V ZR 118/94
BVerwG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Juni 1995 V ZR 118/94 WEG §§ 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 Divergenz zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau stnde, wenn der Anspruch des Hilfeemp飴ngers schon 姉her erfllt worden wre (BVerwG NJW 1990, 3288 ). Diese Rechtslage wird 血cht etwa erst durch die Uberleitungsanzeige gesch翻en・sondern besteht materiell-rechtlicりvon vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wffd. Die Uberleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt \(BVerwG NJW 1992, 3312 =MittB習Not 1993, 42J) konkretisiert und individualisiert diese Ei乱attungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfngers noch m6glich ist (BVerwG NJW 1990, 3288 ). Das verschenkte Verm6gen ist da面t unabh山1gig vom Willen des Schei水ers in den Grenzen der Haftung aus§528 BGB dem Tr谷ger der Sozialhilfe g贈entiber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Daher kann die Haftung des Beschenkten aus§528 BGB jedenfalls in H6he der Sozialhilfeleistungen nicht davon abh加gen, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod ti bergeleitet oder geltend gemacht worden ist. Gleichwohl kann der Zeitpunkt der0 berleitungsanzeige Be-deutung erlangen etwa im Hinblick auf den Entreicherungseinvand des gutgl谷ubig Beschei水ten gemaB§818 Abs.3 BGB. So wird das berechtigte Vertrauen auf den Bestand der Schei水ung geschtzt. 3. Damit stellt sich im vorりegenden Fall die weitere Frage, ob der 一 durch den Tod des Schei水ers nicht erloschene 一 Rtickforderungsanspruch etwa deshalb untergegangen sein k6nnte,, weil der gem郎 §528 BGB haftende Beklagte zugleich (Mit-)Erbe des Schenkers geworden ist,: Fordetung und Schuld also in einer Person zusammenfallen (Konfusion). Diese Frage ist zu verneinen, soweit nach dem Tod des Schenkers Rechte des Tragers der Sozialhilfe an dem versch山水ten Verm6gen fortbestehen. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob die Erbengemeinschaft des Beklagten mit seiner Ehe丘au im Zeitpunkt 山5 Zugangs der0 berleitungsanzeige noch nicht auseinandergesetzt war und eine Konfusion etwa aus diesem Gesichtspunkt auBer Betracht zu bleiben hatte. a) Die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person fhrt zwar in der Regel zum Erl6schen der Forderung (BGHZ 48, 214, 218; NJW 1982, 2381 unter II 1 b). Diese Rechtsfolge ist aber weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend; vielmehr ist vom Fortbestehen der Forderung auszugehen, wo dies nach der Interessenlage etwa 面t 助cksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint (BGH NJW 1981,4有 unter II 2 a.E.; Gernhuber, Die Erfiillung und 1血e Surrogate, 2. Aufl・, §19, 3 5. 418 ff.; Larenz, Lehiもuch des Schuldrechts 14. Aufl.,§19 1 S. 270; EnnecceruslLehmann, Recht der Schuldverh谷ltnisse, 15. Beaiも., §76 5. 304; Heck, GrundriB des Schuldrechts,§64 5. 193). Das BUrgerliche Gesetzbuch fingiert in einigen dieser Falle das Bestehen der Forderung (vgl.