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V ZR 124/59

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 25. April 2016 1 BvR 2423/14 Notarielles Nachlassverzeichnis muss vom Notar selbst aufgrund eigener Emittlungen erstellt werden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 14. Notarielles Nachlassverzeichnis muss vom Notar selbst aufgrund eigener Emittlungen erstellt werden BVerfG, Beschluss vom 25.4.2016, 1 BvR 2423/14 (Vorinstanz: OLG Hamburg, Beschluss vom 21.7.2014, 2 W 63/14) BGB § 2314 Leitsatz: Es stellt eine Verkürzung der erbrechtsgarantie dar, wenn das notarielle Nachlassverzeichnis keine größere gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bietet als ein privates Verzeichnis des auskunftsverpflichteten erben. Deswegen ist erforderlich, dass das notarielle Nachlassverzeichnis vom Notar selbst erstellt wird und er nicht lediglich die erläuterungen des erben protokolliert und beurkundet. Der Notar ist dabei regelmäßig auch zur selbstständigen ermittlung der aufzunehmenden gegenstände und forderungen berechtigt und verpflichtet. (Leitsatz der Schriftleitung) Aus den Gründen: 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 , 25 f.; 96, 245, 250; 108, 129, 136; st. Rspr). 2 1. Dies wäre nur der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung des Verfassungsrechts besonderes Gewicht hätte oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat außerdem dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 , 25). 3 2. Zwar begegnet die hier vorgenommene Auslegung der Ausgangsgerichte hinsichtlich der Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis insbesondere in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung einfachrechtlichen Bedenken. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Auskunftspflicht des § 2314 BGB auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, das der Verpflichtete hat ------------------------------------------------401--------------------------------------------------- oder sich verschaffen muss (BGH, Urteil vom 9.11.1983, IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24 , 28). Das notarielle Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet. Der Notar ist dabei regelmäßig auch zur selbstständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen berechtigt und verpflichtet; er muss zudem durch eine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, für den Inhalt verantwortlich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.1.2011, 3 U 36/10, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich lediglich auf die dem Notar seitens des Erben vorgelegte Auflistung beschränkt und nicht eine eigenständige Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien, erfüllt daher die Anforderungen nicht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.4.2010, 5 W 81/10, juris, Rdnr. 13 f.). Hier hätte es hinsichtlich der etwaigen Schenkungen insbesondere nahe gelegen, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunter-lagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2014, 2 W 495/13, juris, Rdnr. 21-28). 4 3. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch am Vorliegen eines Annahmegrundes (vgl. BVerfGE 90, 22 , 25 f.). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG) zu, denn sie betrifft im Kern Auslegungsfragen des einfachen Rechts. Die angegriffenen Entscheidungen verkürzen zwar im Fall des Beschwerdeführers den Gehalt der Erbrechtsgarantie, weil es ihm als Pflichtteils-berechtigten anhand des erteilten Verzeichnisses nicht möglich ist, etwaige weitere ausgleichspflichtige Ansprüche zu erkennen. Der Rechtsfehler lässt jedoch nicht auf eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung des Grundrechts schließen. Auch eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (…) Anmerkung: Von Notar Stefan Braun, LL.M. (L. S. E., London), Maître en droit (Paris), Erlangen Während das notarielle