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V ZR 118/94

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 05. November 2012 3 W 127/12 GBO §§53,71; BGB §892; WEG §§5, 7 Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 7. GBO §§53,71; BGB §892; WEG §§5, 7 (Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts) Zum gutgläubigen Erwerb eines Sondernutzungsrechts (Pkw-Stellplatz), der im Widerspruch zur Eintragungsbewilligung bei einem anderen Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.11.2012, 3 W 127/12 Der Beteiligte ist Miteigentümer der im Betreff genannten Wohnungseigentumsanlage. Das Wohnungseigentum ist durch Teilungserklärung der ursprünglichen Grundstückseigentümer vom 12.12.1995 begründet worden. Diese hatten sich in der Teilungserklärung vorbehalten, bei der Erstveräußerung einer Wohnungseigentumseinheit dieser das Sondernutzungsrecht an einem von insgesamt vier Stellplätzen zuzuordnen. Im Zuge der Veräußerung der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 4 machten die damaligen Eigentümer im Jahr 2003 hiervon Gebrauch und ordneten in notarieller Urkunde der Wohnungseigentumseinheit Nr. 4 das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 3 zu. Der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 wiesen sie kein Sondernutzungsrecht zu. Tatsächlich wurde der Stellplatz Nr. 3 jedoch entgegen dieser Erklärung und der ihr entsprechenden Bewilligung irrtümlich als zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 gehörend am 29.4.2003 in das Wohnungsgrundbuchblatt der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 eingetragen und dabei auf die Bewilligungserklärung verwiesen. Die Wohnung Nr. 1 hatte sodann der Rechtsvorgänger des Beteiligten – ausdrücklich ohne Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz – 2007 erworben. 2011 erwarb sodann der Beteiligte die Eigentumswohnung. In dem notariellen Kaufvertrag heißt es: „Diesem Wohnungseigentum ist das Sondernutzungsrecht an dem PkwAbstellplatz Nr. 3 zugeordnet.“ Am 28.8.2011 wurde der Beteiligte als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Nach einem Hinweis auf die unzutreffende Buchung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch durch ein Notariat hat das Grundbuchamt am 13.3.2012 von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 3 zu der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 im Grundbuch eingetragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten mit dem Ziel der Löschung des Widerspruchs. Er vertritt die Ansicht, das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz gutgläubig erworben zu haben, weshalb der Grundbuchstand mit der wahren Rechtslage übereinstimme. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. 1. Gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel seiner Löschung statthaft ( RGZ 117, 346 , 352; BayObLGZ 1952, 24 , 26; KG, JFG 10, 221; OLG Hamm, JMBl. NRW 1965, 269; BeckOKZPO/Holzer, Edition 16, § 53 Rdnr. 53). Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde zuständig. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 GBO einen Widerspruch gegen die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 3 zu der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 im Grundbuch eingetragen. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Ein Amtswiderspruch ist im Beschwerdeverfahren zu löschen, wenn eine Voraussetzung für seine Eintragung nicht gegeben war. Das Beschwerdegericht ordnet deshalb die Löschung des Amtswiderspruchs an, wenn das Grundbuchamt bei der Vornahme der ursprünglichen Eintragung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat, selbst wenn eine Unrichtigkeit des Grundbuchs feststünde (OLG Hamm, JMBl. NRW 1965, 269). Eine Löschung des Amtswiderspruchs ist auch möglich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs, gegen die er sich richtet, nicht überwiegend wahrscheinlich – also glaubhaft – ist ( BayObLGZ 1952, 24 , 27; BayObLGZ 1978, 15 , 17; KG, JFG 10, 221, 223; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1976, 313 ) oder wenn dem Berechtigten ein Anspruch aus § 894 BGB nicht zusteht (OLG Hamm, MDR 1967, 1009 ). b) Das Grundbuchamt hat die ursprüngliche Eintragung, nämlich die Buchung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 3 auf dem