§§1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB). Diese Regelungstechn正 rechtfertigt indessen nicht den GegenschluB, ohne eine derartige Fiktion sei die Forderung unter allen Umst加den untergegangen. b)、So ist auch im vorliegenden Fall von der Fortdauer der materiell-rechtlichen Erstattungspflicht des Beschenkten gegenuber dem Tr殆er der Sozialhilfe auszugehen, auch wenn der Beschei水te Eiもe des an sich anspruchsberechtigten Schenkers geworden ist. Dieser h谷tte auf den Anspruch aus §528 BGB aber nicht mehr zum Nachteil des Sozialhilfetr谷gers verzichten k6nnen (MUnchKomm-BGB/Kollhosser, 2. Aufl.,§528 Rdnr・7; BGB-RGRK/Me召er, 12. Aufl・, §528 R面r. 6). Die Eiもfolge des aus§528 BGB haftenden Be-schenkten in die Rechtsstellung des Schenkers kann daher dem Tr谷ger der Sozialhilfe im Ergebnis ebensowenig schaden MittBayNot 1995 Heft 5 wie die Konfusion etwa bei einem Pfandrecht an einer Forderung (zu letzterem vgl. MiinchKomm-BGB/Heinrichs, 3・Aufl・, vor§362 Rdnr.4). 4. Das Berufungsgericht wird daher die weiteren Voraussetzungen desu bergeleiteten Anspruchs prfen mussen, vor allem ob es sich bei dem Vertrag vorn 12. Oktober 1983 um eine ge面schte Schei水ung gehandelt hat. 4. WEG§§3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, (Dive稽enz zwischen Teilungse承liirung und Aufteilung叩lan) 1. Stimmen die w6rtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum in der Teilungserklarung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht U berein, ist grundsatzlich keiner der sich widersprechenden Erklarungsinhalte vorrangig und Sondereigentum nicht entstanden. 2. Ist Sondereigentum nur wegen fehlerhafter Abgrenzung nicht entstanden, sind samtliche Wohnungseigenthmer verpflichtet, zur Beseitigung des entstandenen isolierten Miteigentumsanteils vertraglich an dem betroffenen Gebaudeteil Sondereigentum einzuraumen. BGH, Urteil vom 30.6.1995 一 VZR 118/94 一, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sindjeweilsEigenttimer einerW励nung in einem Wohnund 氏sch狙shaus. Fir die Klager ist 血riber hinaus im Bestandsverzeich血s des W励nungsgru血」buchs ein 13,4/1000 Miteigentumsanteil an 叱m GrundstUck ein四廿agen, verbunden mit dem Sondeieigentum an Speicher Nr. 25,, laut Aufteilungsplan". Fur den Beklagten ist ein 1/2 んlteil an einem 18,5/1000 Miteigentumsanteil eingetragen, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Speicher Nr. 26. Weiterhin heiBt es in den jeweiligen Eintragungsvermerken: ,,Das Miteigentum ist durch die Einr加mung der zu den anderen Miteigentumsanteilen geh6renden Sondereigentums肥chte beschrankt. ...ImU brigen wird wegen 氏genstand und Inhalt 血s Sondereigentums Bezug genommen auf die Bewilligung vom 13.7.73 . . . samt Nachtrag vom 21.8.73...''. In der Teilungserkl如ng und Eintragungsbewilligung der urspr血glichen EigentumerinheiBt es u. a. ,,Aufteilung, Lage und UiもBe der im Sondereigentum stehenden 助ume sind aus dem, dem Original dieser Teilungserkl加ng beigefgten Aufteilungsplan ersichtlich." Nach einem der beim Grundbuchamt am 19.7.1973 eingegangenen Eintragungsbewilligung beigefgten, mit einem Stempel 山r Lokalbaukommission der Landeshauptstadt Munchen vom 5.7.1973 ver-sehenen Aufteilungsplan Nr. 4 war die Grenze zwischen den Speicherraumen Nr. 25 und Nr. 26 so gezogen, daB 面 Speicher Nr. 26 ents四chendノden Fl加henangaben 血 Text der Teilungserkl宙ung (,,ca. 90甲11‘ソ,,ca. 65 qm") dadurch sichtbar gr6肋r ist, daB die ai zwei Seiten um 叱n Treppenaufgang gelegene Flaehe als zum Speicher Nr. 26 geh敬end ein四zeichnet worden w紅 Aus皿islich eines bei den Grundakten befindlichen Aktenvermerks vom 19.9.1973 wurde dieser Aufteilungsplan jed配h wieder entnommen, ,,um die fehlende bere血stimmung zwisc肥n叱ilungserkl如ng und Aufteilungsplan bzgl. Zimmer und Kammer zu korrigieren (insbesondere Whg. 6, 11, 16, 21)". Zu den Grun詠ten四lang憐 spaterder mit einem Stempel 血r Lokalbaukommission vom 4.1.1974 versehene Aufteilungsplan Nr. 1ク4, der den um den Trep四naufgang gelegenen Raum nunmehr dem Speicher Nr. 25 zuweist. Die Wめ nungsgrundbticher wurden am 25.1.1974 angelegt. Die Ki昭er erw町ben ihr Eigentum mit Auflassung vom 3 1 . 