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Leitsatz

II ZR 218/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 218/04 vom 27. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HWiG § 1 Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilien- fonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zah- lung des Abfindungsguthabens. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 und Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisio- nen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklag- ten 10,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be- klagten 14,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %. - 3 - Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 365/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -