IX ZR 63/98
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 10. August 2016 13 U 163/16 InsO §§ 134, 135 Insolvenzanfechtung: keine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung bei Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 13.10.2016 OLG Dresden, Urt. v. 10.8.2016 - 13 U 163/16 InsO §§ 134, 135 Insolvenzanfechtung: keine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung bei Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks Erfolgt eine Zahlung des Schuldners bei wertausschöpfender Belastung eines Grundstücks auf einen grundschuldbesicherten Kredit, so fließt dem Grundstückseigentümer kein Wert zu, wenn der Eigentümer nicht persönlich haftet, durch die Zahlungen kein wirtschaftlich messbarer Vorteil eintritt und es zu keiner Teilenthaftung des Grundstücks kommt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagten insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Insolvenzschuldner Alleineigentümer des hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. … im Erdgeschoss, war. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks waren in Abteilung III eine Grundschuld über 105.300,00 DM (53.839,04 EUR) mit 18 % Zinsen jährlich zu Gunsten der … sowie in Höhe von 180.000,00 DM (92.032,54 EUR) mit 14 % Zinsen jährlich zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der …-Bank eingetragen. Ausweislich Ziffer 8.4 des notariellen Vertrages vom 29.04.2009 maßen die Beteiligten dem überlassenen Grundeigentum einen Wert von 60.000,00 EUR zu. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrugen die durch die Grundschulden besicherten Darlehensverbindlichkeiten zu Gunsten der … 78.349,02 EUR und zu Gunsten der …-Bank 129.042,88 EUR. Die Darlehensforderungen wurden von den Banken zur Tabelle angemeldet und vom Verwalter für den Ausfall jeweils in voller Höhe festgestellt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich der über den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden Zahlungen nicht nachgewiesen sei, dass diese tatsächlich aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners stammten. Hiergegen richten sich die wechselseitig form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Parteien. Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten in Höhe von weiteren 9.792,12 EUR. Die Beklagten begehren die Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger meint, dass diejenigen Zahlungen an die …-Bank im Jahr 2010, bei denen der Insolvenzschuldner gemeinsam mit seiner Ehefrau als Einzahler aufgeführt sei, zumindest zu 50 % zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl der Insolvenzschuldner als auch seine Ehefrau Darlehensnehmer gegenüber der …-Bank gewesen seien und daher - mangels anderer Anhaltspunkte - im Zweifel davon auszugehen sei, dass beide die Geldmittel für die Einzahlungen hälftig aus ihrem Vermögen aufgebracht haben. Hinsichtlich der Zahlungen an die … habe das Landgericht seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verletzt, weil es überraschend im Urteil davon ausgegangen sei, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Zahlungen an die … aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners stammten. Im Hinweis vom 17.11.2015 habe das Landgericht u.a. noch ausgeführt, dass nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners Zahlungen an die … in Höhe von 9.567,38 EUR geflossen seien. Bei entsprechendem Hinweis des Landgerichts hätte er erstinstanzlich zusätzlich vorgetragen, dass es sich bei dem Gegenkonto der … Bank, von welchem die Zahlungen auf das …konto geflossen seien, um ein so genanntes Oder-Konto gehandelt habe. Weil Guthaben auf einem Oder-Konto grundsätzlich der Aktivmasse aller Kontoinhaber als Gesamtgläubiger zuzuordnen sei, hätte das Landgericht zu der Feststellung kommen müssen, dass auch weitere Zahlungen an die … zu berücksichtigen seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Chemnitz, Az. 5 O 1880/14, werden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 9.792,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 01.06.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Höhe der ausgeurteilten Summe und meinen, dass aus der Aufstellung der Zahlungen an die …-Bank nicht ersichtlich sei, von welchem Vermögen die Einzahlung vorgenommen worden sei. Es seien nur einzahlende Personen aufgeführt, woraus nicht erkennbar sei, aus welcher Vermögensmasse der Betrag letztlich stamme. Hinsichtlich der Zahlungen an die … wenden die Beklagten ein, dass man aus dem Umstand, dass im Jahre 2005 der … als neues Bezugskonto dasjenige bei der … Bank mitgeteilt wurde, nicht schlussfolgern könne, dass die Ratenlastschriften auch ab 2009 von eben jenem Konto eingezogen worden seien. Man könne nicht ausschließen, dass zwischenzeitlich Ratenlastschriften von einem anderen Konto abgebucht worden seien. Die Beklagten fechten ihrerseits die Verurteilung dem Grunde nach an und meinen, es fehle an der unentgeltlichen Leistung gemäß § 134 InsO . Auf Grund der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum derzeitigen Zeitpunkt hätten die Beklagten nichts erlangt, was nach §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO herauszugeben wäre. Die Zahlungen des Insolvenzschuldners auf die besicherten Darlehen führten nicht zu einer für die Beklagten messbaren Enthaftung des Grundstücks und damit auch nicht zu einem Anspruch der Beklagten gegenüber den Banken auf Rückgewähr der Grundschuld. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 17.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Chemnitz, Az. 5 O 1880/14, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil in Bezug auf die Annahme des Landgerichts, eine unentgeltliche Leistung habe vorgelegen. Er meint, dass es auf die wertausschöpfende Belastung des Grundstücks nicht ankomme. Die Beklagten hätten selbst dann, wenn eine solche gegeben wäre, etwas im Sinne von § 143 InsO erlangt. Es komme allein auf die Entreicherung der Masse und nicht auf die Bereicherung des Anfechtungsgegners an. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Zahlungsanspruch aus §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO. Auf die Frage, inwieweit die an … und …-Bank geleisteten Zahlungen tatsächlich aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners stammen, kommt es vorliegend nicht an. 1. Anfechtbar nach § 134 Abs. 1 InsO kann eine Leistung des Schuldners nur sein, wenn der Anfechtungsgegner durch sie einen Vermögenswert erlangt hat (MüKo/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 12; Hamburger Kommentar/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 134 Rn. 7; Kübler/Prütting/Bork/Bork, InsO, Stand Mai 2016, § 134 Rn. 25). Unmittelbarer Zuwendungsempfänger der Zahlungen auf die Kredite waren die L-Bank und die Sparkasse. Wenn der Kläger die Zahlungen des Insolvenzschuldners auch im Verhältnis zu den Beklagten anfechten will, dann müsste diesen Zahlungen zumindest eine mittelbare Wirkung gegenüber den Beklagten zukommen. Dies ist nach Auffassung des Senats nur dann der Fall, wenn die Zahlungen auf die besicherten Darlehen tatsächlich zu einer zumindest teilweisen Enthaftung des Grundstücks geführt haben. Zur Frage, inwieweit bei wertausschöpfender Belastung eines Grundstücks durch Zahlungen auf grundschuldbesicherte Kredite dem Grundstückseigentümer ein Vermögenswert zugeflossen ist, gibt es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die zu vergleichbaren Drei-Personen-Verhältnissen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte sämtlich Fälle zur Grundlage, in denen die Tilgungsleistungen des Schuldners auf die besicherte Darlehensverbindlichkeit zu einer Befreiung der Grundstückseigentümer von der Sicherheit führten (BGH, Urt. v. 04.03.1999 - IX ZR 63/98, ZIP 1999, 628 - 623, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 03.05.2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 - 1330, juris Rn. 13, 14; BGH, Urt. v. 13.02.2014 - IX ZR 133/13, ZIP 2014, 528 - 530, Rn.10). Im vorliegenden Fall haften die Beklagten nicht persönlich für die Kredite, sondern nur mit der dinglichen Sicherheit. Bei wertausschöpfender Belastung des Grundstücks wäre durch die angefochtenen Zahlungen bei den Beklagten kein wirtschaftlich messbarer Vorteil eingetreten, denn die Zahlungen hätten nicht zu einer zumindest teilweisen Enthaftung des Grundstücks geführt. Wollte man einen wirtschaftlichen Vorteil schon darin sehen, dass sich immerhin der besicherte Darlehensbetrag verringert hat, dann müssten die Beklagten letztlich Beträge zurückgewähren, die den Wert des dinglich haftenden Grundstücks übersteigen. Dies käme einer persönlichen Haftung der Beklagten gleich. Ein solches Ergebnis hält der Senat nicht für sachgerecht. Ein Vermögenswert bei den Beklagten und spiegelbildlich hierzu eine Leistung des Schuldners an die Beklagten i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO kann nur gegeben sein, wenn die Zahlungen des Schuldners auf die besicherten Darlehen tatsächlich auch zu einer - zumindest teilweisen - Enthaftung des Grundstücks geführt haben. Für diese Ansicht spricht auch die Parallele zum Anfechtungsrecht bei Gesellschaftersicherheiten gemäß § 135 Abs. 2 InsO i.V.m. § 143 Abs. 3 InsO . Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur unterliegt die Leistung an den Gläubiger nur dann der Anfechtung auch gegenüber dem Sicherheit gebenden Gesellschafter, wenn hiermit die Gesellschaftersicherheit (zumindest teilweise) frei geworden ist (BGH, Urt. v. 20.07.2009 - II ZR 36/08, ZIP 2009, 1806 - 1808, juris Leitsatz 2 und Rn. 17; BGH, Urt. v. 04.07.2013 - IX ZR 229/12, ZIP 2013, 1629 - 1632, Rn. 20 ff.; BGH, Urt. v. 20.02.2014 - IX ZR 164/13, ZIP 2014, 584 - 587, Rn. 15; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.03.2012 - 14 U 28/11, ZIP 2012, 834 - 838, juris LS 1 und Rn. 32, 38; Karsten Schmidt/Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 135 Rn. 25; MüKo/InsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 135 Rn. 39; Hamburger Kommentar/Schröder, 5. Aufl., § 135 Rn. 50; Karsten Schmidt, BB 2008, 1966, 1969; Altmeppen, NJW 2008, 3601 , 3607). 2. Der von den Beklagten vorgebrachte Einwand der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks betrifft nicht die Ebene des Umfangs der Bereicherung ( § 143 Abs. 2 InsO ). Er ist bereits auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO maßgeblich. Für die Vornahme einer Leistung und deren Unentgeltlichkeit ist der Anfechtende darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger muss hier darlegen und beweisen, dass die Beklagten durch die jeweiligen Zahlungen des Schuldners an die Banken überhaupt einen Vermögenswert erlangt haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Zahlungen den Wert der zu den Zahlungszeitpunkten jeweils valutierenden Grundschulden in Höhe der Zahlungssumme überstieg. Unstreitig ergibt sich aus dem Notarvertrag vom 29.04.2009, dass die Beteiligten dem überlassenen Grundeigentum einen Wert von lediglich 60.000,00 EUR zumaßen. Aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Grundbuchauszug ist zudem ersichtlich, dass Grundschulden in Höhe von 105.300,00 DM (53.839,04 EUR) mit 18 % Zinsen jährlich zu Gunsten der … und in Höhe von 180.000,00 DM (92.032,54 EUR) mit 14 % Zinsen jährlich zu Gunsten der …-Bank bestehen. Schließlich hat die Beklagtenseite unwidersprochen vorgetragen, dass ausweislich der Insolvenztabelle zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Darlehensverbindlichkeiten zu Gunsten der … 78.349,02 EUR und zu Gunsten der …-Bank 129.042,88 EUR betrugen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung valutierten also die Grundschulden in einer Höhe, die den von den Beteiligten des Grundstücksübertragungsvertrages angenommenen Grundstückswert bei Weitem überstieg. Es wäre nunmehr Sache des Klägers gewesen, worauf er durch den Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde, den Grundstückswert sowie die Belastungen konkret für den Zeitpunkt jeder einzelnen Zahlung darzulegen und hierfür auch Beweis anzutreten. Der Kläger hat jedoch in dem nach der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 21.06.2016 lediglich vorgetragen, dass das Grundstück der Beklagten nicht wertausschöpfend belastet sei und einen höheren objektiven Verkehrswert als 60.000,00 EUR habe. Zum Beweis hierfür hat der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend, sodass auch dem Beweisangebot nicht nachzugehen war. Angesichts des Umstandes, dass die Grundschulden wegen der offenen Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch in einer Größenordnung von über 200.000,00 EUR valutierten, hilft der Vortrag des Klägers, das Grundstück habe einen höheren Verkehrswert als 60.000,00 EUR, nicht weiter. Selbst wenn der Sachverständige - gegebenenfalls zu mehreren Stichtagen in dem Zeitraum der angefochtenen Zahlungen - einen höheren Verkehrswert als 60.000,00 EUR ermittelt hätte, fehlte für die Beurteilung der Frage, ob durch die Zahlungen an die Banken eine zumindest teilweise Enthaftung des Grundstücks eingetreten ist, der Bezug zur aktuellen Valutierung der Grundschulden im konkreten Zahlungszeitpunkt. Zur Höhe der Darlehensverbindlichkeiten hat der Kläger jedoch keinerlei Angaben gemacht. Das Gericht kann seiner Beurteilung lediglich den unstreitigen Stand der Darlehensverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu Grunde legen, welcher aus der Insolvenztabelle ersichtlich ist. Eine Prüfung, ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen der Grundstückswert mindestens in Höhe der jeweiligen Zahlung den aktuellen Wert der Grundschulden überstieg, wäre dem Senat selbst bei Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zum Grundstückswert nicht möglich gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO . Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage, inwieweit bei wertausschöpfender Belastung eines Grundstücks durch Zahlungen auf grundschuldbesicherte Kredite dem Grundstückseigentümer ein nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbarer Vermögenswert zugeflossen ist, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Sie kann sich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen zukünftig stellen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 10.08.2016 Aktenzeichen: 13 U 163/16 Rechtsgebiete: Insolvenzrecht Normen in Titel: InsO §§ 134, 135