Grundbuchblatt der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1, unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorgenommen. Entgegen § 19 GBO lag der Eintragung keine entsprechende Bewilligung der damaligen Eigentümer zugrunde. Das Grundbuch ist auch nicht zwischenzeitlich dadurch richtig geworden, dass der Beteiligte zusammen mit dem Eigentum an der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 auch das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 3 gutgläubig nach § 892 BGB erworben hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der gutgläubige Erwerb eines Sondernutzungsrechts aus Rechtsgründen überhaupt möglich ist (bejahend OLG Hamm, FGPrax 2009, 57 m. w. N. auch zu der in der Literatur teilweise vertretenen Gegenauffassung). Das im Grundbuch verlautbarte Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 3 konnte jedenfalls deshalb nicht gutgläubig erworben werden, weil seine Eintragung widersprüchlich und deshalb inhaltlich unzulässig war (vgl. BGH, NJW 1995, 2851 ). Die Eintragung im Grundbuch und die dort ausdrücklich in Bezug genommene Eintragungsbewilligung standen nicht im Einklang. Das Grundbuch weist das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 3 der Wohnung Nr. 1 zu, während die Eintragungsbewilligung es der Wohnung Nr. 4 zuordnet. Damit liegt ein nicht aufzulösender Widerspruch zwischen der Eintragung und der in Bezug genommenen Urkunden vor. Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 7 Abs. 3 WEG und in diesem Zusammenhang auch auf die bauzeichnerische Darstellung ( § 7 Abs. 4 WEG ) im Wohnungsgrundbuch dienen nämlich, anders als die Bezugnahme bei Grundbucheintragungen nach § 874 BGB (vgl. für die Verwechslung des Belastungsgegenstandes [Grundstücks] bei der Eintragung einer Grunddienstbarkeit [BayObLG, NJWRR 1987, 789; Staudinger/ Gursky, Neubearb. 2007, § 874 Rdnr. 24]) nicht nur der näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts, sondern gerade auch der näheren Bezeichnung seines Gegenstandes. Die Möglichkeit der Bezugnahme ist danach im Wohnungseigentum gegenüber dem allgemeinen Grundstücksrecht erweitert. Durch die Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG ist auch die etwaige Beschreibung von Sondereigentumsbestandteilen nach § 5 Abs. 1 WEG (Staudinger, Bearb. 2005, § 7 WEG Rdnr. 39) oder von Sondernutzungsrechten nach § 5 Abs. 4 WEG gedeckt. Somit wird alles, was in der Eintragungsbewilligung enthalten ist, durch die Bezugnahme auf sie zum Inhalt des Wohnungsgrundbuches und nimmt damit am öffentlichen Glauben teil (Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl., § 7 Rdnr. 23). Ist aber ein Widerspruch zwischen dem Grundbucheintrag einerseits und einer in Bezug genommenen Urkunde andererseits unauflöslich, insbesondere auch nicht durch Auslegung auszuräumen, so fehlt es schon an einer wirksamen Eintragung im Sinne von § 873 BGB , an welche sich der gutgläubige Erwerb erst anschließen kann (MünchKommBGB/Kohler, 5. Aufl., § 874 Rdnr. 19; vgl. zum Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan BGH, NJW 1995, 2851 ; Staudinger/Gursky, Neubearb. 2008, § 892 Rdnr. 31). Scheidet somit ein gutgläubiger Erwerb des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz aus Rechtsgründen aus, ist das Grundbuch weiterhin falsch und die Eintragung des Widerspruchs deshalb zu Recht erfolgt. 3. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt. anmerkung: Der Beschluss des OLG Zweibrücken, der sich mit der Frage des gutgläubigen Erwerbs von Sondernutzungsrechten beschäftigt, verdient nur sehr eingeschränkt Zustimmung. In der besprochenen Entscheidung wird eine Sonderkonstellation behandelt: Es geht um die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts möglich ist, wenn dessen Eintragung im Grundbuch bei einem bestimmten Wohnungseigentum (sblatt) sich nicht mit dem Inhalt der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung deckt. Vorliegend wies die Eintragung im Grundbuch das Sondernutzungsrecht irrtümlich einer anderen Wohnung zu als die Eintragungsbewilligung. Einen unauflösbaren Widerspruch zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung annehmend, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein gutgläubiger Erwerb – im Falle einer solchen unwirksamen oder unzulässigen, da widersprüchlichen Eintragung – nicht möglich sei. Die vom BGH bisher nicht entschiedene, grundsätzliche Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb von Sondernutzungsrechten gemäß § 892 BGB überhaupt möglich ist, kann das Gericht in seiner Entscheidung offenlassen.1 1. Inhalt der eintragungsbewilligung nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil In einem ersten Schritt stellt das OLG fest, dass der Inhalt der Eintragungsbewilligung(serklärung) durch die Bezugnahme des Grundbucheintrags auf diese vollständig zum Grundbuchinhalt wird. Daraus folgert das Gericht, dass auch dieser Inhalt (konkret: Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 3 ist Wohnung Nr. 4 zugewiesen) am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt. Das Gericht argumentiert dabei mit § 7 Abs. 3 WEG , wonach auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums. Es kann danach also ausdrücklich auch zur näheren Bezeichnung des Gegenstands Bezug genommen werden. Insoweit weicht die lex specialis des § 7 Abs. 3 WEG von der Regelung in § 874 BGB ab, wonach bei Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts dieses Rechts und gerade nicht zur Bezeichnung des Belastungsgegenstandes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Das OLG geht in seiner Entscheidung offenbar davon aus, dass das einem Sondereigentum zugewiesene Sondernutzungsrecht zu dessen „Gegenstand“ zu zählen ist. Der Gegenstand des Sondereigentums ist in § 5 Abs. 1 und 2 WEG – sowohl positiv als auch negativ –, insbesondere in Abgrenzung zum gemeinschaftlichen Eigentum, definiert. Korrespondierend hierzu ist das gemeinschaftliche Eigentum in § 1 Abs. 5 WEG als das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum (oder im Eigentum eines Dritten) stehen, beschrieben. Laut Sachverhalt geht es vorliegend um einen Stellplatz. Geht man von einem Stellplatz im Freien aus, so ist dieser gerade nicht sondereigentumsfähig und daher gemeinschaftliches Eigentum. Demgemäß kann das Sondernutzungsrecht entgegen der vom OLG vertretenen Ansicht nicht zum Gegenstand des Sondereigentums gezählt werden. Im Ergebnis ist die Inbezugnahme gemäß § 7 Abs. 3 WEG allerdings dennoch möglich, da das Sondernutzungsrecht richtigerweise zum Inhalt des Sondereigentums wird.2 § 7 Abs. 3 WEG hat wie § 874 BGB über die buchungstechnische Erleichterung hinaus auch materiellrechtliche Bedeutung insofern als das zulässig in Bezug Genommene als eingetragen – auch im Sinne von §§ 891 f. BGB – gilt, so dass die Eintragungsbewilligung zum vom öffentlichen Glauben umfassten Grundbuchinhalt wird.3 2. eintragung unzulässig/unwirksam? In einem zweiten Schritt folgt die Feststellung, dass die Eintragung insgesamt bei einem solchen Widerspruch zwischen Grundbucheintragung und dem Inhalt der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung(surkunde) unwirksam sei. Als Argument dient dem Gericht insoweit der Vergleich mit einem vom BGH entschiedenen Fall, in dem die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklärung und die Darstellungen im Aufteilungsplan nicht übereinstimmen, da sich die Angabe der Flächengrößen und die Einzeichnung hinsichtlich zweier benachbarter Speicherräume widersprechen.4 Der vorliegende und der vom BGH entschiedene Fall sind jedoch nur bedingt vergleichbar: In dem vom BGH entschiedenen Fall widersprechen sich Grundbucheintragung und in Bezug genommene Erklärungen nicht. Allerdings sind die in Bezug genommenen Unterlagen, also Teilungserklärung und Aufteilungsplan, in sich widersprüchlich. Da diese als eingetragen gelten („doppelte Bezugnahme“), ist auch die Grundbucheintragung (in sich) widersprüchlich. Im vorliegenden Fall divergieren jedoch die Grundbucheintragung („Sondernutzungsrecht bei Wohnung Nr. 1“) und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung („Sondernutzungsrecht bei Wohnung Nr. 4“). Nach allgemeiner Ansicht besteht bei einem Widerspruch von Teilungserklärung und Aufteilungsplänen – wie im Fall des BGH – kein genereller Vorrang eines der beiden Erklärungsinhalte, es sei denn, ein solcher kann durch die dann gebotene Auslegung zweifelsfrei ermittelt werden. Die Unterlagen sind dabei nach Wortlaut und Sinn ihres gesamten Inhalts auszulegen.5 Diese Grundsätze dürften meines Erachtens auch im vorliegenden Fall eines Widerspruchs zwischen Eintragungsvermerk und (durch Bezugnahme ebenfalls zum Grundbuchinhalt gewordener) Eintragungsbewilligung gelten. Hier ergibt sich jedoch, dass der Inhalt der Eintragungsbewilligung vorrangig ist. In der notariell beurkundeten bzw. beglaubigten Bewilligungserklärung der aufteilenden bzw. hier der zuweisenden Eigentümer kommt der maßgebliche Wille der Bewilligenden klar und widerspruchsfrei zum Ausdruck. Der Stellplatz Nr. 3 sollte der Wohnung Nr. 4 zugewiesen werden. Insbesondere ist auch nicht etwa ein Widerspruch zwischen Eintragungsbewilligung und Sondernutzungsrechtsplan ersichtlich. Die Eintragung selbst ist (mangels weiterer Widersprüche) objektiv erkennbar lediglich – seitens des Grundbuchamtes – fehlerhaft vorgenommen worden.6 3. Gutgläubiger Erwerb bei unzulässiger/ unwirksamer Eintragung In einem dritten Schritt stellt das Gericht fest, dass ein gutgläubiger Erwerb bei Vorliegen einer unwirksamen Eintragung nicht möglich sei. Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet ein gutgläubiger Erwerb seitens des Erwerbers von Wohnung Nr. 1 von vornherein aus, weil das Grundbuch den Stellplatz nach der gebotenen Auslegung eben gerade nicht dessen Wohnung (Nr. 1), sondern der Wohnung Nr. 4 zuweist. 4. Verfahrensrechtliche Einkleidung Gegen die Zuordnung des Sondernutzungsrechts hatte das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch eingetragen, wogegen der Beteiligte sich mit der Beschwerde gemäß § 71 GBO wendete. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist ein Amtswiderspruch einzutragen, wenn das Grundbuch aufgrund einer Eintragung unrichtig geworden ist, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgte. Im Falle einer unzulässigen Eintragung hingegen ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO eine Amtslöschung vorzunehmen. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO enthält zwei gesondert zu prüfende Voraussetzungen: Zum einen muss die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgen. Zum anderen muss das Grundbuch dadurch unrichtig geworden sein. Hier wurde zwar – wie das OLG zutreffend feststellt – gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, da die Eintragung mangels entsprechender Bewilligung entgegen dem Bewilligungsgrundsatz des § 19 GBO erfolgte. Allerdings ist das Grundbuch nach den Ausführungen des OLG nicht unrichtig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO , so dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorlagen. Der Begriff Unrichtigkeit ist grundsätzlich derselbe wie in § 894 BGB (und in § 22 GBO ). Unrichtig ist das Grundbuch daher, wenn Grundbuchinhalt und wirkliche Rechtslage auseinanderfallen.7 Die Eintragung eines Widerspruchs soll in diesen Fällen von Amts wegen erfolgen können, um einen ansonsten möglichen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Die Eintragung könnte ansonsten trotz Unrichtigkeit (doch) noch materielle Rechtswirkung erlangen. Abzugrenzen ist der Fall der unrichtigen Eintragung von der unzulässigen Eintragung, welche vorliegt, wenn die Eintragung einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann, etwa auch aufgrund nicht auflösbarer Widersprüchlichkeit. Solche Eintragungen sind rechtlich bedeutungslos und gelten als nicht eingetragen, so dass sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht darauf erstreckt.8 Nach den Ausführungen des OLG ist die betreffende Eintragung gerade nicht unrichtig, sondern unzulässig. Demgemäß hätte hier jedoch kein Amtswiderspruch eingetragen werden dürfen. Die wesentliche Wirkung des Widerspruchs besteht eben gerade darin, ein – außerhalb des Grundbuchs – bestehendes Recht, hier also das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 3, gegen rechtsgeschäftliche Verfügungen zu sichern, indem der öffentliche Glaube des Grundbuchs zerstört wird.9 Wenn ein solcher aber wie im Falle einer unzulässigen Eintragung gar nicht besteht, ist ein Widerspruch zwecklos. Vielmehr wäre die Eintragung – unter Zugrundelegung der vom OLG postulierten Unzulässigkeit – von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen gewesen. 