des vom Kläger übermittelten Vertragsentwurfs gehabt habe. Dem stehen die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. August 2020 nicht entgegen, da der Beklagte in der vom Kläger zitierten Passage lediglich den vorangehenden Vortrag des Klägers wiedergibt. Da der Vortrag des Beklagten unbestritten geblieben ist - soweit in den klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 ein Bestreiten zu sehen sein sollte, ist dieses Bestreiten nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen - kommt eine Haftung des Beklagten selbst bei Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht, da die Erstellung des Vertrags durch die Kanzlei der Streithelfer gerade nicht im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft erfolgte. c) Stünde dem Kläger überdies ein Anspruch gegen die Streithelfer wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung aus einem mit den Streithelfern geschlossenen Vertrag zu, dürften diese vorrangig in Anspruch zu nehmen und eine Haftung des Beklagten gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BNotO ohnehin subsidiär sein. Mangels Erfüllen der Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 19 Abs. 1 BNotO kommt allerdings eine Zurückweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO . Die Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG . Beschluss vom 25.11.2021 Gründe: I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung. Unter dem 10. April 2014 erwarb der Kläger den mit einem Wohnhaus bebauten Grundbesitz unter der Adresse D.straße …, …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S. zu M., Bl. …, Flurstück … der Flur … der Gemarkung M., zu einem Kaufpreis von 97.500,00 €. In das Grundbuch des Objekts ließ der Kläger am 14. Juli 2014 zwei Grundschulden in Höhe von 139.000,00 € und 50.000,00 € eintragen. Mit dem vom Beklagten in seiner Tätigkeit als Notar unter der Nr. …/2016 der Urkundsrolle beurkundeten Vertrag vom 07. April 2016 übereignete der Kläger das Grundstück an seine Ehefrau D. Z.-T., die gleichzeitig die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernahm. Unter Ziff. VI. des Vertrages waren verschiedene Rückübertragungstatbestände aufgeführt, die durch eine Vormerkung besichert werden sollten. In Ziff. V. des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien ein umfassendes Wohnrecht des Klägers, das mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besichert werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage B 2, Bl. 94 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen. Dass ehevertragliche Regelungen zu den Rückübertragungstatbeständen und dem Wohnrecht in den Vertrag aufgenommen werden sollten, hatten der Kläger und dessen Ehefrau dem Beklagten nicht vorgegeben. Vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags hatte der Kläger von der Rechtsanwaltskanzlei W. & M. mit Schreiben vom 29. Januar 2016 (Anlage K 11, Bl. 65 ff. Bd. I d. A.) einen Urkundsentwurf (Anlage K 11, Bl. 76 ff. Bd. I d. A.), den er zuvor bei der ihm bekannten Mitarbeiterin der Kanzlei, Frau T., erfragt hatte, erhalten, den er mit E-Mail vom 11. März 2016 (Anlage K 12 (Bl. 69 Bd. I d. A.) an den Beklagten weiterleitete. Dieser Entwurf enthielt unter Ziff. V. die Formulierung: „Das Wohnungsrecht umfasst unter Ausschluss des Eigentümers sämtliche Räume des Hauses M., T.straße ….“ Aus diesem Entwurf strich der Beklagte im Rahmen der Beurkundung die Worte „unter Ausschluss des Eigentümers“. Im Übrigen übernahm der Beklagte insoweit den ihm übermittelten Entwurf. Mit Schreiben vom 14. April 2016 (Anlage K 3; Bl. 23 Bd. I d. A.) beantragte der Beklagte gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Stadthagen die Eigentumsumschreibung und der Eintragung des Wohnrechts gemäß dem Vertrag vom 07. April 2016. Mit Schreiben vom 18. April 2016 (Anlage K 4, Bl. 24 Bd. I d. A.) teilte das Grundbuchamt mit, dass der Antrag auf Eintragung eines Wohnungsrechts zu unbestimmt sei, da nicht ersichtlich