II ZR 183/07
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Juli 2008 II ZR 183/07 BGB §§ 717 Satz 2, 1273 ff.; ZPO §§ 828 ff. Auseinandersetzungsanspruch bzw. Auseinandersetzungsguthaben des Pfändungsgläubigers bei Pfändung des Auseinandersetzungsanspruch eines GbR-Gesellschafters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr183_07 letzte Aktualisierung: 21.7.2008 BGH, 21.7.2008 - II ZR 183/07 BGB §§ 717 Satz 2, 1273 ff.; ZPO §§ 828 ff. Auseinandersetzungsanspruch bzw. Auseinandersetzungsguthaben des Pfändungsgläubigers bei Pfändung des Auseinandersetzungsanspruch eines GbR-Gesellschafters Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 183/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 717 Satz 2 Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München LG München II den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missverstanden, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Beschlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war, die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717 Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des RechtsAuseinandersetzungsguthabens verjährt sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 22.224,93 € Goette Kurzwelly Reichart Strohn Drescher Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.07.2008 Aktenzeichen: II ZR 183/07 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Normen in Titel: BGB §§ 717 Satz 2, 1273 ff.; ZPO §§ 828 ff.