5. Ergebnis und Empfehlung für die notarielle Praxis Das Sondernutzungsrecht an Stellplatz Nr. 3 ist trotz der widersprüchlichen Grundbucheintragung, zumindest als schuldrechtliches (Wohnung Nr. 4 zugewiesenes) Recht, entstanden. Letztlich erfährt es auch dinglichen Schutz, wenn man davon ausgeht, dass auch im Grundbuchblatt der Wohnung Nr. 4 auf die Bewilligungserklärung Bezug genommen wurde. Folge des Ergebnisses des Falles ist, dass es für den Käufer nicht ausreichend sein mag, sich, ggf. mittels des beurkundenden Notars, über den Grundbuchstand selbst zu informieren, sondern er zur Erreichung des gewünschten, weil optimalen Schutzstandards zusätzlich Einsicht in die Grundakten nehmen müsste. Dem kann nicht widersprochen werden. Allerdings ist dies keineswegs Folge bloß der hier erörterten Problematik. Dass die Einsicht in das Grundbuch allein – aus Sicht des Beteiligten – nicht in allen Fällen ausreichend sein mag, gilt zum Beispiel schon aufgrund der durch den Wertungswiderspruch zwischen § 10 Abs. 3 und 4 WEG eingeschränkten Publizität des Grundbuchs im Hinblick auf die BeschlussSammlung. Hieraus können sich nach verbreiteter Ansicht insbesondere bei Verwendung einer allgemeinen Öffnungsklausel außerhalb des Grundbuchs ebenfalls Änderungen in Bezug auf Sondernutzungsrechte ergeben.10 Auch hinsichtlich der Frage, ob es einer Verwalterzustimmung bedarf, kann man sich nach zum Teil vertretener Auffassung nicht allein auf den Eintragungsvermerk im Grundbuch verlassen.11 Dementsprechend fällt auch die Empfehlung an den Notar parallel zur Empfehlung, die in den vorerwähnten Konstellationen zu geben ist, aus: Der gewissenhafte Notar wird in seine Urkunde stets aufnehmen, dass „laut Eintragungsvermerk im Grundbuch“ ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist. Eine Amtspflicht des Notars nach § 21 Abs. 1 BeurkG , § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG – ohne konkreten Anlass bzw. besonderen Antrag eines Beteiligten –, auch in die Grundakten Einsicht zu nehmen, ergibt sich zukünftig, auch aus dem besprochenen Fall, nicht.12 Der Käufer ist vorliegend zumindest insoweit geschützt, als ihm gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte wegen eines Rechtsmangels ( § 435 Satz 1 BGB ) zustehen. Mangels anderweitigen Ersatzanspruchs steht dem Verkäufer der Rückgriff beim Staat aufgrund Amtshaftung offen. Notarassessor Maximilian Hain, LL.M. (NYU), Amberg 1 OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2008, I15 Wx 140/08, RNotZ 2009, 391 = DNotZ 2009, 383 ; LG München, Urteil vom 14.2.2011, S 15864/10, NZM 2012, 283 , bejahen diese Möglichkeit; a. A. zum Teil in der Literatur, siehe Elzer-Rieke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 10 Rdnr. 316 f. 2 Vgl. Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rdnr. 73 f. 3 Bärmann/Armbrüster, WEG, § 7 Rdnr. 58. 4 BGH, Urteil vom 30.6.1995, V ZR 118/94, NJW 1995, 2851 = DNotZ 1996, 289 . 5 Siehe Bärmann/Armbrüster, WEG, § 7 Rdnr. 15. 6 Wenn man nicht eine Teilunrichtigkeit des Grundbuchs annimmt, ist hiernach konsequenterweise ein Klarstellungsvermerk, der auf den Widerspruch zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungs bewilligung hinweist, angebracht. 7 Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, 2. Aufl., § 53 Rdnr. 52; Meikel/ Streck, GBO, 10. Aufl., § 53 Rdnr. 63. 8 Meikel/Streck, GBO, § 53 Rdnr. 46; Hügel/Holzer, GBO, § 53, Rdnr. 57 f. 9 Meikel/Streck, GBO, § 53 Rdnr. 92. 10 Bärmann/Klein, WEG, § 10 Rdnr. 40. 11 Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 808. 12 Siehe Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 21 Rdnr. 19 f.; eine Amtspflicht zur Einsichtnahme im Falle einer Bezugnahme gemäß § 7 Abs. 3 WEG beim Wohnungskauf ablehnend schon BGH, III ZR 51/08, MittBayNot 2009, 317 ff., mit Anm. Regler (darüber hinaus bedürfe es auch keines Hinweises darauf, dass der Umfang des Sondereigentums sich nur so ermitteln lasse, wobei m. E. ein entsprechender Hinweis beim Wohnungskaufvertrag in dem Abschnitt „Eintritt in die Eigentümergemeinschaft“, in dem auf die Bedeutung der Teilungserklärung samt Aufteilungsplänen hingewiesen wird, unproblematisch möglich und auch angebracht ist). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 05.11.2012 Aktenzeichen: 3 W 127/12 Rechtsgebiete: WEG Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2014, 56-59 Normen in Titel: GBO §§53,71; BGB §892; WEG §§5, 7