Nachlassverzeichnis lange Zeit eine eher marginale Bedeutung für die notarielle Praxis hatte und auch obergerichtliche Entscheidungen hierzu nur in überschaubarer Zahl ergingen,1 war diese Materie in letzter Zeit Gegenstand einer ganzen Reihe von gerichtlichen Entscheidungen.2 Nun musste sich sogar das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit dem notariellen Nachlassverzeichnis beschäftigen. Im Kern ging es einmal mehr um die Frage, welche Ermittlungen der mit der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses betraute Notar hinsichtlich des sog. fiktiven Nachlasses,3 insbesondere bezüglich nachlassmindernder Schenkungen, vorzunehmen hat. Dabei geht das BVerfG davon aus, dass die Ausgangsgerichte und damit auch der das Nachlassverzeichnis beurkundende Notar zu geringe Anforderungen an die erforderlichen notariellen Ermittlungstätigkeiten gestellt haben. Dies soll zwar eine Verletzung des einfachen Rechts darstellen, erlaubt es aus Sicht des Verfassungsgerichts jedoch – tröstlicherweise – nicht auf eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung der verfassungsrechtlichen Erbrechtsgarantie zu schließen. Auch eine existenzielle Betroffenheit war nach Auffassung des BVerfG nicht ersichtlich, sodass die betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Obwohl dies letztlich nicht entscheidungserheblich war und dem Beschwerdeführer im Ergebnis auch nichts nützte, geht das Gericht dennoch kurz auf die im Raum stehenden einfachgesetzlichen Fragestellungen ein. Es fasst dabei die nach der herrschenden Rechtsprechung bestehenden Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zusammen und ist der Meinung, im vorliegenden Fall hätte es nahegelegen, „Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder ... eine Vollmacht zur Anfrage bei der Bank einzuholen“. Folgt hieraus nun, dass ein Notar stets – verdachtsunabhängig – sämtliche Kontoauszüge im Hinblick auf etwaige unentgeltliche Vorgänge „durchforsten“ muss? Ich meine: Nein. Vielmehr kann ein solcher Ermittlungsaufwand nur gerechtfertigt sein, wenn er auch einen gewissen Erfolg verspricht. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Notar aufgrund eines Mindestmaßes an substantiiertem Sachvortrag überhaupt einen Anhaltspunkt dafür hat, nach welcher Art von „verdächtigen“ Kontobewegungen er zu suchen hat und welche Konten hiervon betroffen sein könnten. In der Praxis wird zudem häufig die Schwierigkeit bestehen, dass schon keine Klarheit darüber besteht, über welche Konten der Erblasser zu Lebezeiten verfügte. Eine Auskunft des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts könnte zumindest Aufschluss über die beim Tod bestehenden inländischen Konten geben, wird allerdings auf Anfrage eines Notars regelmäßig nicht erteilt. Die Unsicherheit ist umso größer, wenn die Möglichkeit besteht, dass es Konten im Ausland gegeben hat. ------------------------------------------------402----------------------------------------------------- Die pauschale Behauptung eines Auskunftsberechtigten, es könnte Bankvermögen im Ausland und Verfügungen von diesen Konten gegeben haben, kann jedenfalls nicht als Ansatzpunkt für eigene notarielle Ermittlungen dienen. Vorstehende Überlegungen verdeutlichen, dass es in der Praxis für den mit Aufnahme des Nachlassverzeichnisses betrauten Notar kaum möglich ist, zu wissen, ob ihm „die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum“ überhaupt vorliegen. Effektive Instrumente zur Ermittlung des Nachlasses (auch ohne Mitwirkung des Auskunftsverpflichteten) bestehen derzeit nicht. Die herrschende Rechtsprechung hat zwar – was angesichts des eher übersichtlichen Wortlauts des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB keineswegs selbstverständlich erscheint – die Anforderungen an die Ermittlungen des Notars immer weiter ausgedehnt, hiermit korrespondierende Auskunftsrechte oder Eingriffsbefugnisse jedoch nicht