sei, ob es sich um ein Wohnrecht unter Ausschluss des Eigentümers oder ein solches zur Mitbenutzung handeln solle. Mit Schreiben vom 22. April 2016 (Anlage K 5, Bl. 25 Bd. I d. A.) erklärte der Beklagte ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger gegenüber dem Grundbuchamt, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dergestalt eingetragen werden sollte, dass der Kläger berechtigt ist, die Räume mitzubenutzen. Seit dem 01. September 2017 lebten der Kläger und seine Ehefrau dauerhaft getrennt. Im Rahmen einer Eheberatung hatten die Parteien vereinbart, dass der Kläger ab August 2017 für ein Jahr ausziehen und anschließend in das übertragene Wohnhaus zurückkehren solle. Zu diesem Zwecke mietete der Kläger ab dem 01. August 2017 für ein Jahr eine Wohnung in Kenia. Nachdem sich die Ehefrau des Klägers bereits im September 2017 geweigert hatte, den Kläger nach Ablauf des Jahres wieder in das Haus aufzunehmen, verlängerte er den Mietvertrag in Kenia bis zum 01. Oktober 2019. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. Oktober 2019 (Anlage K 2, Bl. 22 Bd. I d. A.) ließ die Ehefrau des Klägers diesem mitteilen, dass ein Einzug des Klägers in das übertragene Grundeigentum nicht gewünscht sei und für den Fall, dass der Kläger nicht auf sein Wohnungsrecht verzichte, ein Wohnungszuweisungsverfahren eingeleitet würde. Der Kläger hat ausgeführt, in dem Übertragungsvertrag sei dem Umstand, dass die Ehe der Vertragsparteien scheitern könne, nicht Rechnung getragen worden. Der Beklagte habe es entgegen seiner Beratungspflichten unterlassen, über dahingehende mögliche Rückübereignungstatbestände aufzuklären und diese in die Urkunde aufzunehmen. Dem Schreiben des Beklagten vom 22. April 2016 an das Grundbuchamt hätte er widersprochen, da aus seiner Sicht ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart worden sei. Dies sei mit dem Beklagten auch gemäß dem übermittelten Vertragsentwurf so vorgesprochen gewesen. Der Beklagte habe die Worte „unter Ausschluss des Eigentümers“ eigenmächtig gestrichen, ohne über die Bedeutung der Streichung aufzuklären. Hätte der Beklagte ihm die beiden Alternativen hinsichtlich des Wohnrechts aufgezeigt, dann sei er allein zum Abschluss des Vertrages bereit gewesen, wenn ein ausschließliches Wohnrecht vereinbart worden sei. Hätte seine Ehefrau dem nicht zugestimmt, hätte er den Übertragungsvertrag nicht geschlossen, weshalb ihm auch ein Schaden in Gestalt der Übertragung des Grundstücks entstanden sei. Der Verkehrswert des Grundstücks belaufe sich auf 230.000,00 €. Nach dem Erwerb des Grundstücks seien ca. 140.000,00 € für die Renovierung des Gebäudes aufgewendet worden. Er hafte für die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge weiter, die er auch alleine bediene. Für die Wohnung in Kenia habe er monatlich 65.000,00 Kenianische Shilling (KSH) aufgewendet, insgesamt für die Zeit vom August 2017 bis Oktober 2019 1.690.000,00 KSH. Zudem sei er in dieser Zeit neun Mal nach Deutschland geflogen, um seine Kinder zu besuchen. Hierfür habe er durchschnittlich 600,00 € aufgewendet, mithin insgesamt 5.400,00 €. Der Beklagte hafte zudem für eine Beratungspflichtverletzung der Kanzlei W., da dieser in der Vergangenheit mit der Kanzlei, die Vertragsentwürfe erstellt habe, die er im Anschluss beurkundet habe, zusammengearbeitet habe. Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2020 hat der Kläger den Rechtsanwälten Dr. W. und M. den Streit verkündet. Mit Schriftsätzen vom 31. August 2020 sind die Streitverkündeten jeweils dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Der Beklagte hat ausgeführt, in den Gesprächen mit ihm sei es nie um ein ausschließliches Wohnungsrecht gegangen. Er habe den Kläger und seine Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Entwurf die Ehefrau des Klägers kein eigenes Recht zur Nutzung der Immobilie gehabt habe. Daraufhin hätten die Eheleute erklärt, dass die Ehefrau ein Recht zur Nutzung des Grundbesitzes haben solle, weshalb mit Zustimmung der Eheleute die Wörter „unter Ausschluss des Eigentümers“ gestrichen worden seien. Andernfalls wäre der Übertragungsvertrag unausgewogen gewesen, da die Ehefrau die auf sie übertragenen Grundschulden hätte bedienen müssen, ohne das Wohnhaus selbst nutzen zu können. Der Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger durchgängig in Kenia aufgehalten habe und die seitens des Klägers behaupteten Flüge mit dem behaupteten Zweck stattgefunden haben. Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nebst den dort gestellten Anträgen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 31. Mai 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle bereits an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten. Der Kläger habe seinen Vortrag, der Beklagte habe ohne seine Kenntnis und Zustimmung den Vertrag dahingehend geändert, dass statt einem ausschließlichen Wohnungsrechts ein Mitnutzungsrecht vorgesehen war, nicht beweisen können. Eine Amtspflichtverletzung dergestalt, dass in den Vertrag Rückübertragungstatbestände im Falle des Scheiterns der Ehe aufgenommen worden seien, läge ebenfalls nicht vor, da der Kläger und seine Ehefrau einen solchen Wunsch nicht zur Sprache gebracht hätten und zudem der Beklagte sich bei Aufnahme entsprechender Tatbestände der Gefahr ausgesetzt habe, seine Neutralitätspflichten zu verletzen, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Rückübertragung in diesem Falle jederzeit selbst hätte herbeiführen können. Eine Haftung für etwaige Beratungspflichtverletzungen der Streitverkündeten komme nicht in Betracht, da schon nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte mit den Streitverkündeten vorliegend zusammengearbeitet habe. Die geltend gemachten Schäden seien zudem nicht auf eine etwaige Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er u. a. aus, das Landgericht sei fehlerhaft von einer Beweislast des Klägers ausgegangen; hierauf hätte es zudem vor der Entscheidung hinweisen müssen. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft, da nicht alle Umstände berücksichtigt worden seien. Der Beklagte müsse sich im Übrigen das Verschulden der Kanzlei W. zurechnen lassen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 17 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bückeburg vom 25. Juni 2021, Aktenzeichen 1 O 157/19, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 230.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2019 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.968,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2019 zu zahlen. 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jegliche weiteren Schäden zu ersetzen, die auf der Errichtung seiner Urkunde Nr. …/2016 vom 04. Juli 2019 [gemeint: 07. April 2016) beruhen, soweit diese nicht von den vorstehenden Anträgen zu Ziff. 1. und 2. erfasst sind. 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 3.645,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung dürfte sich teilweise als unzulässig darstellen (hierzu unter 1.)). Soweit sie zulässig ist, hat sie nach derzeitiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und wird deshalb gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , dessen übrige Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, zurückzuweisen sein (hierzu unter 2.). 1. Hinsichtlich des mit der Berufungsbegründung gestellten Antrags zu Ziff. 2. dürfte die Berufung mangels hinreichender Begründung unzulässig sein. a) Nach § 520 Abs. 3 ZPO bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 – IX ZB 62/18 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – VI ZB 54/19 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 03. März 2015 – VI ZB 6/14 Rn. 6, alle zitiert nach juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 520 ZPO Rn. 29). Der Berufungskläger hat dafür die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ableitet (BGH, Beschluss vom 25. März 2021, IX ZB 8/20 Rn. 7, juris). b) Diesen Maßstäben wird die Berufungsbegründung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2. nicht gerecht. Das Landgericht hat die Klage nicht nur wegen des Fehlens einer Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat das klageabweisende Urteil ausdrücklich darüber hinaus auch noch auf den Umstand gestützt, dass es - unabhängig von einer Pflichtverletzung - nach dem Vortrag des Klägers an einer Kausalität der etwaigen Pflichtverletzung für die geltend gemachten Schäden fehle. So hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag freiwillig im Zuge der Trennung von seiner Ehefrau aus der Immobilie ausgezogen sei und erst im Jahr 2019 einen Wiedereinzug angekündigt habe, weshalb die bis Oktober 2019 angefallenen Mieten und die Flugkosten nicht auf eine Pflichtverletzung des Beklagten, sondern eine Übereinkunft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zurückzuführen seien. Die Berufungsbegründung verhält sich zu dieser Argumentation des Landgerichts nicht. 2. Die Berufung erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet. a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 230.000,00 € zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG (hierzu unter aa)) noch aus einer Haftung des Beklagten für eine Pflichtverletzung der Streithelfer (hierzu unter bb)). aa) Der Beklagte hat seine notariellen Amtspflichten weder durch die unterlassene Aufnahme weiterer Rückübertragungstatbestände in den beurkundeten Vertrag (hierzu unter (1)) noch im Rahmen der Aufnahme eines Mitbenutzungsrechts statt eines (ausschließlichen) Wohnungsrechts (hierzu unter (2)) verletzt. (1) Entgegen der Ansicht des Klägers kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er den Kläger und dessen Ehefrau nicht hinsichtlich weiterer Rückübertragungstatbestände beraten hat. (a) Gem. § 17 Abs. 1 BeurkG trifft den Notar die Pflicht zur Erforschung des wahren Willens der Beteiligten. Hierzu hat der Notar im Vorfeld – spätestens bei – der Beurkundung die je nach Art des beantragten Rechtsgeschäfts regelungsbedürftigen Aspekte abzufragen und zu erörtern, ob die Beteiligten bewusst oder unbewusst über einen bestimmten Aspekt keine Regelung treffen wollen (BGH, Urteil vom 28. April 1994 – IX ZR 161/93, Rn. 8, juris). Dies gilt zunächst für alle Regelungsgegenstände, die nach Art des Rechtsgeschäfts üblicherweise eine Regelung erfahren. Der Notar hat aber darüber hinaus auch weitere, über die üblichen Regelungen hinausgehende Aspekte zu erfragen und in der Urkunde niederzulegen, wenn diese dem Willen der Beteiligten entsprechen. Eine Pflicht zur Nachfrage „ins Blaue hinein“ besteht dagegen nicht (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2010 – III ZR 272/09, Rn. 16, juris). (b) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten. Bereits nach dem klägerischen Vortrag gab es für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und dessen Ehefrau auch ehebezogene Rückübertragungsansprüche in den Vertrag aufnehmen wollten, da der Kläger selbst entsprechende Rückübertragungstatbestände bei der Beurkundung nicht in Erwägung gezogen hat. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass ehevertragliche Rückübertragungsansprüche üblicherweise in gleichartigen Übertragungsverträgen enthalten sind. Hiergegen spricht bereits, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelfer, die sich der Kläger vielmehr zu eigen gemacht hat, der Vertragsentwurf aus ihrer Kanzlei stammt und es sich um einen der Musterverträge handelt, die die Streithelfer seit der Zeit, als noch ein Notariat zu der Kanzlei gehörte, vorhalten. In diesem Muster-Vertragsentwurf waren gerade entsprechende Rückübertragungstatbestände nicht vorgesehen. Im Übrigen endet die Pflicht des Notars zur Erforschung des Willens der Parteien dort, wo auch juristische Laien einen entsprechenden Regelungswunsch ohne weitere Schwierigkeiten zum Ausdruck bringen können. Diesbezüglich hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Vertragsparteien einen Wunsch in der Form, dass auch bei einer Ehescheidung oder anderen ehebezogenen Tatbeständen eine Rückübertragung erfolgen solle, auch ohne juristischen Sachverstand hätten äußern können und müssen. Nachfragen des Notars zu dieser Thematik hätten sich mangels entsprechenden Anhalts als solche in Blaue hinein dargestellt. (c) Der Vortrag des Klägers erschöpft sich zudem in der Aufzählung verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten für Rückübertragungstatbestände (z. B. Trennung, Scheidung, Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Wiederheirat), ohne dass er darlegt, welche dieser Rückübertragungstatbestände nach seinem Willen bei entsprechender Aufklärung durch den Beklagten in den Vertrag hätten aufgenommen werden sollen. So ist es nach dem klägerischen Vortrag durchaus zweifelhaft, ob der Kläger bereits eine Rückübertragung für den Fall der Trennung - wobei dieser Begriff wegen seiner Unbestimmtheit mit erheblichen (tatsächlichen) Unsicherheiten behaftet ist und der Kläger in diesem Fall einseitig zu Ungunsten seiner Ehefrau einen Anspruch auf Rückübertragung hätte herbeiführen können - mit in den Vertrag aufnehmen wollte. Hiergegen spricht jedenfalls sein Verhalten in der Folgezeit, wonach er nach einer Übereinkunft mit seiner Ehefrau im Rahmen einer Eheberatung freiwillig das seiner Ehefrau übertragene Wohnhaus verlassen und erstmals mehr als zwei Jahre später sein Nutzungsrecht an dem Grundstück geltend gemacht hat. Aus diesem Grund lässt sich nach dem klägerischen Vorbringen auch keine Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für einen später eingetretenen Schaden in Gestalt des Verlusts des Grundstücks feststellen, da der Kläger nicht vorträgt, dass seine Ehefrau mit den von ihm gewünschten Rückübertragungstatbeständen nicht einverstanden gewesen wäre, so dass ein Übertragungsvertrag etwaig nicht zustande gekommen wäre oder dass der konkret von ihm gewünschte Rückübertragungstatbestand zwischenzeitlich eingetreten ist. Der Kläger hat etwa nicht dargelegt, dass die Ehe geschieden ist oder seine Ehefrau einen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen hat. (2) Der Beklagte hat auch nicht pflichtwidrig gehandelt, indem er lediglich ein Mitnutzungsrecht und kein ausschließliches Nutzungsrecht des Klägers an dem Grundstück in den Vertrag aufgenommen hat. (a) Die Streichung des ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers aus dem von diesem übermittelten Entwurf stellt sich schon deshalb nicht als Pflichtverletzung dar, weil andernfalls die Ehefrau des Klägers durch den Übertragungsvertrag einseitig benachteiligt worden wäre. Denn der Notar ist nicht nur zur Erforschung und Umsetzung des Willens der Parteien verpflichtet. Es ist zudem seine Aufgabe, zu verhindern, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte durch die gewünschte Regelung benachteiligt werden (BGH, Urteil vom 28. April 1994 a.a.O.). Im Falle der Vereinbarung eines ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers wäre dessen Ehefrau einseitig benachteiligt worden. Denn in dem Vertrag war eine Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden von der Ehefrau des Klägers vorgesehen, womit ihr Grundstück für diese Grundschulden gehaftet hätte, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, das Grundstück selbst zu Wohnzwecken nutzen zu können. Hinzu tritt die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Ehefrau des Klägers. Soweit der Kläger vorträgt, dass er selbst noch hafte und die hinter den Grundschulden stehenden Verbindlichkeiten selbst tilge, ändert dies an der einseitigen Vertragsgestaltung wegen der persönlichen Haftung der Ehefrau nichts. (b) Dass der Beklagte den Kläger nicht hinreichend über die Folgen der Vereinbarung eines Mitnutzungsrechts im Vergleich zu einem ausschließlichen Nutzungsrecht aufgeklärt hat, konnte der Kläger nicht beweisen. Wer einen Notar auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, trägt für dieses Unterlassen die Beweislast, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (BGH, Urteil vom 05. Februar 1987 – IX ZR 65/86, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Urteil vom 06. September 2002 – 11 U 39/01, Rn. 17, juris). Die Schwierigkeit des sog. Negativbeweises ist dadurch zu beheben, dass die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (BGH, Urteil vom 05. Februar 1987 a.a.O. m.w.N.). Der Beklagte ist vorliegend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er vorgetragen hat, dass ihm im Rahmen der Beurkundung aufgefallen sei, dass der vom Kläger übermittelte Entwurf des Übertragungsvertrags ein ausschließliches Nutzungsrecht des Klägers vorgesehen und er die Vertragsparteien daraufhin darüber aufgeklärt habe, dass die Ehefrau in diesem Fall von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen werden könne. Beide Vertragsparteien hätten daraufhin ausdrücklich einer Abwandlung des ausschließlichen Nutzungsrechts in ein Mitnutzungsrecht zugestimmt. Seinen gegenteiligen Vortrag vermochte der Kläger nicht zu beweisen. Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der diesbezüglich vom Landgericht festgestellten Tatsachen bestehen nicht. Die vom Kläger benannte Zeugin Z.-T. hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Ausführungen des Klägers in dessen persönlichen Anhörung hat das Landgericht mit nicht zu beanstandender Begründung dahingehend gewürdigt, dass unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten in dessen persönlichen Anhörung nicht feststellbar sei, dass eine Amtspflichtverletzung durch unzureichende Aufklärung vorliege. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Beweismaßstab des § 286 ZPO verkannt und bei seiner Würdigung der Angaben der Parteien in deren persönlichen Anhörungen nicht auch das gesamte wechselseitige Vorbringen der Parteien berücksichtigt hat. Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Angaben des Klägers in dessen persönlicher Anhörung widersprüchlich und schon allein deshalb nicht zu einer Überzeugungsbildung geeignet waren, da er zunächst angegeben habe, über das Nutzungsrecht sei im Rahmen der Beurkundung nicht gesprochen worden, und erst nach Anhörung des Beklagten und auf Nachfrage angegeben habe, es sei über das Nutzungsrecht gesprochen worden, aber nicht im Sinne einer beabsichtigten Änderung, während die Ausführungen des Beklagten gleichbleibend konstant gewesen seien. Auch die objektiven Umstände sprechen eher für die Darstellung des Beklagten, da die Streichungen in der Urkunde bezüglich des ausschließlichen Nutzungsrechts - entgegen der ersten schriftsätzlichen Darstellung des Klägers - im Rahmen der Beurkundung erfolgten und es lebensfremd scheint, dass der Beklagte vor den Augen der Vertragsparteien Streichungen im Vertragstext vornimmt, ohne dass er diese Streichungen erläutert oder die Vertragsparteien hierzu Nachfragen stellen. Anhaltspunkte im wechselseitigen Vorbringen, die die klägerischen Ausführungen in der persönlichen Anhörung dennoch derart glaubhaft erscheinen lassen, dass hierauf eine Überzeugungsbildung gestützt werden könnte, sind für den Senat nicht erkennbar und lassen sich auch der Berufungsbegründung nicht entnehmen. (c) Vor diesem Hintergrund liegt auch in der Mitteilung des Beklagten vom 22. April 2016 an das Grundbuchamt, dass das Nutzungsrecht des Beklagten als Mitnutzungsrecht eingetragen werden solle, keine Pflichtverletzung des Beklagten. bb) Der Beklagte haftet auch nicht für eine etwaige Beratungspflichtverletzung der Streithelfer. (1) Unabhängig davon, dass der Kläger schon nicht dazu vorträgt, was für eine konkrete Vertragsgestaltung er bei den Streithelfern in Auftrag gegeben haben will und inwieweit dieser Entwurf hinter seinem Auftrag bzw. Erwartungen zurückbleibt, fehlt es an Darlegungen, aus welchen Gründen sich der Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung der Streithelfer zurechnen lassen muss. Schließlich ist der Beklagte unstreitig nicht Teil der Kanzlei der Streithelfer. Allein der Umstand, dass die Streithelfer in der Vergangenheit Vertragsentwürfe erstellt, ihre Mandanten für die notarielle Beurkundung an den Beklagten verwiesen und die Gebühren gegenüber dem Beklagten berechnet haben, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass sie damit konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen. Aber auch dieser Umstand kann dahingestellt bleiben, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelfer und des Beklagten bei dem streitgegenständlichen Vertrag gerade nicht entsprechend verfahren wurde, sondern vielmehr weder die Streithelfer von einer Herausgabe eines Vertragsentwurfs an den Kläger durch eine Mitarbeiterin Kenntnis hatten noch der Beklagte darum wusste, dass der entsprechende Entwurf aus der Kanzlei der Streithelfer stammt. Abgesehen davon ist die Haftung des Notars nach § 278 BGB für Pflichtverletzungen Dritter auf Mitarbeiter begrenzt, sofern die zugrundeliegenden Tätigkeiten überhaupt delegiert werden können. Denn der Notar ist gem. § 1 BNotO unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und zur unabhängigen und persönlichen Amtsausübung verpflichtet, § 9 Abs. 3 BNotO . Insbesondere die unabhängige Stellung des Notars begründet keine gesamtschuldnerische Sozietätshaftung (vgl. Schramm in Schippel/Görk, BNotO, 10. Aufl., § 19 Rn. 188 m. w. N.). (2) Für eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten fehlt es daran, dass nach dem wechselseitigen Vortrag eine Kooperation zwischen den Streithelfern und dem Beklagten für den Kläger nicht erkennbar war, mithin kein Rechtsschein bestand, auf den der Kläger ein Vertrauen hätte gründen können. cc) Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht hinreichend zum Wert des Grundstücks und damit zur Höhe des eingetretenen Schadens vorgetragen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, pauschal zu behaupten, der Wert des Grundstücks belaufe sich auf 230.000,00 €, ohne zu erläutern, auf welcher Grundlage er diesen Wert gebildet hat. Schließlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger das Haus nur zwei Jahre vor Abschluss des Übertragungsvertrags zu einem Kaufpreis von 97.500,00 € erworben und danach mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 189.000,00 € belastet hat, auch wenn der Kläger nach seinem unsubstantiierten Vortrag ca. 140.000,00 € für die Instandsetzung des Grundstücks aufgewendet haben will. b) Der zu Ziff. 3. gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. In Fällen, in denen ein Vermögens(teil)schaden etwaig schon entstanden ist und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung erwartet wird, bedarf es zwar keiner Mindestwahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts. Erforderlich für die Zulässigkeit ist jedoch die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts (zuletzt BGH, Urteil vom 05. Oktober 2021 – VI ZR 136/20, Rz. 28, juris m.w.N.). Der darlegungsbelastete Kläger trägt hier jedoch schon nicht zu einem möglichen weiteren Schadenseintritt vor, sondern stützt sich lediglich auf eine fortlaufende Schadensentwicklung, ohne eine solche näher zu konkretisieren. Im Übrigen wäre der Anspruch auf Feststellung mangels Amtspflichtverletzung des Beklagten nach den obigen Ausführungen auch unbegründet. c) Da dem Kläger die geltend gemachten Hauptforderungen nicht zustehen, kann er auch die mit der Berufung verfolgten Nebenforderungen nicht verlangen. III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Verwerfung bzw. Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder auch seine Berufung zurückzunehmen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 25.11.2021 Aktenzeichen: 3 U 143/21 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Beurkundungsverfahren Ehevertrag und Eherecht allgemein Allgemeines Schuldrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO §§ 19 Abs. 1 S. 1, 14