V ZR 65/11
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 27. September 2011 27 W 106/11 BGB §§ 32, 40 Regelung in der Vereinssatzung zur virtuellen Durchführung derMitgliederversammlung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schriften zu schließenden Lücke nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme des Instituts des genehmigten Kapitals das Prinzip der Satzungsautonomie der Gesellschafter insoweit bewusst durchbrochen (s. o.). Im Rahmen der Kapitalerhöhung i. S. d. § 55 GmbH ist grundsätzlich sowohl ein Bezugsrecht des GmbH-Gesellschafters (vgl. dazu Ulmer/Ulmer, GmbHG, 2008, § 55 Rn. 44 ff.; Lutter/Hommelhoff/Lutter, a.a.O., § 55 Rn. 17 f.; BGH ZIP 2005, 985 , 987) als auch die grundsätzliche Möglichkeit eines satzungsmäßigen Bezugsrechtsausschlusses zu Lasten von Gesellschaftern anerkannt (vgl. Scholz/Priester, a.a.O., § 55 Rn. 54 ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 55 Rn. 25 ff.). Dazu ist nur umstritten, auf welcher rechtlichen Grundlage das Bezugsrecht eines Gesellschafters beruht (vgl. zum Meinungsstand Ulmer/Ulmer, a.a.O., § 55 Rn. 44 ff.) und welche Mehrheit für einen solchen Ausschluss erforderlich ist (vgl. dazu Scholz/Priester, a.a.O., § 55 Rn. 61; Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 55 Rn. 25). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Bezugsrechtsausschluss von Gesellschaftern auch in Bezug auf das genehmigte Kapital sprechen. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss erfüllt sein muss bb) Fraglich ist insoweit nur, ob die für das Aktienrecht entwickelte Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an den Bezugsrechtsausschluss auf die GmbH übertragen werden kann (Ulmer/Casper, a.a.O., § 55 a Rn. 30). Diese hat im Gegensatz zur Aktiengesellschaft eine personalisierte Struktur und ist regelmäßig nur zweigliedrig organisiert. Deshalb stellt sich hier insbesondere die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erfüllt sein muss. Hier kann auf den Zeitpunkt der Ermächtigung hierzu (vgl. BGH NJW 1982, 2444 ) oder den Zeitpunkt ihrer Ausübung (vgl. BGH NJW 1997, 2815 ; NJW 2006, 371 ) abgestellt werden. Das kann hier aber dahinstehen, weil der Bezugsrechtsausschluss selbst wie auch seine Voraussetzungen von den Gesellschaftern allstimmig beschlossen und in der Ermächtigung hinreichend beschrieben sind. Eine Verletzung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist daher nicht von vornherein zu besorgen. Die Geschäftsführer können in der Satzung zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden c) Die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Bezugsrechtsausschluss kann daher als weiterer, fakultativer Inhalt in die Regelungen des Gesellschaftsvertrages betreffend das genehmigte Kapital aufgenommen werden. Sie kann auch Inhalt der durch Satzungsänderung getroffenen Ermächtigung der Geschäftsführer sein (allgemeine Meinung; vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 55 a Rn. 7 und 9; Roth/Altmeppen/Roth, a.a.O., § 55 a Rn. 20; Lutter/Hommelhoff/Lutter, a.a.O, § 55 a Rn. 15; Klett, GmbHR, 2008, 1312; Lieder, DNotZ 2010, 655; Schnorbus/Donner, NZG 2009, 1241 ; Priester, GmbHR 2008, 1177 ). Auch die Ermächtigung der Geschäftsführer zur Änderung der Satzung im Nachgang zur Kapitalerhöhung ist zulässig 3. Ebenso beanstandet das Registergericht die in § 4 a Nr. 3 beschlossene Ermächtigung der Geschäftsführer zur Änderung der Satzung zu Unrecht. Die Regelung verstößt nicht gegen § 53 Abs. 1 GmbHG . Das Registergericht weist zutreffend darauf hin, dass nach dieser Vorschrift der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nur durch Beschluss der Gesellschafter geändert werden kann. Das GmbH-Gesetz sieht eine Ermächtigung der Geschäftsführer zu einer Änderung der Fassung i. S. d. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG nicht vor. Deshalb ist nicht geregelt, wie nach Durchführung der auf dem genehmigten Kapital beruhenden Kapitalerhöhung die Anpassung der Satzung der GmbH herbeigeführt werden kann (Klett, GmbHR 2008, 1312 ). Die vereinzelt vertretene Auffassung, dass im Nachgang zur Kapitalerhöhung ein ausdrücklicher Beschluss der Gesellschafter erforderlich sei (vgl. Lips/Randel/Werwigk, DStR, 2008, 2220), wird zu Recht abgelehnt, da dann der durch § 55 a GmbHG durch Kompetenzverlagerung erreichte Vorteil wieder aufgehoben werden würde (vgl. dazu Wicke, a.a.O., § 55 a Rn. 5). Ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt (so Klett, a.a.O.), die durch eine analoge Anwendung des § 179 Abs. 1 S. 2 AktG (Wicke, a.a.O., § 55 a Rn. 5; Lutter/Hommelhoff/Lutter, a.a.O., § 55 a Rn. 33 ff.) zu schließen ist oder die Anpassungsbefugnis der Geschäftsführer auf einer Annexkompetenz zu der ihnen im Rahmen des § 55 a GmbHG eingeräumten Ermächtigung beruht (Scholz/Priester, a.a.O., § 55 a Rn. 32), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Hier ergibt sich die § 179 Abs. 1 S. 2 AktG entsprechende Ermächtigung der Geschäftsführer aus § 4a Nr. 3 der Gesellschaftssatzung. Da die Regelung im Zusammenhang mit der Ermächtigung der Geschäftsführer zur Vornahme einer Kapitalerhöhung im Wege des genehmigten Kapitals steht und deren Vollzug dient, kann sie auch fakultativer Inhalt der Satzung betreffend genehmigtes Kapital sein (Wicke, a.a.O., § 55 a Rn. 11 a.E.; Lutter/Hommelhoff/ Lutter, a.a.O., § 55 a Rn. 34; Scholz/Priester, a.a.O., § 55 a Rn. 32). 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – Regelung in der Vereinssatzung zur virtuellen Durchführung der Mitgliederversammlung (OLG Hamm, Beschluss vom 27. 9. 2011 – 27 W 106/11) BGB §§ 32; 40 Ein Verein kann durch Satzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann. Zur Einordnung: Soweit erkennbar, liegt mit der hier abgedruckten Entscheidung des OLG Hamm erstmals obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit virtueller Mitgliederversammlungen von Vereinen vor. Das Gericht schließt sich der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung244 RNotZ 2012, Heft 5 RNotZ, 05/2011 #5756 26.04.2012, 11:35 Uhr – st/b.b. – S:/3D/Notarkam/nz_12_05/rnotz_12_05.3d [S. 244/254] 4 5756_rnotz_12_05.ps Rechtsprechung RNotZ 2012, Heft 5 der Literatur an, die entsprechende Satzungsregelungen für zulässig hält (s. nur Fleck, DNotZ 2008, 245; Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 32 Rn. 1; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl. 2006, Rn. 155; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 1961 ff.; Erdmann, MMR 2000, 526 ; einschränkend Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 638 f.). Im Aktienrecht ist die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung ( § 118 Abs. 1 S. 2 AktG ) oder der elektronischen Stimmrechtsausübung (§ 118 Abs. 1 S. 2 AktG) bereits ausdrücklich vorgesehen. Für die Genossenschaft sieht § 43 Abs. 7 GenG die Möglichkeit einer elektronischen Beschlussfassung oder eine Teilnahme des Aufsichtsrats an der Generalversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung vor. Die Entscheidung kommt dem im digitalen Zeitalter wachsenden Bedürfnis der Vereinspraxis nach entsprechenden Regelungen entgegen. Das Gericht hält es dabei für zulässig, im Hinblick auf § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG anscheinend sogar für geboten, dass die Satzung alternativ die reale und die virtuelle Mitgliederversammlung vorsieht; auch im Übrigen folgt es bei der Beurteilung der konkreten Ausgestaltung der Satzungsregelungen weitgehend den Überlegungen von Fleck (a.a.O., mit Formulierungsempfehlungen). Die Schriftleitung (MK) Zum Sachverhalt: Der Verein „B“ wurde am 21. 2. 2001 gegründet. Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die Selbsthilfe und Hilfestellung für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörigen bundesweit über das Medium Internet. Dabei soll der Satzungszweck insbesondere über seine Präsenz im Internet verwirklicht werden. Dazu stellt der Verein Informationen auf einer dafür eingerichteten Internetseite zur Verfügung. Eine Kontaktaufnahme zum Verein kann auch über das Internet erfolgen. Am 12. 3. 2011 fand in N. eine Mitgliederversammlung statt. Unter Top 5 wurde einstimmig beschlossen, dass die §§ 4, 5, 8, 9, 11,12, 13, 14 und 15 der Satzung geändert werden. In § 11 der Neufassung heißt es wie folgt: „(1) Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zu Mitgliederversammlungen per Email an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Email-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der Email bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. (2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. RNotZ, 05/2011 #5756 S:/3D/Notarkam/nz_12_05/rnotz_12_05.3d 26.04.2012, 11:35 Uhr (3) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. (4) Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.“ Durch Beschluss vom 17. 6. 2011 wies das Registergericht den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zurück. Das AG vertritt die Auffassung, dass eine Eintragung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes unzulässig sei, da dies der Satzung widerspreche. Zu beanstanden sei auch die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung. Es fehle eine klare Bestimmung, da reale und virtuelle Versammlungen möglich seien. Ferner bestünden auch Bedenken gegen die vorgesehene Form der „Onlineversammlung“. Auch wenn ein spezieller Chat-Raum verwendet werde, bestehe die Gefahr, dass sich eine fremde Person Zugang verschafft und sich als Mitglied ausgibt. Des Weiteren könne auch nicht festgestellt werden, ob die anwesenden Mitglieder geschäftsfähig sind. Der Gesetzgeber habe der Versammlung der Mitglieder als Hauptentscheidungsorgan eine besondere Stellung im Vereinsleben zugedacht, der auch durch das physische Zusammenkommen Rechnung getragen werde. Allein wegen § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG könne auf eine physische Präsenz nicht verzichtet werden. Ferner sei zu beanstanden, dass nicht mehr geregelt werde, wer ordentliches Mitglied des Vereins sei. Auch sei eine Eintragung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes unzulässig, da dies der Satzung widerspreche. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verein mit seiner Beschwerde. Die Form der Mitgliederversammlung sei durch § 11 der Satzung ausreichend klar bestimmt. Vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung würden die Mitglieder in der Einladung jeweils darauf hingewiesen, ob die Versammlung real oder virtuell durchgeführt werde. Des Weiteren sei auch die Sicherheit der Onlineversammlungen gewährleistet. Durch die Verwendung eines speziellen Chat-Raums mit Passwörtern sei das Risiko, dass sich eine vereinsfremde Person Zugang zu den Räumen verschafft, auf ein Minimum reduziert. Schließlich sei auch § 4 der Satzung nicht zu beanstanden. Bei der Abänderung handele es sich lediglich um eine redaktionelle Bearbeitung. Die Gründungsmitglieder des Vereins seien im Laufe der Zeit alle aus dem Verein ausgeschieden. Eine Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mache deshalb keinen Sinn mehr. Aus den Gründen: II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Dass § 11 der Satzung eine virtuelle Mitgliederversammlung im Onlineverfahren vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Allerdings – st/b.b. – [S. 245/254] 5756_rnotz_12_05.ps RNotZ 2012, Heft 5 Rechtsprechung sind nach § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse auch dann gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Darüber hinaus kann nach § 40 BGB in der Satzung eine von § 32 BGB abweichende Regelung getroffen werden. dass diese vor jeder Versammlung erneut geprüft wird. Auch im Falle einer schriftlichen Zustimmung (§ 32 Abs. 2 BGB) hat der Versammlungsleiter keinen persönlichen Eindruck vom Vereinsmitglied. Herrschende Ansicht: Virtuelle Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich zulässig § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG erfordert jedoch weiterhin Versammlung mit physischer Präsenz a) Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 32 Rn. 1; Erman-Westermann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 32 Rn. 3; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 1961 ff.; BeckOK-BGB – Schöpflin, Stand 1. 