geschaffen. Gesetzliche Vorgaben und besondere Befugnisse des Notars im Rahmen des Verfahrens zur Nachlassermittlung sind weder in § 2314 BGB noch in § 20 Abs. 1 BNotO oder den Vorschriften des BeurkG enthalten.4 Somit fallen nach der derzeit herrschenden Auffassung der Rechtsprechung die inhaltlichen Anforderungen an das Verzeichnis und die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars deutlich auseinander.5 Dem Notar bleibt derzeit daher nichts weiter übrig, als zu versuchen, mit Auskunftsberechtigten und -verpflichteten den Ermittlungsaufwand im Vorfeld abzustimmen und – unabhängig davon, ob dies gelingt – das von ihm gewählte Verfahren, die von ihm vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten sowie die Grenzen seiner Ermittlungsmöglichkeiten im Nachlassverzeichnis zu dokumentieren.6 Ob das Verzeichnis wirklich vollständig ist, kann er dagegen kaum je wissen.7 Der angesichts dieser für den Notar unbefriedigenden Situation grundsätzlich begrüßenswerte Versuch der Ausgangsgerichte, die inhaltlichen Anforderungen an das Verzeichnis wieder den beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten des Notars anzunähern, begegnete allerdings aus Sicht des BVerfG „insbesondere in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung“ einfachrechtlichen Bedenken. Ob sich allein gemessen an den Normen des BGB ein solcher Verstoß gegen einfaches Recht ergeben hätte, ist zumindest fraglich.8 Aus der verfassungsrechtlichen Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG lassen sich die (häufig zu)9 hohen Anforderungen der herrschenden Rechtsprechung an den Ermittlungsumfang beim notariellen Nachlassverzeichnis jedenfalls nicht ableiten. Auch das BVerfG scheint dies ähnlich zu sehen, da es eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung der verfassungsrechtlichen Erbrechtsgarantie durch die Ausgangsgerichte gerade nicht erkennen konnte. Somit bleibt zu hoffen, dass der Widerspruch zwischen den notariellen Befugnissen und den inhaltlichen Anforderungen beim notariellen Nachlassverzeichnis doch noch irgendwann aufgelöst wird: Sei es, weil der BGH und die Instanzgerichte (oder der Gesetzgeber) die inhaltlichen Anforderungen auf ein sinnvolles Maß begrenzen; sei es, weil Befugnisse geschaffen werden, die dem Notar ein effektive Erfüllung der bestehenden inhaltlichen Anforderungen erlauben.10 1 Aus der früheren Rechtsprechung ist hier insbesondere BGH, Urteil vom 2.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 , 604, zu nennen. 2 Vgl. zuletzt etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 16.6.2016, 4 W 42/16, MittBayNot 2017, 169 m. Anm. S. Braun; OLG München, Beschluss vom 23.2.2016, 3 W 264/16, ZEV 2016, 331 ; OLG Schleswig, Urteil vom 5.5.2015, 3 U 998/14, Mitt-BayNot, 2016, 533; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2014, 2 W 495/13, NJW 2014, 1972 f.; LG Kleve, Urteil vom 9.1.2015, 3 O 280/14, NJW-Spezial 2015, 104 . 3 Vgl. dazu BGH, Urteil vom 2.11.1960, V ZR 124/59, NJW 1961, 602 ff.; Palandt/Weidlich, 75. Aufl. 2016, § 2314 Rdnr. 9 m. w. N.; BeckOK-BGB/Müller, Stand 1.8.2016, § 2314 Rdnr. 12 ff. m. w. N. 4 Zimmer, NotBZ 2005, 208 ; DNotI-Report 2003, 137 , 138; Braun, MittBayNot 2008, 352 . 5 Näher hierzu Litzenburger, Beck FD- ErbR 2016, 379240 . 6 Vgl. Damm, notar 2016, 437 , 438. 7 Vgl. Bracker, notar 2016, 435 , 437. 8 Vgl. Bracker, notar 2016, 435 , 437 („rechtsdogmatisch nicht haltbar“). 9 Sehr kritisch zu den immer weitergehenden Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis zuletzt Bracker, notar 2016, 435 ff. Siehe auch Damm, notar 2016, 437 , 438 („Anforderungen an den Notar, die dieser nur schwer erfüllen kann“). 10 Näher hierzu Litzenburger, Beck FD- ErbR 2016, 379240 . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 25.04.2016 Aktenzeichen: 1 BvR 2423/14 Rechtsgebiete: Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar) Erschienen in: MittBayNot 2017, 400-402