II ZB 2/13
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Juli 2014 II ZB 2/13 HGB §§ 105, 161; StBerG §§ 49 Abs. 2, 57 Abs. 3 Nr. 3 Eintragung einer Steuerberatungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister; freiberufliche Tätigkeit; Treuhandtätigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau HGB §§ 105, 161; StBerG §§ 49 Abs. 2, 57 Abs. 3 Nr. 3 Eintragung einer Steuerberatungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister; freiberufliche Tätigkeit; Treuhandtätigkeit Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ kann im Handelsregister eingetragen werden. BGH, Beschl. v. 15.7.2014 – II ZB 2/13 Problem Nach den §§ 161 Abs. 2, 105 HGB steht Freiberuflern und damit auch Steuerberatungsgesellschaften die Rechtsform der Kommanditgesellschaft nicht zur Verfügung, da sie kein Handelsgewerbe betreiben. Gem. § 49 Abs. 2 StBerG können Kommanditgesellschaften jedoch als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Die §§ 50 Abs. 1 S. 3, 50a StBerG eröffnen außerdem die Möglichkeit einer Steuerberatungsgesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG. Umstritten war die Eintragungsfähigkeit der Steuer-beratungsgesellschaft als KG (vorliegend: als GmbH & Co. KG), wenn sie die Treuhandtätigkeit nur unter anderem und nicht schwerpunktmäßig als Unternehmenszweck verfolgte (vgl. die Vorinstanz OLG Dresden NZG 2013, 873 , 874 m. w. N). Der BGH hat den Streit nunmehr entschieden und eine untergeordnete Treuhandtätigkeit für ausreichend befunden. Entscheidung Der BGH hebt zunächst hervor, dass eine Gesellschaft als OHG oder KG nur eintragungsfähig ist, wenn sich ihr Zweck schwerpunktmäßig auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richtet ( §§ 1, 105, 161 HGB ). Unter diesem Gesichtspunkt sei die freiberufliche Steuerberatungsgesellschaft mit bloß untergeordneter Treuhandtätigkeit nicht als KG eintragungsfähig. Die Steuerberatungsgesellschaft könne nach h. A. auch nicht gem. § 105 Abs. 2 S. 1 HGB als Handelsgesellschaft eingetragen werden. Die Zulässigkeit der Eintragung ergebe sich jedoch aus § 49 Abs. 2 StBerG. Bei dieser Vorschrift handele es sich im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB um eine spezialgesetzliche Regelung. Nach § 49 Abs. 2 StBerG könne eine Steuerberatungsgesellschaft als Personenhandels-gesellschaft gegründet werden, wenn sie neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch die ihr berufsrechtlich gestattete Treuhandtätigkeit ausübe (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Dies ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. In den Materialien zu § 49 Abs. 2 StBerG habe der Gesetzgeber an die entsprechende Bestimmung des § 27 Abs. 2 WPO für Wirtschaftsprüfer-Personenhandelsgesellschaften angeknüpft. Aus der Gesetzesbegründung zu dieser Bestimmung und aus der tatsächlichen Entwicklungsgeschichte der Eintragung von Wirtschaftsprüfer-Personenhandelsgesellschaften folge, dass der Gesetzgeber die Eintragung als Handelsgesellschaft auch bei einer untergeordneten Treuhandtätigkeit als zulässig ansehe. Es gebe und habe keine nennenswerte Zahl von Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gegeben, die schwerpunktmäßig eine Treuhandtätigkeit entfalteten. Man könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellen, dass er eine inhaltsleere Regelung habe schaffen wollen. Deswegen müssten § 49 Abs. 2 StBerG und § 27 Abs. 2 WPO so ausgelegt werden, dass als Gesellschaftszweck bereits untergeordnete Treuhandtätigkeiten ausreichten, um eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft in Form der Personenhandelsgesellschaft zu gründen. Der BGH erkennt auch unter steuerlichen und haftungsrechtlichen Aspekten ein Bedürfnis der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater an, für ihre Gesellschaften mit untergeordneter Treuhandtätigkeit die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu wählen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.07.2014 Aktenzeichen: II ZB 2/13 Rechtsgebiete: OHG Erschienen in: DNotI-Report 2014, 156-157 RNotZ 2015, 34-38 ZNotP 2014, 310-313 Normen in Titel: HGB §§ 105, 161; StBerG §§ 49 Abs. 2, 57 Abs. 3 Nr. 3