3. 2011, § 32 Rn. 44 a; Fleck, DNotZ 2008, 245 ; Erdmann, MMR 2000, 526 ; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl. 2006, Rn. 155; Burhoff, Vereinsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 154 a) sind grundsätzlich auch virtuelle Mitgliederversammlungen zulässig. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Soweit das AG auf § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG verweist, der eine physische Präsenz verlangt (vgl. Reichert, Vereinsund Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 1961), überzeugt das nicht. Die Satzung sieht die Möglichkeit einer realen Mitgliederversammlung weiterhin vor, die im Falle einer Verschmelzung des Vereins einberufen werden könnte. Virtuelle Mitgliederversammlung ist als bloßer Modus der Willensbildung von der Satzungsautonomie ( § 40 BGB ) gedeckt und bedeutet nicht die (unzulässige) Abschaffung des Organs als solches aa) Die Satzung sieht vor, dass die Mitgliederversammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugang zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden. Das nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird erst mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Es folgt aus § 40 BGB , dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist (vgl. Erdmann, DNotZ 2008, 245 ). Zwar ist es nicht möglich, etwa die Mitgliederversammlung, die das oberste Organ des Vereins ist, abzuschaffen. Das Organ der Mitgliederversammlung wird durch die Schaffung eines virtuellen Verfahrens aber nicht aufgegeben. Es wird lediglich ein bestimmter Modus der Willensbildung geregelt, der von § 32 BGB abweicht. Parallelwertung des AktG und des GenG Für die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung spricht auch, dass nach dem neu gefassten § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG Aktionäre auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Wege elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben können. Des Weiteren bestimmt § 43 Abs. 7 GenG , dass Beschlüsse – sofern die Satzung dies vorsieht – auch in elektronischer Form gefasst werden können. b) Auch die konkrete Ausgestaltung ist im vorliegenden Fall wirksam. Durch die Zugangsbeschränkungen mittels Passwort wird gewährleistet, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. bb) Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Vereinsmitglieder vor, die über keinen eigenen Computer verfügen. Abgesehen davon, dass der Verein seinen Satzungszweck insbesondere durch die Präsenz im Internet verwirklicht, muss ein Verein nicht einem beliebigen Personenkreis offen stehen. Er muss daher auch nicht Kommunikation auf jede erdenkliche Weise anbieten (vgl. Fleck, DNotZ 2008, 245 , 251). Darüber hinaus gibt es auch öffentliche Internetzugänge, auf die die Vereinsmitglieder zumutbar zurückgreifen können. Eröffnung der Alternative zwischen realer und virtueller Versammlung in der Satzung ist zulässig Zur Gegenansicht Soweit davon abweichend die Ansicht vertreten wird, dass eine Versammlung eine räumliche Zusammenkunft erfordert (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rn. 409 a), überzeugt dies nicht. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes. In den §§ 27, 36, 37, 41 BGB einerseits und dem § 32 BGB andererseits wird zwischen dem Organ der Mitgliederversammlung und dem Verfahrensmodus unterschieden (vgl. Fleck, DNotZ 2008, 245 , 247). Da § 32 BGB den Verfahrensmodus regelt, unterliegt er nach § 40 BGB der Disposition des Satzungsgebers. Dagegen spricht auch nicht, dass im Falle einer Onlineversammlung die Geschäftsfähigkeit der Mitglieder nicht eindeutig festgestellt werden kann. Soweit es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt, kann der Versammlungsleiter von der Geschäftsfähigkeit der