Beschluss
II ZB 2/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 49 Abs. 2 StBerG und § 27 Abs. 2 WPO sind gegenüber §§ 105, 161 HGB vorrangige Spezialregelungen zur Eintragungsfähigkeit von Personenhandelsgesellschaften steuerberatender bzw. wirtschaftsprüfender Berufe.
• Die Eintragung einer Personenhandelsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft nach § 49 StBerG setzt nicht voraus, dass Treuhandtätigkeit den überwiegenden Schwerpunkt der Tätigkeit bildet; auch untergeordnete Treuhandtätigkeiten können die Eintragung begründen.
• Ein Registergericht darf die Anmeldung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht allein aus handelsrechtlicher Sicht wegen fehlender Schwerpunktbildung der Treuhandtätigkeit ablehnen; die berufsrechtlichen Spezialregelungen sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit von Steuerberatungsgesellschaften nach § 49 StBerG trotz untergeordneter Treuhandtätigkeit • § 49 Abs. 2 StBerG und § 27 Abs. 2 WPO sind gegenüber §§ 105, 161 HGB vorrangige Spezialregelungen zur Eintragungsfähigkeit von Personenhandelsgesellschaften steuerberatender bzw. wirtschaftsprüfender Berufe. • Die Eintragung einer Personenhandelsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft nach § 49 StBerG setzt nicht voraus, dass Treuhandtätigkeit den überwiegenden Schwerpunkt der Tätigkeit bildet; auch untergeordnete Treuhandtätigkeiten können die Eintragung begründen. • Ein Registergericht darf die Anmeldung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht allein aus handelsrechtlicher Sicht wegen fehlender Schwerpunktbildung der Treuhandtätigkeit ablehnen; die berufsrechtlichen Spezialregelungen sind zu berücksichtigen. Nach Gründung meldeten die Beteiligten eine GmbH & Co. KG mit dem Zweck der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit zur Eintragung im Handelsregister an. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück mit der Begründung, die Eintragung setze eine überwiegende Ausübung der Treuhandtätigkeit voraus. Das Oberlandesgericht bestätigte die Zurückweisung und führte an, dass nach §§ 105, 161 HGB nur Gesellschaften mit Schwerpunkt in gewerblicher Tätigkeit eintragungsfähig seien und § 49 StBerG keine abweichende, vorrangige Regelung enthalte. Die Beteiligten legten Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der Streit betrifft, ob die berufsrechtlichen Sonderregelungen für Steuerberatungsgesellschaften die handelsrechtlichen Anforderungen an die Schwerpunktbildung der Tätigkeit verdrängen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerden sind nach Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und zulässig. • Auslegung der Rechtslage: Nach herrschender Ansicht erfordern §§ 1, 105, 161 HGB grundsätzlich, dass eine Personenhandelsgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist; bei Mischbetrieben entscheidet das Gesamtbild und der in der Praxis prägende Tätigkeitsschwerpunkt. • Spezialgesetzliche Regelung: § 49 Abs. 2 StBerG ist als spezialgesetzliche Regelung gegenüber den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften zu verstehen; er knüpft an die Vorschrift in der WPO (§ 27 Abs. 2) an und eröffnet Steuerberatern die Möglichkeit, Personenhandelsgesellschaften auch dann im Handelsregister eintragen zu lassen, wenn der Gesellschaftszweck zusätzlich zur prägenden Hilfeleistung in Steuersachen die berufsrechtlich zulässige Treuhandtätigkeit vorsieht. • Gesetzgebungsgeschichte und Praxis: Die Entstehungsgeschichte und die langjährige Eintragungs- und Rechtsprechungspraxis zeigen, dass der Gesetzgeber und die Praxis die Eintragung von Personenhandelsgesellschaften mit untergeordneten Treuhandtätigkeiten für zulässig erachteten; spätere Liberalisierungen (z. B. GmbH & Co. KG) bestätigen die Wertung, dass § 49 StBerG nicht leer laufen sollte. • Rechtsfolge: Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht ausschließlich handelsrechtliche Maßstäbe angewandt und die Anmeldung der Steuerberatungs-GmbH & Co. KG allein deshalb abgelehnt; die Entscheidung ist aufzuheben und an das Registergericht zurückzuverweisen, damit dieses die übrigen Voraussetzungen der Eintragung unter Beachtung der Senatsrechtsauffassung prüft. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten waren erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts auf und weist das Registergericht an, über die Anmeldung der Gesellschaft erneut zu entscheiden unter Berücksichtigung, dass § 49 Abs. 2 StBerG eine spezialgesetzliche Regelung darstellt, die die Eintragung einer Personenhandelsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft auch bei lediglich untergeordneten Treuhandtätigkeiten ermöglichen kann. Das Registergericht darf die Eintragung nicht allein aus Gründen der handelsrechtlichen Schwerpunktbildung nach §§ 105, 161 HGB ablehnen, sondern muss die berufsrechtlichen Voraussetzungen und die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftszwecks prüfen. Die Sache ist zur weiteren Feststellung der übrigen Eintragungsvoraussetzungen an das Registergericht zurückzuverweisen.