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II ZR 218/04

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Juni 2006 II ZR 218/04 BGB §§ 312, 355 ; HWiG § 1 Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten für Verbraucherwiderruf (jedenfalls soweit kein verbundenes Geschäft vorliegt) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr218_04 letzte Aktualisierung: 27.06.2006 BGH, 27.06.2006 – II ZR 218/04 BGB §§ 312, 355 ; HWiG § 1 Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten für Verbraucherwiderruf (jedenfalls soweit kein verbundenes Geschäft vorliegt) Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 218/04 vom 27. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HWiG § 1 Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 und Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 - OLG Hamm LG Arnsberg den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %. 1. Die Rechtsfragen, wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sind von dem Senat mit Urteil vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319 ) zwischenzeitlich entschieden worden. In dieser Entscheidung hat der Senat insbesondere seine bereits in BGHZ 148, 201 , 207 f. geäußerte Auffassung bekräftigt, dass auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind, die Rechtsfolge eines solchen Widerrufs also nur darin besteht, dass der Widerrufende einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens hat. Diese Rechtsprechung hat der Senat auch in der Folgezeit mehrfach bestätigt, nämlich mit den Urteilen vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254 , 255), 21. März 2005 (II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 , 756) und 18. April 2005 (II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Die Frage erneut zum Gegenstand einer Revisionsentscheidung zu machen, besteht kein Anlass. Insbesondere steht die Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch zu der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372, S. 31 ff.), da sich nach deren Art. 7 die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht richten. Dass der Senat in dem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 , 1406) die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz offen gelassen hat, beruhte auf den Besonderheiten des verbundenen Geschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG , wie es jenem Verfahren zugrunde gelegen hat. Aus den genannten Urteilen ergibt sich zugleich, dass die Revision des Klägers in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat die Revision der Beklagten Höhe des Abfindungsanspruchs, der nach dem von den Beklagten behaupteten Prozentsatz von 67,6 % zu bemessen ist. Der Streitwert für die Revision des Klägers beträgt 26.842,82 €. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.06.2006 Aktenzeichen: II ZR 218/04 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Normen in Titel: BGB §§ 312, 355 ; HWiG § 1