Vereinsmitglieder ausgehen. Es ist nicht erforderlich, RNotZ, 05/2011 #5756 S:/3D/Notarkam/nz_12_05/rnotz_12_05.3d Zur Zulässigkeit der konkreten Ausgestaltung 26.04.2012, 11:35 Uhr c) Soweit in § 11 Abs. 2 der Satzung alternativ eine reale oder eine virtuelle Mitgliederversammlung vorgesehen ist, unterliegt dies keinen Bedenken (vgl. auch Fleck, DNotZ 2008, 245 , 248: „als zusätzliche Option“). Auch dies wird von der Vereinsautonomie gedeckt. Selbst wenn die Mitgliederversammlungen im Regelfall virtuell stattfinden, kann es im Einzelfall sinnvoll oder in den Fällen des § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG sogar notwendig sein, auf einer physischen Präsenz bei der Versammlung oder Abstimmung zu bestehen. Erforderlich ist lediglich, dass die Vereinsmitglieder rechtzeitig über den Modus der Versammlung informiert werden, was im vorliegenden Fall mit der Einladung erfolgt. 2. Schließlich ist auch § 4 der Satzung nicht zu beanstanden. Der Verein hat klargestellt, dass die Gründungsmitglieder des Vereins im Laufe der Zeit alle aus dem Verein ausgeschieden sind. Eine ordentliche Mit– st/b.b. – [S. 246/254] 5756_rnotz_12_05.ps RNotZ 2012, Heft 5 gliedschaft kann deshalb nur noch durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder begründet werden (§ 4 Abs. 6 der Satzung). 3. Soweit der Verein eine Eintragung des erweiterten Vorstandes begehrt, hält er daran offenbar nicht mehr fest. RNotZ – Forum Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Zur Kostentragungspflicht des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers bei außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 11. 11. 2011 – V ZR 65/11) WEG §§ 14 Abs. 1; 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; 22 Abs. 1 1. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. 2. Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt. (Fundstellen: NJW-Spezial 2012, 130 ; NJW 2012, 603 ; Beck Online; juris; DNotI Online Plus) 2. Liegenschaftsrecht – Zur Auslegung einer wertsichernden Klausel im Erbbaurechtsvertrag (BGH, Urteil vom 18. 11. 2011 – V ZR 31/11) BGB §§ 315; 157; 242 ErbbauVO a. F. §§ 9; 9 a Erfüllt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Vertragspartner nach Treu und Glauben für diesen Fall vereinbart hätten; führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. In beiden Fällen sind nicht die seit Vertragsabschluss, sondern die seit der letzten aufgrund der Klausel vorgenommenen Erhöhung geänderten Verhältnisse maßgebend (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Juli 1981, V ZR 100/80, BGHZ 81, 135 und Urteil vom 18. September 1992, V ZR 116/91, BGHZ 119, 220 ). (Fundstellen: NJW 2012, 526 ; NZM 2012, 166 ; Beck Online; juris; DNotI Online Plus) RNotZ, 05/2011 #5756 S:/3D/Notarkam/nz_12_05/rnotz_12_05.3d 26.04.2012, 11:35 Uhr 3. Liegenschaftsrecht – Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt über Vorhandensein nur eines gemeinschaftlichen Kindes (OLG München, Beschluss vom 12. 1. 2012 – 34 Wx 501/11) GBO §§ 18 Abs. 1; 35 Abs. 1 BGB § 2265 Sind im notariellen Ehe- und Erbvertrag „die gemeinschaftlichen Kinder“ als Erben eingesetzt, kommt anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherung an Eides statt dazu in Betracht, dass nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist. (Fundstellen: Beck Online; juris; DNotI Online Plus) 4. Familienrecht – Gläubigeranfechtung einer Grundstücksübertragung unter Ehegatten (BGH, Urteil vom 8. 12. 2011 – IX ZR 33/11) AnfG §§ 2; 4; 19 ZPO § 287 1. Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen. 2. Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen. 3. Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist. 4. Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft. (Fundstellen: Beck Online; juris; DNotI Online Plus) – st/b.b. – [S. 247/254] 5756_rnotz_12_05.ps Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 27.09.2011 Aktenzeichen: 27 W 106/11 Rechtsgebiete: Verein Erschienen in: RNotZ 2012, 244 Normen in Titel: BGB §§ 32, 40