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Beschluss

1 BvR 2423/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die streitige Auslegung des einfachen Rechts zur Pflicht zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wirft keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf. • Ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB muss vom Notar eigenständig aufgenommen und durch eine Bestätigung der Verantwortung des Notars gekennzeichnet sein; bloße Protokollierung von Erbenangaben genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme: Auslegung einfacher Rechtsfragen zu notariellen Nachlassverzeichnissen • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die streitige Auslegung des einfachen Rechts zur Pflicht zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wirft keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf. • Ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB muss vom Notar eigenständig aufgenommen und durch eine Bestätigung der Verantwortung des Notars gekennzeichnet sein; bloße Protokollierung von Erbenangaben genügt nicht. Ein Pflichtteilsberechtigter rügte die Unvollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses und erhob Verfassungsbeschwerde. Streitgegenstand war, ob das vom Notar gefertigte Verzeichnis den Anforderungen des § 2314 BGB genügt, insbesondere ob der Notar selbständig ermittelte oder lediglich Angaben des Erben protokollierte. Die Ausgangsgerichte werteten das Verzeichnis als unzureichend, da es nicht erkennen ließ, dass der Notar eigenständige Ermittlungen durchgeführt oder fehlende Nachlassgegenstände ausgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer sah seine Erbrechtsposition und Auskunftsrechte verletzt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt und keine Aussicht auf Erfolg besteht (§ 93a Abs.2 BVerfGG). • Annahmegründe erfordern besondere Gewichtung der Grundrechtsverletzung oder existentielle Betroffenheit; beides ist hier nicht dargetan. • Die rechtlichen Maßstäbe sind geklärt: § 2314 BGB verlangt, dass das notarielle Nachlassverzeichnis von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese ihre Verantwortung für den Inhalt bestätigt. • In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Notar zur selbständigen Ermittlung berechtigt und verpflichtet ist; ein Verzeichnis, das sich lediglich auf vom Erben vorgelegte Listen stützt, genügt nicht. Insbesondere hätten etwaige Schenkungen durch Einsicht in Kontoauszüge oder Bankanfragen zu prüfen sein können. • Die konkrete Auslegung der Anforderungen an das notarielle Verzeichnis betrifft primär einfaches Recht und begründet keinen Anknüpfungspunkt für eine grundsätzliche Verfassungsrechtsfrage; daher fehlt ein Annahmegrund nach § 93a Abs.2 BVerfGG. • Mangels weiterer Bedeutung und nicht belegter existenzieller Betroffenheit wurde von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; der Annahmegrund nach § 93a Abs.2 BVerfGG liegt nicht vor. Zwar bestehen einfach-rechtliche Bedenken an der Auslegung der Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB, doch berührt dies keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage und es wurde keine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers dargelegt. Der Notar muss ein Nachlassverzeichnis eigenständig aufnehmen und seine Verantwortung für den Inhalt bestätigen; bloßes Protokollieren der Erbenangaben reicht nicht. Mangels Aussicht auf Erfolg und fehlender grundsätzlicher Bedeutung bleibt die Beschwerde ohne Entscheidung in der Sache.