1 . 1978 und Grundbucheintragung vom 26. 4. 1978, der Beklagte dお seinige durch Auflassung vom 8. 8.1988 und Grundbucheintragung vom 7.11.1988. Die Klager verlangen von dem Beklagten die Raumung und Herausgabe des von ihm genutzten und inzwischen ausgebauten Speicherraumes entlang dem Treppenaufgang mit der Begrndung, dieser sei Bestandteil des von ihnen erworbenen Teileigentums an dem Speicher Nr. 25. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision fhrte zur Abweisung der Kl昭e. Aus den Gr立 m五m: Das Berufungsurteil hat in der Sache keinen Bestand. Den Ki 醜ern steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu, weil sie an dem streitigen Anteil des Speicherraums kein Sondereigentum erworben haben. 1. Ftir die Bestimmung dessen, was Gegenstand des von ihnen erworbenen Sondereigentums ist, ist die Grundbucheintragung mageblich. Bei deren Auslegung ist nach 叱r Rechtsprechung des Senats vorrangig auf den V而rtlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich 価 einen unbefangenen Betrachter als nachstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstande auBerhalb dieser Urkunden dtirfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstcksrechts nur insoweit 面t herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhltnissen des Einzelfalls fr jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 113, 374, 378 m.w.N. 「= MittBayNot 1991, 1161 ). Die hieran orientierte Aslegung, die der Senat selbst vornehmen kann ( BGHZ 37, 137 , 149), fhrt zu einem von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Ergebnis. .凡r die Auslegung der Eintragungti ber den Gegenstand des Sondereigentums ist grundsatzlich die Teilungserklarung und der Aufteilungsplan heranzuziehen, welcher der Eintragungsbewilligung gem郎 §7 Abs. 4 Nr. 1 WEG beizufgen ist. Er soll sicherstellen, daB dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Recimung getragen wird, also verdeutlichen, welche R加me nach der Teilungserklrung zu welchem Sondereigentum geh6ren und wo die Grenzen der im Sondereigenturn stehenden Raume untereinander sowie gegenむ ber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen (OLG Stuttgart Justiz 1981, 82, 83; BayObLG NJW-RR 1993, 1040 m.w.N.「= MittBayNot 1993, 2151 ). Ihmkommt insoweit einea hnliche Funktion zu, wie dem Katasterverzeicimis nach §2 Abs. 2 GBO fr den Nachweis der Grundstcke 面t ihrer Lage in der Natur. Im Gegensatz zu der in§2 Abs. 2 GBO vorgeschriebenen Benennung 叱r GrundstUcke nach dem Liegenschaftskataster wird der Gegenstand des Sondereigentums im Grundbuch nach §7 Abs. 1 und Abs. 3 WEG jedoch nicht vorrangig durch eine Bezugnahme auf den Aufteilungsplan benannt, sondern durch den Inhalt des Eintragungsvermerks und derdarin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ( §§7 Abs. 3, 8 Abs. 2 WEG ). Hierm kommt deutlich zum Ausdruck, d論 der Aufteilungsplan nicht den Inhalt der Teilungserk」如ng verdr註ngt. Stimmen die w6rtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum im Text 叱r Teilungserkl谷 rung und die Angaben im Aufteilungsplan nichtti berein, ist deswegen grunds 飢zlich keiner der sich widersprechen叱n Erk」如ngsinhalte vorrangig (OLGStttgart OLGZ 1981, 160 , 162f.「= MittBayNot 1981, 132]; OLGFrankfurt OLGZ 1989, 50 ; BayObLGWuM 1991, 609, 610; BayObLG ZMR 1992, 65 , 66; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1294 , 1295; OLG K6ln NJW-RR 1993, 204 ; Barmann/Pick, WEG, 13. Aufl.,§7 Rd皿 4; B計mann/Pた7k/ ルたne, WEG,§7 Rdnr. 67; Erman/Ganten, BGB, 9. Aufl.,§7 WEG R面r. 3; Henkes/Niedenfhr/Schulze, WEG, §7 R面r. 18;M嘉11er, Praktische Fragen desV而Imungseigentums, R面r. 37; Palarn加Bassenge, BGB, 54. Aufl.,§5 WEG R山 1; RGRK-BGB/Augustin, a.a.O.§7 WEG Rdnr・19; 11. Weitnauer, WEG§4Rdnr. 1). Das gilt auch hier. Zwar kann das Grundbuchamt die Bezugnahme auf Teile einer U止unde beschr旬iken mit der Folge, daB nur diese fr die Auslegung verwertbar sind (KG JFG 1, 284, 285; Erman/H昭en, BGB, 9. Aufl.,§874 Rdrir・ 5). Eine solche eingesch 癒 nkte Bezugnahme auf den Aufteilungsplan liegt hier jedoch nicht vor. Der Eintragungsvermerk im Be-standsverzeichnis der V而hnungsgrundbucher der Parteien be-schreibt vielmehr mit einer gebr加chlichen Formulierung (vgl. Hdgele/Schうner/Sめber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., R面r. 2868; OLG Stuttgart Justiz 1981, 82; OLG K姐sruhe NJW-RR 1993, 1294 ) den Gegenstand des Sondereigentums durch die Nennung der Nummer des betroffenen Raumes laut Aufteilungsplan und nimmt,, imu brigen" wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligu昭 Bezug. Da 山ese Bezu即血me nicht auf den 1血alt Ies Sondereigentums beschr山ikt ist, sondern ausd血cklich auch dessen Gegenstand umfaBt, kann die Formulierung,, imu brigen" in diesem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, d鴎 der Bezeichnung des Gegenstandes des Sondereigentum.s im Eintragungsvermerk lediglich die Bedeutung einer knappen, stichwortartigen Umschreibung zukommt und wegen aller Einzelheiten auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Ein Rangverhaltnis der verschiedenen Teile der Eintragungsbewilligung wird hierdurch nicht zum Ausdruck gebracht. 3. Kommt dem Aufteilungsplan nach dem Inhalt der Eintragung ein Vorrang vor der Teilungserk]加ung nicht zu, besteht zwischen beiden in bezug auf die Beschreibung des Sondereigentums an den Speicherflachen Nr. 25 und Nr. 26 ein im Wege der Auslegung nicht ausr加mbarer Widerspruch. W谷h-rend in der Teilungserkl歌ung die GiもBe des Speichers Nr. 25 mit ca. 65 qm deutlich kleiner angegeben ist als die des Speichers Nr. 26 mit ca. 90 qm, weist der bei den Grundakten befindliche Aufteilungsplan den Speicher Nr. 25 sichtlich gr6Ber aus: Lediglich der der Eintragungsbewilligung ursprnglich beigefg年 Aufteilungsplan r. 4 entsprach in seiner Grenzziehung der beiden Speichen加me den Flachenangaben in der Teilungserk」幼 ung. Dieser Aufteilungsplan ist dem Eigentumer jedoch wieder zuruckgegeben worden und nicht mehr zu 山 Grundakten gelangt. Nachgereicht wurde n der nunmehr bei den Grundakten befindliche Aufteilungsplan Nr. 1011/74. Er hatbei Anlegung der V而Imungsgrundbucher sowie Eintragung des V而hnungseigentums vorgelegen und ist deswegen maBgeblich (vgl. KG JFG 巧, 85, 86f; OLG Zweib血cken MittBayNot 1983, 242 ; Erman/H昭en, BGB, 9. Aufl.,§ 幻4 Rdnr. 6). Der danach bestehende Widerspruch zwischen Aufteilungsplan und Teilungserk]歌ung bewirkt, d論 an 叱n hiervon be-troffenen R加men So加ereigentum nicht entstanden ist, und zwar auch nicht in 叱1 Form von ideellem Mitsondereigen-tum. Denn das V而Imungseigentumsgesetz sieht eine solche ,,dinglich verselbst加digte Untergemeinschaft" an einzelnen Raumen oder Gebaudeteilen nicht vor, so daB diese gem 脇 §93 BGB auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein MittBayNot 1995 Heft 5 1981,407,412「= MittBayNot 1982, 26 = DNotZ 1982, 246 ]; 1987, 390, 396 f.; BdrmanniP記 k, WEG,§5 Rd皿 3; Erman! Ganten, BGB,§6 WEGRdnr. 7; Henkes/Niedenfdhr/Schulze, WEG,§5 Rdnr. 26; Demharter, GBO, 21. Aufl., Anh. zu§3 Rdnr. 19; MunchKomm-BGB/R6ll, BGB, 2. Aufl.,§3 WEG Rdnr. 19 und§5 WEG Rdnr. 10; M貢ller, a.a.O. 2. Aufl. Rdnr. 25; PalandtiBassenge, BGB,§3 WEG Rdnr. 5; RGRKBGB/Augustin, WEG,§5 Rdnr. 37; SoergellSt庇rner, BGB, §5 WEG Rd皿 4; Weitnauer, WEG,§ 3R山lT. 32 und§5 Rdnr. 24; a.A. BdrmanniP記k/Merle, WEG,§5 Rdnr. 66 und §7 Rdnr. 38; Hurst, DNotZ 1968, 131 if und 286 if; May, JZ 1957, 81, 82). Ist Sondereigentum aber nicht beg血ndet worden, liegt im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel gem郎 §1 Abs・ WEG Gemeinschaftseigentum vor (BGHZ 109, 179, 184「= MittBayNot 1990, 30 = DNotZ 1990, 377 ]; OLG Stuttgart OLGZ 1981, 160 , 163; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 290, 291; 1989, 50; B習ObLGZ 1973, 267, 268; BayObLG DNotZ 1982, 244 , 245; WuM 1991ら 609, 610; ZMR 1992, 65, 66; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1294 , 1295; nungseigenttimer, 4. Aufl., S. 14; BdrBiel 非Id, Der W山 man加Pick, a.a.O.§3R山lT. 12 und§7 Rdnr. 4; Bdrmann! PickノMerle, a. a. 0.§7 Rdnr. 67; Demharter, GBO, Anhang a. §7 zu§3Anm・32; Erman/Ganten, a・ 0・ Rdnr. 3; Henkes/ Niede球執riSchulze, a. a. Q§7 Rdnr. 18; PalandtiBassenge, a.a.0.§5 Rdnr. 1; RGRK-BGB/Augustin, a.a.0.§ 7 Rdnr. 12, 15; Soergel/St貢 rner, a.a.0.§7 WEG Rdnr. 10; Weitnauer, a.a.0.§4 Rdnr. 1 und§5 Rdnr. 5). Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 109, 1 四;184)wird dadurch die Aufteilung der Miteigentumsanti1e nicht be血hrt. Es bestehen vielmehr weiterhin zwei 一 nicht mit Sondereigentum verbundene=isolierte Miteigentumsanteile, die den anderen Miteigentumem nicht entsprechend§738 Abs. 1 BGB zuwachsen, sondern alle Miteigentumer au地rund des Gemeinschaftsverhaltnisses verpflichten, den G血ndungsakt so zu 加dern, d那 die sondereigentumslosen Miteigentums-anteile nicht weiter bestehen bleiben. WEG) in Betracht. Ist dagegen 一 wie hier 一 Sondereigentum nur wegen seiner fehlerhaften Abgrenzung nicht zur Ent-stehung gelangt, beschra吐t sich die Mitwirkung der Gemeinschaft bei der Beseitigung des G血ndungsmangels auf die ver-tr昭liche Einraumung von Sondere培entum an den betroffe-§3 nen Geb註udeteilen ( WEG). Eine solche gegenst加dlich begrenzte Begiundung von Sondereigentum ist allen Woh-nungseigentumern zumutbar und verdient den 妬rzug vor der Beseitigung der Folgen einer Unwirksamkeit der gesamten Teilungserkl山ung・ 4. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur Zustimmung (Ertl, WE 1992, 219 ; R6ll, WE 1992, 340 ) und Kri吐 erfahren. Namentlich Weitnauer ( WE 1990, 53 ; 1991, 120; WEG, 8. Aufl.,§3 Rdnrn. 22 f.) hlt es nicht fr m6glich, die Unwirksamkeit der Begrundung von Sondereigentum auf einzelne Miteigentumsteile zu bescl立anken. Vielmehr ergreife der G血ndungsmangel den gesamten Grindungsakt, so daB di眺er erneuert werden musse. Die da面t verbundenen praktischen Schwierigkeiten muBten in Kauf genommen werden. Eine tatsachlich in Vollzug gesetzte Geme山dschaft sei bis dahin entsprechend den 伍r die fehlerhafte Gesellschaft entwickelten Regeln als wirksam zu behandeln. