OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 330/22

LG Trier 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGTRIER:2023:0609.5O330.22.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 134 InsO zu. Denn - unterstellt, es handelte sich bei den Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeit wegen ihrer schuldbefreienden Wirkungen um Leistungen an die Beklagte iSd § 134 InsO - es mangelt vorliegend am Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit. a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Leistung unentgeltlich, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine (gleichwertige) Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht (BGH NZI 2017, 105 (109)). Über die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH NZI 2008, 488; 2012, 562; 2015, 315). Für das Vorliegen von Entgeltlichkeit müssen Leistung und Gegenleistung nicht durch ein vertragliches Synallagma verknüpft sein; es genügt auch eine freiwillige Gegenleistung des Leistungsempfängers oder die Tatsache, dass dieser nach Empfang der Leistung von vornherein einem Bereicherungsanspruch ausgesetzt ist (BFH NZI 2021, 226 (229)). Unentgeltlich sind dabei auch sog. „ehebedingte Zuwendungen“, sofern sie ohne adäquate Gegenleistung erbracht werden. Etwas anderes hingegen gilt für Unterhaltsleistungen, da diese aufgrund gesetzlicher Schuld beruhen und somit als entgeltlich anzusehen sind (siehe BeckOK InsR/Raupach, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § 134 Rn. 5.6). Die Unentgeltlichkeit ist weiter ausgeschlossen, wenn sich die Parteien in irgendeiner Weise einig waren, dass das Motiv der Leistung nicht Freigiebigkeit sein sollte. Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Entgeltvereinbarung muss allerdings nicht auf eine synallagmatische Gegenleistung gerichtet sein; vielmehr ist jeder Vermögenswert, der abredegemäß als Kompensation geleistet wird, bei der Beurteilung zu beachten (siehe BeckOK InsR/Raupach, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § 134 Rn. 7). b) Gemessen hieran spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei den Zahlungen des Schuldners in ihrer schuldbefreienden Wirkung für Beklagte bereits deshalb nicht um unentgeltliche Leistungen handelte, weil sie im Rahmen der gesetzlichen Unterhalspflicht geschuldet gewesen sein dürften. Denn ausgehend von der klägerischen Annahme einer schuldbefreienden Wirkung zu 50 % und damit einer Leistung von 12.061,38 € über einen Zeitraum von 4 Jahren, berechnet sich daraus eine durchschnittliche monatliche Leistung von 251,27 €. Dieser Betrag dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter dem gelegen haben, den der Schuldner im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen an die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum zu zahlen gehabt hätte. c) Aber selbst wenn man der Ansicht ist, dass die erfolgten Zahlungen über den gesetzlichen Unterhalt hinausgegangen sind und deswegen als im Ansatz unentgeltlich zu bewerten wären, so scheitert eine tatbestandliche Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO jedenfalls an einer zwischen Schuldner und Beklagten im Rahmen ihrer einvernehmlich praktizierten „Alleinverdienerehe“ jedenfalls konkludent getroffenen Entgeltabrede. Nach dieser Entgeltabrede wurden die vom Schuldner für (im weitesten Sinne) die Familie getätigten Zahlungen, also auch die Bedienung des für den Erwerb des Familienheims aufgenommenen Kredits, von der Beklagten jedenfalls subjektiv gleichwertig durch ihre Haushaltsführungs- und Kindererziehungsleistungen entgolten und umgekehrt. Denn es ist durch nichts ersichtlich, dass der Schuldner das „Abbezahlen des Hauses“ aufgrund von Freigiebigkeit gegenüber seiner Ehefrau getätigt hat. Dabei ist weitergehend der oben dargelegte monatliche Durchschnittsleistung von 251,27 € zu berücksichtigen, die jedenfalls aus verständiger Sicht des Schuldners in keinem Missverhältnis zu den Familienleistungen der Beklagten gestanden