Leitsatz
II ZR 183/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 183/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 717 Satz 2 Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu- kommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinander- setzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Aus- einandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben ein- fordern. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München LG München II - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün- de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missver- standen, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Be- schlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war, die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung - vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin akti- vierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717 Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts- - 3 - streits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesell- schaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 22.224,93 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 - OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -