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Entscheidung

IX ZB 46/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225BIXZB46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIXZB46.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/23 vom 27. Februar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 27. Februar 2025 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. August 2023 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.669,30 € festgesetzt. Gründe: I. In dem seit 2016 anhängigen Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklag- ten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für rechtsanwaltliche Tätigkeiten in Anspruch. Der Beklagte hat sich im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht selbst vertreten. Er hat Widerklage erhoben und verlangt insbeson- dere Schadensersatz, weil Mandate, die den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsansprüchen zugrunde lägen, zur Unzeit gekündigt worden seien. Der Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz eine Mehrzahl von Ab- lehnungsgesuchen gestellt, die als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig angesehen worden sind. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie- sen. Ein von dem Beklagten beauftragter Rechtsanwalt hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und eine 44 Seiten lange Berufungsbegründung zu den Akten gereicht, die sowohl in ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch inhaltlich dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten stark ähnelt. Das Be- rufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst worden sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der als Beru- fungsbegründung bezeichnete Schriftsatz abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Prozessbevollmächtigten verfasst worden sei. Dieser habe den Schriftsatz ohne eigene Prüfung lediglich unterzeichnet. Das Berufungsgericht hat die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, weil diese nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst worden sei. Für seine Überzeugung hat das Berufungsgericht zunächst die äußere Gestaltung des Schriftsatzes herangezogen, die identisch mit der Gestaltung der von dem Beklagten erstinstanzlich selbst verfassten Schriftsätze sei. Sämtliche Schreiben des Beklagten zeichneten sich durch auffallend viele Hervorhebun- gen, durch Großschreibung ganzer Worte und Unterstreichungen aus, die sich in gleicher Weise in der als Berufungsbegründung bezeichneten Schrift fänden. Auffällig seien zudem die Verwendung des Pluszeichens anstelle des Wortes 2 3 4 5 - 4 - "und" sowie der erstinstanzliche Schriftsatz vom 19. Juli 2022, in dem der Be- klagte bereits weitgehend identische Anträge angekündigt habe. Hinzu kämen prägnante Formulierungen, die sich in gleicher Weise und gehäuft auch in der "Berufungsbegründung" fänden, wie "verantwortliche Gerichtspersonen", "greif- bar gesetzeswidrig", "ungesetzlicher Richter" oder der Vorwurf, dass die Verfah- rensführung "a. das Verfassungsrecht, b. das formelle Recht, c. das materielle Recht, d. den gerichtlichen Tatbestand“ vergewaltige oder verletze. Gleiches gelte hinsichtlich der besonderen Schreibweise bestimmter Wörter wie "Rechts- Ordnung" oder "WiderKläger". Auch der Inhalt des Berufungsschriftsatzes lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beklagte diesen selbst verfasst habe und dieser nicht das Er- gebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten sei. Ebenso wie die erstinstanzlichen Schreiben des Beklagten sei der zur Begründung der Berufung eingereichte Schriftsatz unübersichtlich und unstrukturiert aufgebaut, enthalte eine Vielzahl von Wiederholungen und Vorwürfen gegenüber der Amtsrichterin, wie dem der permanenten Rechtsverletzung, der Befangenheit, der Rechtsbeu- gung, der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie der Urkundenfälschung. Überdies fehle es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Der Schriftsatz bestehe in weiten Teilen aus unverständlichen, teils wirren Aus- führungen, die juristische Fachkenntnisse vermissen ließen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts nicht erfordert. Insbesondere verletzt die angefochtene Ent- scheidung nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wir- 6 7 - 5 - kungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 24. November 2022 - IX ZB 9/22, juris Rn. 4 mwN). Auch fehlt es an einer Verletzung des An- spruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Unter- zeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsan- walt keine bloße Formalität dar, sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungs- schrift durch den Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll er- reicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzel- nen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Ver- antwortung für den Schriftsatz übernimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit be- gnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äu- ßeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis 8 9 - 6 - zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbei- tet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer an- waltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in wel- chem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5). Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne ei- gene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Zur letztgenannten Fall- gruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Ur- teil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6). b) Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Berufungsge- richts. Es hat ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten er- kannt, dass die Berufung nicht in zulässiger Weise begründet worden ist, weil eine eigenverantwortliche Prüfung des entsprechenden Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausgeschlossen werden kann. 10 11 - 7 - aa) Das Berufungsgericht hat erkannt und näher begründet, dass der Schriftsatz, der zur Begründung der Berufung zu den Akten gereicht worden ist, abgesehen vom Einleitungssatz vom Beklagten selbst und nicht von dessen Pro- zessbevollmächtigten verfasst worden ist. Diesen Umstand stellt die Rechtsbe- schwerde nicht in Abrede. bb) Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die von dem Berufungs- gericht in Bezug genommene Berufungsbegründungsschrift ihrem Inhalt nach den Schluss erlaubt, dass der Prozessbevollmächtigte das von dem Beklagten stammende Schriftstück unbesehen unterzeichnet hat. Dies hat das Berufungs- gericht ohne Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten angenom- men. Es hat anhand des Inhalts des Schriftsatzes begründet, dass ein an den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts und den Zwecken des Anwaltszwangs ori- entierter Rechtsanwalt die von dem Beklagten ausgearbeitete Berufungsbegrün- dung entweder gar nicht, nicht ohne Änderungen oder ohne Distanzierung ein- gereicht haben würde. Darauf beruht die Überzeugung, der Prozessbevollmäch- tigte des Beklagten müsse die Berufungsbegründung ohne eigenverantwortliche Prüfung eingereicht haben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Berufungsbegründungsschrift in weiten Teilen aus unverständlichen, teils wirren Ausführungen bestehe, die juristische Fachkenntnisse vermissen ließen. Dies zeigt sich an dem elf Ziffern (zum Teil mit Unterpunkten) umfassen- den Antragsprogramm. Es kann ausgeschlossen werden, dass ein an den Zwe- cken des Anwaltszwangs orientierter Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Überprüfung Gericht und Gegner ein derartiges Antragsprogramm unterbereitet und etwa beantragt hätte, die Sache noch vor der Durchführung des Berufungs- 12 13 14 15 - 8 - verfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Antrag zu 4). Auch die wei- teren Inhalte der Berufungsbegründungsschrift begründen die Überzeugung, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe diese unbesehen unterzeichnet. Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass es an der von § 520 ZPO gefor- derten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts fehlt. Die Berufungsbegründungsschrift wird stattdessen durch weitgehend unver- ständliche und wirre Ausführungen geprägt, die bei eigenverantwortlicher Prü- fung durch einen Rechtsanwalt nicht zu erwarten gewesen wären. Die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) werden etwa angenommen, "weil das Urteil vom 27.09.2022 sowohl im un- zutreffenden, weil frei erfundenen "Tatbestand" als bei den unzulässigen, weil ebenfalls frei erfundenen "Rechtsfolgen" + fehlendem Vorliegen der prozessua- len + tatbestandlichen + rechtlichen + gesetzlichen Voraussetzungen für den Er- lass der beiden Urteile nicht gegeben war respektive nicht gegeben ist". Der ent- scheidenden Amtsrichterin wird "Justizkorruption" vorgeworfen. Diese habe sich "bei der Dokumentation ihrer Tatbestandsfiktion und Rechtsfolgenfiktion auch um den tatsächlichen, gerichtlichen TATBESTAND + dem tatsächlichen, gerichtli- chen Beweis stand im Verfahren den feuchten Kehrricht nicht + interessierte [die Amtsrichterin] sich für die tatsächlichen, gerichtlichen Beweis + Tatbestände kein bischen, denn für sie, in Gestalt einer zuverlässigen Geschäfts besorgerin, die das Urteil durch Erhebung des klägerischen Vortrages in den Tat + Beweisstand "begründet", stand das Urteil seit Übernahme der Rechtssache offensichtlich im- mer fest, was das Berufungsgericht aus der Korrespondenz im Jahre 2021 ent- nehmen kann, als [die Amtsrichterin] dem Widerkläger + Beklagten das schriftli- che Verfahren andienen wollte (…)". 16 - 9 - cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt es keinen Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Beklagten dar, dass der Prozessbevoll- mächtigte vom Berufungsgericht nicht zur Frage der Distanzierung vom Inhalt des Schriftsatzes persönlich angehört worden ist. Die Entscheidung darüber, ob die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, ist allein auf der Grundlage der inner- halb der Frist eingereichten Schriftsätze - die aus sich heraus auszulegen sind - zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 8). III. Für die Entscheidung über den vorsorglich gestellten, den Anforderungen des § 236 Abs. 2 ZPO nicht entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist der Senat nicht zuständig (§ 237 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 11 ff). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.09.2022 - 92 C 5070/16 (42) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 22.08.2023 - 14 S 13/22 - 17 18