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlieBen. Abgesehen davon, d那 die Wohnungseigentmer hiernach ebenfalls zu einer einver-nehmlichen Neuregelung verpflichtet sind, der Unterschied also im wesentlichen nur theoretischer Natur ist (Wenzel, ach DNotZ 1993, 297 , 300), entspricht es 、 einer interessengerechten Auslegung der Teilungserkl証 ung, die Begrtindung von Wohnungseigentum an den von dem G血ndungsmangel nicht unmittelbar betroffenen Wohnungen nicht wegen dieses Mangels scheitern zu lassen, sondern die 節swirkungen des Mangels und seine Beseitigung zu lokalisieren. So ist es denkbar, den gegenst加dlich beschrankten Grundungsmangel dadurch zu beheben, d那 der isolierte Miteigentumsanteil 一 im Zweifel anteilig 一 durch Vereinigung oder Zuschreibung §890 BGB ) auf die anderen Anteileti bertragen wird (BGHZ ( 109, 179, 185). Diese L6sung kommt vor allem in den F註llen §5 der Sonderrechtsunfhigkeit von Gebaudeteilen ( Abs. 2 5. AGBG§§3, 6Abs. 1; WEG§31 (,,Time-Sharing" von Ferienwohnungen im Treuhand-Modell; Dauerwohn recht nach Bruchteilen) MittBayNot 1995 Heft 5 5. Da Sondereigentum an dem umstrittenen Speicherraum mangels sachenrechtlicher Bestimmtheit nicht entstanden war, ist die Grundbucheintr昭ung in diesem Punkt inhaltlich unzulassig und ohne materielle Wirkung (RGZ 1 1 3, 223, 231; RGZ 130, 64 , 67; Erman/Hagen, BGB,§873 Rdnr. 19; Soergel/St庇 rner, BGB,§873 Rdnr. 20; StaudingerlErtl, BGB, 12.Aufl. Vorbem. zu§§873-902 Rdnr. 95). Sie k印丑1 daher auch nicht Grundlage fr einen gutglaubigen Erwerb nach§892 BGB sein (OLG Hamm OLGZ 1977, 264 , 279; Rpfleger 1976, 317 , 320; BayObLGZ 1987, 390 , 393= MittBayNot 1988, 35 = DNotZ 1988, 316 ]; RGZ 130, 64 , 67; OLG Hamm R叫eger 1989, 448; MunchKomm-BGBノ肌ルke, 2. Aufl.,§892 Rdnr. 19; Ermann/Ganten, BGB,§2 WEG Rdnr. 6; Soergel/Stnrner, BGB,§7 WEG Rdnr. 10; Palandtl Bassenge, BGB,§892Rdnr. 10). 6. Nach alledem ist die Sache im Sinne der Klageabweisung §565 Abs. 3 ZPO ). Die Klager zur Endentscheidung reif ( haben in bezug auf die herausverlangte Speicherflache Sondereigentum nicht erworben, sondern alle吐風ls einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf nachtr註gliche Einraumung von Sondereigentum (vgl. BGHZ 109, 179 , 185). Sharings" von Ferien・ 1. Zur Wirksamkeit eines,, Time・ wolinungen im Ireuflana-lVloaelI. 2. Eine FormuLarklausel, durch welche die Eintragung des Kaufers eines anteiligen Dauerwohnrechts nach lossen wird §31 WEG in das Grundbuch ausges山 A und im Grundbuch ein Dritter als Treuhander eingetragen bleiben soll, kann als U berraschende Bestimmung unwirksam sein, laBt dann aber die Wirksamkeit des Kaufvertrages imU brigen unberUhrt. 3. Ein Dauerwohnrecht kann mehreren Bewohnern nach Bruchteilen zustehen. BGH, Urteil vom 30.6.1995-VZR 184/94-,mitgeteilt von Dr. Mα功ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte verkaufte durch Time-Sharing-Vertrage im TreuhandModell Wohnrechte an einer Ferienwohnanlage. Im AnschluB an eine von 面 durchgefhrte Werbeveranstaltung unterschrieben auch die Klager einen solchen formularmaBig ausgearbeiteten,, Kaufvertrag er め ein Dauerwo加叱cht nach §3 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)". Unter§1.1 dieses Vertr昭es heiBt es, daB die L. Verwal,Inhaber von Dauerwo加叱chten gem那 §31 tungsgesellschaft m 旺」, WEG an Ferienwohnungen in der Anlage . . . ist und diese Dauerwohnrechte treuhanderisch fr die Verk如ferin halt". In§2 ist be Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.06.1995 Aktenzeichen: V ZR 118/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 166-168 MittBayNot 1995, 379-381 Rpfleger 1996, 19-21 Normen in Titel: WEG §§ 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2