haben. In der Kommentarliteratur wird teilweise vertreten bzw. die Ansicht dargelegt, dass Konstellationen wie die hier vorliegende grundsätzlich und unabhängig von den subjektiven Vorstellungen oder Vereinbarungen der Eheleute unentgeltlich sind: In MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 36 wird insoweit ausgeführt: Zuwendungen, die über den gesetzlich geschuldeten – und damit entgeltlichen – Unterhalt zwischen Familienangehörigen hinausgehen, stellen auch dann grundsätzlich unentgeltliche Leistungen dar, wenn sie als „Entgelt“ für die Führung des Haushalts oder die Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten bezeichnet werden. Insbesondere sind regelmäßig die „unbenannten Zuwendungen“ zwischen Ehegatten unentgeltliche Leistungen iSv § 134. Die damit verbundene Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, begründet kein Entgelt. Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung schließt weder diejenige zur Verschaffung von (Mit-)Eigentum an einem Eigenheim noch zu dessen Finanzierung für den anderen Ehegatten ein. Weil derartige Leistungen objektiv nicht entgeltlich sein können, ändert hieran eine entsprechende Vereinbarung der Ehegatten nichts. In Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 142 wird folgendes dargelegt, aber für jedenfalls heute nicht mehr zutreffend gehalten: Hingegen enthalten Unterhaltsverpflichtungen keinen Anspruch auf die Verschaffung von (Mit-)Eigentum am Eigenheim noch dessen Finanzierung für den anderen Ehegatten, so dass in diesem Fall grundsätzlich von Unentgeltlichkeit auszugehen ist (FK/Dauernheim § 134 Rn 21; MK/Kayser § 134 Rn 36). Gehen die Zuwendungen über den gesetzlich geschuldeten Rahmen hinaus, sollen diese grundsätzlich auch dann unentgeltliche Leistungen darstellen, wenn sie als „Entgelt“ für die Führung des Haushalts oder die Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten bezeichnet werden (BGH 13.3.1978 Z 71, 61, 66 = NJW 1978, 1326; OLG Hamburg 22.11.1984 KTS 1985, 556 [AnfG]; MK/Kayser § 134 Rn 36). Das dürfte vor dem Hintergrund der rentenversicherungsrechtlichen Entscheidung, solche Zeiten Arbeitszeiten gleichzustellen, heute nicht mehr haltbar sein. Die diesen Ansichten zugrundeliegenden Annahmen erachtet die Kammer (insoweit übereinstimmend mit Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 134 Rn. 142) für jedenfalls aus heutiger Sicht unzutreffend. Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich diese Ansicht stützt, stammen soweit ersichtlich alle aus den 1970er und 1980er-Jahren und fußt maßgeblich auf einem Rollenverständnis, in dem der „Alleinverdiener“ dem nicht arbeitenden Ehepartner faktisch alles schenkt. In letzter Konsequenz würde dies wegen § 1357 Abs. 1 BGB bedeuten, dass im Falle der Insolvenz eines Alleinverdieners sein Ehepartner 50 % aller Zahlungen, die in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag im Zusammenhang mit der Ehe und für die Familie getätigt worden sind, auf entsprechendes Anfordern an den Insolvenzverwalter „zurück“ zu zahlen hätte. Dies erscheint außerordentlich unangebracht und würde mutmaßlich in einem Großteil der Fälle lediglich bewirken, dass der (über kein Einkommen und meistens auch kein sonstiges Vermögen verfügende) Nicht-Verdiener ebenfalls in die Insolvenz fallen würde. Insofern ist nach zutreffender Ansicht der Begriff der Unentgeltlichkeit verfassungskonform mit Art. 3 und 6 GG einschränkend so auszulegen, dass die subjektiven Vorstellungen und Vereinbarungen zwischen Eheleuten im Rahmen einer „Alleinverdienerehe“, nach welcher der nicht-verdienende Teil durch die Haushaltsführung und Kindererziehung einen gleichberechtigten Unterhaltsanteil für die Ehe und Familie leistet, als eine die Unentgeltlichkeit ausschließende wirksame Entgeltvereinbarung anzusehen ist, soweit der Alleinverdiener Zahlungen mit an Dritte leistet, die gleichzeitig schuldbefreiend für den Ehepartner wirken. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.061,90 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 17.08.2020 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Wittlich auf Antrag vom 26.05.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des … (nachfolgend „Schuldner“) eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az. …). Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners. Im Rahmen der durchgehend bis heute intakten Ehe waren Aufgaben einvernehmlich wie folgt verteilt: Der Schuldner ging als Alleinverdiener einer Erwerbstätigkeit nach und stellte mit seinem Arbeitseinkommen die finanzielle Versorgung der Familie sicher. Die Beklagte übernahm eigenverantwortlich die Führung des Haushalts und den weitaus überwiegenden Teil der Versorgung und Erziehung der gemeinsamen Kinder. Der Schuldner schloss als Darlehensnehmer gemeinsam mit der Beklagten als Darlehensnehmerin am 27.12.2005 einen Darlehensvertrag über 142.000,00 EUR mit der … AG als Darlehensgeberin ab. Als Konto für den Einzug der Raten gaben Sie das Konto des Schuldners bei der Sparkasse … an. Das Darlehen diente der Finanzierung des Familienheims unter der Anschrift …, … . Die … AG zahlte das Darlehen aus. Das Darlehen war dinglich gesichert durch eine auf dem Grundstück zugunsten der finanzierenden Bank eingetragene Buchgrundschuld in Höhe von 142.000,00 € (Abt. III, lfd. Nr. 4). Die Eheleute haben die Immobilie zu je ½ als Eigentümer erworben. Der Schuldner hat sämtliche geleisteten Raten zu Darlehensverbindlichkeit gezahlt. Im Zeitraum vom 26.05.2016 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte er dabei insgesamt 24.122,76 EUR, wobei die letzte Zahlung am 04.07.2019 erfolgte. Der Schuldner übertrug seinen dinglich belasteten Miteigentumsanteil im April 2020 auf die gemeinsame Tochter der Eheleute …. Die Übernehmerin hatte sich verpflichtet, die bestehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Die Schuldübernahme wurde von der gesicherten Bank nicht mehr genehmigt, weil der Darlehensvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt war. Der Kläger hat in der Folgezeit diese Übertragung angefochten und im Klageweg Rückauflassung an sich selbst verlangt. Der Rechtsstreit wurde im Vergleichsweg in der Weise erledigt, dass die Tochter des Schuldners den Rückübertragungsanspruch anerkannte, dass sich der Insolvenzverwalter aber verpflichtete, diesen Anspruch für den Fall der Zahlung eines Betrages von 50.000,00 € nicht weiter zu verfolgen. Der vorgenannten Betrag wurde in der Folgezeit bezahlt und vom Kläger zur Masse vereinnahmt. Der Kläger forderte die Beklagte am 23.02.2022 unter Fristsetzung auf den 09.03.2022 zur hälftigen Erstattung der Zahlungen auf. Der Kläger ist der Ansicht, bei den Darlehenszahlungen durch den Schuldner handele es sich jeweils hälftig um unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 InsO zu Gunsten der Beklagten. Durch die Zahlungen sei das Vermögen der Beklagten durch die eintretende Schuldbefreiung gemehrt worden, ohne dass der Schuldner dafür einen Regressanspruch im Innenverhältnis oder eine sonstige Gegenleistung erhalten habe. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 4. 3. 1999 - IX ZR 63/98. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.061,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Schuldner habe mit den Zahlungen immer nur auf seine eigene Schuld leisten wollen. Einen Gesamtschuldnerausgleich innerhalb der Ehe für laufende Unterhaltsbedürfnisse habe es nicht gegeben, intern habe immer nur der Schuldner gehaftet. Eine Gläubigerbenachteiligung sei nicht erfolgt, da sich durch die Zahlungen das dingliche Absonderungsrecht der Gläubigerbank reduziert habe und der Kläger weitergehend von der Tochter des Schuldners und der Beklagten einen überkompensierenden Betrag in Höhe von 50.000,00 € vereinnahmt habe. Unentgeltlichkeit sei nicht gegeben, da der Schuldner durch die Zahlungen seine Unterhaltspflichten gegenüber der Beklagten erfüllt habe. Die Kammer hat am 26.05.2023 zur Sache verhandelt.