Urteil
5 UKl 10/25
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:1118.5UKL10.25.00
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Leitsätze
Eine Kündigungsschaltfläche führt einen Verbraucher nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB, wenn ein Verbraucher zunächst eine Kundennummer sowie ein Passwort eingeben muss und erst im Anschluss die Angaben zur Kündigung des Vertrages tätigen kann.(Rn.34)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. es zu unterlassen, auf der Internetseite https://www.(...).de, auf der Verbrauchern der Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverträge angeboten wird, auf der Startseite eine Kündigungsschaltfläche "Vertragsbeendigung" zur Verfügung zu stellen, die nach Betätigung nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, die bestimmte Angaben durch Verbraucher ermöglicht und eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die Verbraucher eine Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet;
b. an den Kläger 350,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2025 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.a. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern, angedroht.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kündigungsschaltfläche führt einen Verbraucher nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite im Sinne des § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB, wenn ein Verbraucher zunächst eine Kundennummer sowie ein Passwort eingeben muss und erst im Anschluss die Angaben zur Kündigung des Vertrages tätigen kann.(Rn.34) (Rn.35) 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. es zu unterlassen, auf der Internetseite https://www.(...).de, auf der Verbrauchern der Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverträge angeboten wird, auf der Startseite eine Kündigungsschaltfläche "Vertragsbeendigung" zur Verfügung zu stellen, die nach Betätigung nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, die bestimmte Angaben durch Verbraucher ermöglicht und eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die Verbraucher eine Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 (Anlage zu diesem Urteil) abgebildet; b. an den Kläger 350,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2025 zu zahlen. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.a. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern, angedroht. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der ab 13. Oktober 2023 geltenden Fassung, wonach für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Im Streitfall macht der Kläger gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Berlin hat, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG und damit Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz geltend. 2. Der Unterlassungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 [juris Rn. 15] - Deutschland-Kombi; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, NJW 2022, 3213 [juris Rn. 12] - dortmund.de; Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, NJW 2023, 3361 [juris Rn. 9] - muenchen.de). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt anzusehen. In dem Antrag wird auf die konkret angegriffene Verletzungsform (Anlage K 3) Bezug genommen und aus der Klageschrift ergibt sich in ausreichendem Maße, welche Verhaltensweise der Kläger beanstandet. Die in dem Klageantrag und in § 312k BGB verwendeten Begriffe "Kündigungsschaltfläche", "Bestätigungsseite", "Bestätigungsschaltfläche" und "Dauerschuldverträge" werden von den Parteien übereinstimmend verstanden. 3. Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB) ist der Kläger klagebefugt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG; die Vorschrift regelt - wie § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG - nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (vgl. dazu etwa Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3 UKlaG Rn. 4). Der Kläger ist, wie es des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG voraussetzt, ein in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband und die Klage ist auch von dem Satzungszweck - Wahrnehmung der Verbraucherinteressen - gedeckt. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu. a) Bei § 312k BGB handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN). bb) Die für den Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 312k BGB fällt unter den Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG. Es handelt sich bei § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) UKlaG für Verträge gilt, die im elektronischen Rechtsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 13]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 31]). b) Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB verstoßen. aa) Der Anwendungsbereich des § 312k BGB ist vorliegend eröffnet. Nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es (auch) Verbrauchern über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) ein Dauerschuldverhältnis abzuschließen, durch das sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, bestimmte digitale Leistungen (Webhosting oder Online-Speicherdienste) zu erbringen. bb) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt. (1) Der Kündigungsprozess gemäß § 312k BGB ist mehrstufig aufgebaut. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 37 ff.]). Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Der Begriff der "Schaltfläche" entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 36], mwN). (2) Im Streitfall stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Webseite zwar eine Kündigungsschaltfläche bereit, die mit der Formulierung "Vertragsbeendigung" beschriftet ist. Um eine Kündigung zu erklären, muss der Verbraucher aber nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben. Die Kündigungsschaltfläche führt den Verbraucher damit nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite. (a) Unmittelbarkeit im Sinne von § 312k Abs 2 Satz 3 BGB ist gewährleistet, wenn der Verbraucher allein durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche und ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Föhlisch, BGB [1.7.2025], § 312k Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Mai 2024 - 20 UKl 3/23, NJW 2024, 2767 [juris Rn. 18]; LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 - 312 O 148/23, MMR 2024, 892 [juris Rn. 32]), auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB tätigen und im Anschluss die Kündigungserklärung durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB abgeben kann. Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit ist an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG aF (jetzt: § 5 Abs. 1 DDG) angelehnt (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18). Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter anderem ständig verfügbar zu halten. Für eine ständige Verfügbarkeit in diesem Sinne wird es als erforderlich angesehen, dass der Nutzer jederzeit und ohne Hindernisse auf die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG aF (bzw. § 5 Abs. 1 DDG) zugreifen kann (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 53), wobei eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit etwa wegen Wartungsarbeiten unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 - I-20 U 125/08, MMR 2009, 266 [juris Rn. 18] und hierauf verweisend BT-Drucks. 19/30840 S. 18). An einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG aF bzw. § 5 Abs. 1 DDG fehlt es dagegen, wenn die Informationen erst nach Eingabe der persönlichen Daten, Kundenregistrierung, Hinzufügen eines Produktes zum virtuellen Warenkorb oder Abgabe einer Bestellung abrufbar sind (Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 64). Hiervon ausgehend meint der Begriff der ständigen Verfügbarkeit in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht nur eine technische Erreichbarkeit, sondern auch eine einschränkungslose Möglichkeit zur Nutzung der Schaltflächen und der Bestätigungsseite. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Tatbestandsmerkmal vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen kann (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 32). Dafür muss grundsätzlich die Verfügbarkeit der Website und währenddessen auch die einschränkungslose Kündigungsmöglichkeit bestehen (vgl. Buschmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht [2022], § 7 Rn. 40). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Verbraucher jederzeit auch auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen können muss. Denn nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Bestätigungsschaltfläche um eine nachgelagerte Schaltfläche (vgl. auch BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451). Erforderlich ist es zunächst, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche bedienen und sodann ohne weitere Hindernisse auf die Bestätigungsseite gelangen kann, um dort die für die Kündigung erforderlichen Daten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB einzugeben. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist es daher jedenfalls ausreichend, wenn der Verbraucher erst dann auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen kann, wenn dies für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist. (b) Das im Streitfall bestehende Erfordernis, nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche eine Kundenummer und ein Passwort einzugeben, stellt dagegen einen Zwischenschritt dar, der bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet ist, den Verbraucher etwa dann von der Kündigung abzuhalten, wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen (so etwa auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 33 O 355/22, MMR 2023, 381 [juris Rn. 4]). Ein solcher Zwischenschritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 26]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 45]; OLG München, Urteil vom 20. März 2025 - 6 U 4336/23, NJW-RR 2025, 817 [juris Rn. 37]; BT-Drucks. 19/30840 S. 15). Aufgrund des erforderlichen Zwischenschrittes führt ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, und die Bestätigungsseite ist auch nicht ständig verfügbar, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind. (c) Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werden soll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Denn auch insoweit dürfen keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 21; BT-Drucks. 19/30840 S. 17). Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von Kundennummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3; BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 26) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt. Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in dem Tatbestandsmerkmal der Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst b BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Eingabe von Login-Daten für eine Zuordnung der Kündigungserklärung zu einem bestimmten Verbraucher nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten. Die Angaben, die der Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB tätigen können muss, sind aber als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen; ihre Funktion als Minimalvorgabe soll sicherstellen, dass der Verbraucher alle Angaben machen kann, die er für seine Erklärung und deren Rechtswirksamkeit benötigt, und die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher ggf. nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 24; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19). Das Risiko eines Missbrauchs hat der Gesetzgeber dabei erkannt und aufgrund der Kumulierung der möglichen Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB als vernachlässigbar erachtet (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3); eine Verifizierung des Verbrauchers erfolgt nach dem Regelungskonzept des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB allein durch die Angaben zur Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB). Ohne Belang ist es daher auch, ob der Verbraucher typischerweise Login-Daten schneller zu Hand hat als die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB für eine Zuordnung des Vertrages. Denn dabei handelt es sich um eine Frage, die der Gesetzgeber zugunsten der Vertragsdaten entschieden hat und die de lege lata hinzunehmen ist (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). (d) Anders als die Beklagte meint, ist bei der Abgabe der Kündigungserklärung gemäß § 312k BGB auch nicht in dem jeweiligen Einzelfall ein Vergleich mit der Art und Weise des Vertragsschlusses geboten. Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellte, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wurde. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 15). Zur Erreichung dieses Anliegens hat der Gesetzgeber aber bei der im Gesetzgebungsverfahren gebotenen typisierender Betrachtung die Voraussetzungen generell abstrakt vorgegeben, die der Unternehmer zu erfüllen hat, um die Abgabe einer Kündigungserklärung des Verbrauchers zu ermöglichen, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass im jeweiligen Einzelfall eine vergleichende Betrachtung erforderlich oder angezeigt sei. (e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten. (aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass abweichend von dem vorstehenden Verständnis zum Teil in Rechtsprechung und Literatur eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB erwogen wird. Das Erfordernis zum Einloggen in einen geschützten Kundenbereich stehe nach dieser Auffassung dem Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 19 ff. und Rn. 31]; Sümmermann/Ewald, MMR 2022, 713, 717; Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60). Der Senat vermag diesem Ansatz jedoch nicht zu folgen. Denn eine derartige einschränkende Auslegung für bestimmte Fallgestaltungen steht nicht nur dem ausdrücklich erklärten und im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers entgegen (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 39), sondern stellt methodisch eine unzulässige teleologische Reduktion des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB dar (zutreffend Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4; vgl. auch ders. jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Eine teleologische Reduktion erfordert nämlich, dass der Anwendungsbereich der anzuwendenden Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 [juris Rn. 10]). Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die - praktisch durchaus häufige - Konstellation, dass ein Verbraucher bei der Nutzung des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses zunächst einen geschützten Kundenbereich aufsucht, wie dies etwa bei Streamingdiensten für Musik, Sportevents, Filme und Serien, bei digitalen Nachrichten- und Zeitungsdiensten oder auf Gaming-Plattformen typischerweise der Fall ist, übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ausgenommen hätte (so aber OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 31]). Hinzu kommt, dass die Gründe dafür, dass ein Verbraucher die Anmeldedaten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gegebenenfalls nicht parat haben und sich eine Kündigung aus diesem Grunde durch das Erfordernis eines Login bzw. der Eingabe von Login-Daten erschweren kann, vielfältig sein können (vgl. ausführlich zum Ganzen Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4). (bb) Schließlich ist eine andere Betrachtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit Blick auf Art. 28, 32 DSGVO oder auf Art. 21 NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) geboten. Insoweit verkennt die Beklagte, dass die Vorschrift des § 312k BGB einem Verbraucher ermöglichen soll, im Anwendungsbereich der Norm eine Kündigungserklärung abzugeben. Für die Abgabe einer Kündigungserklärung und deren Zugang bei dem Unternehmer bedarf es jedoch grundsätzlich keiner Authentifizierung des Kündigenden; die von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten bei der Löschung von Daten aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung - etwa im Fall eines Identitätsdiebstahls - können sich bei einer Kündigung in Schrift- oder Textform gleichermaßen stellen. Im Anwendungsbereich des § 312k BGB kommt hinzu, dass die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB regelmäßig jedenfalls in der Gesamtheit nicht allgemein bekannt sind und das Missbrauchsrisiko eher geringer ist als bei sonstigen (textlichen oder schriftlichen) Erklärungen, bei denen der Unternehmer eine zweifelsfreie Identifizierung auch nicht vornehmen kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Nichts anderes ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 57 der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679), der für die Identifizierung einer betroffenen Person auf ein Authentifizierungsverfahren mit Berechtigungsnachweisen verweist. Denn dieser Erwägungsgrund bezieht sich ausdrücklich allein auf eine Anmeldung bei einem Online-Dienst, die im Rahmen des § 312k BGB - wie dargelegt - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen sieht auch der europäische Gesetzgeber für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages (vgl. Art. 11a der RL 2011/83/EU - Verbraucherrechterichtlinie [VRRL]) - bei insoweit durchaus vergleichbarer Interessenlage - keine Authentifizierung vor. Nach Art. 11a Abs. 2 Buchst. b) VRRL sind neben dem Namen des Verbrauchers (Art. 11a Abs. 2 Buchst. a VRRL) lediglich Angaben zur Identifizierung des Vertrages zu tätigen (etwa Bestell- oder Vertragsnummer) und die stets erforderliche Beantwortung der Abfrage eines Kundenkennworts wird auch insoweit als unzulässig angesehen (vgl. etwa Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 580 [Rn. 41]; Halder, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 2); allenfalls zulässig ist es, wie etwa Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 zeigt, in dem Login-Bereich eines Kundenkontos eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit ohne weitere Identifizierung zu schaffen. c) Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben. aa) Neben der bereits durch den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN). bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB berührt die Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet eine nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise, sondern diese kann eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Das beanstandete Verhalten geht daher in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass eine generelle Klärung geboten ist. 2. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB. Einwendungen gegen die Höhe der Pauschale hat die Beklagte zu Recht nicht erhoben (vgl. dazu etwa Bornkamm/Feddersen in Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale unterliegt der Umsatzsteuer, die ebenfalls von dem Verletzer zu tragen ist (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87/20, GRUR- Prax 2021, 344 [juris Rn. 10 f.]). Der Zinsanspruch beruht auf § 291, § 288 Abs. 1 BGB; für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB analog, so dass auf den Tag nach der am 2. Juni 2025 erfolgten Klagezustellung abzustellen ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Die Revision wird gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [juris Rn. 9]). Der Zulassungsgrund erfasst vor allem Entscheidungen zu neuen Rechtsmaterien (vgl. MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, § 543 Rn. 11). Danach ist im Streitfall der Zulassungsgrund gegeben. Die Vorschrift des § 312k BGB wurde erst jüngst durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433) eingefügt, und die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich über den konkreten Einzelfall hinaus dahingehend verallgemeinern, ob eine Kündigungsschaltfläche auch dann unmittelbar zu einer ständig verfügbaren Bestätigungsseite führt, wenn nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche zunächst Login-Daten einzugeben sind. Für die Auslegung fehlt es bisher an einer richtungweisenden Orientierungshilfe durch den Bundesgerichtshof und gestützt auf eine Auffassung in der Literatur hält es das OLG Nürnberg - auch wenn die Frage in dem dortigen Fall nicht entscheidungserheblich war - jedenfalls für möglich, dass die Eingabe von Login-Daten abweichend von der Ansicht des Senats gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zulässig sein kann. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen; gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Die Beklagte bietet auf der Webseite "https://www.(...).de" Verbrauchern den Abschluss von Verträgen im Bereich der Internetdienstleistungen - etwa ein Webhosting - an, die jeweils eine Mindestlaufzeit vorsehen und über die Webseite der Beklagten gekündigt werden können (vgl. zum Vertragsschluss im Einzelnen: Klageerwiderung vom 28. Juli 2025, Seite 3 unten und Seite 4 oben). Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die auf der Webseite der Beklagten bereitgestellte Möglichkeit zur Abgabe einer Kündigungserklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Am 20. Dezember 2024 befand sich auf der nachfolgend dargestellten Website der Beklagten in der Kopfzeile der Startseite unter anderem eine Schaltfläche mit der Bezeichnung "Vertragsbeendigung". [Es folgte eine Einblendung der Webseite.] Ein Nutzer wurde nach einer Betätigung der Schaltfläche "Vertragsbeendigung" auf die nachfolgende Unterseite weitergeleitet, auf der er sich mit seiner Kundennummer und einem Passwort anmelden musste, um den Kündigungsvorgang in einem geschützten Kundenbereich fortzusetzen. [Es folgte eine Einblendung der Webseite.] Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2025 unter anderem wegen eines Verstoßes gegen § 2 UKlaG i.V.m. § 312k BGB erfolglos ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der - auch Verstöße gegen § 1 UKlaG beinhaltenden - Abmahnung wird auf die Anlage K 4 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen § 312k BGB lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2025 ab (vgl. Anlage K 5). Der Kläger meint, die Beklagte erfülle die sich aus § 312k Abs. 2 BGB ergebenden Pflichten nicht, insbesondere führe ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite (§ 312k Abs. 2 Satz 3 BGB) und die Bestätigungsseite sei zudem nicht ständig verfügbar (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB). Der Kläger beantragt mit der am 2. Juni 2025 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, auf der Internetseite https://www.(...).de, auf der Verbraucher:innen der Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverträge angeboten wird, auf der Startseite eine Kündigungsschaltfläche "Vertragsbeendigung" zur Verfügung zu stellen, die nach Betätigung nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt, die bestimmte Angaben durch Verbraucher:innen ermöglicht und eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die Verbraucher:innen eine Kündigungserklärung abgeben können, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet; 2. an den Kläger 350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite der Beklagten enthalte die in § 312k Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB genannten Vorgaben und führe den Verbraucher zu einer Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGB; die Bestätigungsseite der Beklagten erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB und enthalte keine Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers, § 312m Abs. 1 BGB. Die Abfrage der Kundennummer und des Passworts auf der Seite der Beklagten diene der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers sowie der eindeutigen Zuordnung des betroffenen Vertragsverhältnisses und es werde eine missbräuchliche Kündigung verhindert. Sie meint, da es sich bei den von der Beklagten angebotenen Hosting-Verträgen um kontobasierte Dauerschuldverhältnisse handele, deren laufende Nutzung - etwa zum Anlegen und Verwalten von E-Mail-Konten, zum Zugriff auf gespeicherte Daten, zur DNS-Konfiguration oder zur Kontrolle des Domainstatus - ausschließlich über das eingeloggte Kundenkonto erfolge, stelle die der Abgabe der Kündigungserklärung vorgelagerte Anmeldung keine unzulässige Zugangshürde dar. Mit Blick auf den Erwägungsgrund 57 sowie Art. 28, 32 DSGVO und die noch umzusetzenden NIS-2-Richtlinie 2022/2555 sei jedenfalls eine europarechtskonforme Auslegung erforderlich.